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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.05.2009 S 2009 16

26 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,012 parole·~15 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 16 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 26. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren 1957, arbeitete im Haupterwerb als Dachdecker und im Nebenerwerb als Hauswart. Seit 1993 leidet er unter Rückenschmerzen. Ende Juli 2002 wurden die Schmerzen so stark, dass das Arbeitsverhältnis als Dachdecker aufgelöst werden musste. Das Arbeitsverhältnis als Hauswart wurde noch für rund zwei Jahre aufrechterhalten, die Arbeit verrichteten aber Frau und Sohn. Eine neue Anstellung konnte der Beschwerdeführer bis heute nicht antreten; er und seine Frau beziehen Sozialhilfe von der ... 2. Am 23. Oktober 2002 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für eine Umschulung an. Mit Arztbericht vom 25. November 2002 bestätigte der damalige Hausarzt Dr. … eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker. Anlässlich eines stationären Rehabilitationsaufenthalts diagnostizierte die Klinik … im Austrittsbericht vom 10. Dezember 2002 ein Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei verschiedenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie bei Skoliose und muskulärer Dysbalance. Die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten mit Heben von selten maximal 7.5 kg wurde mit 100% angegeben. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Umschulung ab, da der invaliditätsbedingte Minderverdienst unter 20% liege. 3. Am 14. Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er gab an, seit dem ersten Gesuch habe sich seine

gesundheitliche Situation verschlechtert. Als der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der IV-Stelle keine Unterlagen zu seiner aktuellen gesundheitlichen Situation einreichte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 nicht auf das Leistungsbegehren ein. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 18. Januar 2005 durch die … Einsprache erheben. Er machte geltend, die Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten liege nur noch bei 50%. Dabei stützte er sich auf den Bericht des neuen Hausarztes, Dr. …, vom 21. Dezember 2004 und auf den Bericht von Dr. … von der Uniklinik … vom 21. Juni 2004, welcher eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten in wechselnden Positionen attestierte. Am 15. Dezember 2005 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, durch die neuen Arztberichte sei die gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht. Die Nichteintretensverfügung werde aufgehoben und die Neuanmeldung materiell geprüft. 4. In seinem Bericht vom 22. Februar 2006 gab Dr. … an, auch andere Tätigkeiten als die bisherige Tätigkeit seien nicht mehr zumutbar. Auf Grund der rückenbetonten Problematik würde zwar theoretisch eine Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und ohne ungünstige Arbeitshaltung in Frage kommen. Eine praktische Umsetzbarkeit scheine aber auf Grund des Gesamtbildes und des bisherigen Verlaufs nicht realisierbar. Dr. … stütze sich dabei unter anderem auf verschiedene Berichte der Uniklinik …, wo der Beschwerdeführer 2005 wiederholt untersucht und im April wegen Diskushernie operiert worden war. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer im Februar 2007 am ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, …) untersucht. Im Gutachten vom 25. April 2007 war eine psychiatrische Abklärung enthalten, gemäss welcher der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode leide, welche seine Arbeitsfähigkeit um 20% beeinträchtige. Es liege auch eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus interdisziplinärer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Dachdecker mit 0% angegeben, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde auf 80% festgelegt. Die Tätigkeit müsse leicht und wechselbelastend sein, es dürfe kein repetitives Heben und Tragen von

