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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.04.2009 S 2007 111

28 aprile 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,359 parole·~7 min·6

Riassunto

Versicherungsleistungen nach MVG | Militärversicherung

Testo integrale

S 07 111 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach MVG 1. …, geboren 1945, gelernter Metzger, erwarb im Jahre 1973 das Hotel / Restaurant … in …, welches er am 1. Oktober 1973 eröffnete. Am 23. Oktober 1975 erlitt er anlässlich eines militärischen Wiederholungskurses einen Unfall (Diagnose vom 30. Oktober 1975 des Kantonsspitals …: Bandläsion im oberen Sprunggelenk links lateral). Dieser Unfall zeitigte keine langfristigen Gesundheitsschäden. Am 4. Mai 1976 wurde der Versicherte, wiederum in einem militärischen Wiederholungskurs, erneut Opfer eines Unfalls (Diagnose vom 24. Mai 1976 des Rätischen Kantons- und Regionalspitals Chur: Fraktur des Os pubis, Fraktur des medialen Acetabulum-Randes rechts, Fraktur des Prozessus transversalis L 5 links). 2. Vom 3. Juni bis 28 Juli 1976 weilte der Versicherte zur Behandlung im Militärspital ... In dessen Bericht vom 9. August 1976 sind die folgenden Diagnosen aufgeführt: - Status nach doppelseitiger Schambeinfraktur mit Symphysensprengung - Status nach Haematomausräumung im Bereiche des Trochanter majors - Iliosacralsyndrom rechts - Zervikaler Schwindel bei Rechtsrotationsstellung der Axis - Status nach Op. wegen Hodentumor und Ausräumung der paraaortalen Lymphknoten - Miktions- und Erektionsstörung durch Laesion der N. pudendus.

3. Am 31. Januar 1978 untersuchte Kreisarzt Dr. med. … den Versicherten. Im Bericht vom 3. Februar 1978 schätzte er den Integritätsschaden wegen einer inkompletten Impotentia coeundi und Miktionsstörungen auf 15%. 4. Der Versicherte gab, nach seiner Darstellung aus gesundheitlichen Gründen, per 31. März 1979 den Betrieb des Hotels … auf. 5. Nachdem Kreisarzt Dr. med. … mit Bericht vom 1. Dezember 1979 empfohlen hatte, dem Versicherten auf Dauer eine Integritätsschadenrente zuzusprechen, ersuchte dieser um Kapitalisierung der Rente, worauf die Militärversicherung am 22. Februar 1980 den Auskauf der Rente im Betrag von CHF 87'725.30 vorschlug. Diesem Vorschlag stimmte der Versicherte am 23. Februar 1980 zu. 6. Von 1980 bis 1988 wohnte der Versicherte in …, wo er nebenamtliche Funktionen im Zivilschutz ausübte. Wegen eines im Jahre 1988 diagnostizierten Schilddrüsenkrebses musste der Versicherte, nach seiner Darstellung, jegliche Erwerbstätigkeit aufgeben. Er zog nach …, wo er von 1992 bis 1994 das Restaurant … führte. Auch diese Tätigkeit musste er, nach seiner Darstellung, aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. 7. Am 13. November 2002 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Und mit Brief vom 28. März 2003 ersuchte Dr. med. … die Militärversicherung, die Frage von Invaliditätsleistungen zu prüfen. In einem Bericht vom 8. Dezember 2003 kam Dr. med. … vom Ärztlichen Dienst der Militärversicherung zum Schluss, der zweite Unfall (vom 4. Mai 1976) sei teilkausal für die heutigen Wirbelsäulenund Beckenbeschwerden. 8. Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach die IV dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Die Militärversicherung stellte mit Vorbescheid vom 21. November 2005 eine Invalidenrente in Aussicht, auf der Grundlage einer Invalidität von 70%, einer Haftung der Militärversicherung von 50% und eines Versicherten Verdienstes

von CHF 48'700.00. Am 21. Dezember 2005 erliess die Militärversicherung die entsprechende Verfügung. 9. Mit Einsprache vom 30. Januar 2006 beantragte der Versicherte, es sei ihm "bei einem Invaliditätsgrad von 70% bei voller Haftung der Militärversicherung und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 122'000.- eine Invalidenrente mit Beginn 1. November 2001 auf unbestimmte Zeit zuzusprechen." Die Militärversicherung nahm im Rahmen des Einspracheverfahrens drei Berichte der Klinik … zu den Akten (zwei Berichte vom 10. Juli 2006, ein Bericht vom 17. Februar 2007), im Weitern einen Bericht vom 5. Oktober 2006 der Universitätsklinik … und eine Versicherungsmedizinische Beurteilung vom 17. Oktober 2006 von Frau Dr. med. … und Dr. med. … von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva (nachfolgend: Bericht …). 10. Am 24. April 2007 erging der Einspracheentscheid der Militärversicherung, mit folgendem Dispositiv: „1. Die Einsprache … wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Haftung der MV für die diskrete Veränderung an den beiden Hüftgelenken (leichte Coxarthrosen) und für die ISG-Veränderungen wird abgelehnt. 3. Die Haftung der MV für die Spondylolyse / Spondylolisthesis L5/S1 und die HWS-Beschwerden wird abgelehnt. 4. Die MV spricht … ab dem 1. November 2001, gestützt auf die in der Verfügung vom 21. Dezember 2005 genannten Rentenelemente, eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'349.40 zu. 5. Eine Begutachtung … wird abgelehnt. 6. (Mitteilung)“ 11. Hiegegen erhebt der Versicherte Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Einspracheentscheides der SUVA, Abteilung Militärversicherung, vom 24. April 2007 seien aufzuheben.

