S 09 178 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren im Jahr 1979, ist gelernte Textilfachverkäuferin. Am 11. Juni 2004 kam ihr Sohn zur Welt. Nach mehreren abwechselnden Aufenthalten in Portugal und in der Schweiz, arbeitete sie seit dem 1. Januar 2008 als Servicemitarbeiterin im Restaurant … in …, wo man ihr infolge Restrukturierung per 31. Oktober 2008 kündigte. 2. Im Juni 2008 erlitt die Beschwerdeführerin einen psychischen Zusammenbruch und wurde in der Folge von ihrem Hausarzt Dr. med. … am 27. Juni 2008 in die Klinik … eingewiesen. Nach dem Austritt vom 18. August 2008 wurde sie seit dem 22. August 2008 ambulant bzw. teilstationär in der Klinik … behandelt. Während des Klinikaufenthaltes verfasste Frau Dr. med. …, Oberärztin in der Klinik …, am 13. August 2008 einen Arztbericht. Sie diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus. Dr. med. … äusserte zudem den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. In diesem Schreiben erwähnte sie, dass die Beschwerdeführerin seitens des Vaters ihres Kindes körperlich und psychisch misshandelt worden sei. Flashbacks und Erinnerungen an diese Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Partner, sowie Übererregtheit würden im Vordergrund der Symptomatik stehen. Aufgrund der Diagnose sei sie seit dem 27. Juni 2008 zu 100% arbeitsunfähig. Aus medizinischer Sicht wäre bei guter Prognose eine Tätigkeit in einem anderen Tätigkeitsgebiet als bisher zu 100% zumutbar.
3. Obwohl sich der psychische Zustand während des stationären Aufenthalts zunächst stabilisiert hatte, trat die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 erneut in die Klinik … ein. Gemäss Schreiben von Dr. …, Assistenzärztin in der Klinik …, vom 21. November 2008 hätten die unveränderte soziale Situation der Patientin als alleinerziehende Mutter, die erlebte körperliche und psychische Misshandlung und die Auseinandersetzungen bei der Arbeitsstelle zu einer erneuten Destabilisierung geführt. Im Bericht erwähnte sie „Flashbacks und Erinnerungen“ an einen sexuellen Missbrauch im Alter von fünf Jahren durch einen Onkel in Portugal. Die Diagnose lautete auf mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung und Panikstörung. Neu kam diesem Bericht hinzu, dass psychopathologisch Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Grübeln und Gedankenkreisen, eine depressive Verstimmung mit „Affektarmut, Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit, innerer Unruhe, verminderter Antrieb sowie Schlafstörungen“ imponierten. Die Beschwerdeführerin sei daher seit dem 27. Juni 2008 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Am 22. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin in die Psychotherapiestation der Klinik … verlegt, wo sie bis zum 23. Oktober 2008 blieb. Seitdem besuchte sie entweder die ambulante psychiatrische Behandlung oder war in teilstationärer Behandlung bei Dr. med. … in der Psychotherapie-Tagesklinik ... 4. Einen weiteren Arztbericht verfasste Dr. med. … am 11. Februar 2009 mit gleichbleibender Diagnostik. Die Beschwerdeführerin würde weiterhin über Flashbacks und Panikattacken klagen. Aufgrund nichtbezahlter Krankenkassenprämien habe die Krankenkasse die Kosten der Behandlung nicht weiter übernommen und so habe die psychiatrische Behandlung am 5. Februar 2009 beendet werden müssen. Weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und auch zukünftig sei mit einer eingeschränkten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zu rechnen. 5. Die Beschwerdeführerin meldete sich per 29. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) für berufliche
Massnahmen und Rentenleistungen an. Der von Dr. med. … zuhanden der IV-Stelle verfasste ärztliche Bericht vom 17. März 2009 stimmte weitestgehend mit dem Bericht vom 11. Februar 2009 überein. So attestierte Dr. med. … auch in diesem Bericht bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und blieb bei der ursprünglich von ihr gemachten Diagnose. Eine langfristige Prognose konnte sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht machen. 6. Aufgrund von Suizidgedanken trat die Beschwerdeführerin am 15. April 2009 erneut in die Klinik … ein. Sie habe sich während des Aufenthalts bis zum 19. Mai 2009 zunehmend von Suizidgedanken distanzieren und dabei die berufliche Neuorientierung in Angriff nehmen können. Anlässlich dieses Aufenthalts wurde eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode diagnostiziert (Austrittsbericht Klinik …, 2. Aufenthalt vom 15. April bis 19. Mai 2009). Anschliessend begab sich die Beschwerdeführerin wieder in teilstationäre Behandlung in der Klinik …, welche sie bis zum 25. August 2009 in Anspruch nahm. 7. Am 30. April 2009 gab die IV-Stelle Dr. med. …, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 11. August 2009 diagnostizierte Dr. med. … eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt der Untersuchung am 25. Juni 2009 remittiert war. Er stützte sich bei dieser Diagnose sowohl auf die vorangegangenen Arztberichte als auch auf eine persönliche Untersuchung. Er verneinte eine posttraumatische Belastungsstörung, da diese nicht zeitnah zum traumatisierenden Ereignis aufgetreten sei. Die Panikattacken hätten sich zu einer gewissen Ängstlichkeit zurückentwickelt und seien keine eigentliche, von der Depression unabhängige Angsterkrankung. Entgegen der Austrittsberichte der Klinik … liesse sich auch keine Persönlichkeitsstörung feststellen. Aufgrund dieser Diagnose beurteilte Dr. med. … die Arbeitsfähigkeit ab dem 27. Juni bis zum 23. Oktober 2008 zu 100% eingeschränkt. Danach wäre bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich
