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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.10.2007 S 2007 142

9 ottobre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,694 parole·~28 min·5

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 07 142 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1957, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1989 und 1992). Sie erwarb 1978 das Primarlehrerpatent und ging bis im April 1987 der Erwerbstätigkeit als Primarlehrerin nach. Seither ist sie Hausfrau und Mutter. Am 26. März 2004 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Migräne und vegetativen Störungen nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, holte Arztberichte sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein und veranlasste eine Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 31. März 2005). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten, rückwirkend ab 1. März 2003, eine Viertelsrente sowie zwei Kinderrenten zu. Die am 5. Januar 2006 dagegen vorsorglich erhobene, und am 22. Februar 2006 ergänzte, Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Juni 2007 ab. 2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2007 liess die Versicherte am 6. Juli 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Rückweisung zur weiteren (medizinischen) Abklärung und damit zusammenhängend zur Neubeurteilung der Rentenfrage erheben.

3. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen unter Verweis auf die Begründung des Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. b) Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b, 1996 S. 197 f. E. 1c je mit Hinweisen; in BGE 130 V 393 ff. nicht publizierte E. 4.1 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). c) Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und andererseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 E. 2b; ZAK 1992 S. 128 E. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne

Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 E. 2b mit Hinweisen). d) In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 E. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt auch dann nicht die einzige beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer überwiegend psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 E. 3d; BGE 130 V 61). e) Bei Nicht- und Teilerwerbstätigen ist, ebenso wie im Erwerbsbereich, die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beziehungsweise Art. 6 ATSG nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird (AHI 2001 S. 161 E. 3c), entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich. Für die Festsetzung des Rentenbeginns ist bei der Beurteilung dieser Einbusse gemäss neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung auszugehen. Sie ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in

ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 f. E. 3.3.3). f) Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). g) In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 2. a) Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beschwerdeführerin zu 100 % als Nichterwerbstätige qualifiziert, da sie letztmals im Jahre 1987 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Basierend auf dem Haushaltabklärungsbericht ergebe sich im Haushaltbereich eine Einschränkung von 40,5 %, welche Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. b) Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, dass sie im Gesundheitsfall unter anderem aus finanziellen Gründen mindestens zu 50 % arbeitstätig wäre, da ihr Ehemann jeweils während rund fünf (Winter-)Monaten jährlich arbeitslos sei und nur 80 % seines Lohnes von der Arbeitslosenkasse vergütet bekomme. Angesichts der Möglichkeit einer Teilzeitarbeit in ihrem Beruf und angesichts des Alters ihrer Kinder wäre ein 50 %-Teilzeitpensum durchaus realistisch. Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin den Haushaltabklärungsbericht. Die im Bericht gemachten Feststellungen seien weder aussagekräftig noch nachvollziehbar und die darin vorgenommenen Einschätzungen, da der Betreuungsaufwand für ihre Kinder zu hoch, jener für die Wohnungspflege zu tief angesetzt worden seien; dies obwohl die Werte

innerhalb der vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte lägen. Zudem widerspräche das Ergebnis des Haushaltberichtes der Einschätzung des behandelnden Hausarztes, der von einer 60%igen Einschränkung im Haushaltbereich ausgehe. Die Beschwerdeführerin rügte ausserdem, dass die Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder nicht im angenommenen Mass berücksichtigt werden dürfe. Abschliessend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, da die Beschwerdegegnerin ihre psychischen Leiden und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit im Haushalt wie auch auf eine Erwerbstätigkeit zu wenig abgeklärt und berücksichtigt habe. Demzufolge sei eine umfassende medizinische Begutachtung notwendig, welche den somatischen wie auch den psychischen Einschränkungen im Erwerbs- wie auch im Nichterwerbsbereich ausreichend Rechnung trage. In jedem Fall sei jedoch ihr Invaliditätsgrad neu festzulegen und zwar auf mindestens 60%. c) Streitig und zu prüfen sind somit die Statusfrage sowie die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt- wie allenfalls auch im Erwerbsbereich und der daraus resultierende Invaliditätsgrad. 3. a) Vorab stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge. Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder, welche dem Primarschulalter entwachsen sind. Ihr Ehemann arbeitet gemäss eigenen Angaben circa von Mitte April bis Ende November als Strassenbauer und beziehe in der übrigen Zeit 80 % seines Lohnes von der Arbeitslosenversicherung. Die Familie bewohne ein neues Einfamilienhaus. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. b) In ihrer Anmeldung zum Rentenbezug vom 26. März 2004 gab die Beschwerdeführerin an, vollzeitig als Hausfrau und Mutter tätig zu sein. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 23. März 2005 äusserte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie im Gesundheitsfall zu rund 50 % als Deutsch- oder Musiklehrerin erwerbstätig wäre. Bis zum Verkehrsunfall vom 2. März 2001 habe sie jedoch

