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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2009 S 2008 146

24 marzo 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,641 parole·~13 min·6

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 08 146 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. März 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 45-jährige … (geb. … 1964) ist seit Geburt infolge einer Syndaktylie der linken Hand körperbehindert (Geburtsgebrechen Nr. 174; 1980 anerkannt: Flossenbildung bzw. Handfehlbildung mit Verkürzung aller Finger auf Stummel). Für entsprechende Behandlungskosten kam die Invalidenversicherung (IV) von 1979 bis 1984 auf. Innerhalb derselben Zeit erlernte die Versicherte einen Beruf als Textilzeichnerin (1980-1983). Schon seit ihrer Kindheit litt sie an Rückenbeschwerden (u.a. lumbovertebrales Schmerzsyndrom aufgrund degenerativer Veränderungen der untersten Bandscheibe). Als Folge der jahrzehntelangen einseitigen Belastung entwickelten sich vermehrt Rückenprobleme. Ab 2006 traten Schmerzen und Gefühlsstörungen mit Lähmungserscheinungen im linken Fuss und 2008 auch noch im rechten Fuss der Versicherten auf. Bereits in ihrer Jugend war die Versicherte bei der IV angemeldet. Trotz des erlernten Berufs war sie aber stets eingeschränkt, da die Berufsausübung nicht behinderungsangepasst war. Aus diesem Grund war sie danach auch nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf tätig, sondern nur noch als Hilfsarbeitskraft im Büro ihres Vaters, wobei sie weitgehend von den Eltern unterstützt wurde. b) Im Alter von 26 Jahren (1990) heiratete die Versicherte und lebte seither mit ihrem Ehemann in England (1990-1999), wobei aus jener Ehe eine Tochter (geb. 1994) entspross. Nach der ehelichen Trennung zog die Versicherte mit ihrer Tochter in die Schweiz, nach …, zurück. Seit 2004 ist die Versicherte vom Ehemann geschieden, wobei sie seither laut Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums … vom 22.11.2004 bis zum 24.11.2012 von ihrem

geschiedenen Ehemann zusätzlich finanziell unterstützt wird (Kinderalimente Fr. 800.-- pro Monat; Frauenalimente Fr. 1'000.-- pro Monat). Bis 2003 war die Versicherte als Hausabwartin (Putzen von Ferienwohnungen) und Hausmeisterin erwerbstätig. In der Folge traten vermehrt Rücken-, Arm- und Beinbeschwerden hinzu, weshalb die Versicherte jene geltwerten Beschäftigungen ab Ende Mai 2007 aufgab. c) Am 28.09.2006 meldete sich die Versicherte (wegen zunehmender Gesundheitsprobleme) erneut für den Bezug von IV-Leistungen an. d) Nach weiteren Abklärungen (Hausarztattest Dr. … 29.09.2006; Haushaltsabklärungsbericht 13.06.2007) erliess die IV-Stelle Graubünden am 21.11.2007 einen Vorbescheid, worin sie festhielt, dass die Versicherte mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades (IV-Grad) von nur 9% nach der gemischten Bemessungsmethode (mit Gewichtung: Erwerbsteil 20% [Teil-IV-Grad 4%] und Haushalt 80% [Teil-IV-Grad 5%]) noch keinen Anspruch auf die Gewährung von IV-Leistungen habe und deswegen das entsprechende Gesuch vom Herbst 2006 abgewiesen werde. Damit konnte sich die Versicherte nicht einverstanden erklären, was sie der IV-Stelle mit Einwandschreiben vom 06.12.2007 innert Frist mitteilte. e) Es folgten darauf zahlreiche weitere Untersuchungen über den aktuellen Gesundheitszustand sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Abklärungsbericht Dr. …, Chefarzt Rheumatologie, … 28.01.2008; Hausarztattest Dr. … 11.02.2008; RAD-Berichte Dr. … 09.11.2007/18.04.2008; Neurologieattest Dr. … 19.06.2008) der Versicherten. Mit Verfügung vom 19.09.2008 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid von November 2007 samt der darin enthaltenen Begründung (inkl. gemischter Bemessungsmethode) für das Fehlen eines versicherungsrelevanten IV-Grads (mind. 40%, nicht lediglich 9%). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17.10.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19.09.2008 und