gewesen und seit dem Zeitpunkt der Untersuchung am 25. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 8. Die Abschlussbeurteilung durch …, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), RAD Ostschweiz, erfolgte am 13. August 2009. Darin schloss sich der RAD, … vollumfänglich dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. … an. Die IV-Stelle verfügte in der Folge mit Verfügung vom 26. Oktober 2009, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehen würde und dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Ebenso wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 das Leistungsbegehren um Auszahlung einer Invalidenrente abgewiesen. 9. Nach einem ersten Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 18. November 2009, in welchem die Beschwerdeführerin darlegte, die Feststellung der Arbeitsfähigkeit könne in der Verfügung nicht stimmen und dazu ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. … und Dr. med. … vom 11. November 2009 beilegte, erhob sie am 25. November 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie stellte die Begehren um Aufhebung der Verfügungen vom 26. und 27. Oktober 2009 sowie um erneute Überprüfung und Gewährung der Leistungsbegehren. Die Arbeitsfähigkeit, welche sich aus den Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt Graubünden ergeben hätte, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Sie sei im Zeitraum ab dem 23. Oktober 2008 und ab dem 25. Juni 2009 in stationärer und teilstationärer Behandlung gewesen. Die psychiatrische Klinik … belege anhand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (mit Datum vom 24. Juni 2009 bis 27. Oktober 2009) eine Erwerbsunfähigkeit von 100% bis am 13. September 2009. Ab dem 14. September bis 31. Oktober 2009 sei eine Erwerbsunfähigkeit von 50% und aktuell eine Erwerbsunfähigkeit von 40% ausgewiesen. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Wartezeit von einem Jahr, während der eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mind. 40% bestehen müsse, sei bei
der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, so dass sie keinen Anspruch auf eine Rente habe. Selbst wenn das Wartejahr erfüllt wäre, hätte die IV-Stelle keine Leistungen zu entrichten, da die Beschwerdeführerin nach Ende des Wartejahres nicht mind. zu 40% erwerbsunfähig sei. Hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung könne vorliegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. … vom 11. August 2009 abgestellt werden. Dieser halte fest, dass sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die verschiedenen Diagnosen, welche in den jeweiligen Austrittsberichten der Kliniken aufgeführt seien, führten zur Vermutung, dass diese nicht immer nach ICD-10-Kriterien erfolgt seien. Die Einschätzungen vom RAD, … würden ausserdem mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. … übereinstimmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente, ärztliches Zeugnis vom 11. November 2009 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 24. Juni bis 27. Oktober 2009 zuhanden der Krankenkasse, würden daher diese medizinischen Einschätzungen nicht zu erschüttern vermögen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob der Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente zu Recht abgewiesen worden ist. 2. a) Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG). Bei dieser
Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Für die Festsetzung des IV-Grades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat die Versicherte erst dann Anspruch auf eine IV-Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist und gemäss lit. c dieser Bestimmung nach Ablauf dieses Jahres mind. 40% invalid (Art. 8 ATSG) bleibt. 3. a) Übereinstimmend wird der Beschwerdeführerin in allen ärztlichen Beurteilungen ab dem 27. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugesprochen. Entgegen der Berichte der behandelnden Ärzte, bescheinigte Dr. med. … in seinem Gutachten vom 11. August 2009 der Beschwerdeführerin bereits ab dem 23. Oktober 2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Bei dieser Beurteilung stützte er sich gemäss Gutachten auf die Einschätzungen der Vorbehandler. Aufgrund der von Dr. med. … diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode würde er die damalige Arbeitsfähigkeit auf 50% einschätzen. Eine solche retrospektive Beurteilung im Widerspruch zu den behandelnden Ärzten ist problematisch. Gemäss Bundesgericht muss der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (auch eine Änderung) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen werden und dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_368/2008 vom 11. September 2008 m.w.H., B 157/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2). Bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen für eine Rente hat diese Beurteilung vorliegend jedoch
