S 08 126 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. Februar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. a) Der heute 56-jährige … (geb. …1953) arbeitete seit 2003 als Staplerfahrer bei der … AG in ... Am 20.09.2005 erlitt er bei der Arbeit anlässlich eines Zusammenstosses zwischen zwei Staplern ein Halswirbelschleudertrauma (HWS-Trauma), worauf der Unfallversicherer (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Taggelder) erbrachte. Per 30.11.2006 stellte die SUVA ihre Leistungen ein, da keine organischen Unfallfolgen mehr nachgewiesen seien. Die dagegen erhobene Einsprache sowie die hiergegen erhobene Beschwerde vor Verwaltungsgericht (VGU S 07 49 vom 11.06.2007) wurden abgewiesen. b) Schon am 05.09.2006 hatte sich der Versicherte u.a. wegen starker Kopfschmerzen, HWS-Trauma, Ausstrahlung in die Arme, Depressionen und Anpassungsstörungen bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle Graubünden) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. c) In der Folge wurden mehrere Untersuchungen und Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand samt Arbeitsfähigkeit (Bericht Klinik … [Dr. …] 05.01.2007; Gutachten Klinik … [Dr. …] 01.05.2007; Berichte Klinik … 15.10.2007, 31.07.2008 [Austrittsbericht]; Zusatzbericht 15.10.2008) sowie auch der wirtschaftlichen Verwertbarkeit jener Restarbeitsfähigkeit (IV- Bemessung) durchgeführt, was am 14.05.2008 zu folgendem Vorbescheid mit Bestätigung in der Verfügung vom 06.08.2008 führte: Gewährung einer ganzen IV-Rente vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 auf der Basis eines
Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 100%; danach Gewährung einer halben IV- Rente ab 01.09.2007 auf der Basis eines IV-Grades von 54.19%. 2. Damit konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er am 15.09.2008 erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weiterhin Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 01.09.2007; evtl. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung; ferner sei ihm noch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Fürsprecher …, …, zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es ihm aus psychischen Gründen nicht möglich sei, ab 01.09.2007 einer vollen Arbeit nachzugehen. Die neueren Berichte der Klinik … hätten klar gezeigt, dass die Vorinstanz trotz seiner ausgewiesenen psychiatrischen Probleme allzu sehr auf die berufliche Wiedereingliederung gedrängt habe. Ihm müsse daher eine längere Zeitspanne für die Erreichung einer allfälligen Teilarbeitsfähigkeit eingeräumt werden. Ein entsprechendes Konzept sei von der Vorinstanz noch zu erarbeiten. Die Klinik … habe nur als Vermutung geäussert, dass er noch zu 50% arbeitsfähig sei. Die Reduktion der Rente lasse sich allein damit noch nicht begründen. Vielmehr habe der Leitende Arzt in der Klinik … ausdrücklich noch „psychische Comorbiditäten“ festgestellt, die bei Dr. … fachärztlich noch breiter abgeklärt werden müssten. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bestritten sei die Restarbeitsfähigkeit ab Mai 2007. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe ohne weiteres auf das Gutachten der Klinik … abstellt werden dürfen, worin die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf 50% geschätzt worden sei. Dieses polydisziplinäre Gutachten (rheumatologische/psychiatrische Untersuchungen) sei umfassend und schlüssig ausgefallen. Im Klinikbericht … (Oktober 2008) sei die Arbeitsfähigkeit mit 30-50% bei gleichem Gesundheitsschaden nur minimal anders geschätzt worden, wobei auf dieselben Leiden und Diagnosen erkannt worden sei und keine Hinweise auf eine Gesundheitsverschlechterung ersichtlich gewesen seien. Eine allfällige, seither erhebliche Verschlimmerung des Allgemeinzustands wäre im Revisionsverfahren zu beurteilen. Zur
wirtschaftlichen Verwertbarkeit wurde ausgeführt, dass sie beim Einkommen ohne Behinderungen (Valideneinkommen) unbestritten mit Grund von einem Jahressalär von Fr. 59'179.60 (letzter Lohn bei Arbeitgeberin 2003; hochgerechnet auf 2008) sowie beim Einkommen trotz Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen; laut Tabellenlohn LSE 2006; Anforderungsprofil 4) von einem solchen von Fr. 30'121.20 ausgegangen sei, was nebst des zusätzlich gewährten Leidensabzugs von 10% im Resultat noch ein Invalideneinkommen von Fr. 27'109.05 ergeben habe. Zwischen Validen- und Invalidenkommen sei ein anrechenbarer Minderverdienst von Fr. 32'070.55 eingetreten, was umgerechnet dem ermittelten IV-Grad von 54.19% entsprochen habe. An der Gewährung einer halben IV-Rente ab 01.09.2007 gebe es daher im Ergebnis nichts auszusetzen. 4. In der Replik führte der Beschwerdeführer noch aus, dass die strittige Reduktion der IV-Rente ab 01.09.2007 zu Unrecht mit den Erkenntnissen im Gutachten der Klinik … begründet worden sei. Dort sei nämlich klar festgehalten worden, dass die geschätzte Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit einem anzustrebenden Arbeitsversuch erfolgt sei. Der Gutachter rede von einer „infausten“ Prognose; dies bedeute „sehr ungünstig“ oder eine Therapiezieländerung. Im Mai 2007 sei bei der betreffenden Arbeitgeberin ein möglichst rascher Arbeitsversuch vorgesehen gewesen, wobei die erhoffte Arbeitsfähigkeit aber nicht habe realisiert werden können. Ab August 2007 sei er in der Klinik … beschäftigt gewesen bzw. erneut therapiert worden, wobei deutliche körperliche Einschränkungen bei ihm entdeckt worden seien. Ab 01.12.2007 habe er – auf Vorschlag der Klinik … – erneut einen Arbeitsversuch zu 50% bei der Arbeitgeberin unternommen, welcher indes gescheitert sei und am Ende zur Kündigung geführt habe, da es zu einer Verschlechterung seines Allgemeinzustands (Depressionen/Schmerzsymptomatik) gekommen sei. Aus diesem Grund habe er sich auch wieder einer stationären Behandlung in der Klinik … unterziehen müssen (vgl. Bericht 15.10.2008). Entgegen den Darstellungen der Vorinstanz habe es keine Indizien für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und damit einer Rentenreduktion ab 01.10.2007 gegeben. Eine allfällige Verschlimmerung des Gesundheitszustands sei nicht – wie von
