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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.09.2008 S 2008 100

8 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,516 parole·~23 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 08 100 URTEIL vom 8. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. a) …, geboren am … 1951, ist ledig, gelernte kaufmännische Angestellte und wohnt in ... Am 22. September 2007 machte sie beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherung im Umfang von 100% geltend. Da die Versicherte schon mehrfach als Stellensuchende beim KIGA gemeldet war, wurde sie bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2007 durch den Personalberater über mögliche Einsätze in Einsatzprogrammen (EP) informiert. Im Folgegespräch vom 20. November 2007 wurde mit der Versicherten vereinbart, dass sie ab dem 26. November 2007 am Programm Transit teilnehmen würde. Per 15. Januar 2008 erstellte die Leitung des EP einen Zwischenbericht. Darin wurde festgehalten, dass die Versicherte nur intern eingesetzt werden konnte, da sie gegen einen externen Einsatz grössten Widerstand geleistet habe, dass sie nicht eingesehen habe, weshalb ihre privaten Bedürfnisse nicht vollends berücksichtigt worden seien und dass sie nur widerwillig am Bildungstag teilgenommen habe. Der Zwischenbericht endete damit, dass die Programmleitung vorsah, das EP per 17. Januar 2008 abzubrechen und diesen Termin für das Austrittsgespräch zu nutzen. Aufgrund einer Erkrankung der Versicherten fand das Gespräch erst am 24. Januar 2008 statt. Der Versicherten wurde mitgeteilt, dass vom zunächst vorgesehenen Abbruch des EP abgesehen und ihr eine neue Chance gegeben werde, das EP und die damit verbundenen Lernfelder zu nutzen. Die Versicherte entschied sich aber zum Abbruch des EP. Sie war der Ansicht, dass ihr das Programm nichts nützen würde und sie sich mit der Transit- Leitung und den Vorgaben nicht arrangieren könne.

b) Mit Schreiben des KIGA vom 1. Februar 2008 wurde die Versicherte zur Stellungnahme bezüglich des abgebrochenen EP aufgefordert. Darin hielt sie fest, die Aussagen im Zwischenbericht hätten sie so beleidigt und verletzt, dass für sie ein Verbleib im EP nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Vorwürfe gegen sie seien haltlos und eine weitere Zusammenarbeit mit der stellvertretenden Einsatzleiterin deshalb nicht mehr zumutbar gewesen. c) Mit Verfügung vom 3. März 2008 stellte das KIGA die Versicherte für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob sie am 18. April 2008 Einsprache. In ihrer Begründung brachte sie vor, dass sie im EP Transit überfordert gewesen sei. Die Ausführungen in den Berichten der stellvertretenden Einsatzleiterin würden nicht der Wahrheit entsprechen und im Übrigen sei sie ein Mobbingopfer. d) Im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 wies das KIGA die Einsprache der Versicherten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruche, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen müsse, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sei der Versicherte gehalten, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen und auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche seine Vermittlungsfähigkeit fördern würden, teilzunehmen. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sei der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolge. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen solle die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar seien, gefördert werden. Die von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung würden die dauerhafte und möglichst rasche berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung bezwecken. Das EP Transit sei durchaus angezeigt und auf die Bedürfnisse der Versicherten spezialisiert gewesen. Die versicherte Person werde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren

