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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.06.2009 S 2009 62

2 giugno 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·938 parole·~5 min·6

Riassunto

BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge

Testo integrale

S 09 62 Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge 1. Mit Klage vom 06.04.2009 ersuchte die … Sammelstiftung für Personalvorsorge, …, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, ihr (Klägerin) gegenüber … (Beklagter), Inhaber der Einzelfirma Getränkehandel …, eine Kapitalforderung von Fr. 5'807.35 plus Zins Fr. 58.90 (vom 01.01.2008 bis 13.03.2008), und Zins zu 5 % ab 14.03.2008 auf der bezeichneten Kapitalforderung, zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls, plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen (Ziff. 1). Ferner sei im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 2080359) des BA …, Rathaus …, der Rechtsvorschlag im Umfange der zugesprochenen Forderung zu beseitigen (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beklagte per 01.01.1991 der Klägerin in deren Funktion als obligatorische berufliche Vorsorge angeschlossen habe (Anschlussvertrag vom 06.04./04.11.1992); das Rechtsverhältnis - infolge ausstehender BVG- Beiträge des Beklagten – von der Klägerin per 31.05.2005 aber wieder gekündigt worden sei. Laut Auszug des Kontos 12000 für das Prämieninkasso von Ende März 2009 habe die Restanz per 30.03.2009 insgesamt noch Fr. 5'807.35 (S. 5) betragen. Die Höhe des geforderten Zinses sei in Ziff. 1.8.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Anschlussvertrag vereinbart worden. Die geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- sei im Kostenreglement (Ziff. 2.1), das dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden sei, so festgelegt worden, gerade für Fälle, in denen eine Betreibung zum Inkasso von noch fehlenden BVG-Beiträgen angehoben werden müsste. Trotz Zahlungserinnerung und Mahnung habe der Beklagte nicht reagiert, weshalb das Betreibungsverfahren nötig

geworden sei, wogegen der Beklagte ohne Grundangabe einfach Rechtsvorschlag erhoben habe, womit die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.- - sowie die seither aufgelaufenen Verzugszinsen (5% ab 14.03.2008) ebenfalls noch vom Beklagten geschuldet und an die Klägerin zu bezahlen seien. 2. Mit Schreiben vom 12.05.2009 stellte das Verwaltungsgericht dem Beklagten die eingereichte Klage zur Kenntnisnahme zu, wobei ihm zuerst eine Frist bis 11.5.2009 (mit späterer Verlängerung bis 18.05.2009) für eine allfällige Klageantwort/Vernehmlassung eingeräumt wurde. 3. Innert erstreckter Frist äusserte sich der Beklagte jedoch nicht mehr, worauf ihm der zuständige Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28.05.2009 mitteilte, dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen gelte. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 12 Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Gerichtsorganisationsgesetz für den Kanton Graubünden (GOG; BR 173.000) entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, falls ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, respektive offensichtlich unbegründet oder begründet ist. Letztere Voraussetzung ist vorliegend angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage sowie der direkt mit der Klage eingereichten Beweismittel (Personal- Vorsorgevertrag/Anschlussvertrag mit Beklagtem 06.04./04.11. 1992; Kündigung vom 13.04.2005 per 31.05.2005; drei Prämienaufstellungen vom 30.03.2009 mit jeweiligen Restanzen bzw. Kontoauszug vom 31.03.2009 mit Detailangaben [Restanzen S. 5] sowie Zinssätzen [S. 6]; Kopie Kostenreglement [Ziff. 2.1 Kosten Fr. 500.-- für Betreibungsbegehren] samt Empfangsbestätigung des Beklagten vom 24.11.2004; sowie Zustellungsbescheinigung Zahlungsbefehl [Kosten Fr. 70.--] des BA … vom 21.04.2008 mit Vermerk „Rechtsvorschlag erhoben“ am 21.04.2008) zweifelsfrei erfüllt, weshalb hier der Einzelrichter funktional für die

Streitentscheidung zuständig ist und anhand der liquiden Rechtslage im Sinne der Klägerin auf vollständige Gutheissung des Klagebegehrens Ziff. 1 erkennt, wobei der Verzugszins (5% ab 14.03.2009) direkt auf Art. 104 OR gründet. 2. Soweit die Klägerin überdies die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragte, gilt es unter Verweis auf Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) klarzustellen, dass eine Gläubigerin (hier Klägerin), gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, ihren Anspruch sodann im ordentlichen Zivilprozess oder allenfalls – wie vorliegend – auch in einem Verwaltungsverfahren geltend machen kann. Der Rechtsvorschlag ist dabei ausdrücklich im Urteil selbst zu beseitigen. Da vorliegend unter anderem die im Klagebegehren Ziff. 1 enthaltene, im Zahlungsbefehl geltend gemachte Summe (Forderung Fr. 5'807.35 plus Zins Fr. 58.90 [01.01.-13.03.2008], zzgl. Kosten Zahlungsbefehl Fr. 70.--) zugesprochen wurde, ist laut Art. 79 Abs. 1 SchKG auch der Rechtsvorschlag im bezifferten Umfange zu beseitigen und dafür an dieser Stelle unmittelbar die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen (die ebenfalls in Ziff. 1 des Klagebegehrens enthaltenen, ebenfalls zugesprochenen Forderungsbestandteile, die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und der Zins zu 5 % ab 14.03.2008 auf Fr. 5'807.35, wurden nicht in Betreibung gesetzt, weswegen für sie keine Rechtsöffnung erteilt werden kann). Das Klagebegehren Ziff. 2 ist somit im bezifferten Umfang teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 3. Nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. 72 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für den Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können aber einer Partei eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum (2004/05 bis zum jetzigen Zeitpunkt) versäumt, die offenkundig geschuldeten BVG-Beiträge zu bezahlen und damit die Klägerin geradezu mutwillig zur Klageerhebung gezwungen. Rechtsrelevante Gründe für ein derartig bemühendes (Fehl-)Verhalten sind seitens des Beklagten jedenfalls

nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, dem Beklagten die entstandenen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. … wird verpflichtet, der … Sammelstiftung für Personalvorsorge die Kapitalforderung von Fr. 5'807.35, zzgl. Zins Fr. 58.90 (Zeitraum 01.01.- 13.03.2008), sowie Zins zu 5% ab 14.03.2008 auf der bezifferten Kapitalforderung, zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 70.--), plus Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--, zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2080359 des Betreibungsamts … wird im Umfang von Fr. 5'807.35 plus Zins von Fr. 58.90 (Zeitraum 01.01.- 13.03.2008) und Kosten Zahlungsbefehl Fr. 70.-- aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 462.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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