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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.11.2007 S 2007 176

15 novembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·988 parole·~5 min·5

Riassunto

Kursgesuch | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 07 176 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursgesuch 1. …, geboren 1963, gelernter Theologe und zuletzt als EDV-Sachbearbeiter beim … in … tätig, meldete am 1. Februar 2007 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Am 28. März 2007 stellte der Versicherte ein Gesuch für den Besuch des Kurses „ICT Assistant Web SIZ“ bei der IBW in Chur. Mit Verfügung vom 3. April 2007 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch ab. Beim besagten Kurs handle es sich um einen Kurs in einer fachspezifischen Materie bzw. um allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung. Es liege im Interesse und in der Eigenverantwortung des Versicherten, sich in diesem Bereich weiterzubilden. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 19. Juli 2007 abgewiesen. 2. Dagegen liess der Versicherte am 14. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Bewilligung des Kursgesuches. Der beantragte Kurs baue auf dem bereits erworbenen PC-Supporter SIZ auf und erlaube den Erwerb eines Diploms im Bereich Web-Publishing. Grundkenntnisse im Bereich Web-Publishing seien auf dem heutigen Arbeitsmarkt sehr gefragt. Der Kurs führe nicht zum Diplom als Web-Designer oder Web-Master, sondern vermittle lediglich Basiswissen. Mit Absolvierung dieses Kurses könne die derzeit bestehende Ausbildungslücke beim Beschwerdeführer geschlossen werden, womit dessen Vermittlungsfähigkeit verbessert werde. Damit könne dessen Qualifikationsprofil dem Bedarf des

konkreten Arbeitsmarktes angepasst werden. Das Kursgesuch sei denn auch vom RAV-Sachbearbeiter vorbehaltlos gutgeheissen worden. Zu beachten sei auch, dass die Kurskosten im Vergleich zur erreichbaren Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit sehr bescheiden seien. 3. Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe keine arbeitsmarktliche Indikation zum Besuch des beantragten Kurses. Der Kurs baue auf einer bereits bestehenden Berufsausbildung des Versicherten als PC-Supporter auf und sei somit schwergewichtig als allgemeine Weiterbildung, und zwar als Spezialausbildung, zu qualifizieren, welche gemäss Praxis nicht in den Schutz- und finanziellen Geltungsbereich der Arbeitslosenversicherung falle. Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nach Gesetz und Rechtsprechung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Im Übrigen würden dem Beschwerdeführer, was die beigelegten Inserate betreffe, noch weit mehr Kenntnisse fehlen, als bloss jene im Web-Bereich. Auch könne von einem PC-Supporter mit Berufserfahrung zu einem gewissen Teil verlangt werden, sich selbst weiterzubilden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Juli 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. April 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das KIGA das Gesuch betreffend Kursbesuch „ICT Assistant Web SIZ/IBW Chur“ zu Recht abgelehnt hat. 2. Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) gehört es zu den Zielen des Arbeitslosenrechts, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen auch die so genannten Präventivmassnahmen nach Art. 59 ff. AVIG.

Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit der Kursbesucher damit erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (vgl. ARV 1993/94 Nr. 6 und Nr. 39). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Weiterbildung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Interessen und Wunschvorstellungen sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit weiteren Hinweisen; ARV 1986 Nr. 17). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 66). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 274 E. 2c; ARV 1990 Nr. 9). 3. Das Gericht erachtet den beantragten Kursbesuch durchaus als geeignet, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vom Gesetz verlangten Masse zu steigern. Der lediglich 80 Lektionen dauernde Kurs ist auch nicht als Spezialausbildung zu qualifizieren, sondern dient vielmehr dazu, dem Beschwerdeführer neben den bereits bestehenden EDV-Kenntnissen das nötige Basiswissen im Web-Bereich zu verschaffen. Wie der

Beschwerdeführer mittels verschiedener Stellenausschreibungen zu untermauern vermag, wird heutzutage von Kaderleuten, insbesondere im kaufmännischen Bereich und in der Verwaltung, vielerorts verlangt, dass sie fähig sind, den Web-Auftritt einer Firma, der zunehmend an Bedeutung gewinnt, zu gestalten und zu unterhalten, ansonsten diese Leistung teuer auswärts eingekauft werden muss. Obwohl für das KIGA nicht bindend, gilt es noch darauf hinzuweisen, dass auch der Sachbearbeiter des RAV’s in seiner Stellungnahme den Kursbesuch befürwortet hat. Aufgrund des Gesagten ist der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs zu bewilligen und damit die Beschwerde gutzuheissen. 4. a) Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG und Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) aussergerichtlich vollständig zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Aussergerichtlich hat das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) … mit Fr. 2'106.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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