Grund nicht antrete, abbreche oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtige oder gar verunmögliche. Die Versicherte stelle in ihrer Einsprache dar, sie sei überfordert gewesen. Eine körperliche Überforderung sei bereits zum Vornherein auszuschliessen, da die Versicherte während des EP keine körperlich anstrengenden Arbeiten habe verrichten müssen. Bezüglich einer geistigen Überforderung sei festzuhalten, dass die Einsprecherin während vieler Jahre im kaufmännischen Sektor als selbständige Verwalterin von Immobilien tätig gewesen sei. Sie sei durchaus in der Lage gewesen, die im Einsatzprogramm von ihr verlangten Tätigkeiten (Erledigen der Aufgaben aus dem EDV-Kurs, Üben des Gelernten, Ordnen von persönlichen Unterlagen, Stellensuche) zu verrichten und sei dadurch keinesfalls überfordert gewesen. Was den Vorwurf des Mobbings betreffe, entbehre dieser jeglicher Grundlage. Bei den Leiterinnen des EP handle es sich um hervorragend ausgebildete, qualifizierte und bewährte Fachkräfte im Bereich Erwachsenenbildung und Ähnlichem. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versicherte deshalb unzufrieden gewesen sei, weil nach ihrem Dafürhalten ungenügend auf ihre persönlichen Ansprüche, Wünsche und Vorstellungen Rücksicht genommen worden sei. 2. Dagegen liess die Versicherte am 14. Juli 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung des KIGA seien aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Begründend wurde sinngemäss ausgeführt, dass nicht sie für den Abbruch des EP verantwortlich gewesen sei, sondern die Programmleitung. Sie habe sich, nachdem sie von dem durch die EP-Leitung vorgesehenen Abbruch Kenntnis erhalten hatte, gegen eine Weiterführung der Massnahme entschieden. Daraus ergebe sich eine Umkehr der Beweislast. Die Programmleitung, die den Abbruch des Kurses beschlossen habe, sei beweispflichtig, inwieweit sie diesen Abbruch zu verantworten habe. Der Vorwurf, sie hätte für den internen Einsatz motiviert werden müssen und sei nur für einen internen Einsatz geeignet gewesen, da sie ein auffälliges Verhalten gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss schriftlicher Darlegung des RAV-Beraters sei sie von ihm für einen EP Transit-

Aussenplatz in der Bibliothek vorgesehen gewesen. Anlässlich eines Gespräches habe sich aber herausgestellt, dass sie Defizite im IT-Bereich aufweise, weshalb sie für einen PC Kurs angemeldet worden sei. Für eine interne Platzierung habe sie nicht motiviert werden müssen, da sie bereits vollumfänglich motiviert gewesen sei und in der Folge das EP gemäss den Anweisungen regelmässig und pünktlich besucht habe. Aus welchem Grund die EP-Leitung dazu komme, ihr Verhalten ohne Grund als auffällig zu bewerten, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Vorwurf, sie habe keine Programmziele definieren können, sei nicht haltbar. Im Bericht werde nämlich erwähnt, dass sie die Verbesserung ihrer PC-Kenntnisse angestrebt und das Programm als Lernfeld habe nutzen wollen. Des Weiteren könne die Beschreibung ihrer Arbeitsweise im Zwischenbericht nur als persönlichkeitsverletzend gewertet werden. Die Bewertung widerspreche der Bewertung des Kursleiters des IBW, bei welchem sie als sehr engagiert, interessiert und angenehm im Umgang mit dem Leiter und den Teilnehmenden beschrieben worden sei. Es stelle sich die Frage, welche Massnahmen die EP-Leitung ergriffen habe, um den angeblichen Missstand zu beseitigen. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tätigkeiten die EP-Leitung zum Schluss gekommen sei, sie habe die unbetreuten Tätigkeiten unstrukturiert, konzeptlos und ungeplant durchgeführt. Auch bei den Aussagen, sie nehme sehr viel Raum ein, sei laut und übergehe Hinweise und Erklärungen seitens der EP-Leitung, handle es sich um pauschale Vorwürfe, die nicht begründet seien. Im Grossen und Ganzen sei der Zwischenbericht, der zum Abbruch des Einsatzes durch die EP-Leitung geführt habe, tendenziös, verallgemeinernd, persönlichkeitsverletzend und schlicht unwahr. Er entbehre jeglicher sachlichen Bewertung. Die von ihr geschilderten Umstände, die sie als Mobbing seitens der EP-Leitung beschreibe, hätten dazu geführt, dass sie durch ihren Hausarzt Dr. med. … habe krank geschrieben werden müssen. Das Arztzeugnis belege, dass ihr das weitere Verbleiben im EP aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr möglich gewesen sei. Das Verhalten der EP-Leitung könne nicht weiter geduldet werden und bedürfe einer Überprüfung durch die zuständige Behörde. Ein weiteres Verbleiben im EP sei ihr aufgrund der körperlichen Erkrankungen, die durch Stress hervorgerufen worden seien, nicht zumutbar. Die