der Vorinstanz angetönt - erst nach der Verfügung im August 2008 aufgetreten. Vielmehr sei er zu jenem Zeitpunkt schon wieder stationär in der Klinik … therapiert worden. Er sei zudem – im Widerspruch zum psychiatrischen Gutachter, der mangelnde Kooperationsbereitschaft festgestellt habe – sehr motiviert, erneut wieder zur Arbeit gehen zu dürfen. 5. Am 06.11.2008 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung der Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte - als Beurteilungsgrundlage - ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c). Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die Zusprechung einer halben IV-Rente ab 01.09.2007 auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Grad 54.19%) aufgrund der bekannten Arzt- und Klinikberichte korrekt erfolgte sowie vertretbar war, oder
ob weiterhin eine ganze IV-Rente auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geschuldet gewesen wäre. b) Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage sind die einschlägigen, umfassenden, aussagekräftigen, widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten der Klinik … (Mai 2007) sowie die Berichte der Klinik … (Okt. 2007/Juli/Okt. 2008), worin die Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsleiden - auf 50% bzw. auf 30-50% geschätzt wurde. Die vom Beschwerdeführer hierzu am polydisziplinären Gutachten (rheumatologische/psychiatrische Untersuchungen) geäusserte Kritik ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Schätzung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit wurde darin nicht als Vermutung festgelegt, sondern erging gerade im Gesamtkontext, nämlich unter Einbezug auch all jener Faktoren, welche die Zukunftsprognose als infaust (ungünstig) erscheinen liessen. Richtig ist einzig, dass beide Kliniken verschiedentlich auf die fehlende „Compliance“ (Zusammenarbeit), auf eine rein somatische Betrachtungsweise der Erkrankung durch den Versicherten und auf eine dadurch erschwerte bzw. gar verunmöglichte psychiatrische Therapierung hinwiesen. Hierin bestanden also keine fachärztlichen Unterschiede. Dasselbe gilt auch bezüglich der gestützt auf diese Erkenntnisse geschätzten Restarbeitsfähigkeit, wobei jene der Klinik … mit 30-50% lediglich etwas ungenauer ausfiel. Mithin liegt deshalb aber noch kein triftiger Grund vor, um allein wegen dieser prozentualen Unschärfe von der interdisziplinären und sorgfältig verfassten Beurteilung der Klinik … abzuweichen. c) Was die geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung seit Mai 2007 bzw. besonders ab Mitte 2008 angeht, so gilt es klar festzuhalten, dass im letzten Klinikbericht … vom Okt. 2008 keine direkte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr vorgenommen wurde. Die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (AUF) im Sommer 2008 betraf eine akute Situation, wobei das Therapieziel eine rasche Verbesserung der schlechten Stimmungslage des Versicherten war. Jenes Ziel wurde offensichtlich erreicht, verliess der Versicherte die Klinikstation doch bereits wieder Ende Juli 2008 in psychisch stabilem Zustand und konnte die Therapie danach problemlos ambulant fortgesetzt werden. Daran ändert
selbst die Nachbeurteilung von Dr. … vom 22.07.2008 nichts, worin dem Beschwerdeführer offenbar durchgehend vom 02.08.2007-07.05.2008 eine vollständige AUF attestiert wurde. Jene unerklärliche Schätzung steht im klaren Widerspruch zu den eigenen ausführlichen Beurteilungen in den Klinikberichten (Okt. 2007/08) und ist deshalb vorliegend für die arbeitsrelevante Gesamtbeurteilung (vgl. im Detail dazu noch die entsprechende „Interdisziplinäre Arbeitsspezifische Abklärung“ der Klinik … vom 07.05.2007) auch völlig unerheblich. d) Soweit von Seiten des Beschwerdeführers also behauptet wurde, dass sich der Versicherte eben auch in der 2. Hälfte des Jahres 2008 in stationärer Behandlung (aus psychischen Gründen) in der Klinik … aufgehalten habe, widerspricht diese Darstellung der effektiven Aktenlage, wonach der Versicherte nachweislich schon am 16.07.2008 aus der Klinik (vgl. Austrittsbericht 31.07.2008) entlassen wurde und seither bloss noch ambulant therapiert werden musste. Eine länger dauernde rentenrelevante Verschlechterung des Allgemeinzustands ist beim Beschwerdeführer daher keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Sollte eine markante und anhaltende Gesundheitsverschlechterung in Zukunft jedoch noch eintreten, so wird eine solche Veränderung selbstverständlich im Zuge einer künftigen Rentenrevision zu berücksichtigen sein. 2. a) Die angefochtene Rentenverfügung vom 06.08.2008 ist demnach in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Reduktionen) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) muss – nach dem soeben unter Ziff. 1 b-d) Gesagten – abgewiesen werden, da die Beschwerde zum vornherein offensichtlich als aussichtslos hätte beurteilt werden müssen. Auf die Gewährung jener Rechtswohltat nach Art. 61 lit. f ATSG wird vorliegend somit verzichtet (so bereits: VGU 07 43 E. 4). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.