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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.11.2007 S 2007 162

15 novembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,575 parole·~8 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 07 162 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren 1970, gelernte Pharmaassistentin und zuletzt als Pflegerin tätig, meldete am 17. Januar 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab selbigem Datum an. Mit Schreiben vom 19. September 2006 wurde die Versicherte vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie offenbar das Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperiode August 2006 nicht fristgerecht und persönlich bei der zuständigen Amtsstelle abgegeben habe. Am 26. September 2006 teilte die Versicherte dem KIGA diesbezüglich mit, dass sie das Formular anlässlich des Beratungsgesprächs Ende August dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgegeben habe. Das KIGA stellte die Versicherte mit Verfügung vom 23. April 2007 wegen Nichtbefolgens einer Kontrollvorschrift für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. August 2007 abgewiesen. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. September 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen sei aufzuheben. Begründend führte sie aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2006 versehentlich angegeben, dass sie das entsprechende Formular anlässlich eines Beratungsgesprächs Ende August beim RAV abgegeben habe. Richtig sei jedoch, dass sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Kontrollperiode August 2006 fristgerecht am 5. September 2006 zusammen

mit dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ auf der Gemeindekanzlei abgegeben habe. Die Gemeindekanzlistin führe keine Eingangskontrolle der genannten Formulare. Am 12. September 2006 sei die Kanzlei wegen Ferien geschlossen gewesen. Die Gemeindekanzlistin habe die Formulare am 19. September 2006 an das RAV … bzw. an die Arbeitslosenkasse Chur weitergeleitet. Sie sei davon ausgegangen, dass die persönliche Abgabe bei der Gemeinde ausreichen würde und sie nicht noch die fristgerechte Abgabe der Formulare belegen müsse. Die verlangten Unterlagen seien fristgerecht eingegangen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht gerechtfertigt sei. Zudem wäre es ein sehr grosser Zufall, wenn sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ verspätet eingereicht hätte und dieses genau am gleichen Datum wie die Arbeitsbemühungen beim RAV … und bei der Arbeitslosenkasse Chur eingetroffen wäre. Das RAV habe nämlich beide Formulare mit dem Eingangsdatum 21. September 2006 abgestempelt. 3. Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Es stehe zweifelsfrei fest, dass das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat August 2006 erst am 21. September 2006 eingegangen sei. Die Gemeindekanzlei sei zwar am 12. September 2006 geschlossen gewesen, weil die Kanzleiführerin auf der Jagd gewesen sei, doch hätte Letztere ab dem 5. September bis zum Jagdbeginn am 9. September 2006 noch alle Zeit der Welt gehabt, die Formulare ans RAV weiterzuleiten. Im vorliegenden Fall könne nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das besagte Formular weit nach dem 5. September 2006 und damit verspätet bei der Gemeinde abgegeben habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. August 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 23. April 2007. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund verspäteter Einreichung des

Formulars „Angaben der versicherten Person“ für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 21 und 22 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) hat die Versicherte nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung entsprechend den Anordnungen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilzunehmen. Die Amtsstelle ist ihrerseits gehalten, die Versicherte gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 AVIV über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Anzumerken gilt es, dass im Kanton Graubünden das Kontrollgespräch durch die persönliche Abgabe des Formulars „Angaben der versicherten Person“ bei der Wohngemeinde ersetzt worden ist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Versicherte gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b AVIV den Vollzugsstellen unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. bereitschaft erforderlich sind. Damit hat sie auch jegliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unverzüglich mitzuteilen, so etwa die Erzielung eines Zwischenverdienstes, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall. Damit die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung korrekt festsetzen und rechtzeitig ausbezahlen kann, sind die entsprechenden Unterlagen jeweils vollständig, richtig ausgefüllt und rechtzeitig einzureichen. Werden die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, so ist die Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Im Schreiben vom 16. August 2007 führte die Gemeindekanzlistin von … aus, dass sie den Eingang des Formulars „Angaben der versicherten Person“ nicht bestätigen könne. Sie führe für diese Geschäfte keine Eingangskontrolle, weil die Formulare umgehend an das RAV … bzw. an die Arbeitslosenkasse Chur weitergeleitet würden. Sie könne nur bestätigen, dass sie am 12. September