diesbezüglich noch nichts Konkretes unternommen. Aufgrund der Arbeitssituation ihres Ehemannes würde sie zur finanziellen Unterstützung der Familie einer Arbeit nachgehen. c) Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss individuellem Kontoauszug seit ihrem Wegzug aus dem Kanton St. Gallen im Frühsommer 1987 nach Graubünden keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist. Im März 1989 gebar sie einen Sohn und im Juli 1992 eine Tochter. Weder nach der Geburt noch nach dem Kindergarten- und/oder nach dem Schuleintritt der Kinder nahm die ausgebildete Primarlehrerin eine Teilzeittätigkeit auf. Dies obwohl mit Ausnahme vom Beruf einer Kindergärtnerin in praktisch keinem anderen Beruf die Wiederaufnahme einer Teilzeittätigkeit so abgestimmt verläuft wie bei Primarlehrern, da sich die Arbeits- wie auch die Ferienzeiten beinahe vollständig mit jenen der Schüler decken. Speziell im Beruf einer Primarlehrerin bietet sich zudem die Möglichkeit, ein gewünschtes Teilzeitpensum zu übernehmen beziehungsweise auszubauen. Grundsätzlich kann somit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass wenn die Wiederaufnahme einer Tätigkeit geplant ist, dies üblicherweise erfolgt, sobald die Kinder das Schulalter erreichen. Laut Abklärungsbericht hatte sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Unfalles vom 2. März 2001 noch nichts Konkretes bezüglich Wiedereinstieg ins Berufsleben unternommen. In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, dass sie bereits zu jenem Zeitpunkt mit einem beruflichen Wiedereinstieg beschäftigt gewesen sei, selbst wenn ihre Kinder erst acht und zwölf Jahre alt gewesen seien. Ihre Aussage erscheint somit als widersprüchlich; gestützt auf die sogenannte Aussage der ersten Stunde ist jedoch einer früher gemachten Aussage ein höherer Beweiswert einzuräumen (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass bezüglich der Wiederaufnahme einer Tätigkeit die Praxis im Scheidungsfalle anzuwenden sei, gemäss welcher es einer Mutter erst dann wieder zumutbar sein soll, eine ausserhäusliche Tätigkeit aufzunehmen, wenn das jüngste Kind zehn Jahre alt sei.

