S 09 112 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … wurde am … 1972 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder (Jahrgänge 1992 und 1996). Eigenen Angaben zufolge hat er im Iran fünf Jahre die Grundschule, fünf Jahre die Sekundarschule sowie drei Jahre das Gymnasium besucht, eine Ausbildung im elektrischen Bereich absolviert und in der Folge als Elektriker, Schweisser und Taxichauffeur gearbeitet. Im Frühjahr 1998 kam er in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Seine Ehefrau und die Kinder folgten ihm im Jahre 2000. Seit dem Jahre 2001 besitzt er eine Aufenthaltsbewilligung F. Vom Dezember 1998 an arbeitete der Versicherte als Hilfskoch im … in ... 2. Am 6. Februar 1999 erlitt der Versicherte einen Unfall. Als er auf dem schneebedeckten Giebeldach seines damaligen Wohnhauses die Parabolantenne für seinen Fernseher richten wollte, rutschte er aus und stürzte aus rund 12 Metern Höhe auf den Hausvorplatz. Er zog sich dabei einen Schädelbruch links mit diversen Hirneinblutungen, einen Genickbruch, Brustwirbelkörperbrüche 4/5/9 mit Lähmung der unteren Körperhälfte, einen Rippenserienbruch rechts mit Blutansammlung im Brustraum, einen Oberschenkel- und einen Kniescheibenbruch rechts sowie eine beidseitige Lungenentzündung zu. Nach diversen Operationen im Kantonsspital Graubünden wurde er am 22. Februar 1999 zur Rehabilitation in das Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil verlegt, wo er sich bis zum 3. November 1999 und vom 6. März bis zum 20. April 2000 aufhielt.
3. Am 6. Mai 1999 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden für den Bezug von IV-Leistungen an. 4. Die IV-Stelle holte in der Folge Informationen beim letzten Arbeitgeber, beim Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (Austrittsbericht vom 19. April 2000) sowie bei Dr. med. …, FMH Allgemeine Medizin (Arztbericht vom 28. Juli 2000), ein und sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen zu. Vom 27. August bis zum 19. Oktober 2001 wurde eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vorgenommen. Dem Abklärungsbericht der BEFAS Berufliche Abklärungsstelle, Horw, vom 2. November 2001 zufolge seien die beim Versicherten vorhandenen Fähigkeiten nach gezielten Eingliederungsmassnahmen verwertbar und er längerfristig während eines halben Tages (maximale Auslastung von 50%) an einem rollstuhlgängigen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft oder im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Bevor eine Eingliederung erfolgen könne, müsse er indes die deutsche Sprache sowie die lateinische Schrift erlernen und eine Anlehre im Elektronikbereich absolvieren. Am 3. September 2002 erfolgte eine erste operative Metallentfernung und am 15. Oktober 2002 die Implantation einer Medtronicpumpe, über welche Medikamente abgegeben werden. Die IV- Stelle sprach dem Versicherten in der Folge die notwendigen Hilfsmittel zu und finanzierte diverse Anpassungen in seiner Wohnung und an seinem Fahrzeug. Von Februar 2002 bis Februar 2003 besuchte er einen Deutschkurs. 5. Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend vom 1. November 1999 bis zum 28. Februar 2003 eine ganze IV- Rente (Invaliditätsgrad: 100%) und ab dem 1. März 2003 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 54.77%) zu. Zur Begründung hielt sie im Verfügungsteil 2 fest, seit dem Unfall vom 6. Februar 1999 bestehe eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch. Mit dem Ausritt aus dem Paraplegiker-Zentrum Nottwil sei von einer Dauerinvalidität auszugehen, die eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100% zur Folge habe und einen Rentenanspruch begründe. Von Februar 2002 bis Februar 2003 habe der Versicherte einen Deutschkurs besucht, welcher der