gesundheitliche Belastung durch dieses Programm habe ihrem beruflichen Weiterkommen nicht nur nichts genützt, sondern dieses erheblich behindert. 3. Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das EP, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, nicht im gegenseitigen Einverständnis beendet worden sei. Im Gespräch vom 24. Januar 2008 sei der Beschwerdeführerin zwar dargelegt worden, dass man diese Massnahme geplant habe. Angesichts der Tatsache, dass sie sich in den Tagen vor dem 24. Januar 2008 pflichtgemäss verhalten habe, habe man davon abgesehen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge auf eine weitere Teilnahme verzichtet. Diese Tatsache könne selbstverständlich von der stellvertretenden Leiterin des EP Transit, sowie vom Personalberater der Versicherten bezeugt werden, da beide am Gespräch vom 24. Januar 2008 teilgenommen hätten. Von einer Umkehr der Beweislast könne nicht die Rede sein. Das Leiterteam des EP Transit betreue 15 Programmteilnehmer. Unter Berücksichtigung der Fluktuation würden mehrere Dutzend Personen pro Jahr am EP teilnehmen. Zu einem Programmabbruch komme es nur in Ausnahmefällen. Die Unzumutbarkeit des Programms sei bis heute noch nie festgestellt worden. Es sei daher an der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass ihr die Fortführung des EP nicht zuzumuten gewesen sei. Diesen Beweis sei sie allerdings schuldig geblieben. Weiter versuche die Beschwerdeführerin nun ausführlich, den Zwischenbericht vom 15. Januar 2008 zu zerreden. Auch in diesem Zusammenhang könnten sowohl die stellvertretende Leiterin wie auch die Leiterin des EP als Zeugen offeriert werden. 4. Mit Einschreiben vom 7. August 2008 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Der Versicherungsrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 18 Tagen. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) bei 78.17% des versicherten Verdienstes von Fr. 3'886.00 einem Streitwert von Fr. 2'520.00 (Fr. 3'038.00 : 21.7 Tage x 18 Tage). Da der Streitwert vorliegend unter Fr. 5'000.00 liegt und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 11. Juni 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. März 2008. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin durch das KIGA zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Abs. 3 der genannten Bestimmung, dass eine versicherte Person auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuche hat, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Tritt die versicherte Person einen

Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht an oder bricht sie ihn ab, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). b) Im Folgenden geht es vorerst um die Frage, ob die arbeitsmarktliche Massnahme durch die Beschwerdeführerin oder die Leitung des EP-Transit abgebrochen wurde. Dem Zwischenbericht der Leitung des EP-Transit vom 15. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Chancen und Möglichkeiten im EP in keiner Art und Weise nutzte und wiederholt versucht hatte, die Angehörigen der EP-Leitung gegeneinander auszuspielen. Sie sei nicht bereit gewesen, etwas an ihrer Selbst- und Sozialkompetenz zu verändern. Weiter habe sie keine Kooperation, sondern vielmehr Widerstand gezeigt. Sie sei nicht willens gewesen, etwas anzunehmen und habe sich abschätzend gegenüber sämtlichen Interventionen verhalten. Aufgrund ihres Verhaltens sei per 17. Januar 2008 ein Programmabbruch vorgesehen gewesen, wobei geplant war, an diesem Tag das Zielvereinbarungs- und gleichzeitig das Austrittsgespräch zu führen. Gemäss Schlussbericht vom 24. Januar 2008 fand anstelle des Zielvereinbarungsgesprächs ein Standortgespräch statt, anlässlich welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ein Abbruch der Massnahme geplant gewesen sei, von diesem jedoch aufgrund ihres positiven Verhaltens während der letzten Wochen abgesehen und ihr eine neue Chance gegeben werde. Die Versicherte entschied sich jedoch zum Abbruch des EP. Sie war der Meinung, es würde ihr nichts bringen und sie könne sich mit der EP- Leitung und den Vorgaben nicht arrangieren. Dass der Abbruch nicht von der EP-Leitung ausgegangen war, wird in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem KIGA vom 1. Februar 2008 bestätigt. So schreibt sie darin u.a., sie habe der EP-Leitung mitgeteilt, dass sie die zweite Chance, welche ihr gewährt worden sei, nicht als Chance empfinde und sich ein Abbruch aufgrund des fehlenden Vertrauens in die Einsatzleitung aufdränge. Auch in ihrem Schreiben an das KIGA vom 10. Februar 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die im Zwischenbericht erwähnte Kritik derart beleidigt und verletzt habe, dass für sie ein Verbleib im EP nicht mehr in Frage gekommen sei. Der Abbruch des EP sei nach ihrer Wahrnehmung