Gewährung einer IV-Rente; evtl. um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit anschliessender Prüfung beruflicher Massnahmen und erneuter Prüfung des Rentenanspruchs. Im Übrigen wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt professioneller Verbeiständung (Rechtsdienst Integration Handicap) beantragt. - Zur Begründung brachte die Versicherte vor, dass sie als Gesunde heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollerwerbstätig wäre. Wie sie bereits anlässlich des Haushaltsabklärungsberichts im Juni 2007 erklärt habe, müsste sie ganz erwerbstätig sein, um von den Eltern finanziell unabhängig sein zu können. Bereits nach ihrer ehetrennungsbedingten Rückkehr in die Schweiz (1999) hätte sie teilzeitlich tätig sein müssen, was aber behinderungsbedingt unmöglich gewesen sei. Nach der Scheidung (2004) wäre dann ein Arbeitspensum von 70% nötig gewesen und seit dem Oberstufenbesuch der Tochter (Herbst 2006) sogar ein Vollzeitpensum. Die Gewichtung der Vorinstanz, wonach sie zu 20% erwerbstätig und zu 80% im Haushalt tätig wäre, sei völlig realitätsfremd und entspreche nicht ihrer wirtschaftlichen Lebenssituation. Vielmehr sei sie behinderungsbedingt nie vollerwerbstätig gewesen, weshalb sie sich überhaupt nicht habe vorstellen können, welche beruflichen Möglichkeiten sie als Gesunde effektiv gehabt hätte. Die hypothetische Frage nach dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit habe sie intellektuell gar nicht verstanden und eine Antwort sei für sie – angesichts der seit Geburt bestehenden Behinderung – darum überhaupt nicht vorstellbar gewesen. Geantwortet habe sie nur bezüglich des Arbeitspensums, welches sie vor dem Auftreten der massiven Rückenbeschwerden und Gefühlsstörungen im linken Bein ausgeübt habe. Aus gesundheitlicher Sicht sei Dr. … im RAD-Bericht vom 13.12.2006 allein wegen der Hand von einer Leistungseinbusse von 20% - selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Zudem seien Rückenbeschwerden, eine Neuropathie sowie Gefühlsstörungen hinzugekommen, die jene zu optimistische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten revidieren müssen. Allein schon aufgrund der durch die Höhenklinik beurteilten Beschwerdebilder resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit; die neu hinzugekommenen neurologischen Beschwerden hätten aber noch nach weiteren Abklärungen verlangt. Fraglich sei dazu, ob die Abklärungsberichte

der Dres. … und … gebührend mitberücksichtigt worden seien. Bei der Ermittlung des IV-Grads sei als Valideneinkommen (VEK: Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden) fälschlicherweise ihr damaliges Hauswartseinkommen eingesetzt worden, welches jedoch ein Einkommen mit Behinderung darstelle. Es sei dazu vielmehr auf den Tabellenlohn Niveau 3 abzustellen, da sie als Gesunde auch eine Lehre absolviert hätte. Beim Invalideneinkommen (IVEK: Jahreseinkommen trotz Behinderung) sei der Tabellenlohn Niveau 4 beizuziehen, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50% zuzüglich Verlangsamung von 20% infolge Handfehlbildung. Berufliche Massnahmen wären bereits bei der Ausbildung, aber auch nach der IV- Anmeldung im Herbst 2006 noch angezeigt gewesen. Sogar Dr. … (RAD) habe berufliche Massnahmen als sinnvoll erachtet, die Vorinstanz habe aber wegen der falschen Qualifikation nach der Haushaltsabklärung bei einem IV- Grad von 9% davon abgesehen. Bei korrekter Anwendung der einschlägigen Vorschriften (Methode des Einkommensvergleichs statt gemischte Methode) hätte demnach ein Anspruch auf mindestens eine ¾ Rente bestanden, ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit und einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 20.11.2008 beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Nichteintretensantrag brachte sie vor, dass laut angefochtener Verfügung allein ein allfälliger Rentenanspruch hier Prozess- und Streitgegenstand sein könne, weshalb auf die Ausführungen bezüglich beruflicher Massnahmen (mangels Verfügungsinhalts) gar nicht eingetreten werden könne. Was die kritisierte Qualifikation (Anwendbarkeit gemischte Methode) betreffe, so gelte es klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im Juni 2007 selbst mehrmals angegeben habe, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 20% erwerbstätig sein würde. Sie erhalte monatlich Fr. 2'000.-- an Unterhaltszahlungen für sich und ihre Tochter. Im Jahr 2000 habe sie Hausabwartstätigkeiten übernommen (zu Fr. 200.-- pro Monat) und Ferienwohnungen geputzt (Verdienst unter Fr. 200.-- pro Monat). Im Einwandschreiben vom 06.12.2007 habe sie sich mit keinem Wort zu jener Qualifikation geäussert und sie damals demnach noch nicht bekämpft. Sie

