S 07 113 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend BVG-Beiträge 1. … war bis Ende 2006 Einzelinhaber eines Baugeschäfts in … und beschäftigte in den Jahren 2003 bis 2005 mehrere Personen in seinem Betrieb. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) wurde seine Einzelfirma ab dem 1. Juli 2003 dem für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellt. … reichte trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Stiftung FAR, die ausbezahlten, beitragspflichtigen Lohnsummen der Mitarbeitenden zu deklarieren, um die geschuldeten FAR-Beiträge ermitteln und in Rechnung stellen zu können, die betreffenden Unterlagen nicht ein. 2. a) Mit Klage vom 25. Juni 2007 ans Verwaltungsgericht verlangte die Stiftung FAR, … sei zu verpflichten, sämtliche Lohnsummen, welche seine Einzelfirma seit dem 1. Juli 2003 an FAR-beitragspflichtige Mitarbeitende ausbezahlt habe, zu deklarieren und die entsprechenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbeiträge zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit dem 1. Juli 2003 sowie die einmaligen Eintrittsbeiträge in der Höhe von Fr. 680.-- für jeden dem GAV FAR unterstellten und am 1. Juli 2003 eingestellten Arbeitnehmenden zu bezahlen. Die Forderung sei zwar mangels Lohnsummendeklaration nicht genau bezifferbar, dennoch sei die Klage aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen und der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die Bezifferung im Anschluss an die Deklaration oder ein allfälliges Beweisverfahren vorzunehmen. Der Beklagte sei im Bauhaupt- bzw. -nebengewerbe tätig und als Gemischtbetrieb dem GAV FAR als Ganzes unterstellt. Damit sei er
verpflichtet, der Stiftung FAR ab dem 1. Juli 2003 die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge (1% des massgeblichen Lohnes) bzw. Arbeitgeberbeiträge (bis am 31. Dezember 2004 4.66% des massgeblichen Lohnes, danach 4%) zu bezahlen. Obwohl der Beklagte mehrfach auf seine Deklarationspflicht aufmerksam gemacht worden sei, sei er dieser bislang nicht genügend nachgekommen. Er habe für die Jahre 2003 – 2005 nur die gesamthaft an seine drei Mitarbeiter geleisteten Lohnsummen deklariert, ohne anzugeben, ob sich diese aufgeführten Beträge allein aus den Löhnen der dem GAV FAR unterstellten Arbeitnehmenden zusammensetzten oder ob darin auch die Löhne der nicht FAR-beitragspflichtigen Personen enthalten seien. Um eine korrekte Beitragsberechnung vornehmen zu können, sei der Beklagte gehalten, der Klägerin entsprechende Einzelangaben über die Arbeitnehmenden zuzustellen. Für das Jahr 2006 fehlten sämtliche Lohnangaben. b) Anstelle des Beklagten nahm seine Ehefrau, …, zur Klageschrift Stellung, weil der Beklagte sich zwischenzeitlich ins Ausland begeben habe. Das Baugeschäft gebe es seit Dezember 2006 nicht mehr, was die involvierten Versicherungen wüssten. Der Beklagte habe sowohl die BVG- als auch die SUVA-Beiträge pflichtgemäss abgerechnet und bezahlt, ohne diese den Mitarbeitenden von ihrem Lohn in Abzug zu bringen. Gemäss beigelegtem Ehevertrag sei Gütertrennung vereinbart worden, weshalb sie nicht belangt werden könne. 3. Aufgrund der inzwischen beschafften Unterlagen beantragte die Klägerin in ihrer Replik, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 22'249.75 an Jahresbeiträgen zuzüglich Verzugszins zu 5% auf den jeweiligen Jahresbeiträgen sowie Fr. 2'720.-- an Eintrittsbeiträgen für die am 1. Juli 2003 bei der Firma tätigen FAR-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden zuzüglich Verzugszins zu 5% zu bezahlen. Zur Nachprüfbarkeit der geforderten Jahresbeiträge wurde die Berechnung der Einzelbeiträge je Mitarbeiter offengelegt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte am 1. Juli 2003 vier FAR-beitragspflichtige Personen beschäftigt habe. Somit schulde er zusätzlich zu den ausstehenden Jahresbeiträgen auch die einmaligen