zwingend und berechtigt gewesen. Aufgrund dieser Ausführungen ist klar erstellt, dass der Abbruch zwar von der Einsatzleitung vorerst geplant, dann aber wegen des positiven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden war. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die ihr anlässlich des Gespräches vom 24. Januar 2008 vorgehaltene Kritik so gekränkt war, dass sie sich zum Abbruch des EP veranlasst sah. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die arbeitsmarktliche Massnahme von der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde und nicht wie von ihr behauptet seitens der EP-Leitung. 4. a) Weiter ist festzustellen, ob die Beschwerdeführerin einen entschuldbaren Grund für den Abbruch der arbeitsmarktlichen Massnahme vorbringen kann. Was ein entschuldbarer Grund ist, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Es liegt indessen nahe, einen entschuldbaren Grund für den Nichtantritt oder den Abbruch eines Kurses anzuerkennen, wenn der Kursbesuch der versicherten Person nicht zumutbar ist. Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu; er ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet und zwar auch dann, wenn das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 63; Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 221 ff. insbesondere S. 239; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 20). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Dies namentlich auch deshalb, weil Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG ausdrücklich bestimmt, dass Umschulungs- und Weiterbildungskurse, die eine versicherte Person auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes besuchen muss, angemessen sein müssen. Das Bundesgericht wendet sowohl hinsichtlich der Annahme eines unverschuldeten Stellenverlusts als auch hinsichtlich der

Unzumutbarkeit, am Arbeitsplatz bzw. in der arbeitsmarktlichen Massnahme zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus. So kommen als Unzumutbarkeitsgründe nur erhebliche Verletzungen oder Gefährdungen der Persönlichkeit der Versicherten in Frage, welche ihren Ursprung im betreffenden Arbeitsverhältnis haben (VGU S 02 2000). Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die trotz guten Willens und Anstrengungen des Versicherten eine dauernde Erschütterung des Arbeitsverhältnisses bewirken und dieses für den Versicherten unerträglich machen (Kopp, Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Arbeitslosenversicherungsrecht, S. 104). Zur Annahme einer Unzumutbarkeit genügt daher ein gespanntes Verhältnis zu den Vorgesetzten nicht; vielmehr ist es dem Versicherten auch unter solchen Umständen zumutbar, am bisherigen Arbeitsplatz wenigstens so lange zu verweilen, bis sich ihm eine andere Arbeitsmöglichkeit zeigt (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich, 1999, S. 309; VGU S 06 140). Unter Vorbehalt der gesundheitlich bedingten Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG begründen den Arbeitnehmer belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Wird die Unzumutbarkeit mit gesundheitlichen Störungen begründet, sind diese glaubhaft darzulegen und durch eindeutige ärztliche Zeugnisse oder Gutachten zu belegen (Chopard, a.a.O., S. 123; BGE 124 V 234 E. 4a/bb). b) Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Unzumutbarkeit der Weiterführung der arbeitsmarktlichen Massnahme gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG attestiert werden kann, um den Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit umstossen zu können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verhaltensweise der EP-Leitung ihr gegenüber hätte den Tatbestand des Mobbing erfüllt und dazu geführt, dass sie seitens ihres Hausarztes ab dem 25. Januar 2008 habe krankgeschrieben werden müssen. Ein weiteres Verbleiben im EP sei ihr aufgrund der daraus entstandenen körperlichen Erkrankungen, die durch Stress hervorgerufen worden seien, nicht mehr zumutbar gewesen. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Zeugnis ihres Hausarztes Dr. … vom 29. März 2008, ist zu entnehmen, dass