Dem ist entgegen zu halten, dass in casu kein Scheidungsfall vorliegt, der die Eigenversorgungskapazität der Scheidungsparteien in den Vordergrund stellen würde, weshalb sich eine analoge Anwendung dieser Gerichtspraxis nicht rechtfertigt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag der vorgebrachte finanzielle Einwand der Beschwerdeführerin. Einerseits war die Familie in der Vergangenheit nicht auf ein Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin angewiesen, obwohl es notorisch ist, dass Kinder im Allgemeinen und mit zunehmendem Alter im Speziellen einen hohen zusätzlichen finanziellen Bedarf auslösen. Andererseits ist die vorliegend geltend gemachte Arbeitssituation des Ehemannes seit längerem bekannt und als solche akzeptiert. Nur weil dieser aufgrund der Wintermonate einen in geringem Mass ungedeckten Erwerbsausfall erleidet, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer Tätigkeit nachginge. Wie erwähnt war die Beschwerdeführerin seit dem Wegzug aus dem Unterland im Frühjahr 1987 und damit bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig. In den nachfolgenden Jahren kümmerte sie sich ausserdem nie um eine Teilzeittätigkeit oder zumindest um die Erteilung vereinzelter Nachhilfestunden. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, nicht glaubhaft erscheint. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gestützt auf den im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) die Einschätzung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin vollzeitig im Haushalt tätig wäre. 4. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin präsentiert sich gemässe den folgenden medizinischen Berichten: a) Dr. med. …, Spezialarzt FMH für Neurologie, …, erstellte am 27. Dezember 2002 ein Gutachten. Als Diagnosen nannte er:

1. Status nach Sturz mit occipitalem Schädelhirntrauma und Commotio cerebri 1997 2. Status nach Sturz auf den Hinterkopf mit Commotio cerebri am 10.02.2001 3. Status nach Autounfall am 2.03.2001 mit wahrscheinlich indirekten Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und Commotio cerebri (Kopfanprall am Airbag) - Postcommotionelle Exacerbation einer seit dem 18. Lebensjahr manifesten und vor dem Trauma am 10.02.2001 weitgehend asymptomatischen Migräne ohne Aura - Zervikales und zervikocephales Schmerzsyndrom mit beginnender Chronifizierung - Neuropsychologische und neurovegetative Störungen Die Beschwerdeführerin beklage sich über permanente drückende bis hämmernde Schmerzen im Nacken und Hinterkopf mit Ausbreitung bis parietal, frontal und in die Augen sowie über Übelkeit. Rund drei Mal wöchentlich trete Erbrechen, Diarrhoe sowie eine Licht- und Lärmscheue auf. Seit dem Unfall vom März 2001 fühle sie sich in ihrer handwerklichen Geschicklichkeit eingeschränkt. Es beständen auch Schwierigkeiten, sich visuell zu konzentrieren und Gegenstände zu fixieren. Durch die Kopfschmerzen sei sie vermindert belastbar und ungeduldig mit sich selbst. Chorproben müssten nach 60 bis 90 Minuten abgebrochen werden. Die Beschwerdeführerin leide an Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Hitzewallungen, Appetitmangel sowie an einem progredienten Tinnitus rechts mit Dröhnen. Seit August 2002 beklage sie ausserdem neben Atemnot Panikund Angstzustände. Der Allgemeinzustand sei ohne Befunde ausgefallen. Der neurologische Status zeige eine freie Kopfbeweglichkeit, wobei einzig die Inklination und Reklination der Halswirbelsäule schmerzhaft und eingeschränkt seien. Die Motorik sei lediglich wegen rechtsseitigen Knieschmerzen beim Einbeinhüpftest eingeschränkt. Ansonsten fiel die Statusprüfung überwiegend regelrecht aus.

Zusammenfassend ständen ein chronisches zervikales und zervikocephales Schmerzsyndrom mit Übergang zu Migräne ohne Aura sowie neuropsychologische und neurovegetative Beschwerden im Vordergrund. Dr. … äusserte zudem einen Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die Beschwerdeführerin letztmals vor 15 Jahren als Lehrerin tätig gewesen sei, möglich wäre nunmehr noch das Erteilen von Nachhilfestunden. Im Haushalt seien ihr noch leichte, körperlich und mental nicht anstrengende Tätigkeiten zumutbar. b) Dr. med. …, Facharzt für Allgemine Medizin FMH, betreut die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 als Hausarzt. In seinem Bericht vom 28. Mai 2003 führte er aus, dass sie am 10. Februar 2001 sowie am 2. März 2001 je in einen Autounfall verwickelt gewesen sei. Als Folgen des ersten Unfalles hätten sich einzig vorübergehend die vorbestehenden Migräne- Kopfschmerzen intensiviert. Nach dem zweiten Unfall mit einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und einer Gehirnerschütterung sei es zu einer Verschlechterung der sich zwischenzeitlich wieder verminderten Kopfschmerzen, zum Auftreten von einem zervikalen- und zervikozephalen Schmerzsyndrom sowie von neuropsychologischen und neurovegetativen Störungen gekommen. Diese führten zu einer Einschränkung von 50 % im Haushaltbereich sowie zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für andere Tätigkeiten wie zum Beispiel als Lehrerin. c) In seinem Bericht vom 25. Juni 2004 nannte Dr. … als Diagnosen: - chronisches cerviko-cephales und cervico-vertebrales Syndrom nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 2.03.2001 mit - chronischen Kopfschmerzen, intermittierenden Cerviko-Brachialgien - neurovegetativen Beschwerden wie Schwindel, Nausea, Visusstörungen - neuropsychologischen Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit - Migräne

