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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2008 S 2008 42

3 giugno 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,375 parole·~7 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 08 42 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 3. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) Der heute 47-jährige … (geb. 22.10.1961) ist verheiratet und von Beruf gelernter Koch. Zuletzt arbeitete er als Eisen-/Bodenleger bei einer Firma in Balzers/FL. Seit 01.08.2006 beanspruchte er Arbeitslosenentschädigung (ALE). Seitdem wurde er von der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) immer wieder als Hilfsarbeiter für körperlich leichtere Arbeiten oder als Koch an potentielle Arbeitgeber vermittelt. Am 03.12.2007 wies ihm das RAV Chur eine unbefristete Vollzeitstelle bei den Gastronomiebetrieben ZFV als gelernter Koch im Hotel … in … zu. In der Folge kam es indes zu keinem Arbeitsvertrag zwischen dem Stellensuchenden und dem besagten Gastrobetrieb ZFV, mit Geschäftshauptsitz in Zürich. Der Grund für das Nichtzustandekommen jenes Arbeitsverhältnisses lag unbestritten darin, dass sich der Stellensuchende am Telefon gegenüber der verantwortlichen Personalleiterin - die ihn zu einem Vorstellungsgespräch nach Zürich einladen wollte - dahingehend geäussert hatte, dass er sich dort nicht auskenne. Weiter soll sich der Bewerber mit dem Ausdruck „oooua“ bzw. „ach herrje“ verwundert über den Vorstellort gezeigt haben, worauf ihm die Personalverantwortliche gesagt habe, dass nach anderen Lösungen gesucht werde bzw. ein anderer Gesprächsort denkbar wäre, falls die Reise nach Zürich für ihn wirklich ein Problem darstellen würde. Zwei Tage später wurde ihm die Absage seiner Stellenbewerbung mitgeteilt. b) Mit Verfügung vom 06.02.2008 teilte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) dem Versicherten mit, dass es ihn in seiner Anspruchsberechtigung für 37 Tage einstellen werde, da er die zugewiesene

Arbeitsstelle als Koch im Hotel … in … aus eigenem Verschulden nicht erhalten und dafür nun auch die Konsequenzen zu tragen habe. Die dagegen innert Frist erhobene Einsprache des Versicherten wies das KIGA mit Entscheid vom 20.03.2008 vollumfänglich ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte sodann am 10.04.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einstellungsentscheids und Reduktion der Höhe der Einstelltage auf der Basis eines leichten Verschuldens gemäss Arbeitslosengesetz (also Einstellung für 1 bis maximal 15 Tage). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm die unglückliche Bemerkung (Ohhaa..) einfach so herausgerutscht sei, weil er nicht mit einem Vorstellungsgespräch in Zürich gerechnet habe. Dieser „Ausrutscher“ dürfe ihm nun aber nicht als normwidriges Verhalten ausgelegt und daraus sogleich auf ein schweres Verschulden (Einstellungsdauer ab 30 Tagen) geschlossen werden. Es gehöre leider nicht zu seinen Stärken, mündlich (am Telefon) auf unerwartete Situationen zu reagieren. Tatsache sei demgegenüber, dass er sich unverzüglich auf die Stellenzuweisung des RAV Chur bei der potentiellen Arbeitgeberin (Firma ZFV-Unternehmung in Zürich) schriftlich beworben und er sich dann auch noch wunschgemäss telefonisch bei jener Firma gemeldet habe, da er die Stelle im Hotel … in … sehr gerne angenommen hätte. 3. In seiner Vernehmlassung beantragte das KIGA kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt es entgegen, dass derselbe zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits 18 Monate arbeitslos gewesen sei und daher besondere Vorsicht bei der Erlangung einer neuen Stelle hätte walten lassen müssen; zumal er sich bis dahin – ohne Erfolg – schon viele Male schriftlich wie telefonisch andernorts beworben habe. Kurze Zeit davor habe er gar noch einen Standort- und Bewerbungskurs absolviert, weshalb er wusste oder hätte wissen müssen, dass er schon wegen Kleinigkeiten aus dem Rennen für eine neue Stelle falle. Durch seine unkooperativen Äusserungen am Telefon („Ohaa/ach herrjie“) habe er gegen