Lasten über 5 - 10 kg vorkommen, die Arbeitsposition müsse regelmässig nach eigenem Gutdünken gewechselt werden können, das längere fixierte Sitzen oder Stehen sei dringend zu unterlassen, ebenso stereotype, fliessbandähnliche Bewegungen. Die Umsetzung dieser 80%-igen Arbeitsfähigkeit erscheine allerdings aufgrund der weitgehend kompletten Therapieresistenz, der Schmerzchronifizierung und der eindrücklichen Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sehr unwahrscheinlich. 5. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Umschulung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6. Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag auf Rente werde voraussichtlich abgewiesen, da der Invaliditätsgrad mit 37.72% unter 40% liege; dies basierend auf einer Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 100% seit Juli 2002 und von 80% ab Februar 2006. Am 19. August 2008 liess der Beschwerdeführer folgende Einwände erheben. Im Vordergrund stehe die Eingliederung; durch geeignete psychologische Behandlung solle erreicht werden, dass er sich selbst nicht als total erwerbsunfähig einschätze, und es sei konkret in einer entsprechenden Werkstätte abzuklären, welche Arbeiten er effektiv noch verrichten könne. Gestützt auf das Ergebnis dieser Massnahmen sei die Rentenfrage erneut zu prüfen. Auf das ABI-Gutachten könne dabei nicht abgestellt werden, da dieses nur eine medizinisch-theoretische Beurteilung vornehme und der Gesamtsituation nicht gerecht werde. 7. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Sie blieb bei der im Vorbescheid dargelegten Sichtweise und argumentierte, die Kritik des Versicherten am ABI Gutachten sei nicht berechtigt. Das Valideneinkommen wurde auf Fr. 77'636.80 festgelegt (Fr. 66'565.80 als Dachdecker plus Fr. 11'071.-- als Hauswart), das Invalideneinkommen auf Fr. 52'231.30 (Fr. 43'374.-- gemäss Lohnstrukturerhebung plus Fr. 8'856.80 als Hauswart).

8. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen und, soweit letzteres nicht möglich sei, oder soweit das Begehren um Eingliederungsmassnahmen abgelehnt werde, die Zuerkennung einer vollen IV-Rente. Zur Begründung machte er zusätzlich zu den bereits im Einwand geltend gemachten Argumenten geltend, er fühle sich von den Sozialversicherungen total im Stich gelassen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 habe das KIGA Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgelehnt, weil er nicht vermittelbar sei. Auf diesen Entscheid habe die IV-Stelle abzustellen statt sich auf ihre medizinisch-theoretischen Überlegungen abzustützen, welche im Wesentlichen realitätsfremd seien. Das Invalideneinkommen sei maximal auf Fr. 1'000.-- pro Monat festzulegen, was einen Invaliditätsgrad von 85% ergebe. 9. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nur der Rentenanspruch bilde Gegenstand der angefochtenen Verfügung; berufliche Massnahmen würden vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst und könnten im Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand bilden. Aus der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vermittlungsunfähigkeit könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem ABI-Gutachten komme volle Beweiskraft zu. 10. Der Beschwerdeführer liess in der Replik ausführen, nachdem die IV sich je länger je mehr als Eingliederungsversicherung bezeichne, mit dem Grundsatz Eingliederung vor Rente, habe sie die Frage der beruflichen Massnahmen unabhängig vom formellen Gegenstand einer Verfügung in jedem Falle zu prüfen. Im Weiteren ergänzte und vertiefte er die bereits in der Beschwerde geltend gemachten Argumente. 11. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zuerst zu klären ist die Frage des Beschwerdegegenstandes. Nach der Praxis der Gerichte sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414; 130 V 391; VGE S 00 3). Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2008 ist nach deren absolut klarem Wortlaut alleine der Rentenanspruch, so dass auch nur der Rentenanspruch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein kann. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen hingegen war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Über die Umschulung war bereits mit der zuvor ergangenen Verfügung vom 4. Februar 2008 entschieden worden. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen kann deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Der anders lautenden Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen wegen des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" unabhängig vom formellen Gegenstand einer Verfügung in jedem Fall zu prüfen ist. Dieser Grundsatz bedeutet, dass bei jedem Versicherten zuerst abgeklärt werden muss, ob eine sinnvolle Eingliederungsmöglichkeit besteht, und dass eine Rente nur dann in Frage kommt, wenn dies nicht der Fall ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle sich an diesen Grundsatz gehalten, hat sie doch zuerst die Frage der Umschulung geprüft und darüber in der Verfügung vom 4. Februar 2008 entschieden. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass vorliegend nur die Rentenfrage zu prüfen ist.

2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein; sie ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG, Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für die Beurteilung der Rentenfrage ist vorliegend der Sachverhalt massgeblich, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 11. Dezember 2008 verwirklicht hatte (BGE 121 V 366). 3. Die Parteien sind darin einig, dass das Valideneinkommen mit Fr. 77'636.80 korrekt bemessen wurde (Fr. 66'565.80 als Dachdecker plus Fr. 11'071.-- als Hauswart). 4. Streitig ist das hypothetische Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 - 100% auszugehen, während die Beschwerdegegnerin auf eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit abstellt. Bei der Frage der Arbeitsfähigkeit, beziehungsweise der Frage, welche Erwerbstätigkeit dem Versicherten nach Eintritt der Invalidität in welchem Umfang zumutbar ist, sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht auf medizinische Experten angewiesen. Liegen

