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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.01.2010 S 2009 151

12 gennaio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,811 parole·~14 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 151 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer genannt) wurde 1960 in …, Italien, geboren. Er ist im Alter von 11 Jahren in die Schweiz immigriert und wohnt seither im deutschsprachigen Teil des Kantons Graubünden. Der Versicherte ist gelernter Sanitärmonteur, Sanitärzeichner sowie Sanitärplaner. Ab dem Jahr 1997 arbeitete der Versicherte als selbständiger Sanitärmonteur bis er im Jahr 2004 das Geschäft gesundheitsbedingt aufgeben musste. Ab September 2005 arbeitete er im Verkauf/Magazin in einem 50% Pensum. Da der Versicherte die geforderte Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erbringen konnte und ein Wechsel zu einer Bürotätigkeit mangels offener Stellen nicht möglich war, wurde ihm im Februar 2007 gekündigt. Im Mai 2007 startete der Versicherte eine dreimonatige berufliche Abklärung im Bereich Elektro und Büro. Ab Mitte August 2007 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum (50%-Pensum) als Hausmeister im Rehabilitationszentrum ... Er wurde dort per Januar 2008 fest angestellt und arbeitet seither in einem 50%-Pensum. 2. Vom 1. Dezember 2004 bis am 30. Dezember 2004 hielt sich der Versicherte stationär in der Klinik … auf. Gemäss ärztlichem Austrittbericht vom 25. Januar 2005 diagnostizierten Dr. … und Dr. med. … eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, Verdacht auf Restless Legs-Syndrom sowie ein zervikozephales Schmerzsyndrom beziehungsweise eine somatoforme Schmerzstörung. Dem Versicherten wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2005 attestiert unter

Hinweis, dass ab diesem Zeitpunkt ein langsamer Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erfolgen könne. 3. Am 31. März 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend IV-Stelle genannt) zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 bescheinigte die IV-Stelle dem Versicherten einen Invaliditätsgrad von 54% und sprach ihm rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine halbe IV-Rente zu. 4. Mit Gesuch vom 10. November 2006 stellte der Versicherte erneut einen Antrag zum Bezug von IV-Leistungen. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2008 mit, dass die medizinische Abklärung im … (nachfolgend SAM genannt) erfolgen werde. Gemäss SAM-Gutachten vom 31. Juli 2008 verfüge der Versicherte seit August 2007 in der bisherigen Tätigkeit im Sanitärbereich über eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Im Weiteren sei ihm eine behinderungsgeeignete beziehungsweise körperlich leichte Tätigkeit – mit Einschränkung unter anderem bei knienden Arbeiten, beim Abwärtsgehen, beim wiederholten Benutzen der Treppe und bei Arbeiten, bei welchen der Kopf wiederholt gedreht werden müsse - vollständig zumutbar. Auch bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister im Rehabilitationszentrum … sei ein Arbeitspensum von 100% als zumutbar zu erachten. 5. Am 11. August 2008 erstellte Dr. med. … vom ostschweizerischen Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD genannt) eine Abschlussbeurteilung. Darin ist festgehalten, dass der Versicherte in der Tätigkeit als selbständiger Sanitär/Sanitärzeichner mit Einschränkungen von 20% zu 100% arbeitsfähig sei. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aufseher (Hausmeister) in einer Klinik bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Diese Taxation bestehe mit Sicherheit seit seinem beruflichen Austritt aus der Klinik … im Jahr 2007. Ferner hielt Dr. med. … fest, dass sowohl aus psychiatrischer als auch aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Seiner Meinung nach seien die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Leistungen zu Lasten der Invalidenversicherung somit nicht gegeben.

6. Mit Vorbescheid vom 3. September 2008 legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten bei 8% fest. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr. In der Folge verfügte die IV- Stelle die Einstellung der Rente auf das Ende des folgenden Monats. 7. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 2. Oktober 2008 Einwand bei der IV-Stelle. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Versicherte im Januar 2008 zwar einen festen Arbeitsvertrag als Hauswart im Rehabilitationszentrum … erhalten habe, jedoch mit dem Arbeitspensum von 50% an der Grenze der Leistungsfähigkeit gewesen sei. Der Versicherte machte sodann geltend, dass sich seine gesundheitliche Situation bis heute nicht geändert, sondern eher verschlechtert habe. Im Weitern brachte der Versicherte vor, die psychiatrische Begutachtung durch das SAM sei in italienischer Sprache erfolgt, obwohl er diese nicht genügend beherrsche. Folglich sei das erstellte Gutachten von der IV-Stelle in die deutsche Sprache zu übersetzen oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. 8. Am 24. August 2009 erliess die IV-Stelle eine Einstellungsverfügung, worin sie das Gesuch um IV-Leistungen ablehnte. Ausgehend von einem Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) als Selbständigerwerbender im Sanitärbereich von Fr. 65'803.10 und einem Einkommen trotz Behinderung (Invalideneinkommen) in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von Fr. 60'242.35 ermittelte die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'560.75 pro Jahr beziehungsweise umgerechnet einen Invaliditätsgrad von 8%. Sie hielt fest, dass, da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, kein Rentenanspruch mehr bestehe. Zur weiteren Begründung der Renteneinstellung stellte die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Erkenntnisse im SAM-Gutachten ab. Im Weiteren stünden diese auch mit den Einschätzungen von Dr. med. … vom RAD im Einklang. Bezüglich der Verständigungsschwierigkeiten stützte sich die IV-Stelle auf die Auskünfte der Dres. … und … des SAM vom 20. Oktober 2008 beziehungsweise vom 1. Dezember 2008. Danach hätten sich bei der in italienischer Sprache

