S 09 154 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG 1. … und seine Ehefrau sind bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG für Krankenpflege grundversichert. Als Rechnungsadresse haben sie die Anschrift des Ehegatten bezeichnet. Im Jahr 2005 bezahlten sie pro Person monatliche Prämien von je Fr. 229.00, im Jahr 2008 je Fr. 250.60 und im Jahr 2009 je Fr. 255.60. Da der Versicherte seiner Prämienzahlungspflicht regelmässig nicht nachkam, wurden die uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen, soweit Verlustscheine vorlagen, von der Wohnsitzgemeinde übernommen. 2. Mit Zahlungsbefehl vom 7. August 2009 setzte die ÖKK Ausstände von Januar bis Dezember 2005, Oktober bis Dezember 2008 und von Januar bis März 2009 zuzüglich Mahnspesen, Zinsen und einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 8'085.90 in Betreibung. Der dagegen am 12. August 2009 erhobene Rechtsvorschlag wurde mit Zahlungsverfügung vom 18. August 2009 über Fr. 8'385.45 (recte: Fr. 8'345.45; Krankenkassenprämien Fr. 8085.90; Mahnspesen Fr. 80.00; Bearbeitungsgebühr Fr. 50.00; Kosten Zahlungsbefehl Fr. 70.00; Verzugszinsen Fr. 59.55) beseitigt. 3. Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2009 Einsprache bei der ÖKK. Diese wies letztere mit Einspracheentscheid (2. Zahlungsverfügung) vom 15. September 2009 ab. 4. Am 14. Oktober 2009 reichte der Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. September 2009. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zu belegen, wie die geleisteten Summen verrechnet worden seien und wie eine so grosse Differenz zwischen den einbezahlten Beträgen und den verrechneten Summen zustande komme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die von der Wohnsitzgemeinde übernommenen Ausstände die betriebene Forderung der Beschwerdegegnerin übersteigen würden. So sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb noch Fr. 8'345.45 offen sein sollten, wenn die Wohnsitzgemeinde im Jahr 2005 Fr. 6'888.50, im Jahr 2006 Fr. 4'139.55, im Jahr 2007 Fr. 7'755.70 und im Jahr 2008 Fr. 8'297.20 für Ausstände übernommen habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu beweisen, wie die geleisteten Summen verrechnet worden seien. Im Weiteren sei der Ausstand des vierten Quartals 2005 irrtümlicherweise erst im März 2009 verbucht worden. Zudem habe er am 28. April 2005 eine Akontozahlung über Fr. 1'000.00 geleistet. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bezahlung der Gesamtforderung von Fr. 8'345.45. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass lediglich die ausstehenden Krankenkassenprämien für die Monate Januar bis Dezember 2005, Oktober bis Dezember 2008 und Januar bis März 2009 betrieben worden seien. Die Gemeinde habe hingegen nur Beträge vergütet, für welche Verlustscheine vorhanden gewesen seien. Die Zahlungen der Gemeinde aus den Jahren 2005 bis 2009 beträfen somit nur Forderungen aus Verlustscheinen und hätten mit den betriebenen Ausständen nichts zu tun. Somit bestehe auch keine Differenz zwischen den von der Gemeinde geleisteten Zahlungen und der von ihr (Beschwerdegegnerin) betriebenen Forderung. Da eine Zahlung der Gemeinde für eine falsche Periode verbucht worden sei, betreibe sie auch die Krankenkassenprämien des Jahres 2005. Dies sei jedoch unverzüglich korrigiert worden. Unabhängig davon, hätte eine falsche Buchung keine Auswirkungen auf die Gesamtsumme gezeigt, da einfach eine andere Periode offen geblieben wäre. Bezüglich der vom Beschwerdeführer am 28. April 2009 geleisteten Akontozahlung über Fr. 1'000.00 hielt die Beschwerdegegnerin fest, diese sei für offene
Krankenkassenprämien des Jahres 2003 sowie für eine Kostenbeteiligung verwendet worden. Im Weiteren würden die vom Beschwerdeführer in Punkt 7 der Eingabe aufgelisteten Zahlungen an die Beschwerdegegnerin nur bedingt stimmen. In diesen Zahlungen seien nicht nur Vergütungen der Gemeinde, sondern auch Leistungsgutschriften enthalten. Abschliessend brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Abrechnungen vom System automatisch gedruckt und versendet würden. Die Eheleute würden mittlerweile Ausstände von über Fr. 12'000.00 ausweisen. 6. Mit Replik vom 9. November 2009 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Anträgen fest. Ergänzend brachte er vor, dass er den Zahlungsbefehl erst anerkenne, wenn die Zahlungen und die Abrechungen abgeklärt seien. 