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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2008 S 2007 126

3 giugno 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,281 parole·~6 min·6

Riassunto

Vorsorgeguthaben | berufliche Vorsorge

Testo integrale

S 07 126 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1. … und … heirateten am 30. August 1963. Mit Urteil des Bezirksgerichts … vom 13. Juni 2007 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden und in Ziffer 2 lit. b des Dispositivs festgehalten worden, dass die Vorsorgeeinrichtung von …, die Personalvorsorgekasse … (PVK), einen Vorsorgebetrag in der Höhe von Fr. 234'321.10 an die Vorsorgeeinrichtung von … zu übertragen habe. Nachdem sich die PVK aber wegen eines absehbaren Vorsorgefalles weigerte, die Auszahlung vorzunehmen, wurde die Sache zur Beurteilung bzw. zum Entscheid betreffend den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten an das Verwaltungsgericht überwiesen. 2. Zur Berechnung der auszuzahlenden Leistung durch den Instruktionsrichter aufgefordert, stellte sich die PVK mit Schreiben vom 9. Juli 2007 erneut auf den Standpunkt, die Aufteilung der Vorsorgegelder sei im vorliegenden Fall nicht mehr möglich, weil der Vorsorgefall bereits vor der Scheidung der Parteien eingetreten sei. Der Versicherte habe nämlich am 3. April 2005 einen Unfall erlitten und sei seither arbeitsunfähig gewesen. Es sei zu erwarten, dass die Invalidenversicherung dem Versicherten eine Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. April 2005 zusprechen werde. In der Folge würde auch die PVK leistungspflichtig. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass ursprünglich eine vorzeitige Pensionierung des Versicherten per 31. August 2005 vorgesehen gewesen sei. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Versicherten und seiner Arbeitgeberin vom 27. September 2004 sei allein wegen des Unfalls sistiert worden. Hätte sich das Unfallereignis hingegen

nicht zugetragen, wäre der Vorsorgefall somit bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Das Verfahren sei allenfalls bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Leistungsentscheide der IV und der SUVA zu sistieren. In ihren Stellungnahmen bestanden beide Hauptparteien auf der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens zuzüglich Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt der Überweisung des entsprechenden Betrages. Zum einen stehe … nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis bzw. erhalte Lohnzahlungen und äufne mit den entsprechenden monatlichen Lohnabzügen sein Pensionskassenguthaben, zum anderen habe er im massgebenden Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils keine Vorsorgeleistungen der Pensionskasse bezogen. Sein Vorsorgekapital sei am 13. Juni 2007 also noch unangetastet bzw. eine teilbare Austrittsleistung vorhanden gewesen und ein Vorsorgefall sei bis dahin nicht eingetreten. 3. Auf ausdrückliche Edition des Instruktionsrichters hin teilte die PVK mit Schreiben vom 29. August 2007 dem Verwaltungsgericht mit, dass … am 13. Juni 2007 über ein Vorsorgeguthaben im Betrage von insgesamt Fr. 479'854.05 verfügt habe. Erneut zur Stellungnahme aufgefordert, hielten die Parteien unverändert an ihren Anträgen fest; das Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts … vom 13. Juni 2007 sei zu vollziehen bzw. Ziffer 2 lit. b des Dispositivs des genannten Urteils für vollstreckbar zu erklären; eventualiter sei die PVK anzuweisen, vom Vorsorgekonto von … einen Betrag von Fr. 234'321.10 zuzüglich Verzugszinsen an die Vorsorgeeinrichtung von … zu übertragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien bzw. Beigeladenen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Haben sich die Eheleute über die Teilung der Austrittsleistung sowie den Teilungsschlüssel geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung sowie die Höhe der entsprechenden Austrittsleistungen vor, so wird gemäss

Art. 141 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Zivilgericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet hingegen das Zivilgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB einzig über das Teilungsverhältnis des während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthabens. Es ist diesfalls nicht befugt, verbindlich festzulegen, ob bzw. in welcher Höhe einer der Ehegatten einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (BGE 128 V 41, 46 f. und 130 III 336, 341; BG- Urteil vom 16. August 2006, B 116/03). Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Eheleute zwar eine Einigung betreffend den Vorsorgeausgleich erzielt haben, die beteiligte Vorsorgeeinrichtung sich aber mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden erklärt. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Somit hat das Verwaltungsgericht darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Anspruch auf Teilung des Vorsorgeguthabens besteht bzw. ob die PVK die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Klägerin zu Recht verweigert. Nach dem Gesagten ergibt sich auch, dass auf den von den Parteien gestellten Antrag, das Ehescheidungsurteil vom 13. Juni 2007 des Bezirksgerichts … zu vollziehen bzw. dessen Ziffer 2 lit. b des Dispositivs für vollstreckbar zu erklären, nicht einzutreten ist. 2. Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Keine Teilung der Vorsorgeguthaben erfolgt, wenn bei einem Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. In diesem Fall ist eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festzulegen. Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils am 13. Juni 2007 über eine Austrittsleistung im Betrag von insgesamt Fr. 479'854.05 verfügte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht.

Dafür ist das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vorsorgefall absehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BG-Urteil vom 16. Februar 2006, 5C.118/2005; Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93, Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], N 542). 3. a) Massgebender Stichtag im vorliegenden Fall ist der 13. Juni 2007. Gemäss Schreiben der SUVA vom 4. Mai 2006 betreffend Auszahlung der Taggeldleistungen sei beim Versicherten von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche jedoch angesichts der Tatsache, dass dieser nicht mehr im Arbeitsprozess sei, rein theoretisch festgelegt werde. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2007 zuhanden des Klägers bestätigte die Arbeitgeberin, dass er für die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30% bis am 31. August 2007, dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung, freigestellt werde. Damit war zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 13. Juni 2007 ein Vorsorgefall für die Parteien klar absehbar. Dies um so mehr, als sich der Kläger bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat. Deren Leistungsentscheid sowie derjenige der SUVA sind pendent. Aufgrund der Sachlage ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer rückwirkenden Invalidisierung kommen wird und dem Kläger ab dem 1. April 2006 eine IV- Rente zugesprochen werden wird. Damit wird auch ein Leistungsfall für die Vorsorgeeinrichtung entstehen. b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger beabsichtigte, sich frühzeitig auf den 31. August 2005 pensionieren zu lassen und am 27. September 2004 eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitgeberin unterzeichnete. Die vereinbarte Pensionierung wurde jedoch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalles mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 sistiert, und es wurden ihm stattdessen die vertraglichen Ersatzleistungen bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zugestanden. Hätte sich der Unfall vom 3. April 2005 also nicht ereignet, wäre der Vorsorgefall hypothetisch bereits am 31. August 2005 mit dem vereinbarten Übertritt in die Pensionierung eingetreten und der Anspruch der Klägerin auf Teilung der

Freizügigkeitsleistung bereits früher erloschen. Folglich wäre ihr diesfalls einzig eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zugestanden. c) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die PVK aufgrund des absehbaren Vorsorgefalls die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen an die Klägerin zu Recht verweigert hat. Die sich daraus ergebende neue Situation ist demnach auf dem Zivilrechtsweg zu lösen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 1209). 4. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, weil das Gerichtsverfahren gemäss Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie Art. 72 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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