2. … sei bei einem Invaliditätsgrad von 70% und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 122'000.- eine Invalidenrente mit Beginn 1. November 2001 auf unbestimmte Zeit zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. (Kostenfolge)“ 12. Die Militärversicherung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung hat und in welches monatliche Rententreffnis ihm gegebenenfalls zusteht. 2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer heute zu 100% invalid ist (Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, der Anteil der unfallbedingten Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) belaufe sich auf 70% der Gesamtinvalidität. Die Militärversicherung hatte in der Verfügung vom 21. Dezember 2005 angenommen, sie hafte nur zu 50% für die vom Beschwerdeführer auf 70% veranschlagten unfallkausalen Invalidität; gestützt auf diese Schätzung sprach die Militärversicherung dem Beschwerdeführer mit der erwähnten Verfügung mit Wirkung ab 1. November 2001 eine Invalidenrente von CHF 1'349.40 pro Monat zu. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Militärversicherung diese Invalidenrente, obwohl sie zum Ergebnis gelangt ist, dass keine unfallkausalen invalidisierenden Gesundheitsschäden mehr vorliegen. Indessen hielt die Militärversicherung im angefochtenen Entscheid fest, es sei vertretbar, dem Beschwerdeführer die mit der ursprünglichen Verfügung zugesprochene Invalidenrente zuzubilligen (Erwägung 12 des angefochtenen Entscheids). Zu entscheiden ist somit zunächst, ob im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht mehr unter invalidisierenden Unfallfolgen gelitten.

Falls die Frage zu bejahen ist, bleibt zu beurteilen, ob die Militärversicherung diesfalls nach Billigkeit eine Invalidenrente zusprechen durfte. 3. Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Schlussfolgerung, es lägen keine unfallkausalen invalidisierenden Gesundheitsschäden vor, beruht auf den im Bericht … enthaltenen Schlussfolgerungen. Danach verursachen die noch bestehenden unfallkausalen Gesundheitsschäden keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Erwerbsunfähigkeit (Invalidität). Die tatsächlich bestehende volle Invalidität sei durch die zahlreichen schweren Erkrankungen, unter welchen der Beschwerdeführers litt und leidet, verursacht worden. 4. Der Bericht … wurde in Kenntnis aller medizinischen Unterlagen (inklusive Bilddokumentation) erarbeitet, er setzt sich mit den abweichenden Beurteilungen vorbefasster Ärzte auseinander, er ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Die Militärversicherung hat deshalb für ihre Entscheidungsfindung zu Recht auf diesen Bericht abgestellt. Was der Beschwerdeführer gegen den Bericht vorbringt, ist nicht stichhaltig. Seine medizinischen Ausführungen vermögen die - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - durchwegs begründeten, fachärztlichen Erläuterungen und Schlussfolgerungen im Bericht … nicht in Frage zu stellen. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Somit bleibt festzustellen, dass im rechtlich massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids keine invalidisierenden Unfallfolgen mehr vorlagen. 5. Dass die Militärversicherung im Einspracheentscheid die dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Verfügung nach billigem Ermessen zugesprochene Invalidenrente nicht widerrufen, also auf eine reformatio in peius verzichtet hat, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls (Polymorbidität und daraus resultierende vollständige Invalidität) nicht zu beanstanden.

6. Der Beschwerdeführer beanstandet den der Verfügung vom 21. Dezember 2005 zugrunde gelegten versicherten Verdienst von CHF 48'700.00. Dazu ist zunächst festzustellen, dass diese Frage insofern gegenstandslos ist, als wie gezeigt - dem Beschwerdeführer an sich keine Invalidenrente der Militärversicherung zustünde und ihm lediglich aus Gründen der Billigkeit die mit der Verfügung vom 21. Dezember 2005 zugesprochene Invalidenrente belassen wurde. Im Übrigen kann zu dieser Rentenberechnung auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 13) verwiesen werden. 7. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung ist abzuweisen. Angesichts des umfassenden Berichts …, dessen Beweistauglichkeit - wie gezeigt - nicht in Frage zu stellen ist, besteht kein Anlass für eine nochmalige Begutachtung. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Entscheid (Erw. 14) verwiesen werden. 8. Für das vorliegende Verfahren ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Eine Parteientschädigung wird angesichts des Verfahrensausgangs nicht zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde noch hängig.

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