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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.11.2007 S 2007 151

15 novembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,094 parole·~10 min·5

Riassunto

Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 07 151 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kursbesuch 1. …, geboren 1963, gelernter Ökonom FH, war zuletzt als Projektleiter bei der … tätig und ist auf der Suche nach einer Beschäftigung im Schul- und Gesundheitswesen. Am 7. Juli 2006 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch für einen vom 28. August bis 22. September 2006 dauernden „Englisch-Intensivkurs Plus B1“ bei der … in …, welches mit Verfügung vom 21. August 2006 gutgeheissen wurde. Am 18. Oktober 2006 stellte er ein Gesuch betreffend Kursbesuch „Geschäftsenglisch in London/Eurocentres Zürich“. Mit Verfügung vom 6. November 2006 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Gesuch ab. Hingegen wurde das vom Versicherten am 21. November 2006 gestellte Gesuch für einen vom 20. November bis 15. Dezember 2006 dauernden „Englisch-Intensivkurs Plus B2“ bei der … in … mit Verfügung vom 24. November 2006 gutgeheissen. Zum ablehnenden Entscheid vom 6. November 2006 führte das KIGA aus, dass gemäss geltender Praxis Kurse im Ausland nur subventioniert werden könnten, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit bestehe, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen. Vorliegend würden ähnliche wie vom Versicherten ersuchte Kurse auch in der Schweiz durchgeführt. Dem Versicherten sei bereits mit Verfügung vom 21. August 2006 ein 4-wöchiger „Englisch-Intensivkurs Niveau Plus B1“ bei der … bewilligt worden. Damit sei eine Grundlage geschaffen und eine generelle Verbesserung der Vermittelbarkeit erzielt worden. Ein zusätzlicher Sprachaufenthalt von zwei Monaten werde deshalb als überdimensioniert

erachtet. Die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit könnte auch durch einen Kurs im Inland erreicht werden. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Entscheid vom 19. Juni 2007 abgewiesen. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, das Gesuch sei zu bewilligen, und die Kosten im Umfang vom Fr. 7'200.-- seien von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Der Beschwerdeführer solle aber im Vergleich zu anderen Versicherten, die am Eurocentres Institut London an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, finanziell nicht schlechter gestellt werden. Weiter sei das Seco zu verpflichten, den Vertrag zwischen ihm und den Eurocentres Zürich/London betreffend Sprachkurse für Arbeitslose als arbeitsmarktliche Massnahmen herauszugeben sowie in einer Aufstellung die durch die arbeitsmarktlichen Massnahmen geförderten Sprachaufenthalte von Versicherten bei den Eurocentres nach den Kriterien Geschlecht, Alter, Ausbildung, letzte berufliche Stellung, Arbeitsstelle zugesichert, Start/Ende und Dauer der Massnahme sowie die Gesamtkosten der jeweiligen Einzelmassnahme aufzuschlüsseln. Das KIGA respektive das Seco seien zu verpflichten, die Kriterien für die Teilnahme an den arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Seco-Eurocentres-Vertrag bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er ein auf dem Akteneinsichtsrecht basierendes Grundrecht der Aktenedition habe. Des Weiteren führte er aus, der Arbeitsmarkt setze bei leitenden Mitarbeitern einer Unternehmung Englisch voraus. Ansonsten werde die fehlende Sprachkompetenz zum „Killerkriterium“ im Selektionsprozess. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Grundlage in Englisch, der beantragte Kurs sei jedoch eine geeignete und effiziente Massnahme, um seine Sprachkompetenz zu verbessern und die Lücke zu der vom konkreten Arbeitsmarkt geforderten Sprachkompetenz zu verringern. Beim Kurs „Geschäftsenglisch in London/Eurocentres Zürich“ könne von einer Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenrechtlichen Sinne gesprochen werden. Für eine leitende Position (Geschäftsleitung) in einem Unternehmen

