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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.05.2009 S 2009 22

12 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,598 parole·~8 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 22 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 47-jährige … (geb. ...1962) ist Vater einer Tochter und arbeitete zuletzt bei der … Zürich als Verkäufer (2000-02). Früher war er in verschiedensten Tätigkeiten als Angelernter/Hilfsarbeiter tätig. Danach wurde er arbeitslos und musste ab 2003 von der … öffentlich unterstützt werden. Seit Oktober 2003 steht er in psychiatrischer Behandlung bei Dr. ... Vom 04.05.2007-31.07.2007 war er zu 50% als Pferdepfleger tätig. Am 31.08.2007 meldete er sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen (Rente, Berufsberatung, Umschulung) an. b) Es folgten mehrere ärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Berichte Dr. … 16.09./28.09.2007; Dr. … 11.12.2007 u. Ergänzung 11.03.2008; RAD- Untersuchung [Dr. …] 15.04.2008) des Versicherten, worauf die Vorinstanz (IV-Stelle GR) mit Vorbescheid vom 12.06.2008 einen Anspruch auf IV- Leistungen mangels bestehender oder drohender Invalidität ablehnte. Mit Einwand vom 25.08.2008 hielt der Versicherte dem entgegen, dass der Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 50% Rechnung zu tragen sei und ihm daher berufliche Massnahmen zu gewähren seien. Dr. … habe ihm seit Ende 2003 eine dauernde 50%-ige AUF aufgrund einer Persönlichkeitsstörung attestiert. c) Mit Verfügung vom 12.01.2009 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom Juni 2008. Zur Begründung des fehlenden Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) brachte sie im Wesentlichen vor, dass zur

Beurteilung des invalidisierenden Gesundheitsschadens insbesondere auf die Untersuchung des RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) vom April 2008 abgestellt werden dürfe, worin der Psychiater Dr. … dem Versicherten sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter als auch in einer adaptierter Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit dem behandelnden Psychiater Dr. …, sei derselbe in seinem Abklärungsbericht vom Dezember 2007 doch ebenfalls bereits zum Schluss gekommen, dass der Versicherte bei anderen adaptierten Tätigkeiten (mit verständnisvoller Umgebung) bis zu 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Richtig sei indes, dass Dr. … auch gesagt habe, dass der Versicherte in der früheren Tätigkeit als Tierpfleger nur noch 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Da in dieser Beziehung ein gewisser Widerspruch bestehe, habe sie (Vorinstanz) auf die schlüssige RAD-Untersuchung abgestellt, wonach IV-fremde Faktoren als auch eine psychosoziale Belastungssituation keine rechtserhebliche Bedeutung hätten. Der Versicherte sei somit seit 2002 in bisheriger wie adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (nur leichte und mittelschwere Tätigkeiten). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 04.02.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprechung einer IV-Rente; evtl. um Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit mit Veranlassung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens; allenfalls seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Sinngemäss beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Argumenten der Vorinstanz hielt er entgegen, dass jene aufgrund teils missverständlicher Aussagen des Psychiaters Dr. … einzig auf den RAD-Abklärungsbericht abgestellt habe, worin (fälschlicherweise) behauptet worden sei, dass ihm eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in adaptiertem Rahmen möglich sei. Dies sei aber effektiv leider nicht der Fall, denn sogar im geschützten Rahmen seien Arbeitsversuche gescheitert (zuletzt im Nov. 2008, …), obwohl es sein grösster Wunsch sei, wieder zu arbeiten. Er sei dafür aber auf die Unterstützungshilfe der IV angewiesen (wie berufliche Massnahmen,

Arbeitsvermittlung, Integrationsmassnahmen, Einarbeitungszuschüsse etc.). Dr. … habe dies erkannt, aufgrund eines Missverständnisses habe die Vorinstanz aber nicht genauer nachgefragt und nur auf den RAD-Bericht abgestellt. Angesichts der aufgedeckten Divergenzen sei der tatsächliche Gesundheitszustand noch genauer mittels eines umfassenden und unabhängigen Medizinalgutachtens abzuklären und die Vorinstanz allenfalls eben noch entsprechend zu instruieren. 3. In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Vorinstanz noch einmal ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines leistungsrelevanten Gesundheitsschadens beim Beschwerdeführer. Die ärztlichen Berichte ergäben im Gesamtkontext ein genügend klares Bild, um darauf (ohne zusätzliche Medizinalexpertisen) abstellen zu können. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen

Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). 2. a) Folgende ärztliche Befunde sind hier aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • In den Berichten vom 16.09./28.09.2007 hielt Dr. … fest, dass er den Versicherten aufgrund seiner Depressionen untersucht habe. In Anbetracht seiner Persönlichkeit und der geklagten Rückenschmerzen sei ihm in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als „Tier-/Pferdepfleger“ noch ein Arbeitseinsatz von 4½ Stunden täglich möglich. In einer leidensadaptierten Tätigkeit (Tierbetreuer inkl. Landwirtschaft, ohne stark rückenbelastende Tätigkeiten) betrage die Arbeitsfähigkeit (AF) aktuell 50%, wobei später noch mit einer Steigerung der AF zu rechnen sei. • Im Attest vom 11.12.2007 (samt Ergänzung 11.03.2008) diagnostizierte Dr. … dem Versicherten eine psychasthenische Persönlichkeitsstörung mit rez. depressiven Störungen und Neigung zu Aethylabusus (mind. ab Januar 2003). Vom 31.10.2003 bis Ende 2007/Frühling 2008 schätzte Dr. … den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Tierpfleger als zu 50% [4 Std. pro Tag zumutbar] arbeitsunfähig (AUF). In anderer Tätigkeit mit verständnisvoller Umgebung sei er indes noch für 8 Std./Tag arbeitsund einsatzfähig. Der Patient suche eine entsprechende Arbeit in der Landwirtschaft bzw. mit Tieren. Bei günstigen Voraussetzungen dürfe bei ihm mit einer vollen Leistungsfähigkeit gerechnet werden. In adaptierter Tätigkeit sei er also wieder zu 100% AF ohne bleibende Einschränkung von mind. 20% in der jetzigen Tätigkeit. • Im Untersuchungsbericht vom 15.04.2008 des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. …) wurden die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend ängstlichen selbstunsicheren passiven und asthenischen Charakterzügen und einer Dysthymia (rez. depr. Störung; aktuell Kriterien dafür aber nicht erfüllt) gestellt. Aus psychischer Sicht sei dem Versicherten eine volle [uneingeschränkte] AF für alle in Frage kommenden Tätigkeiten – seien dies Hilfsarbeiten auf dem landwirtschaftlichen Sektor oder frühere Tätigkeiten (Verkäufer 2000- 2002) – zuzubilligen. Die AF sie beim Versicherten nicht an und für sich durch störungsbedingte Persönlichkeitseigenschaften herabgesetzt, sondern allenfalls im Einzelfall durch eine für die versicherte Person ungünstige Konstellation am individuellen Arbeitsplatz vermindert. Die psychische Eingliederungsfähigkeit sei gegeben. Körperlich seien ihm das Heben und Tragen von schweren Lasten jedoch nicht mehr möglich. b) In Würdigung der soeben erwähnten Medizinalberichte und Fakten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, von der schlüssigen, einleuchtenden und umfassenden Gesamtbeurteilung im

Untersuchungsbericht RAD (Psychiater Dr. …) abzuweichen, wonach in psychischer als auch physischer Beziehung von einer 100%-igen AF auszugehen sei, sofern bei der Auswahl einer leidensadaptierten Tätigkeit gebührend auf die konkreten Begleitumstände am Arbeitsplatz und auf das Fehlen von körperlicher Schwerstarbeit Rücksicht genommen werde. Diese Beurteilung stimmt zudem auch mit den Schätzungen von Dr. … überein, der in seinen Attesten ebenfalls auf eine volle bzw. uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (8 Std./Tag) in einer leidensangepassten Tätigkeit (z.B. im Landwirtschaftssektor/mit Tieren/allgemeine andere Tätigkeiten) erkannte. Von einem Widerspruch innerhalb der Atteste von Dr. … kann insofern keine Rede, als er die Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 50% auf die bisherige Tätigkeit bezog. Auch im Attest von Dr. … (Herbst 2007) ist schon die Rede davon, dass später noch mit einer Steigerung der AF zu rechnen sei, womit der hier massgebliche RAD-Bericht (April 2008) auch von daher – ohne zusätzliche Abklärungen – plausibel und zuverlässig ist. Daraus folgt, dass das medizinische Element für die Bejahung eines IV-relevanten Gesundheitsschadens eindeutig zu verneinen ist, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf die Gewährung einer Rente (IV-Grad mind. 40%) noch auf berufliche Massnahmen (IV-Grad mind. 20%) hat. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 12.01.2009 ist demnach rechtens, was zu ihrer Bestätigung und im Resultat zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.02.2009 führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.-- also im Grundsatz dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hingegen nach Art. 76 VRG entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt wurde (seit längerem ohne feste Erwerbsstelle; Bestätigung der sozialhilferechtlichen Unterstützung durch Gemeinwesen vom 03.02.2009) und seine Beschwerde nicht gerade zum vornherein als aussichtslos gewertet werden muss. Die Gerichtkosten von Fr. 300.-- werden deshalb auf die Gerichts-/Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführer ist laut Art. 77 VRG aber verpflichtet, die erlassenen Gerichtskosten zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommensund Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten des Kantons (Gerichtskasse), da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. 3. Der Beschwerdeführer hat jene Kosten (Fr. 300.--) zu erstatten, sofern sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu finanziell wieder in der Lage sein sollte.

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