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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.08.2007 S 2007 110

21 agosto 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,097 parole·~10 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 07 110 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. August 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Der 1969 geborene, verheiratete … hat keinen Beruf erlernt. Vor seiner Arbeitslosigkeit war er als Hausbursche im Hotel … in … tätig. Am 31. März 2006 meldete er bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) im Umfang von 100% ab 1. April 2006 an. 2. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 wurde dem Versicherten vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine Stelle als Portier im Hotel … in … zugewiesen. Eine Anstellung kam nicht zustande. Der Rückmeldung der möglichen Arbeitgeberin ist zu entnehmen, es sei nicht zu einer Anstellung gekommen, weil der Versicherte eine andere Vorstellung in Bezug auf die Arbeit eines Portiers gehabt habe und keine Garten- und Büroarbeit leisten wollte. Zudem habe er im Sommer Ferien geplant. Auf entsprechenden Vorhalt hin verzichtete der Versicherte auf eine Stellungnahme. 3. a) Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 wurde der Versicherte vom KIGA für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er durch sein Verhalten anlässlich des genannten Vorstellungsgesprächs das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. b) Am 26. Juli 2006 erhob der Versicherte dagegen Einsprache. Er bestritt die Aussagen der möglichen Arbeitgeberin und führte aus, er hätte die Stelle als Portier sehr gerne angenommen und wäre auch bereit gewesen, Schnuppertage zu absolvieren. Beim Vorstellungsgespräch habe er sich nur

danach erkundigt, ob es allenfalls möglich wäre, im Juli in den Urlaub zu fahren. Selbstverständlich hätte er nötigenfalls auf die Ferien verzichtet. Als er sich anderntags telefonisch beim Hotel Sport gemeldet habe, um Schnuppertage zu vereinbaren, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. Die am 20. Dezember 2006 seitens des KIGA telefonisch kontaktierte mögliche Arbeitgeberin liess verlauten, dass die Anstellung insbesondere aufgrund der negativen Einstellung des Versicherten gegenüber der ihm angebotenen Arbeitsstelle gescheitert sei. Zudem sei sein mangelndes Interesse an einer Anstellung aufgrund der geplanten Ferien erkennbar gewesen. Die vielen Telefonate könne sie sich nicht erklären. Sie habe ihrer Meinung nach höchstens ein- bis zweimal mit dem Versicherten telefoniert. 4. Am 26. April 2007 wies das KIGA die Einsprache ab. Es bekräftigte in seinem Entscheid nochmals, dass gemäss den Angaben der möglichen Arbeitgeberin das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses auf das negative Verhalten des Versicherten anlässlich des Vorstellungsgesprächs zurückzuführen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, weswegen die mögliche Arbeitgeberin unwahre Angaben gemacht haben sollte. Im Übrigen sei aus dem Telefonauszug ersichtlich, dass vier Telefongespräche vor dem Vorstellungsgespräch stattgefunden hätten und drei weitere einen Tag danach. Die Anzahl und kurze Dauer der letzten drei Telefonate liessen darauf schliessen, dass der Versicherte mehrmals vergeblich versucht habe, die verantwortliche Person zu erreichen. Dies erkläre auch, weshalb die mögliche Arbeitgeberin der Meinung sei, höchstens ein- bis zweimal mit dem Versicherten telefoniert zu haben. Der Versicherte sei zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der verfügten Einstellung sei ebenfalls angemessen. 5. a) Dagegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, zumindest aber die Reduktion der Anzahl der Einstelltage. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er die angebotene Stelle hätte ablehnen sollen. Die Schichtarbeitszeiten hätten für ihn - entgegen der