reiche sein aktuelles Sprachniveau B2 „Selbständige Sprachverwendung“ bei weitem nicht aus, sondern es müsse eine aktive Sprachverwendung wie auf dem Niveau C1 „Kompetente Sprachverwendung“ vorhanden sein. Für diesen Zweck benötige er noch rund 700 Lektionen. Auch der zuständige RAV- Berater habe den Kurs als arbeitsmarktliche Massnahme beurteilt und mit einer positiven Empfehlung an die Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen weitergeleitet. Es sei von den Vorinstanzen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Englischkenntnisse verbessern müsse, weil ja bereits entsprechende Englischkurse bewilligt worden seien. Die Vermittlungsfähigkeit werde im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel (Geschäftsleitung) tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert. Der Beschwerdegegner gehe fälschlicherweise davon aus, dass mit einem Englischkurs von 80 Lektionen eine vom konkreten Arbeitsmarkt geforderte Sprachkompetenz (Verhandlungssicherheit) auf Geschäftsleitungsebene erreicht werde, wohingegen die Fachleute von rund 700 Lektionen ausgingen. Das Seco habe das Kreisschreiben über arbeitsmarktliche Massnahmen in Bezug auf Englisch-Sprachkurse ergänzt, so dass arbeitslose Versicherte die Englischsprachkompetenzen beim Eurocentres Institut London erlangen könnten. Durch die ständige Praxis werde das Eurocentres Institut London den inländischen Sprachschulen gleichgestellt. Das Preis- /Leistungsverhältnis des Kurses sei durch die Beteiligung des Versicherten an den Kurskosten den inländischen Kursen weit überlegen und zudem im Ergebnis besser, vorteilhafter und effizienter. Am 19. September 2007 wiederholte der Beschwerdeführer noch einmal seine prozessualen Anträge und verlangte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zum Vorwurf betreffend Verweigerung der Aktenedition brachte der Beschwerdegegner vor, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften jeweils die Edition von gewissen Unterlagen verlangt habe, jedoch nie um Akteneinsicht gebeten habe, was ihm ohne Weiteres gewährt worden wäre. Des Weiteren führte er aus, die Sozialversicherung gewähre nicht das Bestmögliche, sondern das zur

Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche und Notwendige. Der Beschwerdeführer habe nicht automatisch einen Anspruch auf Besuch eines Sprachkurses im Ausland und auch der Vertrag zwischen dem Seco und den Eurocentres begründe keinen solchen Anspruch. Vielmehr müssten in jedem Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen geprüft werden. Der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs erscheine auch nach der konkreten Arbeitsmarktlage nicht als notwendig und sei nicht geeignet dessen Vermittlungsfähigkeit erheblich zu steigern. Wegen fehlender arbeitsmarktlicher Indikation habe er somit keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung für den Besuch des Englischkurses in London. Die tatsächliche und erhebliche Förderung der Vermittelbarkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vor allem aber lägen keine triftigen Gründe für den Besuch von Kursen im Ausland vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Juni 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 6. November 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das KIGA das Gesuch betreffend Kursbesuch „Geschäftsenglisch in London/Eurocentres Zürich“ zu Recht abgelehnt hat. 2. Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) gehört es zu den Zielen des Arbeitslosenrechts, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen auch die so genannten Präventivmassnahmen nach Art. 59 ff. AVIG. Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine

bestimmte Fortbildung nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit der Kursbesucher damit erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit den Zielen der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (vgl. ARV 1993/94 Nr. 6 und Nr. 39). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Weiterbildung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Interessen und Wunschvorstellungen sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit weiteren Hinweisen; ARV 1986 Nr. 17). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 66). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 274 E. 2c; ARV 1990 Nr. 9). 3. a) Für die ausnahmsweise Gewährung von Kursen im Ausland müssen triftige Gründe gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn nach einem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind die Massnahmen lediglich insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 110 V 102, 107 V 88, 103 V 16 E. 1b mit Hinweisen). Es ist nicht Sache der