keinen Einfluss, denn die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bliebe trotz dieser abweichenden Beurteilung durchschnittlich über 40% und würde demzufolge die Voraussetzung für einen Anspruch nicht beeinträchtigen. Unter diesen Umständen kann die Frage nach dem Beweiswert dieser Annahme offen gelassen werden. b) Dr. med. … kam anlässlich seiner Untersuchung vom 25. Juni 2009 zum Schluss, dass ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Obwohl zum Zeitpunkt der Untersuchung noch diskrete depressive Symptome vorhanden gewesen seien, seien diese nicht mehr so stark ausgeprägt gewesen, dass von einer eigentlichen depressiven Episode hätte ausgegangen werden können. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung remittiert gewesen sei. Auch Dr. med. … ginge von einer mittelgradig depressiven Episode aus, welche zum Zeitpunkt der telefonischen Besprechung remittiert gewesen sei (Telefongespräch Dr. med. … mit Dr. med. … vom 3. August 2009). Dagegen könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden, da die Störung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis aufgetreten sei. Die zu Beginn der Krankheit Mitte 2008 noch stark ausgeprägten Panikattacken hätten mittlerweile deutlich nachgelassen, wobei noch eine gewisse Ängstlichkeit bestehe. Zudem gebe es keine Hinweise für eine eigentliche, von der Depression unabhängige, Angsterkrankung oder für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Für eine solche Diagnose bedürfte es eines andauernden und gleichförmigen Verhaltensmusters und nicht einzelner Episoden psychischer Krankheit. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse könne keine Diagnose mehr gestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würde. Es stellt sich nun die Frage, ob Dr. med. … die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt hat und ob auf sein Gutachten abgestellt werden kann. c) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich Dr. med. … vorliegend auf eine schlüssige und in sich widerspruchsfreie Diagnoseableitung, in welcher er sowohl die Resultate der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin als auch die Berichte der behandelnden Ärztinnen mit einbezog. Das Gutachten legt die medizinische Situation und deren Zusammenhänge ausführlich dar. In der Folge wurde das Gutachten auch des RAD Ostschweiz, …, anlässlich der Schlussbeurteilung durch die IV bestätigt. Weitere umfassende und schlüssige ärztliche Gutachten oder Beurteilungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt liegen nicht vor. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärztin Dr. med. … vermögen die Feststellung des Gutachtens nicht zu erschüttern, beinhalten sie doch weder eine Begründung noch etwaige Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch das ärztliche Zeugnis der Ärztinnen Dr. med. … und Dr. … vom 11. November 2009 stellt einzig fest, dass diverse stationäre und teilstationäre Aufenthalte seit dem 27. Juni 2008 bis zum 25. August 2009 stattgefunden haben, ohne jedoch zur aktuellen Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. So wird darin zwar bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2009 noch in teilstationärer Behandlung befunden habe, Ausführungen zur damaligen Arbeitsfähigkeit wurden hingegen keine gemacht. Das Gericht ist in Würdigung dieser Berichte zur Überzeugung gelangt, dass es inhaltlich keine triftigen Gründe gibt, bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 25. Juni 2009 nicht auf das schlüssige und diesbezüglich umfassende Gutachten von Dr. med. … vom 11. August 2009 abzustellen. Dem Gutachten kommt demzufolge voller Beweiswert zu.
d) Gemäss Gutachten von Dr. med. … vom 11. August 2009 ist die Beschwerdeführerin seit dem 25. Juni 2009 wieder voll arbeitsfähig. Das Wartejahr mit Beginn am 27. Juni 2008, als Voraussetzung für die Zusprechung einer IV-Rente, wurde infolgedessen nicht erfüllt, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrug lediglich 363 Tage. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig ist, hat sie keinen Anspruch auf eine IV-Rente, auch dann nicht, wenn das Wartejahr als erfüllt gelten würde. Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer IV-Rente ist auch nach dem Wartejahr wie bereits erwähnt ein IV-Grad von mind. 40%. Die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG wurden von der Vorinstanz daher zu Recht als nicht erfüllt betrachtet, was einen Anspruch auf eine Rente ausschloss. 4. a) Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweissmassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 131 I 157 E. 3, 124 V 94 E. 4b, 122 III 223 E. 3c). Erachtet der Richter die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (BGE 122 V 162 E. 1d). b) Berufliche Massnahmen gelten als Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 IVG) auf welche nach Art. 8 Abs. 1 IVG nur invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch haben. Aufgrund der wieder vollständig zumutbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit besteht gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG keine Invalidität mehr. Demzufolge entfällt ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Eine erneute Überprüfung erübrigt sich, da dem Gutachten von Dr. med. … wie bereits ausgeführt (Ziff. 3a) volle Beweiskraft zukommt. Die
Beschwerde erweist sich infolgedessen auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Die angefochtenen Verfügungen vom 26. und 27. Oktober 2009 sind damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 25. November 2009 führt. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.-- an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird indes nach Art. 76 VRG entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt wurde und ihre Beschwerde nicht gerade zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Infolgedessen werden die Gerichtskosten von Fr. 700.-- auf die Gerichtskasse genommen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. b) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG ein Rückforderungsrecht zu.