Wiedereingliederung dienen sollte. Da dieser nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe, seien eine Umschulung und Einarbeitung nicht möglich. Dieser nicht invaliditätsbedingte Umstand könne bei der Berechnung des Invaliditätsgrades jedoch nicht berücksichtigt werden. Aus ärztlicher Sicht sei ihm die Ausübung einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Lager oder in der Elektromontage möglich (Invalideneinkommen ab 1. März 2003: Fr. 18'000.00). Es sei von einem Valideneinkommen als Hilfskoch von Fr. 39'796.00, einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'796.00 und einem Invaliditätsgrad von 55% (54.77%) auszugehen. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 17. Januar 2005 Einsprache erheben mit dem Begehren, es sei ihm ab dem 1. März 2003 eine ganze IV-Rente auf der Basis einer Invalidität von 100% zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle eine mögliche reformatio in peius bekannt gemacht hatte, wurde die Einsprache am 21. März 2005 vorbehaltlos zurückgezogen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Am 19. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen (Arbeitsvermittlung, ev. Berufsberatung und Umschulung) an. Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 schloss die IV-Stelle die Abklärungen zur beruflichen Eingliederung mit dem Ergebnis ab, dass eine solche derzeit nicht möglich sei, weil der Versicherte sich nicht in der Lage fühle, einer halbtägigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Am 31. März 2008 teilte die IV-Stelle ihm mit, mangels rentenrelevanter Änderungen bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente. 7. Am 5. Juni 2008 unterzog sich der Versicherte einer operativen Metallentfernung am Rücken. Aufgrund einer Wundheilungsstörung erfolgte am 24. Juni 2008 eine erneute Operation. Mit Schreiben vom 17. September 2008 beantragte er mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand eine Erhöhung der IV-Rente. Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. …, FMH Allgemeine Medizin, erstattete der IV-Stelle am 11. November 2008 Bericht, Dr. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 11. Dezember 2008.
8. Mit Vorbescheid vom 13. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aus medizinischer Sicht habe nach der Operation vom 5. Juni 2008 einzig bis zum 30. September 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei einer Verschlechterung werde die Veränderung berücksichtigt, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe. Ab dem 1. Oktober 2008 werde aus ärztlicher Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen und es sei vom Vorzustand auszugehen. Unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung könne der Versicherte ein Valideneinkommen von Fr. 41'852.20 (Fr. 39'796.00: Aufindexierung 2003-2008) erzielen. Mit einer ihm seit dem 1. Oktober 2008 aus ärztlicher Sicht zumutbaren Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Lager oder in der Elektromontage könne er ein Invalideneinkommen von Fr. 18'930.00 verdienen (Fr. 18'000.00: Aufindexierung 2003-2008). Ausgehend von der Erwerbseinbusse von Fr. 22'922.20 ergebe sich für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2008 ein Invaliditätsgrad von 55%. 9. Mit Schreiben vom 24. März 2009, eingegangen am 26. März 2009, erhob der Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid und bat um einen Termin beim zuständigen Gutachtensarzt der IV-Stelle, damit dieser sich von seinem Zustand überzeugen könne. In seinem Schreiben vom 13. Mai 2009 machte er erneut Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, den vorhandenen Schmerzen und dass er keine Arbeitsstelle finden könne, die seiner gesundheitlichen Situation angepasst sei. 10. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf eine vorübergehende Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100% einzig für den Monat September 2008 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. Oktober 2008 wiederum eine halbe Rente zu. Zur Begründung führte sie im Verfügungsteil 2 insbesondere aus, der Versicherte habe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen geltend gemacht, weshalb eine andere Beurteilung der Sachlage als im Vorbescheid nicht möglich sei. Insbesondere sei die IV-Stelle im Besitz genügender medizinischer Unterlagen und eine Untersuchung vor Ort werde nicht für notwendig befunden.
11. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. Juli 2009 frist- und formgerecht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er sei bereit, sich von einem versicherungsinternen Arzt untersuchen zu lassen. Seine gesundheitliche Situation habe sich sehr verschlechtert und ihm sei eine ganze IV-Rente zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, die IV-Stelle habe einzig allgemeine medizinische Berichte angefordert. Er leide jedoch an einer Vielzahl von Beschwerden, die nicht allgemein beurteilt werden könnten. Er werde in Nottwil von verschiedenen Ärzten behandelt, denen gezielte Fragen zu stellen seien. Aktuell leide er an Bewegungseinschränkungen und Krämpfen im Bauch, welche durch die implantierte Schmerzpumpe verursacht würden, er habe mehr Schmerzen seit der Operation vom 5. Juni 2008 und müsse deswegen häufiger liegen, die gespannte Haut um die lange Narbe am Rücken verursache Schmerzen bei jeder Bewegung, das Metall im Knie führe zu Schmerzen beim langen Sitzen, er habe durch das Liegen auf dem Rücken (auf dem Bauch könne er wegen der Schmerzpumpe nicht mehr liegen) Dekubitus an beiden Füssen und am Knöchel, oft geschwollene und dadurch schmerzende Füsse, weswegen er die Beine den ganzen Tag hochlegen müsse, und er leide ausserdem an Hämorrhoiden, wobei sich die dadurch bedingten Schmerzen wiederum nur im Liegen mindern würden. Aus medizinischer Sicht – und um die Schmerzen erträglich zu halten – müsse er sehr viel liegen. Sein Tagesablauf werde dominiert vom notwendigen Liegen und den erforderlichen Therapien. Unter diesen Umständen könne er nicht vier Stunden arbeiten, auch nicht mit Pausen dazwischen. Ausserdem könne er eine Arbeitsstelle, die seinem Gesundheitszustand gerecht werde, gar nicht finden. 12. In der Vernehmlassung vom 4. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, dass von medizinischer Seite her keine Unklarheiten bestünden, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Dem Versicherten könne eine behinderungsgeeignete Tätigkeit in einem Pensum von ca. 50% zugemutet werden. Dessen medizinische Situation sei seit der Entlassung aus dem
Paraplegiker-Zentrum Nottwil im Jahre 1999 unverändert. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands – und damit einhergehend der Restarbeitsfähigkeit – sei einzig vorübergehend von der am 5. Juni 2008 erfolgten Operation an bis zum 30. September 2008 zu bejahen, da der Versicherte in dieser Zeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Für den Monat des Revisionsbegehrens sei in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV eine ganze Rente gewährt worden. Seit dem 1. Oktober 2008 gelte der Vorzustand, d.h. der Versicherte verfüge über eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50% in einer adaptierten Tätigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem als ausgeglichen anzunehmenden Arbeitsmarkt zu bejahen sei. 13. In einem Schreiben an das Gericht vom 15. September 2009 wies der Versicherte darauf hin, dass er zwar arbeiten möchte, dass sich jedoch kein Arbeitgeber finde, für den er vier Stunden über den Tag verteilt arbeiten könne. Seine Schmerzen hätten sich verstärkt. Er reichte diverse Fotografien der körperlich sichtbaren Beeinträchtigungen ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2009. Streitgegenstand bilden die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Erhöhung der IV-Rente von einer halben (Invaliditätsgrad: 54.77%) auf eine ganze (Invaliditätsgrad: 100%) lediglich für den Monat September 2008 und nicht auch ab dem 1. Oktober 2008 gewährt hat, sowie ob sie zu Recht auf die vorhandenen Unterlagen abgestellt und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Der ein Revisionsgesuch stellende Versicherte hat glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, damit auf das Gesuch eingetreten werden kann (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201; BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.3.1 m.w.H.; BGE 130 V 64). Dass die Beschwerdegegnerin auf das vorliegend eingereichte Revisionsgesuch eingetreten ist, liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums und ist nicht zu beanstanden. b) Voraussetzung einer Anpassung ist eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen – z.B. des Gesundheitszustands oder der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit –, die zu einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades führt und damit den Rentenanspruch beeinflussen kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 N 15 ff. m.w.H. und 23 ff.; BGE 130 V 343 E. 3.5 m.H.). Es gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2; Kieser, a.a.O., Art. 43 N 30 je m.H.). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; BGE 125 V 269 E. 2). Diese Kriterien erfüllt das Schreiben der IV-Stelle vom 31. März 2008 nicht, in welchem lediglich mitgeteilt wurde, dass weiterhin die bisherige Rente ausbezahlt werde. Als Referenz gilt vielmehr die von der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2004 erlassene Rentenverfügung. c) Der Beschwerdeführer beantragt, dass seine gesundheitliche Situation erneut abzuklären und er zu diesem Zweck zu begutachten sei. Im