die Schadenminderungspflicht verstossen und sich so grobfahrlässig verhalten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder ihren Erhalt durch sein eigenes Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 148). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass er die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zum voraus verspielt (so bereits ARV 1984 Nr. 14). Gemäss Art. 45 Abs. 2 der zugehörigen Verordnung (AVIV; SR 837.02) dauert die Einstellung der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). In Art. 45 Abs. 3 AVIV wird dazu noch präzisierend festgehalten, dass ein schweres Verschulden namentlich dann vorliege, falls der Versicherte eine zumutbare Stelle abgelehnt habe. Der Grund dafür liegt auf der Hand, wird doch sowohl die Arbeitslosigkeit des Versicherten selbst als eben auch die Leistungspflicht des Gemeinwesens zur Gewährung von ALE so völlig unnötig verlängert. b) Im Lichte dieser Grundsätze gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob der Versicherte durch sein Verhalten anlässlich des Telefonats mit der potentiellen Arbeitgeberin am 14.12.2007 (auf Bekanntgabe von Zürich als Ort des Vorstellungsgesprächs antwortete der Versicherte erstaunt mit den

Ausdrücken „Ooooua“/„Ach herrjie“) bzw. aufgrund der übrigen Begleitumstände zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt wurde. Wie der Einsprache vom 03.03.2008 zu entnehmen ist, ist dem Versicherten nicht nur eine entsprechende Unmutsäusserung wie „oha“ herausgerutscht, sondern er hat auf die Frage der Leiterin des Personaldienstes, ob es für ihn ein Problem darstelle, nach Zürich zu reisen, lediglich gesagt, er kenne sich in Zürich nicht aus. Von einem Versicherten hätte in dieser Situation aber ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass er sich kooperativer gezeigt und bereit erklärt hätte, sich über den Ort des Vorstellungsgesprächs noch zu informieren. Jedenfalls ist klar, dass das am Telefon spontan geäusserte „Missfallen“ nach Zürich reisen zu müssen, nicht gerade den besten Ersteindruck bei der potentiellen Arbeitgeberin hinterlassen haben dürfte. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass ihm die Personalverantwortliche einen anderen Standort für ein Vorstellungsgespräch in Aussicht gestellt resp. für möglich gehalten hätte. Es wäre dann jedoch klar Sache des Stellensuchenden gewesen, auf dieses Angebot sofort näher einzugehen und entsprechende Gegenvorschläge zu unterbreiten. Im Übrigen ist der Einwand der unerwarteten Überraschung bezüglich Standortwahl für das Vorstellungsgespräch wenig glaubwürdig, weil in der Stellenzuweisung vom 03.12.2007 bereits vorher (fettgedruckt) auf das Domizil der ZFV- Unternehmung (Mühlebachstrasse 86, 8032 Zürich) hingewiesen wurde und somit die bloss einmalige Reise nach Zürich dem Versicherten bestimmt sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre. Entsprechende Bemühungen bzw. Eigenaktivitäten hätten von ihm umso mehr erwartet dürfen, als er nach eigenen Angaben sehr gerne jene Arbeitsstelle im Hotel … in … angetreten hätte und sein Arbeitsweg (Wohnort: …) im Alltag nur noch rund 12 Kilometer bzw. 10 Fahrminuten (Auto) betragen hätte. c) Nachdem eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers demnach vom KIGA zu Recht bejaht wurde, stellt sich nur noch die Frage nach der Rechtmässigkeit bzw. Angemessenheit der verfügten Sanktionsmassnahme. Gestützt auf Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV erkannte die Vorinstanz auf eine Einstelldauer von 37 Tagen

und somit auf ein schweres Verschulden im unteren Bereich der entsprechenden Richtskala (31-60 Tage). Diese Gesamtqualifikation ist vertretbar, umso mehr, als Art. 45 Abs. 3 AVIV sogar noch ausdrücklich von einem schweren Schulden spricht, sofern eine zumutbare Stelle – ohne triftige Gründe bzw. aus reiner Bequemlichkeit oder pflichtwidriger Sorglosigkeit – einfach abgelehnt wird. Nichts anderes hat bei analogen Tatbeständen zu gelten, worunter eben auch das leichtfertige und unbedachte Verhindern (Nichtzustandekommen) eines an sich geeigneten Arbeitsverhältnisses zwecks möglichst rascher Beendigung der Arbeitslosigkeit zu zählen ist. Die Qualifikation als schweres Verschulden war damit zulässig. Die Einstellungsdauer von 37 Tagen kann infolgedessen weder als rechtswidrig noch willkürlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz übte ihr Ermessen vielmehr korrekt und pflichtgemäss aus, was zur Konsequenz hat, dass es an der ausgesprochenen Leistungskürzung im Resultat nichts auszusetzen gibt. 2. a) Der angefochtene Entscheid des KIGA ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt nach Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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