habe also erstmals in der Beschwerde vom 17.10.2008 vorgebracht, dass sie vollerwerbstätig wäre und somit die Methode des Einkommensvergleichs zum Zuge kommen müsste. Die entsprechenden Angaben im Vorbescheid seien unbestritten geblieben. Sie habe dannzumal vielmehr ausgeführt, dass sie monatlich Fr. 2'362.-- für den Lebensunterhalt benötigen würde. Es fehlten ihr deshalb noch Fr. 362.-- (Fehlbetrag). Tatsache sei nun aber, dass die Versicherte sowohl seit ihrer Rückkehr in die Schweiz (1999) als auch vor Eintritt der Rückenprobleme (seit 2006) niemals in einem grösseren Arbeitspensum (als zu 20%) gearbeitet habe. Der Verdacht liege daher nahe, dass ihre diesbezüglichen (späteren) Angaben auf rein versicherungsrechtlichen Überlegungen beruhten. Abzustellen sei in solchen Fällen aber stets auf die Aussagen der ersten Stunde, da diese erfahrungsgemäss viel eher der Wahrheit entsprächen. 4. Mit Replik vom 05.01.2009 hielt die Beschwerdeführerin noch fest, dass sich ihre früheren Aussagen zum Beschäftigungsgrad dadurch erklärten, dass sie mit einem erheblichen Geburtsgebrechen (Gg 174) geboren sei und sich ihre Erstangaben daher nicht darauf bezogen hätten, was sie als völlig Gesunde machen würde. Vielmehr hätten sich die Angaben auf den Arbeitsumfang vor ihrer Gesundheitsverschlechterung im Rückenbereich, welche letztlich auch zur IV-Anmeldung im Herbst 2006 geführt habe, bezogen. Zudem habe sie nie eine Prozentangabe gemacht. Auf den Haushaltsabklärungsbericht vom Juni 2007 dürfe nicht abgestellt werden, denn weder die Vorinstanz noch sie selbst wüsste, was sie beruflich tatsächlich erreicht hätte, falls sie gesund geboren worden wäre. Ihr Ex-Gatte habe wieder geheiratet und seit 1½ Jahren ein Kind. Er komme seither seinen Alimentenzahlungen bloss noch ungenügend nach. Angesichts des Alters der Tochter (inzwischen 15-jährig) und der elterlichen Unterstützungshilfe wäre sie (ohne Gesundheitsschaden) heute überwiegend wahrscheinlich voll erwerbstätig. Als völlig Gesunde wäre sie bestimmt auf keinerlei Dritthilfe angewiesen. Im Einwandschreiben auf den Vorbescheid habe sie nur auf den Fehlbetrag (Fr. 362.--) hingewiesen, weil sie geglaubt habe, dass die Vorinstanz dafür finanziellen Ausgleich leisten würde. Schliesslich habe auch die neueste neurologische Abklärung vom 30.12.2008 durch Dr. … klar gezeigt, dass nach wie vor gewisse

neurologische Fragen ungeklärt geblieben seien und darum keine gesicherte Diagnose vorliege. Es müssten daher konsequenterweise noch weitere Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen werden, um die konkreten Auswirkungen auf ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können. 5. Mit Eingabe vom 14.01.2009 erklärte die Vorinstanz – unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 20.11.2008 und die darin gestellten Anträge – ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass Gegenstand einer Beschwerde immer nur der effektive Inhalt der angefochtenen Verfügung sein kann. Im konkreten Fall war Thema jener Verfügung einzig die Rentenfrage, nicht aber auch noch die allfällige Gewährung von beruflichen Massnahmen oder einer Umschulung. Soweit in der Beschwerde daher auf die Durchführung und Prüfung von beruflichen Massnahmen Bezug genommen wird, kann das Gericht hier darauf (mangels Anfechtungsobjekts) gar nicht eintreten. 2. a) Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens 50% und auf eine Viertelrente, falls sie mindestens 40% invalid ist. Bei Erwerbstätigen errechnet sich der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs vor und nach der Behinderung (Art. 28a Abs. 1 IVG; 16 ATSG; SR 830.1). Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sog.

