S 09 60 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist am … 1961 in … (Bosnien und Herzegovina) geboren. Sie ist geschieden und Mutter zweier Kinder (… geboren am 16. November 1987 und … geboren am 8. Januar 1991). Sie absolvierte ihre Ausbildung zur Krankenschwester (sowie höhere Fachausbildung) in Ex-Jugoslawien. Zwischen 1985 und 1987 arbeitete die Versicherte als Kinderpflegerin im Kinderpflege- und Wohnheim … in ... Die Versicherte war dann als Krankenschwester im Pflegeheim … von September 1992 bis 1997 im Vollpensum und anschliessend bis November 1999 im 50%-Pensum tätig. Dann traten verschiedene psychische Beschwerden, unter anderem Depressionen auf. Im November 1999 fand ein stationärer Aufenthalt in der Klinik … statt und in der Folge gab sie ihre Arbeit auf. 2. Die Versicherte meldete sich am 22. Dezember 2000 aufgrund ihres psychischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV- Leistungen. Am 25. Juli 2001 wurde eine Abklärung im Haushalt vorgenommen. Mit Bericht vom 20. September 2001 wurde festgestellt, dass sie bei voller Gesundheit zu 80% (12 bis 13 Nächte im Monat) als Nachtwache tätig wäre. Anfangs sei sie in der … zu 100% tätig gewesen, dann habe sie ihre Tätigkeit aus persönlichen Gründen auf 50% reduziert. Seit dem Jahr 1996 sei sie nur als Nachtwache (6 Nächte pro Monat) tätig gewesen. Vor Ausbruch der Krankheit habe sie sich im Heim nach einer Erhöhungsmöglichkeit erkundigt: Ihr Ziel sei es gewesen, das Pensum auf 12 bis 13 Nächte pro Monat zu erhöhen. Da es in der … aber keine Möglichkeit
gegeben habe, das Pensum zu erhöhen, habe sie sich überlegt, eine andere Stelle zu suchen. Dazu sei es aber nicht gekommen, da sie dann erkrankt sei. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2002 wurde eine volle IV-Rente in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 16. August 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 82% ab dem 1. November 2000 eine ganze IV-Rente zu. Die Berechnung erfolgte nach der gemischten Methode mit einer Gewichtung von 80% im Erwerb und 20% im Haushalt. Es wurde festgehalten, dass die Versicherte im Erwerb zu 100% und im Haushalt zu 12.1% eingeschränkt sei. 3. Mit Scheidungsurteil vom 4. August 2004 wurden die Ehegatten … rechtskräftig geschieden. Im Urteil wurde festgehalten, dass auf eine gegenseitige Ausrichtung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages verzichtet werde, da jeder den eigenen Unterhalt mit den eigenen Einkünften decken könne. Der Ehemann sei erwerbstätig, während die Ehefrau eine IV- und eine BVG-Rente beziehe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie wieder mit einer beruflichen Tätigkeit bei einem Reinigungsinstitut im Umfang von 15-20% begonnen habe. Dr. med. …, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 25. Januar 2007 fest, dass die Versicherte an einer phobischen Störung mit Panikattacken und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Auf Druck der Pensionskasse und von ihm als Therapeut sei ein Wiedereinstieg gewagt worden. Das Pensum variiere aber stark. Der Gesundheitszustand der Patientin habe sich nicht gebessert und die Prognose bleibe unsicher. Beim sozialen Zustand sei sogar eine Verschlechterung eingetreten. 4. Im Haushaltsbericht vom 28. März 2008 wurde notiert, dass die Versicherte schon vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig gewesen sei. Bei voller Gesundheit wäre sie heute weiterhin zu 80% als Nachtwache tätig. Bezüglich Arbeitsfähigkeit im Haushalt habe sich nichts Wesentliches verändert. Nachdem sie zu Beginn auch längere Arbeitseinsätze habe leisten müssen, habe sie mit dem Arbeitgeber gesprochen und nun könne sie jeweils