- chronische Instabilität des oberen Sprunggelenks links bei Status nach Distorsionstrauma am 25. April 2003, Bandplastik am 6. Februar 2004; Chondromalazie talo-tibial am linken Sprunggelenk - chronische Leistenschmerzen rechts, Zustand nach operativer Revision bei Leistenhernie am 6. Februar 2004 - chronische Angststörungen (posttraumatische Anpassungsstörungen) Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. … aus, seit dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführerin der Lehrerberuf nicht mehr zumutbar. Bei Arbeiten im Haushalt sei sie auf Drittpersonen angewiesen, da ihr lediglich leichte, körperlich und mental nicht anstrengende Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt müsse auf mindestens 60 % beurteilt werden. d) Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 nahm Dr. … Stellung zum Haushaltbericht. Darin führte er aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Aufgabenposition „Wäsche und Kleiderpflege“ Schwierigkeiten in der Konzentration, im Sehen und in der Feinmotorik; dies äussere sich beim Nähen. Das Aufhängen von Wäsche über die Horizontale sowie das Tragen von schweren Wäschekörben sei ebenso wenig möglich wie das Bügeln von Kleidern. Sie könne nur noch für die Familienmitglieder kochen, welche mit einer „Schnell-Küche“ zufrieden seien. Ausserhalb des Haushaltes sei die Beschwerdeführerin an allen Tätigkeiten verhindert. Dies betreffe Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Tätigkeiten im künstlerischen Schaffen, gemeinnützige Tätigkeiten oder Weiterbildung sowie sportliche Betätigungen wie Schwimmen und Laufen, wo eine vollständige Behinderung bestehe. 5. a) Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin überwiegend somatische Leiden vorliegen. Dr. … äusserte zudem den Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung. Der Hausarzt Dr. … diagnostizierte am 25. Juni 2004 chronische Angststörungen. Gestützt darauf möchte die Beschwerdegegnerin nun die neuere Rechtsprechung angewandt wissen, gemäss welcher beim Vorliegen

psychischer Behinderungen nicht einzig auf den Haushaltbericht abzustellen sei, sondern auch für die Einschränkung im Haushaltbereich medizinische Berichte zu berücksichtigen seien (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2004, I 462/03, E. 4.2.2). b) Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Indes begründet auch eine diagnostizierte psychische Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