sich ihre Lungenproblematik im Verlaufe des Monats Januar 2008 akzentuierte, was zu einer Stresssituation und einer psychischen Überlagerung führte. Aus diesem Grund habe sie die Arbeit am 24. Januar 2008 im Beschäftigungsprogramm aufgegeben. Die Lungenproblematik habe in den folgenden Wochen zugenommen, weshalb die Beschwerdeführerin an den Lungenspezialisten habe überwiesen werden müssen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Problematik sei es der Patientin ab dem 25. Januar 2008 nicht mehr möglich gewesen, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Aus dem von Dr. … am 29. März 2008 erstellten Arztzeugnis geht nicht hervor, dass das Verhalten der Einsatzleitung für das Lungenleiden der Beschwerdeführerin, wie das von ihr behauptet wird, kausal war. So schrieb er lediglich, dass die Lungeproblematik zu einer Stresssituation führte, welche ihr eine Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme verunmöglichte. Ferner gilt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Lungenleiden im Zeitpunkt des Abbruches der Massnahme weder je erwähnte, noch dieses als Grund für ihr Verhalten angab. Der Hinweis, dass bei ihr ein Lungenleiden vorliegen würde, wird erstmals in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2008 erwähnt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass das Zeugnis erst Ende März 2008 ausgestellt worden war, d.h. rund zwei Monate nach Eintritt der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Erkrankung. Dies lässt die Vermutung entstehen, dass das Zeugnis lediglich für versicherungstechnische Zwecke ausgestellt worden ist bzw. um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Da unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und Berichte von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, dass ihr die arbeitsmarktliche Massnahme aufgrund der gesundheitlichen Störung nicht zumutbar gewesen sei bzw. dass sie diese wegen ihres gesundheitlichen Leidens abgebrochen hatte, kann der Grund für den Abbruch der Massnahme nicht als entschuldbar angesehen werden. c) Auch dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sie von der EP-Leitung gemobbt worden, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Definition von Leymann ist Mobbing nur dann gegeben, wenn die Mobbing-Handlungen mindestens einmal pro Woche stattfinden und mindestens ein halbes Jahr lang andauern.

Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im EP nur zwei Monate (vom 26. November 2007 bis 24. Januar 2008) angedauert hatte, kann bereits aufgrund der Definition nicht von Mobbing gesprochen werden. Aus verschiedenen Berichten bzw. Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit Beginn des EP nicht kooperativ verhielt, sondern sich wiederholt gegen die EP-Leitung auflehnte und ihre Fähigkeiten in Frage stellte. Die Beschwerdeführerin konnte nur intern eingesetzt werden, da ihr ein externer Einsatz in der Kantonsbibliothek aus persönlichen Gründen nicht möglich war. So gab sie u.a. an, der Einsatz hätte ihr für ihr berufliches Weiterkommen nichts genützt. Dann wurde ihr ermöglicht, einen PC-Kurs zu besuchen, um ihre Kenntnisse zu verbessern. Nach anfänglicher Begeisterung war sie plötzlich der Meinung, der Leiter des Excel-Kurses sei fachlich nicht kompetent, weshalb sie den Kurs nicht mehr besuchen und sich die Kenntnisse selbständig aneignen werde. In ihrem Schreiben vom 1. Februar 2008 bezeichnete sie zudem das Auftreten der EP-Leitung als respektlos, militant und würdelos, unterstellte ihr ein Machtgehabe und sprach ihr jegliche Sozialkompetenz ab. Schliesslich erwähnte sie in einem Bewerbungsmail an die Coca Cola, dass ihre Situation im EP unerträglich und mit einer Teilnahme in einem Arbeitslager für Beschäftigung vergleichbar sei. Unter Berücksichtigung der beigelegten Unterlagen und Berichte ist durchaus nachvollziehbar, dass die EP-Leitung mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin Mühe bekundete. Auch ersichtlich wird, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich schwer fiel, Kritik einzustecken und an ihren Schwächen zu arbeiten. Dass es in der Zeit, als sich die Beschwerdeführerin im EP aufgehalten hatte, zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und der Einsatzleitung gekommen ist, wird von keiner Partei bestritten. Diese Meinungsverschiedenheiten resp. Unstimmigkeiten als Mobbing seitens der Einsatzleitung zu bezeichnen, geht hingegen fehl und ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass pro Jahr mehrere Dutzend Personen am Einsatzprogramm Transit teilnehmen und es nur in Ausnahmefällen zu einem Programmabbruch kommt. Die Unzumutbarkeit des EP, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie festgestellt.

d) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nur zwei Monate im EP aufgehalten hatte und dass Spannungen am Arbeitsplatz bzw. an der arbeitsmarktlichen Massnahme von der Rechtsprechung als zumutbar erachtet werden, kann im vorliegenden Fall nicht von einem entschuldbaren Grund für den Abbruch der Massnahme gesprochen werden, weshalb der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als erfüllt zu betrachten ist. Da der Sachverhalt nach Ansicht des Versicherungsrichters vorliegend rechtsgenüglich dargestellt und in ausreichendem Masse abgeklärt ist, wird auf die anbegehrte Zeugeneinvernahme verzichtet. 5. a) Zu prüfen bleibt die Rechmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BG-Urteil vom 5. März 2008 [8C_22/2008]). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d und 123 V 152 E. 2 mit weiteren Hinweisen). b) Die Vorinstanz ist mit Blick auf die entsprechende Vorgabe im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE vom Januar 2007, Rz. D72) von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich ausgegangen und hat die Beschwerdeführerin für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht an dieses Kreisschreiben nicht gebunden ist. Ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Einstellungsdauer im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt hat, gibt es keinen Grund, diese Verfügung zu beanstanden. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt,

Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Das Nichtbefolgen einer Weisung bzw. Abbrechen ohne entschuldbaren Grund im Rahmen eines Einsatzprogrammes darf nicht bagatellisiert werden. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin in klarer Weise ihr Desinteresse gegenüber den vom kantonalen Arbeitsamt unternommenen Anstrengungen zur Verbesserungen der Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt zum Ausdruck gebracht. Das Verschulden der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht als mittelschwer eingestuft. Die von der Vorinstanz in der unteren Hälfte des mittelschweren Verschuldens verfügte Einstellung von 18 Tagen erscheint daher als durchaus den Umständen angemessen. 6. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als gerechtfertigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. 8. a) Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da vorliegend das Verfahren – wie erwähnt – kostenlos ist, betrifft dies lediglich die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100), welche zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. b) Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Recht sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die

Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a). Als bedürftig gilt eine Partei, welche nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205; 128 I 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regel über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und berücksichtigt, ob die Partei die in Frage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz. 89). Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 E. 2). Als aussichtslos anzusehen sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 271). c) Vorliegend ist erstellt, dass die Versicherte aus der Arbeitslosenversicherung 2008 über ein monatliches Einkommen bei 21 Kontrolltagen von Fr. 2'940.00 verfügt. Unter Berücksichtigung des Abzuges der ihr aufgrund von Beschäftigungsprogrammen gewährten Reisekosten und Verpflegung von Fr. 552.00 beläuft sich der Betrag auf Fr. 2'701.70 pro Monat. Da sie im Jahr 2007

noch zeitweise einer Beschäftigung nachgehen konnte, erzielte sie ein durchschnittliches Einkommen von netto Fr. 3'377.00 pro Monat. Ferner verfügt sie über ein Fahrzeug mit einem Steuerwert von Fr. 20'000.00 und eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 466'000.00, wobei die Hypothekarbelastung Fr. 596'800.00 bzw. die Zinsverpflichtung monatlich Fr. 1'520.00 beträgt. Zudem hat sie gegenüber ihrem Bruder eine Privatschuld von Fr. 120'000.00. Da indessen lediglich der Steuerwert und nicht der Verkehrswert der Liegenschaft ausgewiesen ist, kann die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, unter Würdigung der eingereichten Unterlagen, nicht abschliessend beurteilt werden. Die Frage, ob sie gegeben ist oder nicht, kann aber offen bleiben (siehe sogleich). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nämlich weiter voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG). Dies ist nachstehend zu prüfen. d) Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, die arbeitsmarktliche Massnahme sei seitens der EP-Leitung abgebrochen worden, ist aus der Luft gegriffen. So erwähnte sie in ihren Schreiben an das KIGA wiederholt, dass sie sich mit der EP-Leitung nicht mehr habe arrangieren können, ihr das Programm für ihre zukünftigen Berufsaussichten sowieso nichts gebracht habe bzw. bringen würde, weshalb für sie ein Verbleiben im EP nicht mehr in Frage komme. Auch der Einwand sie sei ein Mobbingopfer und sei wegen des Verhaltens der EP-Leitung krank geworden, vermochte sie in keiner Art und Weise zu belegen bzw. glaubhaft darzulegen. Da die Argumentation der Beschwerdeführerin jeglicher Substanz entbehrt und die Beschwerde daher bereits zum vornherein als aussichtslos zu betrachten war, kann dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung nicht Folge geleistet werden. Demnach erkennt der Versicherungsrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

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