Auffassung der möglichen Arbeitgeberin - kein Problem dargestellt, habe er doch bereits früher in einem Gastbetrieb mit ähnlichen Arbeitszeiten gearbeitet. Durch seine früheren Tätigkeiten sei er auch mit der Verrichtung der Aufgaben eines Portiers vertraut und habe sich die Arbeit folglich nicht anders vorgestellt. Zwar treffe es zu, dass er sich am Vorstellungsgespräch nach Ferien in den Sommermonaten erkundigt habe, er hätte jedoch nicht darauf beharrt und deswegen die Stelle nicht angenommen. Zusammenfassend sei er gegenüber der angebotenen Stelle nicht negativ eingestellt gewesen, sondern habe sich sehr darauf gefreut. In seinen Augen sei das Vorstellungsgespräch eine reine Farce gewesen. Die Stelle sei bereits vergeben gewesen, weswegen nach Gründen für eine Absage gesucht worden sei. Am Tag nach dem Vorstellungsgespräch habe er in einem Beratungsgespräch vom RAV-Berater, von dem er im Übrigen schlecht betreut worden sei, erfahren, dass das Hotel … nach wie vor Interesse zeige an einer Anstellung. Aus diesem Grund habe er noch am selben Tag mehrmals versucht, die mögliche Arbeitgeberin telefonisch zu kontaktieren, was ihm aber erst um 19.00 Uhr gelungen sei. b) In seiner Stellungnahme beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich des Beratungsgespräches einen Tag nach dem Vorstellungsgespräch habe der Versicherte seinen RAV-Berater gefragt, ob die Stelle im Hotel … zumutbar sei. Dies erlaube die Schlussfolgerung, dass der Versicherte anlässlich des Vorstellungsgesprächs tatsächlich Bedenken in Bezug auf den Aufgabenkatalog geäussert habe. Zudem habe er den RAV- Berater über seine Ferien vom 10. - 21. Juli 2006 informiert, die er nachweislich auch bezogen habe. Daher sei wohl eher davon auszugehen, dass der Versicherte die mögliche Arbeitgeberin nicht lediglich nach der Möglichkeit eines Ferienbezugs während den Sommermonaten gefragt, sondern ihr mitgeteilt habe, dass er vom 10. - 21. Juli 2007 in den Urlaub fahre. Die Aussagen der möglichen Arbeitgeberin seien immer konstant geblieben, weshalb nicht an deren Richtigkeit gezweifelt werden könne. Die verfügte Anzahl Einstelltage sei rechtmässig.

c) Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte der Versicherte dem Verwaltungsgericht mit, dass am Beratungsgespräch mit dem RAV-Berater am Tag nach dem Vorstellungsgespräch nicht über Ferien gesprochen worden sei. Er habe keine Ferien geplant gehabt. Der Termin für die Ferien im Rahmen des Arbeitseinsatzprogramms für Erwerbslose sei ihm erst am 3. Juli 2007 anlässlich einer Besprechung von der Einsatzleiterin vorgeschlagen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Juli 2006. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen oder zu vermeiden. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass der Versicherte eine ihm vermittelte, zumutbare Arbeit annehmen muss. Kommt der Versicherte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht nicht nach, indem er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich durch Nichtannahme zugewiesener Arbeit und verursacht er dadurch schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der

Versicherte eine ihm angebotene Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit der künftigen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass er seine Chance, eine Stelle zu erhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht zum vornherein verspielt (Chopard, a.a.O., S. 148 mit weiterführenden Hinweisen; BGE 122 V 34, 38). b) Dem Beschwerdeführer wird seitens des KIGA vorgeworfen, er habe durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungsgesprächs in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig vergeben wird. Das KIGA stützt sich dabei auf Aussagen der möglichen Arbeitgeberin, wonach der Versicherte ein offensichtliches Desinteresse bzw. eine negative Einstellung gegenüber der angebotenen Anstellung ausgedrückt habe, mitunter vermutlich aufgrund seiner bereits geplanten Ferien im Juli 2007. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, durch sein Verhalten das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert zu haben. Insbesondere stellt er sich auf den Standpunkt, dass er sich anlässlich des Vorstellungsgespräches nur danach erkundigt habe, ob es möglich wäre, während der Sommermonate Ferien zu beziehen. Er habe jedoch keineswegs darauf bestanden, sondern hätte sich sehr gefreut, die Stelle antreten zu können. Die Ferien seien zudem noch nicht geplant gewesen. c) In Fällen, in welchen sich zwei Aussagen widersprechen, ist im Sozialversicherungsrecht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, welche am wahrscheinlichsten erscheint (BGE 120 V 37). Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 4 N 25, § 68 N 37 ff.).