mehrere ärztliche Beurteilungen vor und widersprechen sich diese in wesentlichen Punkten, so kann dem einen Beweismittel nur dann der Vorrang gegeben werden, wenn sein Beweiswert klarerweise grösser ist als derjenige der übrigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 159). 5. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stehen folgende ärztliche Beurteilungen zur Verfügung: - Dr. …, …, 21. Juli 2003: "Aufgrund seiner Rückenproblematik kommt nur noch eine leichte Tätigkeit mit wechselnd sitzender, gehender und stehender Tätigkeit in Frage, wobei der Patient keine Lasten über 5 kg heben kann. Es muss weiterhin gewährleistet sein, dass er zwischendurch immer wieder kleinere Pausen einlegen kann. Die Vermittlungsfähigkeit ist demzufolge meines Erachtens deutlich eingeschränkt." - Dr. …, Hausarzt, 21. Dezember 2004: "Momentan dürfte auch bei angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliegen." - Dr. …, Uniklinik …, 21. Juni 2004: "Auf Grund der vorliegenden Abklärungen empfehlen wir dem Patienten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten in wechselnden Positionen." - Dr. …, 22. Februar 2006: Auch andere als die bisherige Tätigkeit seien nicht mehr zumutbar. Auf Grund der rückenbetonten Problematik würde zwar theoretisch eine Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten und ohne ungünstige Arbeitshaltung in Frage kommen. Eine praktische Umsetzbarkeit scheine aber auf Grund des Gesamtbildes und des bisherigen Verlaufs nicht realisierbar. - ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut, 25. April 2007: "Insbesondere aufgrund der chronischen Rückenproblematik (…) kann dem Exploranden nur noch eine körperlich leichte und im wesentlichen wechselbelastende berufliche Tätigkeit unter folgenden Bedingungen zugemutet werden: das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg ist nicht mehr zumutbar, der Explorand muss die Arbeitsposition nach eigenem Gutdünken regelmässig wechseln können, das längere fixierte Sitzen oder Stehen ist dringend zu unterlassen, ebenso sind stereotype oder gar fliessbandähnliche Bewegungen ungünstig für die Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung der interdisziplinären Evaluation kann für eine solche

leichte wechselbelastende berufliche Tätigkeit dem Exploranden eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden." 6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle vorliegend zu Recht auf das ABI-Gutachten abgestellt. Dieses Gutachten beruht auf umfassenden internistischen, psychologischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen. Es berücksichtigt sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere auch die im Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abweichenden Beurteilungen von Dr. … und Dr. ... Und es ist in seinen Ergebnissen schlüssig, nochvollziehbar und widerspruchsfrei. Den ärztlichen Berichten von Dr. … und Dr. … kommt demgegenüber geringere Beweiskraft zu, enthalten sie doch bloss eine pauschale Schätzung der Restarbeitskraft, ohne wie das ABI Gutachten detailliert und nachvollziehbar Gründe darzulegen. Die Kritik, welche der Beschwerdeführer am ABI Gutachten erhebt, ist unbehelflich. Er macht geltend, seine Depressionen seien zu Unrecht als leicht beurteilt worden, und die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sei weit höher als die vom Gutachten angenommenen 20%. Diese Ansicht vermag der Beschwerdeführer indessen nicht auf eine entsprechende ärztlich-psychiatrische Einschätzung abzustellen; sie entspricht vielmehr bloss seiner eigenen Einschätzung. Hinzu kommt, dass der Gutachter die "ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung" des Beschwerdeführers kannte und berücksichtigte. In der Rubrik "Stellungnahme zur Selbsteinschätzung" führte er aus, der Explorand selbst fühle sich nicht mehr in der Lage zu arbeiten, im Alltag sei er indessen durch psychopathologische Symptome nur geringgradig eingeschränkt, sodass aus psychiatrischer Sicht nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Diese Argumentation leuchtet ein, genauso wie das gesamte psychiatrische Teilgutachten, welches von einem erfahrenen Fachmann sorgfältig erstellt wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Arbeitsfähigkeit liege gesamthaft bei 20-30%. Diese subjektive Einschätzung entbehrt einer medizinisch fundierten Grundlage, so dass sie die von erfahrenen Spezialisten getroffene Einschätzung im ABI-Gutachten nicht zu erschüttern vermag.

7. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn sich wie vorliegend Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung bezüglich Arbeitsfähigkeit unterschiedlich äusserten, sei auf das sachverständigere Urteil der Arbeitslosenversicherung abzustellen, die aus ihrer praktischen Erfahrung heraus viel besser entscheiden könne, ob ein Betroffener überhaupt noch in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne. Da der Beschwerdeführer bei beiden Institutionen Versicherungsbeiträge bezahlt habe und einen Leistungsanspruch deshalb grundsätzlich besitze, sei im Falle eines negativen Entscheides der Arbeitslosenversicherung auf deren Urteil abzustellen, zumal wenn dieses - wie vorliegend - gut begründet sei. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der versicherten Leistung erfolgt in jedem der beiden Versicherungszweige unabhängig, und die invalidenversicherungsrechtliche Erwerbsfähigkeit ist nicht mit der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 15 AVIG gleichzusetzen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung keine komplementären Versicherungen in dem Sinne, dass sich die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein. Andererseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (C 131/00). Aus diesem Grund sind die Versicherungsorgane denn auch nicht an die Beurteilung der jeweils anderen Versicherung gebunden (C 312/05; BGE 127 V 478). 8. Die IV-Stelle ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach dem Gesagten zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80% ausgegangen. Da der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt, hat sie sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (Anforderungsniveau 4 - einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestützt und einen Wert von Fr. 43'374.-- errechnet. Soweit war das Vorgehen korrekt. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=vermittlungsf%E4higkeit%2C+invalidenversicherung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-475%3Ade&number_of_ranks=0#page478

Nicht korrekt ist indessen, dass die Vorinstanz zu diesem Wert ein hypothetisches Einkommen aus dem Nebenerwerb als Hauswart von Fr. 8'856.80 dazugezählt und so ein Invalideneinkommen von Fr. 52'231.30 errechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein in die Bemessung des Valideneinkommens einbezogenes Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb insoweit auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hierfür ist gleich wie beim Haupterwerb massgebend, welche Arbeiten und Leistungsumfänge dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichtes vom 18.2.2008, 9C_883/07). Vorliegend findet sich in den ärztlichen Unterlagen keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass nebst der angepassten Tätigkeit im Umfang von 80% auch noch die Hauswartstätigkeit zumutbar ist. Zwar findet sich ein Vermerk im Case Report, wonach die Rücksprache mit dem RAD (Dr. …) ergeben habe, dass dem Versicherten die Ausübung der Hauswartstätigkeit weiterhin zumutbar gewesen wäre, ab Juli 2002 zu 100%, ab Februar 2006 zu 80%. Dieser unbegründete Vermerk genügt aber nicht. Im ABI-Gutachten ist die Nebenerwerbstätigkeit zwar in der Rubrik "Anamnese" erwähnt, doch haben die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nach Haupttätigkeit und Nebenerwerb differenziert, und es spricht viel dafür, dass sie mit den angegebenen 80% die gesamte Arbeitsfähigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) meinten. Überlegungen dazu, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hauswart noch zumutbar ist, fehlen gänzlich. Im Widerspruch zur Annahme der IV-Stelle steht schliesslich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Nebenerwerb nur bis 2002 selbst ausgeführt hat und danach von seinem Sohn und seiner Frau vertreten werden musste. 9. Es hat sich gezeigt, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen ohne genügende medizinische Grundlage festgelegt hat. Sie hat daher abzuklären, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens gesamthaft (Haupt- und Nebenerwerb) tätig war. Und sie hat vor allem abzuklären, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf

die Tätigkeit als Hauswart verhält. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie zu entscheiden haben, ob und inwieweit das Nebeneinkommen ins Invalideneinkommen einzubeziehen ist. Diese Frage ist rentenrelevant, ergibt sich doch bei einem Invalideneinkommen ohne Nebenerwerb (Fr. 43'374.--) ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 10. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200- 1000 Franken festgelegt. 11. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Diese wird vom Gericht genehmigt, und die IV-Stelle wird angesichts des Verfahrensausganges verpflichtet, die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2'044.20 (inkl. MWST).

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