c) Wie eben erwähnt setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Aus den Berichten ergibt sich zwar, dass bei der Beschwerdeführerin Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung bestehen. Eine medizinische Klassifikation dieser Gesundheitsbeschwerden erfolgte jedoch nicht. Im Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin nie hinsichtlich der Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung geäussert. Auch in der Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte die Beschwerdeführerin keinerlei psychiatrische Beschwerden. Gemäss den medizinischen Berichten war es zudem bisher nicht erforderlich, dass die behandelnden Ärzte sie diesbezüglich medikamentös behandelten oder eine Überweisung an einen psychiatrischen Facharzt angeordnet hätten. Basierend auf den aktenkundigen Berichten ist somit die Frage, ob ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, welches die somatischen Beschwerden überlagert, zu verneinen. Gestützt darauf und in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist somit nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Gemäss übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen sind der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich lediglich leichte, körperlich und mental nicht anstrengende Tätigkeiten zumutbar. Inwieweit sich diese Einschränkungen auf ihre Tätigkeit auswirkt, ist dem Haushaltbericht zu entnehmen (vgl. dazu nachfolgend E. 6. und 7.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zudem einzig bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die Haushaltverrichtung Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2004, I 462/03, E. 4.2.2). Dies ist vorliegend insofern nicht der Fall, als dass - wie eben festgestellt nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht auszugehen ist. Zudem haben sich beide vorerwähnten Ärzte zur Einschränkung im Haushaltbereich geäussert und der Hausarzt explizit zum Haushaltbericht Stellung genommen. Unklarheiten, welche eine Rückfrage

erforderlich gemacht hätten, sind jedoch nicht ausgewiesen, da die Abklärungsperson, die den Haushaltabklärungsbericht erstellte, der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung zu den Einschätzungen aus medizinischer Sicht nur noch leichte, körperlich und mental nicht anstrengende Tätigkeiten zumutete. Deshalb kann grundsätzlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich auf den Haushaltbericht abgestellt werden (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2003, I 311/03, E. 5, insbesondere E. 5.3). 6. a) Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem das Abstellen auf den Haushaltabklärungsbericht, da dieser nicht nachvollziehbar sei. Deshalb sei gestützt auf die medizinischen Berichte des Hausarztes von einer Einschränkung im Haushaltbereich von 60 % auszugehen. Demgegenüber ergab die Haushaltabklärung durch die IV-Stelle eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushaltbereich von 40,5 %, worauf sich die Beschwerdegegnerin stützte. b) Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle beziehungsweise im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (vgl. KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV darstellt (AHI 1997 S. 291 E. 4a; ZAK 1986 S. 235 E. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, E. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 E. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, E. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie

nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 E. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, E. 3b). c) Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 E. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, E. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, E. 3.2.5). d) Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2005 enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualer Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 40,5 %. Die Aussagen der

Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Im Übrigen ist gemäss KSIH, Rz 3090, die Verwendung eines Fragebogens vorgeschrieben. e) Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einem neuen 6-Zimmer-Einfamilienhaus. Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im KSIH, Rz 3095, vorgesehenen Prozentbereiche. Die Abklärungsperson nahm innerhalb der massgebenden Prozentbereiche folgende Gewichtung vor: „Haushaltführung“ mit 3 % (von bis zu 5 %), "Ernährung" mit 32 % (von bis zu 50 %), "Wäsche, Kleiderpflege“ mit 15 % (von bis zu 20 %), „Wohnungspflege“ mit 16 % (von bis zu 20 %), „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ mit 14 % (von bis zu 30 %), „Einkauf“ mit 8 % (von bis zu 10 %) und „Verschiedenes“ mit 12 % (von bis zu 50 %). f) Die Beschwerdeführerin brachte dagegen pauschal vor, dass die „Wohnungspflege“ mit 16 % zu tief und völlig unrealistisch gewichtet worden sei, da es sich um ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern handle. Ausserdem sei der für die Kinderbetreuung eingesetzte Prozentwert aufgrund des Alters der Kinder zu hoch. Eine substantiierte Begründung, weshalb die vorgenommene Bewertung von 16 % bei der Wohnungspflege zu tief und völlig unrealistisch sei, gab die Beschwerdeführerin nicht an. Es ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei der „Wohnungspflege“ um einen Neubau handelt und dass Neubauten grundsätzlich einfacher und mit weniger Aufwand zu reinigen und pflegbar sind als Altbauten, vielmehr davon auszugehen, dass die durch die Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung keine Fehleinschätzung darstellt. Denn auch im Vergleich zum doppelten Zeitbedarf für den Bereich „Ernährung“, welcher mindestens dreimal pro Tag die Nahrungszubereitung berücksichtigt, ist die Bewertung durchaus als nachvollziehbar zu betrachten. Auch unter dem Blickwinkel eines Haushaltes mit zwei Erwachsenen, zwei nunmehr jugendlichen Kindern und ohne Haustiere erscheint beispielsweise Staubsaugen zweimal pro Woche und das feuchte Aufnehmen der