Vorliegend erscheinen dem Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere in Bezug auf die Ferien unglaubwürdig. Einerseits ist auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass während des Vorstellungsgesprächs über den Bezug von Sommerferien gesprochen worden ist. Gleichzeitig führt er aber aus, im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs keine Ferien geplant gehabt und erst am 3. Juli 2007 anlässlich eines Gesprächs mit der Einsatzleiterin des Arbeitseinsatzprogramms einen konkreten Termin für Urlaub vorgeschlagen erhalten zu haben. Wenn jedoch, wie vom Beschwerdeführer behauptet, keine Ferien geplant gewesen waren bzw. erst am 3. Juli 2007 darüber diskutiert worden war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dann die mögliche Arbeitgeberin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs bereits auf Ferien im Sommer angesprochen hat. Das letztgenannte Argument erscheint dem Gericht daher als nicht plausibel, zumal es dem Beschwerdeführer ohnehin erst ganz am Schluss einfallen will. Tatsache ist zudem, dass der Beschwerdeführer vom 10. - 23. Juli 2007 Ferien bezogen hat. Dies deutet nach Ansicht des Gerichtes eher daraufhin, dass er sich anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei seiner möglichen Arbeitgeberin nicht nur nach einem allfälligen Ferienbezug erkundigte, sondern diese über die geplanten Ferien im Juli orientierte und somit vor vollendete Tatsachen stellte. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der möglichen Arbeitgeberin, auf welche die Vorinstanz im Wesentlichen ihren Entscheid stützt, zu zweifeln, hat doch diese sich wiederholt dahingehend geäussert, der Versicherte habe bei ihr aufgrund seines Verhaltens bzw. seiner Äusserungen gegenüber der angebotenen Stelle anlässlich des Vorstellungsgesprächs einen negativen Eindruck hinterlassen, weshalb es nicht zu einer Anstellung gekommen sei. Er habe eine andere Vorstellung in Bezug auf die Arbeit eines Portiers gehabt und sei einzelnen Arbeitsposten ablehnend gegenüber gestanden. Die Aussagen der möglichen Arbeitgeberin sind konstant und überzeugend, weshalb das Gericht ihnen grösseres Gewicht als denjenigen des Beschwerdeführers beimisst. Wie die Beschwerdegegnerin zudem in ihrer Stellungnahme ausführt, hat sich der Beschwerdeführer am Tag nach dem Vorstellungsgespräch bei seinem RAV-Berater danach erkundigt, ob die

angebotene Stelle in Bezug auf den Lohn bzw. die damit verbundenen Aufgaben zumutbar sei. Auch dies kann als weiterer Hinweis dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungsgesprächs am Vortag Bedenken hinsichtlich des Aufgabenkatalogs geäussert hat. Angesichts der aktenkundigen Protokolle und Fakten entsteht daher insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, die betreffende Arbeit anzutreten, und sich entsprechend nicht darum bemühte. d) Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, sein Interesse an der vermittelten Stelle während des Vorstellungsgesprächs nur ungenügend zum Ausdruck gebracht. Er hat durch sein Verhalten bei der möglichen Arbeitgeberin den Anschein geweckt, dass er an der ihm zugewiesenen Arbeit nicht interessiert war. Sein Verhalten kommt einer faktischen Ablehnung gleich, und es muss ihm ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Anstellung zur Last gelegt werden, womit ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 17 AVIG vorliegt. 3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Gemäss Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) bewegt sie sich bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16 und 30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten, weil den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sie sich im Bereich der Einstellungsdauer für mittelschweres Verschulden. Die Ablehnung von vermittelter zumutbarer Arbeit bzw. die Inkaufnahme, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, wiegt schwer. In Anbetracht dessen hat die Beschwerdegegnerin in pflichtgemässer

Ausübung ihres Ermessens zu Recht auf mittelschweres Verschulden erkannt und innerhalb des gesetzlichen Rahmens den Versicherten für 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Damit erweist sich die angefochtene Einstellungsverfügung in allen Teilen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Partei steht keine ausseramtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehrschluss; PVG 1999 Nr. 9). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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