durchgeführten psychiatrischen Begutachtung keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Daher sei der Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens unbegründet. 9. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Verfügung vom 24. August 2009 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren sowohl für die ordentlichen als auch für die ausserordentlichen Kosten, unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei eine Verfügung zugestellt worden, die längere italienischsprachige Zitate aus dem vollständig in italienischer Sprache abgefassten medizinischen SAM- Gutachten enthalte. Da die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausschliesslich unter Bezugnahme auf das SAM-Gutachten argumentiere, würden die daraus zitierten Passagen einen wesentlichen Teil der Verfügung darstellen. Im entscheidenden Teil läge dem deutsprachigen Beschwerdeführer somit eine italienischsprachige Verfügung vor, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass im vorliegenden Fall das psychiatrische Gutachten in italienischer Sprache durchgeführt worden sei, obwohl sein Wortschatz für die Beschreibung von psychischen Leiden nicht ausreichend sei. Infolge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 10. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 liess die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragen und verwies primär auf die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Ergänzend wurde geltend gemacht, dass der Gutachter im Rahmen der sorgfältigen Auftragserfüllung zu entscheiden habe, in welcher Sprache eine medizinische Abklärung zu erfolgen habe. Die Entscheidung der SAM-Expertin, die

psychiatrische Begutachtung in italienischer Sprache durchzuführen, sei dahingehend zu werten, dass zwischen der Gutachterin und dem Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Im Weiteren seien die Feststellungen der SAM-Gutachterin nachvollziehbar, ihre Beschreibungen der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet. Ferner brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass im vorliegenden Fall von einer Heilung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne das Gutachten aufgrund der medizinischen Fachsprache selbst in Deutsch nicht verstehen, weshalb sich eine Übersetzung als obsolet erweise. 11. Am 27. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. Ergänzend machte der Beschwerdeführer geltend, es sei eine blosse Behauptung, wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, es habe die bestmögliche Verständigung zwischen ihm und der SAM-Gutachterin vorgelegen. Gleiches habe auch für das Vorbringen zu gelten, dass die Gutachterin im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung entschieden habe, auf einen Dolmetscher zu verzichten. Bezüglich der Übersetzung des Gutachtens hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen sei. Diese würde dazu führen, dass das Gutachten in irgendeiner Sprache hätte abgefasst werden können. Entscheidend sei, dass sich ein Versicherter gegen eine fehlerhafte Verfügung wehren könne. Dies werde ihm jedoch verunmöglicht, da das Gutachten in einer Sprache verfasst sei, die er nicht beherrsche. 12. Am 3. November 2009 reichte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht die Duplik ein. Die Beschwerdegegnerin hielt ergänzend fest, dass weiterhin an der Erkenntnis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten werde. Diesbezüglich könnten weder der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. med. Bona noch der mit der Replik beigefügte Bericht von Dr. med. … etwas ändern. Daraus gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den ärztlichen Beurteilungen durch das SAM objektiv verschlechtert habe.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 24. August 2009. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die IV-Rente zu Recht eingestellt hat. 2. Nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] statuierten Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. So kann es geboten sein, im Rahmen der Abklärungen einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin einzusetzen; so verhält es sich insbesondere bei psychiatrischen Abklärungen, wo der Verständigung zwischen sachverständiger Person und abzuklärender Person hohe Bedeutung zukommt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 9 f. zu Art. 43; SVR 2004 IV Nr. 29, Urteil des EVG vom 30. Dezember 2003, I 451/00 E. 2.3.2.). 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Um den Invaliditätsgrad nach der bei Erwerbstätigen gängigen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. BGE 128 V 30 E. 1) nach Art. 16 ATSG ermitteln zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zunächst auf die Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1; EVG-Urteil vom 6. Mai 2003, I 640/02 E. 2). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ist danach auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit abzustellen (PVG 1982 Nr. 80). 4. a) Der Beschwerdeführer machte geltend, der Anspruch auf rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 42 ATSG sowie die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG seien verletzt worden. Daher sei die Verfügung vom 24. August 2009 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Im Urteil I 642/01 vom 25. Juli 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass ihm Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes Gewicht zukomme. Eine gute Exploration setze somit auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Sei der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheine es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beiziehe. Ferner erkannte das EVG im Urteil I 245/00 vom 30. Dezember 2003, dass die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des Versicherten in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei. Es gehe nicht in erster Linie um die Teilnahme der versicherten Person am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die beantragten Leistungen. Mithin lasse sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV und dessen Konkretisierung für das Abklärungsverfahren vor den kantonalen IV-Stellen in Art. 73bis IVV (in Kraft gestanden bis am 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 42 ATSG) nicht direkt etwas ableiten in Bezug auf die Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen unter sprachlichem Gesichtswinkel. Ob eine medizinische Abklärung in der