Parkettböden mehr als ausreichend. Selbst wenn die Fenster einmal monatlich geputzt werden, wäre ein höherer Aufwandbedarf als 16 % für den Teilbereich der „Wohnungspflege“ nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass die Betreuung ihrer Kinder mit einer Gewichtung von 14 % zu hoch ausgefallen sei. Gemäss KSIH, Rz 3095, ist im Haushaltbericht davon auszugehen, dass die Aufgaben der im Haushalt tätigen gesunden Person die prozentualen Anteile an ihrer gesamten Tätigkeit ausmachen. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch mit Blick auf das Alter der Kinder vermehrt Zeit für diese aufwenden würde, sei dies im Haus oder beispielsweise bei der Ausübung derer Freizeitbeschäftigungen beziehungsweise der dazu oftmals notwendigen Fahrdienste. Da die vorgenommene Prozentbewertung offensichtlich nicht unhaltbar ist, sich im Rahmen der vorgegebenen Richtzahlen bewegt und von der Beschwerdeführerin kein konkreter Minderaufwand geltend gemacht wurde, ist kein Grund ersichtlich, von den angenommenen 14 % für die Kinderbetreuung abzuweichen. Zusammenfassend befinden sich die durch die Abklärungsperson vorgenommenen prozentualen Gewichtungen im vorgegebenen Rahmen und erweisen sich als nachvollziehbar. Im Weiteren wird in KSIH, Rz 3097, klar festgehalten, dass andere Gewichtungen nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden könnten. Solche Abweichungen liegen in casu nicht vor, weswegen auf die Gewichtungen im Abklärungsbericht abzustellen ist. 7. a) Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Sie haben somit von sich aus das ihnen Zumutbare zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung

geeigneter Hauhaltseinrichtungen und -maschinen; vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 222). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer- Blaser, a.a.O., S. 223). b) Die Beschwerdeführerin liess keine detaillierten, weiteren Einschränkungen innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche vorbringen, als bereits im Haushaltbericht berücksichtigt wurden. Aus dem Bericht des Hausarztes sind zudem auch keine wesentlichen, weitergehenden Einschränkungen ersichtlich, welche sich massgebend auf die Berechnung des Invaliditätsgrades auswirkend könnten. Vielmehr bestätigte dieser in seinem Schreiben vom 3. Januar 2006 dem Sinn entsprechend die seitens der Abklärungsperson erwähnten wesentlichen Tätigkeitsbereiche, in welchen die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist. Die Einschränkungen auf leichte, körperlich und mental nicht anstrengende Tätigkeiten wurde im Abklärungsbericht hinreichend berücksichtigt, weshalb auf die ermittelten Einschränkungen abgestellt werden kann. c) Die Beschwerdeführerin beschränkte sich vielmehr darauf, die durch die Familienmitglieder zu übernehmenden Tätigkeiten im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht zu beanstanden. So machte sie geltend, dass gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2003 (I 681/02 E. 4), festgehalten habe, dass unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt keinesfalls auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden dürfe mit der Folge, dass gleichsam bei

jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lasse, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage komme. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt, da die aufgeführten Tätigkeiten im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ allesamt vom Ehemann und den Kindern zu übernehmen seien. Dem ist nicht so, da die Beschwerdeführerin zum einen selbst wäscht. Zum anderen fallen unter den Hauptpunkt „Wäsche und Kleiderpflege“ noch weitere Teilaufgaben als das Waschen, sodass nicht von einer gesamthaften Überwälzung auf die Familienmitglieder gesprochen werden kann. Zum anderen wäre es durchaus zuzumuten, dass die Familie einen Tumbler anschaffen würde. Damit würde das Aufhängen wie auch das mehrfache Herumtragen der Wäsche und das Bügeln weitgehend eingeschränkt. Eine Bügeldampfstation würde zudem die restliche Bügelarbeit namhaft erleichtern. d) Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten und zur Ungleichbehandlung solcher Versicherter, die in einer Familiengemeinschaft leben, sticht ins Leere, da das Bundesgericht in einem sehr aktuellen Entscheid vom 6. August 2007 (Entscheid in Sachen IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen G., I 126/07) ausdrücklich daran festgehalten hat. Auszugehen sei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten seien, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (…). Gehe es um die Mitarbeit von Familienmitgliedern, sei danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (E. 4.2). Dabei gehe die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere auch der Kinder) weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung E. 4.4). Somit erachtet das Bundesgericht diese den Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht als gerechtfertigt. Dabei zieht es den Vergleich zu den Personen, welchen im Erwerbsbereich zwar noch eine Tätigkeit zuzumuten ist, deren verbleibende Erwerbsfähigkeit jedoch in einem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigt werde, somit unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar sei. In Bezug auf den Haushaltbereich sei eben davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar sei und unabhängig davon, ob eine Mithilfe auch rechtlich durchsetzbar sei (E. 4.2). Im selben Entscheid führte das höchste Gericht sodann aus, ein invaliditätsbedingter Ausfall dürfe bei im Haushaltbereich tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesermassen eine Erwerbseinbusse oder eine unverhältnismässige Belastung entstehe. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen gehe daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Gehe es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, sei danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, ihre Familienmitglieder erlitten eine Erwerbseinbusse, weil sie bei der Aufgabenerfüllung im Haushaltbereich mithelfen müssten. Inwiefern die Mithilfe der Familienmitglieder nicht ausreiche, um den Haushalt zu erledigen, wurde ebenso wenig dargetan, weshalb nicht von einem unverhältnismässigen (Mehr-)Aufwand gesprochen werden kann. Im Übrigen ist auch hier zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin immer wieder über eine längere Zeitspanne arbeitslos ist. Es ist ihm somit durchaus zuzumuten, während dieser Zeit einen erhöhten Beitrag an die Haushaltführung zu leisten. Zudem kann auch von den jugendlichen Kindern erwartet werden, dass sie vermehrte Mithilfe leisten und (Eigen-)Verantwortung tragen. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schadenminderungspflicht in Beachtung der Rechtsprechung als unhaltbar. Vielmehr kann auch unter diesem Gesichtswinkel auf den Haushaltbericht abgestellt werden. e) Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach der Grund für die Differenz zwischen der

Einschätzung des Hausarztes und der Abklärungsperson in der Schadenminderungspflicht liege, ist unbegründet. Dies weil es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist und weil die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Ein Arzt hat somit die Schadenminderungspflicht gar nicht zu berücksichtigen. Demzufolge erweist sich die Begründung der Beschwerdegegnerin durchaus als logisch, wenn sie davon ausgeht, dass der Hausarzt nicht nur die Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder in seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen habe, sondern auch aufgrund seiner Stellung als Hausarzt (vgl. vorstehend E. 1 g) zur Einschätzung einer höheren Einschränkung gelangte als jener, welche aus dem Abklärungsbericht resultiere. Nebenbei ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass vorliegend für die genauen Einschränkungen im Haushaltbereich auf den Haushaltbericht abgestützt wird und eben nur sekundär auf die medizinischen Berichte. f) Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als ausreichend abgeklärt. Entgegen aller Einwände der Beschwerdeführerin ist auf den Haushaltabklärungsbericht abzustellen, da dieser den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht und im übrigen die medizinisch begründeten Beschwerden hinreichend berücksichtigt. Darin wird sodann in nachvollziehbarer Weise und unter Berücksichtigung der jedem Leistungsempfänger obliegenden Schadenminderungspflicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu 40,5 % eingeschränkt ist. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2007 142 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.10.2007 S 2007 142 — Swissrulings