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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.10.2012 S 2009 116

14 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,419 parole·~7 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 09 116 Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) Der heute 54-jährige … (geb. ...1955) ist verheiratet und von Beruf gelernter Chauffeur. Am 28.04.2008 meldete sich der damals noch in …/GR wohnhafte Versicherte bei der zuständigen Amtsstelle zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (ALE) an. b) Am 15.04.2009 wurde der Versicherte vom Regionalen Vermittlungsamt (RAV) … angewiesen, sich telefonisch innert zwei Arbeitstagen beim Einsatzprogramm IIZ … als Mitarbeiter zu melden bzw. zu bewerben. Am 13.05.2009 meldete die Einsatzprogrammstelle dem RAV, dass sich der Versicherte bis dato nicht bei ihr gemeldet habe. Am 26.05.2009 forderte das RAV den Versicherten deshalb zur Stellungnahme auf, worauf dieser mit Schreiben vom 29.05.2009 antwortete, dass er nicht wisse, wie oft er sich noch zum gleichen Fall äussern müsse. Er sei in der Zeit vom 18.04.- 23.04.2009 in Aarau gewesen, um für seine Ehefrau und sich eine neue Wohnung zu suchen. Er ziehe definitiv per 29.05.2009 in den Kanton Aargau.

c) Mit Verfügung vom 09.06.2009 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden den Versicherten wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV (…) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung mit Beginn ab 16.04.2009 ein. d) Dagegen erhob der Versicherte am 12.06.2009 Einsprache, welche vom KIGA (Vorinstanz) mit Entscheid vom 20.07.2009 abgewiesen wurde.

2. Hiergegen erhob der Einsprecher am 05.08.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren, es sei von einer Einstellung abzusehen bzw. die angefochtene Verfügung vom Juni 2009 ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er zur fraglichen Zeit (April 2009) bloss noch über ein Postfach in … verfügt habe, da er den Wohnsitz an der … schon aufgegeben habe. Bevor er aber vom 18.04.-23.04.2009 zur Wohnungssuche ins Unterland gefahren sei, habe er den zuständigen RAV Mitarbeiter darüber informiert, dass er sich künftig auf den Kanton AG konzentrieren werde und seine Frau und er ihren gemeinsamen Wohnsitz dorthin verlegen würden (per 01.06.2009 in …/AG gemeldet). Telefonisch sei er denn auch jederzeit – namentlich auch in der fraglichen Zeitspanne im April 2009 – erreichbar gewesen. Wieso der RAV Mitarbeiter die Zuweisungsaufforderung vom 15.04.2009 schriftlich per Post geschickt habe, sei ihm unverständlich, da derselbe ja darüber orientiert gewesen sei, dass er für eine Woche nicht in … sein würde. Es sei deshalb nicht in erster Linie sein Verschulden, dass er die gesetzte Frist verpasst habe, weshalb er die Einstellung als ungerechtfertigt erachte und diese zu annullieren sei. 3. Mit Stellungnahme vom 18.08.2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründet wurde der Antrag mit den gleichen Argumenten, wie sie schon in der angefochtenen Verfügung vom 09.06.2009 enthalten waren, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1'886.-- (23 Arbeitstage x Fr. 82.-- Taggeld) beträgt und keine rechtlichen

Grundsatzfragen zu beurteilen sind, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2. Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AIVG; SR 837.0) schreibt vor, dass die versicherte Person, die ALE beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIVG muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie ALE beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Laut Art. 17 Abs. 3 AIVG muss sie eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle (lit. a) an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern; (lit. b) an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen; und (lit. c) die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (vgl. zum Ganzen: VGU S 00 205, 00 104 und 00 157). Laut Art. 30 Abs. 1 lit. d AIVG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Nach Art. 45 Abs. 3 der Verordnung zum AlVG (AIVV; SR 837.02) beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16- 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). 3. a) Im konkreten Fall ist erstellt, dass sich der Versicherte im Mai 2008 zum Bezug von Arbeitslosengelder anmeldete und danach am 15. April 2009 vom RAV angewiesen wurde, sich innert 2 Arbeitstagen beim Einsatzprogramm IIZ … als Mitarbeiter zu bewerben. Dieser Anweisung des RAV leistete er indes