Sozialversicherungsrecht gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. der Versicherungsträger hat zu bestimmen, welches die massgebenden Sachverhaltselemente sind und hat diese unter Beizug der zur Verfügung stehenden Beweismittel so weit abzuklären, bis ihr Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein mit dem erforderlichen Beweisgrad feststeht. Bezüglich der Beweismittel hat die IV-Stelle vorerst die übrigen Beweismittel – etwa die Auskunft, die persönliche Befragung oder den Arztbericht – einzuholen, bevor ein Gutachten angeordnet wird (Art. 43 und 44 ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 44 N 6). Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) noch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, a.a.O., Art. 43 N 38; BGE 122 V 160). d) Vorliegend ist ein Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 bestanden hat mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung vom 30. Juni 2009 vorzunehmen. Die erste Rentenverfügung stützte sich bezüglich der Invaliditätsbemessung insbesondere auf den Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrums Nottwil vom 19. April 2000, den Arztbericht von Dr. med. … vom 28. Juli 2000 sowie auf den Abklärungsbericht der BEFAS vom 2. November 2001, in welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit attestiert wurde. Bezüglich der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen wurde allseits auf die im Austrittsbericht des Paraplegiker-Zentrums festgehaltenen verwiesen. Gestützt auf dieses Beweisergebnis errechnete die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2003 einen Invaliditätsgrad von 54.77%. e) Zur Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt liegen verschiedene Arztberichte vor. So führte Dr. med. …,
FMH Innere Medizin, in einem Verlaufsbericht vom 30. Juni 2006 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seiner Meinung nach verbessert. In einem Bericht vom 21. März 2007 legte derselbe dar, dass berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht sicher möglich seien und sich die Deutschkenntnisse verbessert hätten. Bezüglich der von ihm festgehaltenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen übereinstimmen mit jenen, wie sie im Austrittsbericht des Paraplegiker-Zentrums festgehalten wurden. Die unter den Diagnosen zusätzlich aufgeführten Spasmen wurden bereits im Austrittsbericht erwähnt und flossen auch in die BEFAS-Beurteilung ein. Am 16. Oktober 2007 berichtete Dr. med. …, der Beschwerdeführer könne seiner Meinung nach während sicherlich vier Stunden pro Tag eine sitzende Tätigkeit ausführen, wobei es sich um einen gestaltenden Arbeitsplatz handeln müsse. Dr. med. …, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, nahm am 28. März 2008 erstmals Stellung. Sie kam gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten zum Schluss, bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei keine Verschlechterung eingetreten und weiterhin von der bisherigen medizinischen Einschätzung (Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit) auszugehen. f) Nachdem der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. … ein, welcher den Beschwerdeführer seit dem 16. März 2008 betreut. Im Bericht vom 11. November 2008 verweist dieser auf den problematischen Genesungsprozess nach der operativen Metallentfernung vom 5. Juni 2008 und die vorhandenen Schmerzen. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer im Alltag durch diese Beschwerden beeinträchtigt werde. In der Zeit nach der Operation bis zum 30. September 2008 sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen. Er kommt insgesamt zum Schluss, dass ab dem 1. Oktober 2008 eine adaptierte sitzende Betätigung vom Rollstuhl aus für insgesamt vier Stunden pro Tag über den Tag verteilt zumutbar sei. Die von ihm gestellten Diagnosen stimmen mit jenen überein, wie sie Dr. med. … im Bericht vom 21. März 2007 festgehalten hatte und wie sie im Wesentlichen auch im Austrittsbericht des Paraplegiker-Zentrums vom 19. April 2000 zu finden sind.