gemischte Methode zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen - je nach der Gewichtung Erwerbs-/Haushaltsanteil - den IV-Grad ergibt. b) Vorliegend ist zuerst die Anwendbarkeit der richtigen Bemessungsmethode zu klären. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die gemischte Methode (Hausanteil 80%; Erwerbsanteil 20%) abstellte, ist die Versicherte demgegenüber der Meinung, dass die Methode des Einkommensvergleichs (VEK [100% AF als Gesunde] und IVEK [50% AF in leidensangepasster Tätigkeit) hätte zur Anwendung kommen müssen. Die Vorinstanz stellte dabei für ihre Methodenwahl hauptsächlich auf die Aussagen der Versicherten im Haushaltsabklärungsbericht vom Juni 2007 ab, woraus sie herleitete, dass die Versicherte (auch als Gesunde) nicht mehr als 20% erwerbstätig wäre und somit im Wesentlichen (zu 80%) als Hausfrau tätig sein würde. Dieser Auswahl (gemischte Methode) samt Gewichtung (20:80) vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, da die Vorinstanz aus den nicht eindeutigen Antworten im Haushaltsabklärungsbericht vom Juni 2007 die falschen Schlüsse gezogen hat und daher im Ergebnis auf eine unzutreffende Bemessungsmethode erkannte. Auf die Frage, ob die Versicherte heute ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, antwortete sie nämlich, dass sie danach (nach der Lehre) bei ihrem Vater im Architekturbüro gearbeitet habe, wegen ihrer Behinderung jedoch nicht mehr habe arbeiten können. Ohne Zusatzbeschwerden, gemeint waren damit selbstverständlich die ab 2006 vermehrt auftretenden Rückenschmerzen und Beinprobleme (Gefühllosigkeit), wäre sie natürlich mehr arbeits- und erwerbstätig gewesen. Aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden Arbeitsbehinderungen – welche sich ab 2006 aber eben noch massiv verstärkt hätten – sei ihr damals (Juni 2007) eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20% jedoch einfach nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Äusserungen ergibt sich nach Ansicht des Gerichts im Gesamtkontext indessen mit hinreichender Klarheit, dass die Versicherte sowohl in der Zeit vor ihrer erneuten Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Sept. 2006) als

auch danach nie voll und ganztags erwerbstätig sein konnte. Daran ändert aber nichts, dass sie offensichtlich immer gerne – im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten – entweder selbständig oder sonst sicher als Angestellte erwerbstätig gewesen wäre. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Tochter der Versicherten derweil bereits 15-jährig ist und demzufolge nicht mehr rund um die Uhr betreut werden muss, und dass die Versicherte möglichst finanziell unabhängig von ihren Eltern werden möchte, erscheinen die Beteuerungen der Versicherten nach einem möglichst hohen Erwerbstätigkeitsgrad denn auch keineswegs als sachlich abwegig, unglaubwürdig oder gar unrealistisch. Im Lichte dieser Vorgaben, Begleitumstände und der bisherigen Lebensbiographie der Versicherten ist das Gericht deshalb zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die gemischte Methode abstellte. In Anbetracht der geschilderten Verhältnisse ist aktenkundig zwar genügend nachgewiesen worden, was die Versicherte trotz ihrer Behinderungen noch im Stande gewesen wäre, an Geld zu verdienen (IVEK). Bei der Festlegung des mutmasslichen Jahresverdiensts ohne Gesundheitsschaden (VEK) stellte die Vorinstanz aber augenfällig auf ein viel zu tiefes Einkommen ab, da das verwendete Zahlenmaterial offensichtlich auf ihren bisher ausgeübten Tätigkeiten (als Hilfskraft im Büro beim Vater; als Hausmeisterin bzw. als Putzfrau von Ferienwohnungen) trotz Behinderung beruhte. Bezüglich des VEK hat die Vorinstanz folglich nochmals genauere Abklärungen und Berechungen anzustellen. Dasselbe gilt auch bezüglich des mutmasslichen IVEK, da in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt mindestens noch von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (hierzu unten c). Die ganze Angelegenheit wird darum an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nochmals den rentenrelevanten IV-Grad nach der Methode des Einkommensvergleichs (Differenz: VEK/IVEK) einwandfrei und realitätsnah ermittle. Eine Neuberechung ist demnach unerlässlich. c) Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei an dieser Stelle aus gesundheitlicher Sicht einzig noch erwähnt, dass die neurologische Problematik bei der Versicherten bisher nur ungenügend abgeklärt wurde und es aufgrund der bisher bekannten Arztatteste daher noch nicht möglich gewesen wäre, deren

fallrelevante Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung der Rentenfrage notwendig und gerechtfertigt. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die letzte neurologische Abklärung [30.12.2008] von Dr. … klar ergeben hatte, dass diesbezüglich noch offene Fragen bestünden und darum auch noch keine gesicherte Diagnose vorliege. 3. a) Die angefochtene Verfügung vom 19.09.2008 ist demnach nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und folgerichtig zur Gutheissung der Beschwerde führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die ganze Angelegenheit wird im Ergebnis an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechung des IV-Grads (nach der Methode des Einkommensvergleichs) zurückgewiesen. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Einstellungen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Vorinstanz Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Sie hat die fachkundig und professionell vertretene Versicherte überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei die nachgereichte Honorarnote vom 26.02.2009 im Umfang von Fr. 1'835.-- (10 Std. à Fr. 180.--; zzgl. Barauslagen Fr. 35.--) gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG genehmigt wird. Die Vorinstanz hat diese Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu bezahlen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neuberechung des Invaliditätsgrads an die Vorinstanz (Sozialversicherungsanstalt Graubünden; IV) zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Vorinstanz und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Vorinstanz hat ... zudem aussergerichtlich mit total Fr. 1'835.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.