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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2010 S 2009 142

23 febbraio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,457 parole·~22 min·5

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 09 142 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. … wurde am 1. Dezember 1972 geboren, ist irakischer Staatsangehöriger und Vater von vier Kindern (geboren 1996, 1997, 2003 und 2006). Nach seinen eigenen Angaben erlernte er den Beruf eines Anwaltsgehilfen. Im Jahre 1995 erlitt er am linken Knie eine Granatsplitterverletzung mit distaler Femurschaftfraktur, welche im Irak operiert wurde. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende 1997 musste er im Jahre 1998 im Kantonsspital Chur reoperiert werden. Ausserdem beklagt sich der Versicherte über ein seit der Geburt bestehendes Augenleiden, welches im Irak operiert worden ist. Seit dem Jahr 1998 übte der Versicherte diverse teilzeitliche Tätigkeiten aus, wobei er zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung bezog. Vom 2. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 war der Versicherte zu 100% als Mitarbeiter der … AG angestellt, wo er brutto circa Fr. 3'220.- (zzgl. Kinderzulagen und Treueprämie) verdiente. Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2007 war der Versicherte bei der … als Küchenhilfe angestellt, wo er Fr. 17.50 pro Stunde bzw. durchschnittlich Fr. 1'120.- pro Monat verdiente. Vom 1. Mai 2007 bis zum 30. November 2007 bezog der Versicherte ausserdem Arbeitslosenversicherungstaggelder. Für den Monat Mai 2007 gab der Versicherte eine Vermittlungsfähigkeit von 100% an. Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2008 attestierte der Hausarzt des Versicherten diesem eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 20. November 2007 bis zum 20. März 2008. Am 1. April 2008 meldete er sich zum Bezug von IV-Leistungen an. 2. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2009 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente und mit Vorbescheid vom 16. Februar 2009 eine

Kostengutsprache für eine Umschulung abgelehnt. Seit dem 23. Juni 2008 bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Ohne Gesundheitsschaden könne der Versicherte in der bisher ausgeübten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 39'235.- erzielen. Mit Gesundheitsschaden sowie unter Berücksichtigung des maximalen Leidensabzuges von 25% zu Gunsten des Versicherten könne dieser gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Jahreseinkommen von Fr. 41'181.80 erzielen. Somit liege kein Invaliditätsgrad vor. 3. Im vom Versicherten gegen den Vorbescheid erhobenen Einwand vom 26. Februar/15. April 2009 wurde beantragt, dass die Angelegenheit neu zu prüfen und ihm eine ganze Invalidenrente und eine Kostengutsprache für eine Umschulung zuzusprechen sei. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien zu korrigieren. 4. Mit Verfügungen vom 3. und 4. August 2009 bestätigte die IV-Stelle ihre Vorbescheide und lehnte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab. Der Versicherte habe aus invaliditätsfremden Gründen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abgestellt werden könne. Allerdings sei das Valideneinkommen nur auf 95% des Valideneinkommens anzugleichen bzw. zu parallelisieren. Das Valideneinkommen betrage demnach Fr. 57'230.25. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in einer behinderungsgeeigenten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 100% verfüge. Das Invalideneinkommen sei auf Fr. 60'242.35 festzusetzen. Weder könne ein Abzug wegen invaliditätsfremden Faktoren noch könne ein Leidensabzug vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall liege keine Erwerbseinbusse und somit kein Invaliditätsgrad vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. 5. In seiner Beschwerde vom 14. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen vom 4. (recte: 3. und 4.) August 2009. Ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eine