Dr. med. … nahm am 11. Dezember 2008 abschliessend Stellung. Insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. med. … führte sie aus, dass keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es sei davon auszugehen, dass die dreimonatige Belastungskarenz nach der Operation zu einer Erwerbsunfähigkeit von 100% geführt habe, dass danach indes wieder der Vorzustand gelte. g) Die IV-Stelle hat sowohl einen Bericht des den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Revisionsgesuchs behandelnden Arztes als auch eine Stellungnahme einer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt. Sie erachtete die in den ärztlichen Berichten enthaltenden Beurteilungen als genügend, um den relevanten Sachverhalt schlüssig zu würdigen und eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszuschliessen. Dass sie kein Gutachten eingeholt hat, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu beanstanden. Der RAD steht der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auf eine Stellungnahme einer RAD-Ärztin kann abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 478 S. 345 E. 5.1) und wenn die Ärztin über die gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.1, 4.2 und 4.3.1 m.w.H.). h) Dass Dr. med. … über das notwendige Fachwissen verfügt, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen, wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Ihre medizinische Stellungnahme hat sie in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben, die medizinische Situation in nachvollziehbarer Weise dargelegt und ihre Schlussfolgerungen begründet. Dass sie den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, schmälert den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht. Einerseits zeigen die vorstehenden Ausführungen auf, dass sich sämtliche berichtenden Ärzte mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer zu stellenden Diagnosen einig sind. Weiter liegen für den Zeitraum von der ersten Rentenverfügung bis zur Operation vom 5. Juni
2008 diverse Arztberichte vor, welche entweder von einer Stabilisierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder sogar von einer Verbesserung desselben ausgehen. Anderseits lag der RAD-Ärztin ein aktueller Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. …, vor, welcher den Beschwerdeführer untersucht hatte. Dieser bestätigt in seinem Bericht nicht nur die bereits gestellten Diagnosen. Er bezieht überdies sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seine medizinische Beurteilung ein. So berücksichtigt er auch die von der implantierten Schmerzpumpe und von den Hämorrhoiden sowie von den Krämpfen in Bauch und Beinen herrührenden Schmerzen. Weiter legt er die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründet die Beurteilung der medizinischen Situation. Die aktenkundigen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen geben ein ausreichend klares Bild über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Entwicklung desselben seit der ersten Rentenverfügung. Von einem Gutachten sind aufgrund der sich in den Schlussfolgerungen deckenden ärztlichen Stellungnahmen und Berichte keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Einholung eines solchen kann daher verzichtet werden. Dies gilt schliesslich auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. Mai 2009 auf den von Dr. med. … verfassten Bericht verweist, dessen Schlussfolgerungen anerkennt und einzig darauf hinweist, dass sich kein Arbeitgeber finde, der seinen gesundheitlichen Zustand sowie die wahrzunehmenden Behandlungstermine akzeptiere. i) Die erhobenen Beweismittel lassen den Schluss zu, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der ersten Rentenverfügung nicht dauernd erheblich verschlechtert hat. Einzig für den Zeitraum nach der Operation vom 5. Juni 2008 bis Ende September 2008 ist von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit – und damit auch Erwerbsunfähigkeit – zur Folge hatte. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV (i.V.m. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) hat die Beschwerdegegnerin diese Änderung für den Monat September 2008 berücksichtigt. Ab dem 1. Oktober 2008 gilt wiederum der Zustand, wie er vor der Operation herrschte. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Vielzahl an Beschwerden nach wie vor in der Lage ist, einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von etwa 50% nachzugehen. Es besteht damit kein Grund für eine Erhöhung des Invaliditätsgrades und damit der IV-Rente ab dem 1. Oktober 2008. 3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nicht möglich, mit den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeitsstelle zu finden, ist festzuhalten, dass von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Dieser gilt als massgebender Bezugspunkt für die trotz Gesundheitsschaden zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1; BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C.119/2008 vom 22. September 2008 E. 4 m.w.H.). Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf einen besonderen Arbeitsplatz und einen sozial entgegenkommenden Arbeitgeber angewiesen ist, führt nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss dem Abklärungsbericht der BEFAS vom 2. November 2001 benötigt der Beschwerdeführer einen rollstuhlgängigen Arbeitsplatz, sei dies in der freien Wirtschaft oder im geschützten Rahmen. Denkbar ist beispielsweise eine Tätigkeit in der Elektromontage, einem mechanischen Betrieb oder einem Verpackungslager. Unter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer noch vorhandene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4. In Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 300.00 fest. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.00 gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.