keine Folge, da er sich zur fraglichen Zeit auf Wohnungssuche in Aarau befand. Sein Postfach in ... wurde in jener Zeit weder durch ihn noch durch seine Ehefrau oder eine Drittperson geleert, weshalb er den Bewerbungstermin für das Einsatzprogramm verpasste. Bis Ende Mai 2009 war er aber ordnungsgemäss in … gemeldet und hätte bis dahin auch dort seinen Verpflichtungen als Stellensuchender nachkommen müssen. Hinzu kommt, dass er sich nach seiner Rückkehr aus dem Kanton Aargau am 23.04.2009 und nach Leerung des Postfachs am selben Tag nicht sofort beim RAV bzw. direkt bei der Einsatzprogrammstelle IIZ zur Sachverhaltsaufklärung meldete, obwohl er dazu in der Lage und überdies verpflichtet gewesen wäre. Er nahm damit aber zumindest in Kauf, die erwähnte Arbeitsmarktmassnahme zu versäumen und so durch sein eigenes Verhalten nicht alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit möglichst rasch aus eigener Kraft mit Hilfe der zuständigen Behörden zu beenden. Damit verletzte er seine Schadenminderungspflicht. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen schon mehrfach entschieden, dass eine versicherte Person innert Tagesfrist von der zuständigen Behörde erreichbar sein muss (BGE C 27/07 E. 4.1). Da im Kanton Aargau kein unmittelbarer Stellenantritt bevorstand, der eine Befreiung von der Bewerbungspflicht für das Einsatzprogramm hätte rechtfertigen können, ist eine Rechtsverletzung ausgewiesen. Es sind gesamthaft keine triftigen Gründe ersichtlich, die das sorglose Verhalten und Unterlassen der Bewerbung durch den Beschwerdeführer als entschuldbar erscheinen lassen. b) Zusammengefasst folgt daraus, dass der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Art und Weise gegen die Vorschrift von Art. 17 Abs. 3 lit. a AIVG verstossen hat, wonach eine versicherte Person zwingend und unerlässlich den Anweisungen der zuständigen Behörden zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen Folge zu leisten hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demzufolge zu Recht. c) Zu prüfen bleiben damit noch die Haltbarkeit des Beginns (ab 16.04.2009) sowie der Dauer der verfügten Einstellung (23 Tage). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AIVG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. b AIVV beträgt die

Einstellungsdauer bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage. Was den Zeitpunkt des Beginns der Einstellung betrifft, so wurde dieser korrekt auf jenes Datum vorverlegt, indem die Pflichtverletzung effektiv erfolgte. Da die massgebliche Mitteilung vom 15.04.2009 datierte, wäre deren Abholung bzw. Inempfangnahme frühestens am 16.04.2009 möglich gewesen. Sodann wurde selbst vom Beschwerdeführer noch bestätigt, dass der Wegzug von … per Ende Mai 2009 und die Neuanmeldung im Kanton AG per 01.06.2009 erfolgte, womit nach diesem Datum von Gesetzes wegen kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung von ALE im Kanton GR bestanden hätte. Was die Höhe der Einstellungsdauer im Einzelfall angeht, so kommt den zuständigen Behörden grundsätzlich ein weites Ermessen zu, welches namentlich weder willkürlich noch absolut sachfremd angewandt werden darf. Mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen hat die Vorinstanz ein mittelschweres Verschulden des Beschwerdeführers angenommen, was angesichts seines sorglosen Verhaltens im Gesamtkontext sowie seiner langen Arbeitslosigkeit (Anmeldung im Mai 2008), die eine besonders hohe Aufmerksamkeit und Sorgfalt gegenüber den Weisungen des Arbeitsamts hätten erwarten lassen, nicht ungebührlich bzw. willkürlich erscheint. Nebst der Rechtmässigkeit der Einstellung ist daher auch die Höhe der verfügten Einstellung im Resultat nicht zu beanstanden. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20.07.2009 (samt Verfügung vom 09.06.2009) erweist sich demnach in jeder Beziehung als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2009 116 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.10.2012 S 2009 116 — Swissrulings