Arbeitslosenversicherung, rein persönliche Bedürfnisse, wie etwa das Kennenlernen einer anderen Kultur, abzudecken. Insofern stellt sich auch immer die Frage, ob es sich beim beantragten Kurs um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handelt. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. ARV 1986 Nr. 36). Sprachkurse im Ausland sind nur dann zu Lasten der Arbeitslosenversicherung zu bewilligen, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen, was angesichts der auf diesem Gebiet heute vorhandenen neuen didaktischen und technischen Methoden die Ausnahme darstellen dürfte (vgl. Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Januar 2002, S. 49, Randziffer 30). Ist jedoch ein solcher Ausnahmefall zu bejahen, muss zusätzlich die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1986 Nr. 17, 1985 Nr. 23). b) Es ist allgemein bekannt, dass man in der ganzen Schweiz an zahlreichen Instituten Englisch lernen kann, dies auch auf einem vom Beschwerdeführer gewünschten Niveau. Eine Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer dafür einen Kurs in London besuchen müsste, besteht nicht. Zwar besteht dort die Möglichkeit, sich täglich in der englischen Sprache zu üben, doch ist im vorliegenden Fall - jedenfalls aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht kein triftiger Grund ersichtlich, im entsprechenden Sprachraum zu studieren. Wie bereits ausgeführt, gewährt die Arbeitslosenversicherung nicht das Bestmögliche, sondern das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche und Notwendige. Der Beschwerdeführer kann seine Englischkenntnisse ohne Weiteres durch die Absolvierung eines Sprachkurses in der Schweiz verbessern. Demnach gilt es zunächst festzuhalten, dass er keinen Anspruch auf einen Sprachkurs im englischsprachigen Raum hat. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer

erwähnte Vertrag zwischen dem Seco und den Eurocentres Zürich/London nichts. 4. a) Selbst wenn dem anders wäre, stellt sich im vorliegenden Fall die grundsätzliche Frage, ob es der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für die Stellensuche in der Schweiz unmittelbar dient, wenn er einen Englisch- Sprachkurs absolviert, welcher ihn auf das Sprachniveau C1 anhebt. Der Beschwerdeführer konnte seine Englischkenntnisse durch mehrere von der Arbeitslosenkasse finanzierte Englischkurse sowie durch Selbststudium erheblich verbessern. Zuletzt wurde ihm am 24. November 2006 das Gesuch um Teilnahme an einem „Englisch-Intensivkurs Plus B2“ vom 20. November bis 15. Dezember 2006 in der … bewilligt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Arbeitslosigkeit gemäss eigenen Angaben als Leiter Marketing/Kommunikation/Klinikdirektor bei der Alpinen Kinderklinik in Davos tätig. Auch vorher sei er bereits auf Stufe Geschäftsleitung beschäftigt gewesen. So sei er für die Transfer-Stiftung in St. Gallen in der Geschäftsleitung und im Stiftungsrat gewesen und dabei national und international tätig gewesen. Bei der AKAD Hochschule für Berufstätige Zürich sei er Prorektor gewesen und für die Diplomstudiengänge Betriebsökonomie FH und Wirtschaftsinformatik FH zuständig gewesen. Er befindet sich auf der Suche nach einer Stelle auf Stufe Geschäftsleitung im Schul- und Gesundheitswesen. b) Im Bereich der vom Beschwerdeführer gesuchten Stellen im Schul- oder Gesundheitswesen erachtet es das Gericht als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der gewünschte Kurs, sei dies hier in der Schweiz oder in London, seine Vermittlungsfähigkeit tatsächlich und in erheblichem Masse zu fördern vermag, zumal er auch vor seiner Arbeitslosigkeit im Gesundheitswesen gearbeitet hat und sogar in einem internationalen Umfeld zu tun hatte, dies noch vor Absolvierung der ihm bewilligten Kurse zur Erlangung des Sprachniveaus B1. Gerade in den Bereichen, in welchen der Beschwerdeführer Stellen sucht, ist Geschäftsenglisch auf dem angestrebten Niveau nicht Voraussetzung zur Erlangung einer Stelle. Die allenfalls damit angestrebte allgemeine Förderung

der beruflichen Weiterbildung ist aber, wie erwähnt, nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, sondern liegt im Interesse und in der Eigenverantwortung der Versicherten. Dem Gesagten nach ergibt sich, dass der ins Auge gefasste Kurs zur Bekämpfung oder Verhinderung der Arbeitslosigkeit nicht nötig ist, weil er weder arbeitsmarktlich indiziert noch geeignet ist, die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin erheblich zu verbessern. c) Die Beschwerde wird somit abgewiesen, und auf die beantragten Beweismittel ist ohne Weiteres zu verzichten. Auch die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erscheint im Lichte des soeben Ausgeführten nicht als zweckdienlich. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2007 151 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.11.2007 S 2007 151 — Swissrulings