Kostengutsprache für eine Umschulung zu erteilen. Als Beweis sei ein Gutachten durch einen neutrale Experten einzuholen, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszusprechen habe. Mit Eingabe vom 14. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Rechtspflege. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, das Knie des Beschwerdeführers sei bei seiner Tätigkeit als Metzger bei der Albert Spiess AG in den Jahren 2006 und 2007 offensichtlich überbelastet worden. Ab dem 20. November 2007 sei er vollständig arbeitsunfähig gewesen. Am 14. März 2008 seien im Kreuzspital Chur Metallteile entfernt worden, wobei hierdurch keine Besserung eingetreten sei. Der Hausarzt Dr. med. … habe ihm im Arztbericht vom 16. Juni 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 20. November 2007 bescheinigt. Im Arztbericht vom 2. März 2009 sei sein Hausarzt zum Schluss gekommen, dass er heute eine Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte Arbeiten in wechselnden Positionen aufweise. Er habe im Jahre 2007 eine Tätigkeit als teilzeitlicher Hilfskoch aufgenommen, habe diese aber aus gesundheitlichen Gründen noch im Dezember 2007 aufgeben müssen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass das zumutbare Einkommen mit Behinderung grösser sei als das hypothetische Valideneinkommen ohne Behinderung, sei willkürlich. Indem die Vorinstanz einzig auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Juni 2008 abstelle und auf ein Gutachten verzichte, werde das Recht zum Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Beurteilung von Dr. med. … stehe in eindeutigem Widerspruch zur Beurteilung seines Hausarztes vom 2. März 2009. Letztere sei stärker zu gewichten, da ihn sein Hausarzt schon lange kenne, seine Entwicklung bestens beurteilen könne und diese Beurteilung zudem aktuell sei. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch bei leichter Tätigkeit von 50%. Die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung müssten korrigiert werden, um den individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Es sei zu beachten, dass im Fall einer Teilzeitarbeitsfähigkeit überproportional weniger verdient werde als bei einer entsprechenden Vollzeittätigkeit. Wie in den Vorbescheiden sei ein Abzug von 25% vorzunehmen, mangels dessen ansonsten den Sprachproblemen und den aufgezeigten Beschwerden keine Rechnung getragen werde. Im voliegenden Fall könne somit noch ein Invalidenlohn von

maximal 37.5% des Tabellenlohnes erzielt werden, was Fr. 22'590.75 entspreche. Er habe demnach Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie auf Umschulung. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle des Kantons Gaubünden die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend könne gemäss dem Abschlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Juni 2008 abgestellt werden. Es sei nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten, welche das linke Knie nicht zu stark belasteten, eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werde. Der Hausarzt habe sich bei seiner Beurteilung allzu fest von den Angaben des Beschwerdeführers beeinflussen lassen, neige dieser doch nachgewiesenermassen zu einer deutlichen Aggravationstendenz. Der Beschwerdeführer vermöge die Zweifel an der Beurteilung seines Hausarztes nicht auszuräumen. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt. 7. In seiner Replik vom 15. Oktober 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, der RAD habe keine eigenen Untersuchungen und Beobachtungen vorgenommen. Der RAD wiederhole völlig unkritisch die Beurteilung von Dr. med. … vom 23. Juni 2008 und setze sich nicht mit den verschiedenen Beurteilungen des Hausarztes auseinander. Im Übrigen fehle auch jeder Hinweis auf das Augenleiden des Beschwerdeführers. Mit den Beurteilungen durch seinen Hausarzt seien konkrete und seriöse medizinische Abklärungen erfolgt. Die Ausführungen des Hausarztes seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es bestehe auch in leichten Arbeiten höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Es sei willkürlich, auf eine einzige Beurteilung von Dr. med. … vom 23. Juni 2008 abzustellen. 8. In ihrer Duplik vom 21. Oktober 2009 brachte die IV-Stelle vor, der von Dr. med. … eingeholte Arztbericht vom 23. Juni 2008 beruhe auf mehreren eingehenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Da vorliegendenfalls die Diagnosen und objektiven Befunde unbestritten seien, sei von einer weiteren persönlichen Untersuchung durch den RAD keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. und 4. August 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Kostengutsprache für eine Umschulung ablehnte. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Art. 7 ATSG bezeichnet Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E.2.1).

Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E.4, 122 V 160 f. E.1c). b) Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte und Befunde eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E.4, 115 V 134 E.2, 114 V 314 E.3c, 105 V 158 E.1; EVG-Urteil vom 6. Mai 2003 I 640/02 E.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E.4).