7. Am 16. November 2009 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein, wobei sie Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Vernehmlassung aus rechtlichen Gründen zurückzog. 8. Am 12. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer abermals eine Stellungnahme ein. Darin wurde geltend gemacht, dass die im Oktober, November und Dezember 2006 sowie im Februar 2007 aufgeführten Beträge doppelt verrechnet worden seien. Zudem könne es nicht zutreffen, dass für das Jahr 2005 noch Prämien offen seien, da in demselben Jahr bereits Fr. 5'889.20 bezahlt worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einsprachentscheid (2. Zahlungsverfügung) der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2009. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die von der
Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 18. August 2009 geltend gemachte Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 8'345.45 begründet ist. 2. Die obligatorische Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann sowohl durch anerkannte Krankenkassen als auch durch private Versicherungsgesellschaften betrieben werden, soweit sie die Bewilligung gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) besitzen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a und b KVG). Mit der Zulassung erhalten auch die privaten Versicherungsgesellschaften, ähnlich der öffentlichen Verwaltung, die Pflicht und die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, die rechtskräftig werden und wie gerichtliche Urteile vollstreckt werden können (vgl. Art. 80 KVG in Verbindung mit Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 6). Die BASIS-Versicherung der Beschwerdegegnerin ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (vgl. Versicherungsbedingungen der ÖKK, Ausgabe 2009). Da die Beschwerdegegnerin offensichtlich Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbietet, erhellt, dass sie in diesem Bereich auch als verfügungsberechtigt zu gelten hat. 3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht sowohl für die eigenen als auch für die ausstehenden Krankenkassenprämien seiner Ehefrau belangt wurde. Gemäss Art. 166 Abs. 3 des Schweizeischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verpflichtet sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten. Handelt der eine Ehegatte bei Geschäften zur Deckung des Familienbedarfes demnach in eigenem Namen oder in jenem des anderen Ehegatten, so tritt in der Regel die kombinierte Eigen- und Fremdwirkung in Gestalt der Mehrhaftung ein. Der Dritte kann somit nach Gutdünken den einen oder den anderen Ehegatten belangen (Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1998, N 64/66 zu Art. 166 ZGB). Zum Unterhaltsbedarf im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB gehören auch die
Beiträge von Ehefrau und Ehemann an Sozialversicherungseinrichtungen (Bräm, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 1998, N 33 zu Art. 163 ZGB). Der Beschwerdeführer ist somit zu Recht für die eigenen Krankenkassenprämien als auch für diejenigen seiner Ehefrau belangt worden, was im Übrigen auch unbestritten ist. 4. Der Beschwerdeführer machte geltend, die von der Wohnsitzgemeinde gestützt auf Verlustscheine geleisteten Zahlungen an die Beschwerdegegnerin würden die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung übersteigen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG; BR 542.120) gelten Prämien insbesondere dann als uneinbringlich, wenn ein Verlustschein vorliegt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind uneinbringliche Prämien einschliesslich Verzugszinsen von der Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. Dem Schreiben der Wohnsitzgemeinde vom 22. September 2009 ist zu entnehmen, dass diese nur gegen Vorlage eines Verlustscheines bereit war, die Ausstände zu übernehmen. So ist in den Akten denn auch belegt, dass die Wohnsitzgemeinde am 1. April 2009 die Prämien von April bis September 2008, am 14. Oktober 2008 die Prämien von Oktober 2007 bis März 2008, am 14. Mai 2008 die Prämien von Februar bis September 2007, am 4. Februar 2008 die Prämien vom 17. Oktober 2006 bis am 31. März 2007 und am 17. Juni 2007 diejenigen von Januar bis Dezember 2006 bezahlte. Diese gegen Vorlage eines Verlustscheines geleisteten Zahlungen bezifferten sich dabei auf Fr. 3'178.70, Fr. 3'254.90, Fr. 3'264.70, Fr. 1'777.60 und auf Fr. 6'048.00 (vgl. bB 10 und 11). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung setzt sich indessen aus den ausstehenden Krankenkassenprämien von Januar bis Dezember 2005, Oktober bis Dezember 2008 und von Januar bis März 2009 zusammen. Unter Berücksichtigung, dass die in Betreibung gesetzten Ausstände schlüssig belegt sind (vgl. bB 8), erhellt, dass sämtliche von der Gemeinde geleisteten Zahlungen sich auf andere Zeiträume beziehen als die vorliegend in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien. Somit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gar keine Überschneidung vorliegen. Daher ist auch sein Argument, die von der Wohnsitzgemeinde geleisteten Zahlungen