Eintrittsbeiträge. Dass sich der Beklagte anscheinend in der Schweiz abgemeldet und im Ausland Wohnsitz genommen habe, sei in Bezug auf die geltend gemachte Forderung unerheblich. Wende die Ehefrau des Beklagten ein, der Beklagte habe keine FAR-Abzüge von den Löhnen der Arbeitnehmenden vorgenommen, sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die gesamten FAR-Beiträge gemäss GAV FAR vom Arbeitgeber geschuldet seien. Als Duplik liess die Ehefrau des Beklagten dem Gericht eine Bescheinigung der Einwohnerdienste der Stadt Chur vom 20. September 2007 zukommen, wonach der Beklagte die Schweiz am 25. Juni 2007 Richtung Tibet verlassen habe. Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 2. a) Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall die Frage, ob die eingeklagte Forderung berechtigt und der Beklagte zu verpflichten ist, die Schuld zu begleichen. Fest steht, dass die Klägerin die Einzelfirma des Beklagten mit Beschluss vom 12. Juni 2006 ab 1. Juli 2003 dem GAV FAR unterstellt hat und der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung die zur Berechnung der FAR-Beiträge nötigen Unterlagen der Klägerin nicht eingereicht bzw. die FAR- Beiträge nicht bezahlt hat. b) In Bezug auf die Frage, ob die Einzelfirma des Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt, hat die Klägerin die in diesem Zusammenhang ergangenen Bundesratsbeschlüsse bzw. die
massgebenden reglementarischen Bestimmungen in umfassender Weise dargelegt, korrekt angewendet und auch mit Feststellungsbeschluss vom 12. Juni festgehalten. Zwar fehlt im betreffenden Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung; dennoch ist dort die Möglichkeit erwähnt, einen allfälligen gegensätzlichen Standpunkt bei der Verfügungsstelle vorzubringen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, ist die Unterstellung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Beklagte seit dem 1. Juli 2003 dem GAV FAR unterstellt war und seit diesem Zeitpunkt Beiträge an die FAR Stiftung zugunsten seiner Arbeitnehmer zu entrichten hatte. An der grundsätzlichen Berechtigung der eingeklagten Beitragsforderung bestehen somit keine Zweifel. c) Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Reglements FAR hat der Arbeitgeber als Alleinschuldner die gesamte Schuld gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Die von der Klägerin in ihrer Replik aufgrund der nachträglich beschafften bzw. nachgereichten Unterlagen angestellten Jahresbeitragsberechnungen (AHV-Lohnabrechnungen/SUVA-Lohnerklärungen) sind korrekt. Folglich schuldet der Beklagte die ausgewiesenen Jahresbeiträge in der Höhe von Fr. 22'249.75 sowie die angefallenen Verzugszinsen zu 5% auf den Beträgen von Fr. 3'325.50 seit dem 1. Januar 2004, Fr. 7'232.80 seit dem 1. Januar 2005, Fr. 6'383.45 seit dem 1. Januar 2006 sowie Fr. 5'308.-- seit dem 1. Januar 2007. Auch die von der Klägerin geltend gemachten, einmaligen Eintrittsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'720.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% sind begründet und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Klageverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung kostenlos, weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und … verpflichtet, der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Zürich, Fr. 22'249.75 an Jahresbeiträgen zuzüglich 5% Verzugszins auf den jeweiligen
Jahresbeiträgen und Fr. 2'720.-- an Eintrittsbeiträgen zuzüglich 5% Verzugszins ab 1. Januar 2004 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.