c) Konkret sind folgende Arztzeugnisse und Arztberichte aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: • Im ärztlichen Zeugnis vom 5. März 2008 bescheinigte der Hausarzt Dr. med. … dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 20. November 2007 bis zum 20. März 2008. • Im Arztbericht vom 6. Mai 2008 diagnostizierte Dr. med. …, Leitender Arzt Orthopädie am Kantonsspital Graubünden, ein retropatelläres Schmerzsyndrom am linken Knie bei einem St. n. arthroskopischer Gelenkstoilette sowie eine Kondylenplattenentfernung am distalen Femur links. Der Beschwerdeführer klage über persistierende vordere Kniebeschwerden links von stechendem Schmerzcharakter unter Belastung, welche beim Treppengehen verstärkt würden. Auch beim längeren Sitzen sei der Beschwerdeführer aufgrund der auftretenden Beschwerden im vorderen Kniebereich häufig gezwungen, das linke Knie jeweils kurzfristig etwas durchzustrecken. Gemäss der Einschätzung des untersuchenden Arztes neige der Beschwerdeführer zu einer deutlichen Aggravationstendenz und sei bereits auf eine Invalidenrente fixiert. • Im Arztbericht vom 16. Juni 2008 schloss sich der Hausarzt des Beschwerdeführers der Diagnose von Dr. med. … an. Seit dem 20. November 2007 bis dato bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Tätigkeit als Hilfskoch. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004. Die Prognose bezüglich der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei im Moment noch ungewiss. Der Beschwerdeführer klage über persistierende Schmerzen im linken Knie unter Belastung. Ununterbrochenes Sitzen von mehr als einer halben Stunde löse aber ebenso Schmerzen aus. Der Beschwerdeführer müsse dann aufstehen, das Knie strecken und etwas umhergehen. Eine stehende Tätigkeit von mehr als 1 – 2 Stunden sei nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, jedoch seien leichte Tätigkeiten in wechselnden Positionen für 2 – 4 Stunden täglich denkbar. • Am 23. Juni 2008 diagnostizierte Dr. med. … ein retropatelläres Schmerzsyndrom bei einer beginnenden Pangoarthrose links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wurde ein kongenitaler Strabismus am linken Auge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei der Beschwerdeführer seit dem 20. November 2007 bis anhin zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Beschwerdeführer sei vom 3. Juli 1997 bis zum 6. Mai 2008 bei ihm in Behandlung gewesen. Die Knieflexion werde auch in Zukunft etwas eingeschränkt bleiben. Die Prognose sei auf längere Sicht ungünstig, da die arthrotischen Veränderungen im linken Knie langsam zunehmen würden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Jedoch seien Tätigkeiten zumutbar, welche das linke Knie nicht stark belasteten wie leichte handwerkliche Tätigkeiten in geschützten Räumen, zum Beispiel in einem Industriebetrieb. Voraussetzung sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, der Beschwerdeführer dürfe Lasten über 10 kg nicht anheben

oder tragen und keine Arbeiten unterhalb der Kniehöhe ausführen müssen. Diesfalls sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit (8.5 Stunden täglich) zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. • Claudia Quart vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz folgte in der RAD-Abschlussbeurteilung vom 18. November 2008 den Einschätzungen von Dr. med. ... Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 20. November 2007 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kochhilfe, seit dem 23. Juni 2008 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% in adaptierter Tätigkeit. Zu prüfen seien berufliche Massnahmen. • Im ärztlichen Zeugnis vom 2. März 2009 führte der Hausarzt aus, der Beschwerdeführer sei zu 50% arbeitsfähig für leichte Arbeiten in wechselnden Positionen. Um keine initiale Überforderung zu provozieren, sei ein sanfter Einstieg nötig. • Im Arztbericht vom 1. September 2009 diagnostizierte der Augenarzt Dr. med. … eine wahrscheinlich vorbestehende Amblyopie am linken Auge, einen congenitalen Nystagmus, wobei sich dieser Zustand nach einer Schieloperation und einer Muskelumlagerungsoperation an den Augenmuskeln ergebe. Zudem wurde ein resultierender, alternierender Strabismus divergenz sowie ein hyperober Astigmatismus beidseits diagnostizert. d) Mit Blick auf die soeben erwähnten Medizinalakten und Abklärungen erhellt, dass der Hausarzt Dr. med. … in der Diagnose vollumfänglich dem Bericht von Dr. med. … vom 6. Mai 2008 folgte. Ebenso stimmen die Arztberichte der beiden Ärzte insoweit überein, als sie dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Kniebeschwerden in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestieren. Abweichungen ergeben sich einzig in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Während der Hausarzt dem Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten in wechselnden Positionen eine Arbeitsfähigkeit von 2 – 4 Stunden täglich bzw. von 50% attestiert, hält Dr. med. … eine Arbeitsfähigkeit von 100% in adaptierter Tätigkeit als gegeben. Der von Dr. med. … als Leitendem Arzt Orthopädie des Kantonsspitals Graubünden am 23. Juni 2006 angefertigte Arztbericht beruht auf eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 3. Juli 1997 bis zum 6. Mai 2008 bei diesem Arzt in Behandlung war. Demgegenüber wird der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2004 von seinem Hausarzt behandelt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zu hören, wenn er die Beurteilung