würden die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung übersteigen, nicht zu hören. Die im Zahlungsbefehl betriebene Forderung betreffend Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 8'085.90 hat somit als ausgewiesen zu gelten. Ebenso wenig sind die Mahnspesen, die Bearbeitungsgebühr, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie der Verzugszins von 5% (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) zu beanstanden. 5. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 28. April 2005 eine Akontozahlung von Fr. 1'000.00 geleistet. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die besagte Zahlung getätigt hat. So sind dem Konto des Beschwerdeführers am 2. Mai 2009 denn auch Fr. 1'000.00 gutgeschrieben worden (vgl. Kontoauszug vom 28. Oktober 2009; bB 9). Die Beschwerdegegnerin brachte vor, diese Akontozahlung sei nicht zur Begleichung der Prämien des Jahres 2005, sondern für Ausstände des Jahres 2003 verwendet worden. Aus dem erwähnten Kontoauszug vom 28. Oktober 2009 geht hervor, dass am 7. Dezember 2002 und am 25. November 2003 insgesamt Fr. 1000.00 abgebucht wurden. Davon wurde ein Teilbetrag von Fr. 727.30 für Ausstände aus dem Jahr 2003 verwendet, während die restlichen Fr. 272.70 für eine Kostenbeteiligung abgebucht wurden. Nachfolgend bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Akontozahlung zu Recht zur Deckung der Ausstände aus dem Jahr 2003 verwendet hat. Weder im Krankenversicherungsrecht noch im öffentlichen Recht ist eine Bestimmung zu finden, welche regelt, auf welche von mehreren Schulden eine Zahlung anzurechnen ist. Mangels Regelung im öffentlichen Recht ist Privatrecht zur Lückenfüllung analog anwendbar (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 305). Art. 86 Abs.1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bestimmt, dass wenn der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen hat, ersterer zu erklären hat, welche Schuld er tilgen will. Mangelt es an einer solchen Erklärung wird die Zahlung an diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet hat, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer hat vorliegend weder eine ausdrückliche noch eine
stillschweigende Erklärung darüber abgegeben, ob er mit der Akontozahlung von Fr. 1'000.00 die Ausstände des Jahres 2003 oder des Jahres 2005 beglichen haben wollte (vgl. Urs Leu, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2003, N 3 zu Art. 86 OR). Ebenso hat auch die Beschwerdegegnerin auf die Abgabe einer Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR verzichtet, weshalb Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Obwohl den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Krankenkassenprämien des Jahres 2003 betrieben wurden, haben sie jedoch als die früher verfallene Schuld zu gelten. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Akontozahlung von Fr. 1'000.00 zu Recht für die Begleichung der Ausstände des Jahres 2003 verwendet. 6. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Ausstände des Jahres 2005 seien bereits durch die Wohnsitzgemeinde bezahlt worden, weshalb diese von ihm nicht mehr eingefordert werden könnten. Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin sowohl im Schreiben vom 4. Juni 2009 als auch in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass eine Ausstandszahlung der Gemeinde falsch verbucht worden sei. Diese Falschbuchung sei jedoch umgehend korrigiert worden. Es bleibt festzuhalten, dass selbst eine nachträglich nicht korrigierte Falschbuchung keine Auswirkungen auf die in Betreibung gesetzte Gesamtsumme gehabt hätte, da einfach eine andere Periode als ausstehend gegolten hätte. Das Argument des Beschwerdeführers ist somit nicht zu hören. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos zu sein. Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin entfällt hingegen gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 8. Juni 2010 abgewiesen (9C_277/2010).