Muttersprache des Exploranden im Einzelfall geboten sei, habe grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt respektive der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden müsse, sei letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es gehe um die Aussagekraft und damit um die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht. c) Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass in vorliegendem Fall vielmehr die Frage im Vordergrund steht, wie das psychiatrische Gutachten in seiner Aussagekraft beziehungsweise in der beweismässigen Verwertbarkeit zu qualifizieren ist. Den Akten (vgl. act. 82, S. 5; act. 91) ist zu entnehmen, dass das SAM sämtliche Abklärungen in deutscher Sprache vorgenommen hat. Lediglich die psychiatrische Begutachtung erfolgte auf Italienisch. So wurde im SAM-Gutachten denn auch festgehalten, dass die Anamnese auf Deutsch durchgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer diese Sprache besser beherrsche als Italienisch. Selbst die IV-Stelle hielt fest, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Deutsch sei. Für das Verwaltungsgericht ist es daher nur schwer nachvollziehbar, dass gerade im sprachlastigen Gebiet der Psychiatrie nicht in der Muttersprache (Deutsch) des Beschwerdeführers begutachtet wurde. Es ist somit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer, der bis zu seinem elften Lebensjahr in Italien lebte, aufgrund seines Wortschatzes in genügender Weise in der Lage war, seine psychischen Leiden zu beschreiben. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, wieso die psychiatrische Begutachtung auf Italienisch und nicht auch auf Deutsch erfolgte. Vielmehr hielt Dr. med. … vom RAD explizit fest, dass die polydisziplinäre Begutachtung im SAM Bellinzona zu erstellen sei, da dort auch in deutscher Sprache begutachtet würde. Demnach muss der Vorinstanz bewusst gewesen sein, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers für eine qualifizierte Begutachtung auf Italienisch wohl ungenügend waren.

Die IV-Stelle hat die medizinischen Abklärungen im SAM vornehmen lassen, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen. Somit handelte es sich dabei um eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können und ob die Invalidenversicherung allenfalls Leistungen zu entrichten hat. Im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung kommt dem SAM-Gutachten und somit auch der Verständigung zwischen der Gutachterin und dem Beschwerdeführer grosse Bedeutung zu (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Rz 14 zu At. 43; Urteil des EVG I 451/00). Demnach wäre es sowohl in medizinischer als auch in fachlicher Hinsicht angezeigt gewesen, die psychiatrische Begutachtung in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Entscheidung darüber, ob die Verständigung mit einem fremdsprachigen Exploranden in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, steht im Ermessen des Gutachters. Er hat darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt zu entscheiden (vgl. Urteil des EVG I 245/00 E. 4.2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007, S. 6). Da in vorliegendem Fall die psychiatrische Exploration nicht in Deutsch durchgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt fehlerhaft zustande gekommen sein könnte. Somit ist das Gutachten in seiner Aussagekraft und damit in der beweismässigen Verwertbarkeit eingeschränkt. Durch die in italienischer Sprache erfolgte psychiatrische Begutachtung wurde somit die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. 5. Eine Übersetzung des SAM-Gutachtens würde in vorliegendem Fall nur wenig Sinn machen. Da davon auszugehen ist, dass der Sachverhalt aufgrund der in italienischer Sprache durchgeführten medizinischen Begutachtung bereits fehlerhaft zustande gekommen sein könnte, erscheint eine Übersetzung als wenig sinnvoll. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EVG ist sodann eine erneute Exploration in der Muttersprache des Beschwerdeführers oder unter Beizug eines Dolmetschers anzuordnen, falls nur auf diese Weise beweisrechtlich verwertbare Aussagen zu gewinnen sind (Urteil des EVG vom

30. Dezember 2003, I 245/00). Somit hat die IV-Stelle ein erneutes Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei ist insbesondere abzuklären, ob die von diversen Gutachtern diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vorliegt und ob diese allenfalls invalidisierend wirkt. Falls hierfür auch Untersuchungen ausserhalb des psychiatrischen Fachgebiets notwendig sein sollten, sind diese ebenfalls in deutscher Sprache durchzuführen. Gestützt auf das neue Gutachten hat die IV-Stelle erneut eine Verfügung bezüglich der Ausrichtung von IV-Leistungen zu erlassen. 6. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei für sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos zu betrachten. 7. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. 8. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden, Chur und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses

Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden, Chur, hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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