seines Hausarztes mit der Begründung stärker gewichtet, sein Hausarzt kenne ihn schon lange und könne seine Entwicklung bestens beurteilen. Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Beurteilung seines Hausarztes vom 2. März 2009 sei massgebend, da sie aktuell sei. Das ärztliche Zeugnis vom 2. März 2009 ist zwar aufgrund seines Datums der jüngste im Recht liegende und sich über die durch die Kniebeschwerden verursachte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aussprechende Bericht, stützt sich jedoch in seinem Inhalt vollumfänglich auf den ausführlicheren Arztbericht vom 16. Juni 2008. Indem der Bericht von Dr. med. … neben den Kniebeschwerden auch zu den Augenbeschwerden und deren fehlender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Stellung nimmt, ist er jedenfalls für die streitigen Belange umfassend. Dieser Bericht zeigt auch, nach detaillierten Ausführungen über die Anamnese und die angegebenen Beschwerden, die erhobenen Befunde im Einzelnen auf. Ebenso beurteilt Dr. med. …, welche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer angesichts seiner Beschwerden in Frage kommen, nämlich Tätigkeiten, welche das Knie nicht stark belasten wie beispielsweise leichte handwerkliche Tätigkeiten in geschützten Räumen. Offenbar geht auch der Hausarzt davon aus, dass sich die Schmerzen, welche eine sitzende Tätigkeit nach einer halben Stunde verursachen, durch Kniestrecken und Umhergehen lösen. Unbegründet lässt dieser jedoch, weshalb er den Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit trotzdem lediglich zu 50% als arbeitsfähig erachtet. Ohne nähere Begründung für die attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vermag die hausärztliche Einschätzung die fachärztliche Beurteilung jedoch nicht zu erschüttern. Der Arztbericht von Dr. med. … erscheint nachvollziehbar, welcher dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten, welche das linke Knie nicht stark belasten, eine volle Arbeitsfähigkeit zuspricht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt in der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit unter gleichzeitigem Hinweis, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei, kein Widerspruch. Als Hilfskoch übte der Beschwerdeführer keine leidensangepasste Tätigkeit aus, zumal er seine Knie bei dieser Arbeit wohl übermässig belastete. Hieraus den Schluss ziehen zu wollen, der Beschwerdeführer sei daher zwingend in keiner einzigen Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig, ist nicht zulässig. Vielmehr obliegt es der Beurteilung der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, in welcher Tätigkeit und in welchem Mass der Versicherte arbeitsfähig ist. e) Aus dem Gesagten erhellt, dass im vorliegenden Fall auf den umfassenden und nachvollziehbaren Bericht des Facharztes Dr. med. … vom 23. Juni 2008 abzustellen ist. Dieser Arztbericht kann von den Beurteilungen des Hausarztes vom 16. Juni 2008 sowie vom 2. März 2009 nicht erschüttert werden. Ausserdem wurde den darin enthaltenen Beurteilungen durch die RAD-Ärztin in ihrem Abschlussbericht gefolgt. Bei vorliegender Sachlage kann nicht beanstandet werden, dass keine persönliche Abklärung durch den RAD stattgefunden hat. 3. a) Zur Ermittlung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ab und parallelisierte das Valideneinkommen auf 95% des Tabellenlohnes. Diese vorinstanzliche Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im Grundsatz auch nicht zu beanstanden. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2006 belief sich der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2006 auf Fr. 4'732.-. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung, welche im Gegensatz zur vorinstanzlichen Berechnung und im Anschluss an die Volkswirtschaftstabellen des Bundesamtes für Statistik (Stand November 2008) im Jahr 2007 1.6% und im Jahr 2008 2.0% beträgt, sowie einer Angleichung auf 95% des Tabellenlohnes ergibt dies ein korrigiertes relevantes Valideneinkommen von Fr. 58'140.25 (Fr. 4'732.- : 40 x 41.6 x 12 x 1.016 x 1.02 x 0.95). b) Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach dem oben Ausgeführten vom Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Juni 2008 auszugehen, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Gemäss Tabelle TA 1 der

praxisgemäss anwendbaren LSE 2006 belief sich der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2006 auf Fr. 4'732.-. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1.6% im Jahr 2007 und 2.0% im Jahr 2008 ergibt dies ein korrigiertes Invalideneinkommen von Fr. 61'200.25 (Fr. 4'732.- : 40 x 41.6 x 12 x 1.016 x 1.02). Nach der Rechtsprechung soll ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen ermittelt werden, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Aus diesem Grund ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen glaubhaft zu schätzen, wobei der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.4.2 und 5.2; 126 V 75 E.5). Soweit jedoch persönliche und berufliche Merkmale des konkreten Einzelfalles bereits im Rahmen der Parallelisierung der hypothetischen Vergleichsgrössen berücksichtigt wurden, vermögen dieselben lohnbestimmenden Einflussfaktoren nicht zusätzlich einen Abzug vom anhand statistischer Werte ermittelten Invalideneinkommen zu rechtfertigen; vielmehr wird sich dieser Abzug nach erfolgter Parallelisierung der Einkommen in der Regel auf die Berücksichtigung leidensbedingter Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25% ausschöpfen (BGE 134 V 322 E.5.2). c) Im vorliegenden Fall kommen aufgrund der von der Vorinstanz bei der Berechung des Valideneinkommens vorgenommenen Parallelisierung der Vergleichseinkommen nurmehr leidensbedingte Faktoren für einen allfälligen Abzug in Betracht. Im Gegensatz zu den Vorbescheiden gewährte die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen keinen Leidensabzug mit der Begründung, aufgrund des Arztberichtes von Dr. med. … könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere nennenswerte

gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Wie ausgeführt, stellt der vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Entgegen der Vorinstanz sind aufgrund der im Arztbericht von Dr. med. … umschriebenen Einschränkungen durchaus gewisse Gründe für einen Leidensabzug vorhanden. Jedoch würde selbst der noch mögliche Maximalabzug von 20% zu einem IV-Grad von lediglich 15.8% führen, was am Ergebnis des fehlenden Anspruchs auf eine IV-Rente sowie auf Umschulungsmassnahmen (vgl. nachfolgend E.3d) nichts zu ändern vermöchte. Die Höhe des vorliegend vorzunehmenden Leidensabzuges wird aus diesem Grund offen gelassen. Anzufügen bleibt, dass es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an sich willkürlich ist, das Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen anzusetzen. Vielmehr erscheint dieses Ergebnis aufgrund der Parallelisierung des Valideneinkommens auf 95% als logische Schlussfolgerung. d) Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass vorliegendenfalls die Vorinstanz zu Recht von einem Invaliditätsgrad von unter 40% ausgegangen ist und den geltend gemachten Rentenanspruch abgewiesen hat. Ebenso muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darin eine Kostengutsprache für eine Umschulung beantragt wird. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf berufliche Umschulung, falls diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitszustand eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2b; AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91; 1966 S. 439 E. 3). Eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse liegt wie gesehen nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Umschulung gegeben ist.

4. a) Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Gutachtens durch einen neutralen Experten, welcher sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszusprechen habe. Indem die Vorinstanz einzig auf den Arztbericht von Dr. med. … vom 23. Juni 2008 abstelle und auf ein Gutachten verzichte, werde das Recht zum Beweis im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch aus Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag, ist daher auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten. Erachtet der Sozialversicherungsrichter die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen (BGE 122 V 157 E.1d). b) Im vorliegenden Fall kann auf den umfassenden und nachvollziehbaren Bericht des Facharztes Dr. med. … vom 23. Juni 2008 abgestellt werden, welcher durch die Beurteilungen des Hausarztes des Beschwerdeführers nicht erschüttert wird. Zudem gilt es zu beachten, dass die beiden Ärzte in der Diagnose übereinstimmen und die Differenzen einzig die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betreffen. Ein weiteres Gutachten vermöchte keine neuen – über den schlüssigen Arztbericht von Dr. med. … hinausgehenden – Erkenntnisse herbeizuführen, weshalb auf die Einholung eines Gutachtens durch einen neutralen Experten zu verzichten ist. c) Die angefochtenen Verfügungen vom 3. und 4. August 2008 erweisen sich damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

5. a) Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer öffentlich unterstützt. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … bestellt. Für dessen Entschädigung ist auf die eingereichte Kostennote vom 4. November 2009 abzustellen. Der geltend gemachte Aufwand liegt zwar angesichts der beschränkten Fragestellung und mit Rücksicht auf vergleichbare Fälle im oberen Rahmen, er kann jedoch, basierend auf einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.- pro Stunde, noch genehmigt werden (Art. 5 Honorarverordnung). Daraus resultiert bei einem zeitlichen Gesamtaufwand von 18.1 Stunden ein Honorar von Fr. 3'620.- (18.1 x Fr. 200), zzgl. 7.6% Mehrwertsteuer (0.076 x Fr. 3'620.- = Fr. 275.10) bzw. letztlich eine Entschädigung von Fr. 3’895.10. 6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Aufgrund des

Ausganges dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 700.- an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten von Fr. 700.- jedoch von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 77 VRG aber verpflichtet, die erlassenen Gerichts- und Anwaltskosten zurückzuerstatten, falls er dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen. 3.a) … wird in der Person von Rechtsanwalt … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3’895.10 (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

S 2009 142 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.02.2010 S 2009 142 — Swissrulings