am Nachmittag drei bis vier Stunden arbeiten. Damit dies aber überhaupt möglich sei, habe die Versicherte die Dosis der Medikamente erhöhen müssen. Die Belastung bei der Arbeit sei fast zu hoch, zumal sie seit ca. einem halben Jahr auch wieder unter akuten Rückenbeschwerden leide. Deswegen habe sich die Versicherte kurz vor Ostern beim Hausarzt in Behandlung begeben müssen. Die Beschwerden würden nun mittels Therapie angegangen. 5. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2008 wurde der Versicherten eine voraussichtliche Kürzung der bisherigen Rente (82%) auf eine halbe Rente (59%) in Aussicht gestellt. Dr. med. …, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. Juli 2008 fest, dass die Versicherte wegen eines postgrippalen Erschöpfungszustands mit einer Arbeitsunfähigkeit vom 8. Januar 2008 bis am 20. Januar 2008 in Behandlung gewesen sei. Am 18. März 2008 habe sie sich wieder mit rezidivierenden Rückenbeschwerden gemeldet. Sie leide immer wieder unter Kreuzschmerzen und es habe eine tiefe lumbale Druckdolenz bestanden. Er habe der Patientin empfohlen, eine leichtere Arbeit zu suchen oder den Anteil der schwereren Arbeit zu reduzieren. Ab dem 1. April 2008 sei auch eine Physiotherapie bezüglich der Rückenbeschwerden mit neunmaliger Durchführung erfolgt. Auch Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte in seiner Bestätigung vom 5. August 2008, dass sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Im psychischen Bereich bestehe trotz einer Dauertherapie mit zwei verschiedenen Antidepressiva und einem Anxiolytikum praktisch dauernd eine mittelschwere Depression und gelegentliche Panikattacken. Gefühle der Sinnlosigkeit, Freudlosigkeit und eine fehlende Zukunftsperspektive würden ihr Leben dominieren. Daraus resultierten ein starker sozialer Rückzug und eine fehlende Belastbarkeit. Im körperlichen Bereich bestünden chronische rheumatische Beschwerden, welche die Versicherte praktisch dauernd beeinträchtigen und zeitweise eine tägliche Analgetikamedikation erfordern würden. Zusammenfassend könne
gesagt werden, dass er die Versicherte aus psychischen und rheumatologischen Gründen weiter für 100% arbeitunfähig halte. 6. Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 13. August 2008 Einwand. Sie verlangte, dass der Vorbescheid aufzuheben sei und ihr weiterhin eine ganze IV-Rente zu entrichten sei. 7. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 59% eine halbe Rente ab dem 1. April 2009 zu. Das effektive Invalideneinkommen liege bei Fr. 15'429.70, was ca. einem 25%-Pensum entspreche. Gemäss ärztlichen Abklärungen sei ein ca. 20%- Pensum gesundheitsbedingt seit Dezember 2006 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar. Als Gesunde wäre die Versicherte zu 80% als Krankenschwester tätig. Dabei wäre ein Einkommen von Fr. 50'965.85 erzielbar. Im Erwerbsbereich bestehe eine Einschränkung von 69.72% und im Haushalt eine Einschränkung von 12.35%. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 58.5%. 8. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. April 2009 Beschwerde erheben. Sie beantragte, dass die Verfügung aufzuheben sei unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventuell sei eine Invalidität im Umfang von mindestens 74.77% festzustellen und die IV-Stelle zu verpflichten, die der Versicherungsnehmerin gestützt darauf zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen ab dem 1. April 2009 auszubezahlen. Subeventuell sei ein pluridisziplinäres fachärztliches Gutachten über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen, welches insbesondere die psychische und rheumatologische Erkrankung der Beschwerdeführerin würdige. Die Wiedergabe im Abklärungsbericht sei klar falsch. Auf die Frage, wie viel die Beschwerdeführerin heute arbeiten würde, wenn sie nicht erkrankt wäre, habe sie geantwortet, dass sie bestimmt voll arbeiten würde, d.h. zu 100%. Diese Antwort habe die Abklärungsperson aber nicht gelten lassen wollen und habe vielmehr gemeint, dass sie dies bei der
Haushaltsführung und der Strenge der Nachtarbeit nicht so sähe, eher würden wohl 80% hinkommen. Die verbleibenden 20% würden dann sowieso rechnerisch zu reduzieren sein. Sie habe nicht erkennen können, dass notiert worden sei, sie würde „weiterhin zu 80% als Nachtwache erwerbstätig sein“. Das Protokoll sei ihr weder zur Durchsicht noch zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Erst im Vorbescheid vom 10. Juli 2008 habe sie die völlig neue Behauptung der IV-Stelle gelesen. Im Einwand habe sie ihre Aussage dann auch klar darlegen lassen. Schliesslich seien die Kinder inzwischen 17 und 21 Jahre alt und nicht mehr auf Betreuung angewiesen. Vom Ex-Mann erhalte sie keinen Unterhalt und sie müsse auch ihre Eltern in Bosnien unterstützen. 9. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgehe, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig wäre und sodann in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 59% (recte 58%) ermittelt und die ganze Rente der Versicherten auf eine halbe Rente gekürzt habe. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Krankenschwester, von 1992 bis September 1997 in einem Vollpensum, anschliessend in einem Pensum von 50% tätig gewesen. Anlässlich der damaligen Abklärung vor Ort habe sie angegeben, dass sie bei voller Gesundheit zu 80% arbeiten würde (Abklärungsbericht 20. September 2001). Schon bei der ersten Rentenzusprechung im Jahre 2002 sei die gemischte Methode (20:80) angewandt worden, wobei die Verfügung vom 16. August 2002 von der Versicherten nicht angezweifelt worden sei. Anlässlich der neuerlichen Abklärung am 27. März 2008 habe die Beschwerdeführerin wiederum ausgeführt, dass sie bei voller Gesundheit zu 80% als Nachtwache arbeiten würde. Die finanzielle Situation sei auch erörtert und u. a. sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 geschieden sei und der Ex-Ehemann für die beide Kinder monatlich Fr. 1'100 Unterhalt bezahle. Dem Abklärungsbericht könne deutlich entnommen werden, dass sie ausgesagt habe, bei voller Gesundheit zu 80% tätig zu sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Expertin nicht die Angaben der Versicherten festgehalten hätte. Die Gewichtung habe die
Beschwerdeführerin nicht erst mit dem Vorbescheid vom 10. Juli 2008 zur Kenntnis erhalten. Bereits in der ersten Abklärung vor Ort im Jahre 2001 und bei der erstmaligen Rentenzusprechung sei ihr mitgeteilt worden, dass die gemischte Methode mit einer Gewichtung von 20% Haushalt und 80% Erwerb angewendet werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin müsse daher als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden. Aus finanzieller Sicht würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% genügend verdienen können, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Sodann habe sich bei der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung seit jeher nicht auf die ausgeübte (tatsächliche oder hypothetische) Tätigkeit ausgewirkt, sei die Beschwerdeführerin doch vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, als die Kinder noch klein gewesen seien. Diese Betreuung habe auch keine Rolle bei der erstmaligen Rentenzusprache gespielt, als die Versicherte eine Erwerbstätigkeit von 80% angegeben und die IV-Stelle auch eine solche von 80% angenommen habe. Auch die Scheidung habe keinen Einfluss auf die Rentenzusprache, da sie bereits bei erster Rentenzusprache getrennt gewesen sei und damals auch keinen Ehegattenunterhalt erhalten habe. Der Invaliditätsgrad werde somit in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb) und unter Berücksichtigung eines unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 50'965.85 für ein 80%-Pensum (die Beschwerdeführerin selbst gehe offenbar von einem tieferen Valideneinkommen als die IV-Stelle aus, halte sie doch für ein 100%- Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 61'159.00 fest), eines Invalideneinkommens als Reinigungsmitarbeiterin von Fr. 15'429.70 und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 12.35% errechnet und betrage 58.25%. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Februar 2009, worin die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zusprach. Beschwerdegegenstand ist die Frage der Gewichtung des Erwerbs und des
Haushaltes bzw. die Anwendung der gemischten Methode sowie die darüber im Abklärungsbericht gemachten Angaben. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 97 E. 3.1 S. 98) angewandt. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Die Invaliditätsbemessung erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV, deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.1 S. 99 m.w.H.) Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) richtet. Da die Invalidität nicht in der durch den Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit, sondern in der gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushaltsbereich besteht, ist auch der Rentenbeginn mit Blick auf diesen Bereich zu bestimmen.