2006 ferienhalber abwesend gewesen sei. Am 19. September 2006 sei sie jedoch im Büro in … gewesen und habe alle pendenten Sachen erledigt. Auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“, welches die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ persönlich auf der Gemeindekanzlei abgegeben haben will, ist als Eingangsdatum handschriftlich der 19. September 2006 festgehalten sowie der Vermerk „hatte am 12.9. wegen Ferien zu“ angebracht. Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Formulare nicht am 5. September 2006 abgegeben hat, weil die Gemeindekanzlistin diese gemäss eigenen Angaben umgehend weiterleitet hätte. Dass dies bei dem zur Diskussion stehenden Formular auch geschehen wäre, falls die Dokumente rechtzeitig abgegeben worden wären, erscheint dem Gericht insbesondere deshalb als nachvollziehbar und überwiegend wahrscheinlich, weil für die Gemeindekanzlisten mit dieser Art von Formular kein nennenswerter Bearbeitungsaufwand verbunden ist, sie es ja nur gerade weiterleiten muss. Die Beschwerdeführerin muss somit irgendwann nach dem 5. September 2006, wohl am 12. September 2006, auf der Gemeindekanzlei vorbeigegangen sein. Weil diese an diesem Datum geschlossen war, hat sie die Formulare überwiegend wahrscheinlich erst am 19. September 2006 auf der Kanzlei abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat, indem sie das Formular „Angaben der versicherten Person“ nicht rechtzeitig eingereicht hat, ihre Pflicht, die geltenden Kontrollvorschriften einzuhalten, eindeutig verletzt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat und ob die verfügte Dauer der Einstellung von fünf Tagen dem Verschulden der Beschwerdeführerin gerecht wird. Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Erläuternd führt Art. 45 Abs. 2 lit. a-c AVIV aus, dass die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden beträgt. Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessensspielraum zugestanden. b) Die Vorinstanz erachtete in Übereinstimmung mit dem Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 1. Januar 2007, welches bei einem einmaligen Versäumnis des Beratungsgesprächs eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht, eine Einstellung im unteren Bereich des leichten Verschuldens für angemessen. Die vorliegend verfügte Einstellungsdauer von fünf Tagen entspricht den Vorgaben dieses Kreisschreibens, welchem für die Verwaltungsorgane Weisungscharakter zukommt. An dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht an das genannte Kreisschreiben nicht gebunden ist. Zeigt sich, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Einstellungsdauer die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat, hat das Gericht einzuschreiten. Vorliegend ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass die Dauer der durch das Amt verhängten Sanktion, die sich im unteren Bereich des leichten Verschuldens befindet, angemessen und somit nicht zu beanstanden ist. 4. a) Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Entscheid sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Höhe gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wird. b) Aufgrund von Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos, es sei denn, eine Partei habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Trifft dies zu, kann das Gericht ihr eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegen. Ein leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist; es bedarf somit eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen könnte, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 32 zu Art. 61 lit. a ATSG).

c) Die Beschwerdeführerin hat, nachdem sie erkannt hat, dass Ende August gar kein Beratungsgespräch stattgefunden hat, anlässlich welchem sie das zur Diskussion stehende Formular hätte abgeben können, ihre erste Behauptung kurzerhand zurückgezogen und im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptet, sie habe das Formular am 5. September auf der Gemeinde abgegeben. Wie oben dargelegt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch letztere Behauptung nicht zutrifft. Der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass ihr Begehren angesichts der offensichtlichen Fristversäumnis aussichtslos ist. Auch ein juristischer Laie weiss, dass Gesetzesbestimmungen einzuhalten sind. Da die Beschwerde mutwillig eingereicht wurde, auferlegt das Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG eine Spruchgebühr sowie die Kosten des Verfahrens. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- - und den Verfahrenskosten von Fr. 200.-zusammen Fr. 700.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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