3. a) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung von 80% im Erwerb und 20% im Haushalt angewendet hat. b) Die Beschwerdegegnerin kommt im Haushaltsabklärungsbericht vom 28. März 2008 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung geltend gemacht habe, dass sie bei voller Gesundheit heute weiterhin zu 80% als Nachtwache erwerbstätig sein würde. Diese Aussage wird nicht weiter begründet. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass diese Angabe im Bericht überhaupt nicht von ihr stamme. Auf die Frage, wie viel sie heute arbeiten würde, wenn sie nicht erkrankt wäre, habe sie geantwortet, dass sie heute bestimmt voll arbeiten würde, d.h. zu 100%. Die Abklärungsperson habe diese Antwort aber nicht gelten lassen wollen und habe eine 80%-ige Erwerbstätigkeit eingetragen. Sie habe nicht erkennen können, dass die Abklärungsperson notiert habe, dass sie weiterhin zu 80% als Nachtwache tätig sein würde. Die Versicherte habe die Mitschrift der Abklärungsperson nicht zur Durchsicht bekommen und habe den Bericht auch nicht unterzeichnet. Erst im negativen Vorbescheid vom 10. Juli 2008 habe sie die für sie völlig neue Behauptung der IV-Stelle gelesen, wonach sie heute angeblich in gesundem Zustand in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester nur 80% arbeiten würde. Sie würde heute jedoch bei guter Gesundheit im Umfang von 100% arbeiten, was sie aufgrund der jetzigen Verhältnisse sogar müsste. Es besteht im vorliegenden Fall somit ein klarer Widerspruch zwischen den Angaben im Abklärungsbericht und denjenigen der Versicherten. c) Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes ist es aufgrund der erheblichen Bedeutung der Berichte für die Anspruchsbeurteilung angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden, wie es das Formular denn dann vorsehe. Eine Rechtspflicht zu diesem Vorgehen lasse sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im
Verwaltungsverfahren allerdings nicht ableiten. Im Umstand, dass der Versicherten der Bericht nicht zur Durchsicht und Gegenzeichnung vorgelegt worden sei, könne daher keine Gehörsverletzung erblickt werden. Es genüge wenn im Rahmen des Anhörungsverfahren das volle Akteneinsichtsrecht gewährt werde und Gelegenheit bestehe, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93 E. 4 S. 94 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts I 175/01 vom 4. September 2001 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.1.2; VGU S 00 239, S 01 60). Bei der Besprechung des Berichts an Ort und Stelle gehe es darum, allfällige Missverständnisse und Unvollständigkeiten sofort an Ort und Stelle zu klären sowie verschiedene Auffassungen festzuhalten. Diese Besprechung führe nicht zu einem Mehraufwand, sondern schaffe im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grundlage. Es trage zu einer vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher funktionell auch der Sachverhaltsabklärung diene (Urteil des Bundesgerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist. Es liegen jedoch gegensätzliche Aussagen über den Erwerbsumfang im Gesundheitsfall vor und es stellt sich hiermit die Frage des Beweiswerts und der Würdigung von Aussagen bzw. der vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung. Im Haushaltsbericht ist bloss ein Satz enthalten, der die Argumentation der Beschwerdegegnerin stützen würde, welcher zudem nicht weiter begründet wurde. Auch Angaben oder Indizien, warum die Beschwerdeführerin in diesem bestimmten Mass arbeiten würde, sind aus dem Abklärungsbericht nicht ersichtlich. Eine direkte Aussage der Versicherten fehlt ebenfalls. d) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis 1997 im Voll- und dann im Halbpensum als Krankenschwester tätig gewesen sei. Anlässlich der damaligen Abklärung vor Ort habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei voller Gesundheit zu 80% zu arbeiten (Abklärungsbericht 20. September 2001). Schon bei der ersten Rentenzusprache im Jahre 2002 sei die gemischte Methode mit einer Gewichtung von 80% im Erwerb und 20% im Haushalt angewendet worden,
wobei die Verfügung von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin bringt auch vor, dass die Versicherte bei der neuerlichen Abklärung am 27. März 2008 ausgeführt habe, dass sie bei voller Gesundheit zu 80% als Nachtwache arbeiten würde. Dabei sei die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin eingehend erörtert worden und es sei festgehalten worden, dass die Versicherte seit dem Jahre 2004 geschieden sei und dass der Ex-Ehemann für die Kinder, welche sich noch in Ausbildung befänden, monatlich Fr. 1'100.00 bezahle. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin beim Erlass des Vorbescheids bzw. der Verfügung im Jahre 2002 nicht gewehrt habe, ist nicht überzeugend. Damals hatte die IV-Stelle eine ganze IV-Rente verfügt und die Versicherte hatte deshalb kaum Anlass, an der vorgenommenen Gewichtung zu rütteln. Dabei kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Abklärung die Aussage, dass sie im Gesundheitsfall zu 80% tätig wäre, gemacht hat oder nicht. Fraglich ist lediglich, ob eine solche ein genügendes Indiz für die gleiche Annahme im jetzigen Zeitpunkt darstellt. Die Beschwerdegegnerin bringt ebenfalls vor, dass die Versicherte mit dem 80%-Pensum genügend verdienen könne, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Sodann habe bei der Beschwerdeführerin die Betreuung der Kinder auch keine Rolle bei der erstmaligen Rentenzusprache gespielt. Ebenso wenig vermöge die Ehescheidung etwas daran zu ändern, da die Versicherte doch bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache (welche ebenfalls auf der Gewichtung von 80% Erwerb und 20% Haushalt basierte), vom Ex-Ehemann getrennt gewesen sei und bereits damals keine Unterhaltszahlungen erhalten habe. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen. Im Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 1987 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherte diese Erwerbstätigkeit aufgebe, um sich ihrem bald eintreffenden ersten Kind ganz widmen zu können. Erst im Jahre 1992 übernahm sie ein volles Pensum im Alters- und Pflegeheim der …, d.h. nach der Geburt ihres zweiten Kindes und arbeitete bis im Jahre 1997 in diesem Umfang. Es ist daher klar ersichtlich, dass die Versicherte damals ihr 100%-Pensum aufgegeben hat, um sich ihren Kindern widmen zu können. Auf der anderen Seite macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde. Die Scheidung wurde erst im Jahre 2004 ausgesprochen, bei der Haushaltsabklärung im Jahre 2001 wohnte sie noch mit ihrem Ehemann zusammen und da er zu 100% eine Erwerbstätigkeit ausübte, wäre es für sie damals im Gesundheitsfall nicht nötig gewesen, ihr Pensum auf 100% zu erhöhen. In der Beschwerde bringt sie auch vor, dass die Kinder inzwischen 17 und 21 Jahre alt und nicht mehr auf ihre Betreuung angewiesen sind. Es wäre also plausibel, dass die Versicherte ihre 100%-Tätigkeit im Gesundheitsfall wieder aufnehmen würde. Auch der Umstand, dass sie damals vom Ex-Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt erhalten habe, widerspricht der Annahme der Beschwerdegegnerin. In der Scheidungskonvention und im Scheidungsurteil hatte die Versicherte auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, da sie damals eine volle IV- und eine BVG-Rente bezog. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie auch ihre Eltern in Bosnien finanziell unterstützen müsse. Aus diesen Gründen erscheint als durchaus denkbar, dass die Versicherte in der dargelegten Situation im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde und müsste. Die Tatsache, dass sie keine volle IV-Rente mehr bezieht und offenbar zusätzlich ihre Eltern unterstützen muss, spricht gegen die Behauptung der IV-Stelle. e) Bezüglich des vorliegenden Falles bleibt es damit unklar, welche Aussage die Versicherte anlässlich der Haushaltsabklärung tatsächlich gemacht hatte bzw. wie die im Bericht festgehaltene Notiz zustande kam. Es wäre jedoch stossend, wenn die aufgrund des beanstandeten Vorgehens der IV-Stelle aufgetretene Unklarheit im Abklärungsbericht zu Lasten der Versicherten gehen sollte. Die Angaben im Abklärungsbericht sind weder detailliert noch näher begründet. Aufgrund des Gesagten erscheinen die Aussagen daher in ihrem Beweiswert eingeschränkt. Die Aussage der versicherten Person zum Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im fiktiven Fall ihrer vollen Gesundheit anlässlich der Haushaltsabklärung hat jedoch nur dann ausreichenden Beweiswert, wenn sowohl die Fragestellung als auch die Antwort so protokolliert worden sind, dass überprüft werden kann, ob die versicherte Person die Frage nach einem fiktiven Sachverhalt verstanden und die für eine überzeugende Antwort notwendige Abstraktionsleistung erbracht hat. Fehlt im
Bericht über die Haushaltsabklärung eine korrekte Protokollierung der Frage und der Antwort, entfaltet dieser Bericht diesbezüglich keinen oder nur einen unzureichenden Beweiswert. Angesichts der unmissverständlichen Kritik des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. VGU S 00 239) ist es unverständlich, dass die IV-Stelle ihre Praxis bisher nicht geändert hat und die Angaben der versicherten Person dieser nicht zur Durchsicht und Bestätigung vorlegt bzw. allenfalls divergierende Meinungen detailliert im Bericht festhält. Aus den angeführten Gründen ist die Sache daher aus beweisrechtlichen Gründen noch einmal abzuklären. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt nicht abgestellt werden kann. Es ist streitig, ob die an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Aussagen der Beschwerdeführerin stehen. Aus diesem Grund ist die Sachverhaltsfeststellung unvollständig und fragwürdig und die Sache ist zwecks neuerlicher Befragung der Beschwerdeführerin betreffend dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. 5. a) In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten auf Fr. 700.00 fest. b) Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin überdies nach Art. 61 lit. g ATSG angemessen zu entschädigen. In Würdigung der dazu eingereichten Honorarnote vom 4. Mai 2009 des durch die Beschwerdeführerin mit dem Fall beauftragten Rechtsanwaltes erscheint dem Gericht vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'447.10 als angemessen und gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'447.10 zu entschädigen.