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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.03.2007 S 2007 11

30 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,556 parole·~8 min·5

Riassunto

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Testo integrale

S 07 11 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. … erhielten am 17. Februar 2005 eine Verfügung betreffend die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2005. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ging dabei von den damals verfügbaren Steuerdaten (steuerbares Einkommen Fr. 39'400.--, steuerbares Vermögen Fr. 0.--) aus und sprach dem Ehepaar für das Jahr 2005 einen Beitrag an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung in der Höhe von Fr. 3'246.-- zu (Gesamtanspruch der Eltern mit ihren Kindern Ken und Amanda). 2. Am 21. Februar 2006 stellte die AHV-Ausgleichkasse mit Verfügung über die IPV für das Jahr 2005 fest, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen der Versicherten verändert hatten (anrechenbares Einkommen von Fr. 50'300.-gemäss definitiver Steuerveranlagung 2004) und gab ihnen bekannt, dass sie entgegen der Verfügung vom 17. Februar 2005 für das Jahr 2005 lediglich einen Anspruch auf eine IPV von Fr. 1'259.-- hätten. Gleichzeitig machte die AHV-Ausgleichskasse einen Rückforderungsanspruch von Fr. 1'987.-geltend. 3. Dagegen erhoben die Versicherten am 14. März 2006 Einsprache. Sie hätten beim Konsultieren ihrer Unterlagen festgestellt, dass sie im Jahr 2004 für ein steuerbares Einkommen von Fr. 51'700.-- eine IPV von Fr. 961.-- erhalten hätten, jedoch habe das steuerbare Einkommen in diesem Jahr Fr. 39'400.-betragen. Das Ganze habe sich demnach um ein Jahr verschoben.

Das Einspracheverfahren wurde sistiert bis die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2005 vorlag, welche ein anrechenbares Einkommen von Fr. 54'700.-- ergab. Die AHV-Ausgleichskasse wies mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 die Einsprache ab und bestätigte ihre Rückforderungsverfügung vom 21. Februar 2006. Bei der Beurteilung der Einsprache sei sie gemäss den mittlerweile vorliegenden definitiven Steuerfaktoren für das Jahr 2005 von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 54'700.-- ausgegangen und sei gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass die Versicherten im Jahre 2005 bei richtiger Betrachtung einen tieferen Gesamtanspruch auf die IPV gehabt hätten (Fr. 775.-- anstatt Fr. 1'259.--). Insofern sei die Rückforderungsverfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 21. Februar 2006 nicht zu beanstanden. Auf die Vornahme einer an sich möglichen reformatio in peius der Rückforderungsverfügung werde verzichtet. 4. Dagegen erhoben die Versicherten am 13. Januar 2007 Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen mit den Ausführungen ihrer Einsprache. Zudem brachten sie vor, dass die AHV-Ausgleichskasse von Amtes wegen gehalten gewesen wäre, die ihnen für das Jahr 2004 zugesprochene IPV in der Höhe von Fr. 961.-- (steuerbares Einkommen Fr. 51'700.--) unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung 2003 (steuerbares Einkommen Fr. 39'400.--) zu erhöhen. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich die IPV-Berechnungen stets auf die verfügbaren Steuerdaten stützten und dass sie von Amtes wegen Neuberechnungen vornehmen könne, sobald sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger der IPV ändern würden. Zudem stütze sich die Rückforderungsverfügung auf die definitive Steuerveranlagung 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'300.- -; der Einspracheentscheid hingegen sei aufgrund der definitiven Steuerfaktoren für das Jahr 2005 (anrechenbares Einkommen Fr. 54'700.-) ergangen, was zur Folge habe, dass die Beschwerdeführer eigentlich einen tieferen Gesamtanspruch hätten (Fr. 775.-- anstatt Fr. 1'259.--). Eine

diesbezügliche reformatio in peius sei jedoch dem Gericht überlassen. Weiter sei die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beiträge zu Recht und fristgerecht erfolgt. Dem Einwand der Beschwerdeführer, sie sei von Amtes wegen gehalten, die ihnen für das Jahr 2004 zugesprochene IPV in Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung 2003 zu erhöhen, sei zu entgegnen, dass diesbezüglich ohne weiteres hätte rechtzeitig Einsprache erhoben werden können. Es läge kein Grund vor, die Verfügung bezüglich der IPV für das Jahr 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. 6. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt, da die Beschwerdeführer an ihrer ursprünglichen Beschwerdeschrift festhielten. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 21. Februar 2006 betreffend die IPV für das Jahr 2005. Zu beantworten ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von den Beschwerdeführern Fr. 1'987.-- zurückgefordert hat. 2. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die IPV eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen (Steuerfaktoren) gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenbaren Einkommen zusammengezählt (Art. 8a Abs. 2 KPVG). Sind die Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die AHV-Ausgleichskasse das Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt sie gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vor- und des laufenden Jahres grundsätzlich die gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen.

Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu altrechtlich VGU S 03 106, S 01 223 und 229), wird dadurch bloss die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweises gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Vorinstanz, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, nach Meinung der Gesuchsteller nicht zu, obliegt es diesen, im Einspracheverfahren nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres nicht mehr so präsentierten, wie sich dies aus der letzten Steuerveranlagung ergibt, bis die definitive Steuerveranlagung vorliegt (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 04 147, S 03 106, S 01 223 und 229). Umgekehrt ist die AHV-Ausgleichskasse bei Kenntnisnahme von Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 17 Abs. 3 der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides geltenden Ausführungsbestimmungen zum KPVG (aABzKPVG; BR 542.120) verpflichtet, eine Neuberechnung von Amtes wegen vorzunehmen (VGU S 06 137). b) Bei der Berechnung der IPV für das Jahr 2005 ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2005 von den damals verfügbaren Steuerdaten und somit von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 39'400.-- aus und sprach den Beschwerdeführern einen Beitrag von Fr. 3'246.-- zu (Gesamtanspruch der Beschwerdeführer und ihrer beiden Kinder). Ein Jahr danach stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2006 fest, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für das Jahr 2005 verändert hatten, denn gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2004 betrug das anrechenbare Einkommen Fr. 50'300.--. Die Verfügung vom 17. Februar 2005 wurde folgerichtig durch jene vom 21. Februar 2006 ersetzt, da die Beschwerdeführer für das Jahr 2005 nur einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 1'259.-- hatten. Die Vorinstanz ist somit ihrer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung der Neuberechnung nachgekommen. Somit sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz fehlerhaft gehandelt hat. Im Einspracheverfahren bemerkte die Vorinstanz aufgrund der mittlerweile vorliegenden definitiven Steuerfaktoren 2005, dass das anrechenbare Einkommen zur Berechnung der IPV für das Jahr 2005 sogar Fr. 54'700.-betrug. Dies entsprach der effektiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer für das Jahr 2005 und die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2005 eigentlich einen Gesamtanspruch von Fr. 775.-- anstatt von Fr. 1'259.-- gehabt hätten. Auf eine Abänderung der Verfügung vom 21. Februar 2006, die zulasten der Beschwerdeführer gegangen wäre (reformatio in peius), hat sie jedoch verzichtet. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihr Ermessen über- oder unterschritten haben könnte. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. c) Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die IPV für das Jahr 2004 aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2003 erhöhen sollen, welche ein tieferes anrechenbares Einkommen vorsah. Dem ist zu entgegnen, dass es Sache der Beschwerdeführer gewesen wäre, mittels rechtzeitiger Einsprache glaubhaft darzulegen, dass ihnen für das Jahr 2004 eine höhere IPV zustand. Daraufhin hätte die Vorinstanz das Verfahren bis zum vorliegen der definitiven Steuerveranlagung sistiert (vgl. dazu VGU S 06 147). Zudem gilt als Berechnungsgrundlage der IPV für das Jahr 2004 die definitive Steuerveranlagung 2004 und nicht diejenige des Jahres 2003. 3. a) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Differenzbetrag von Fr. 1'987.-- auch zurückfordern kann. Gemäss Art. 13. Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 18 aABzKPVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der AHV-Ausgleichskasse zurückzuerstatten (oder mit Ansprüchen zu verrechnen), sofern sie zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung nicht oder nur teilweise den damals tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 und 2 aABzKPVG). Bei zu viel bezahlten Beiträgen unter Fr. 200.-- kann die AHV- Ausgleichskasse auf das Inkasso verzichten (Abs. 3).

b) Aufgrund der allseits unbestritten gebliebenen Steuerfaktoren (definitive Steuerveranlagung 2004 resp. 2005) ist nämlich bereits hinreichend erstellt, dass die Vorinstanz ursprünglich (unverschuldet) von einem offensichtlich viel zu tiefen Einkommen von Fr. 39’400.-- anstatt von einem solchen von Fr. 50’300.-- resp. Fr. 54'700.-- ausging und allein deshalb auf eine für die Leistungsempfänger zu hohe IPV für das Jahr 2005 abstellte. Demnach gilt der Beitrag von Fr. 1'987.-- (Fr. 3'246.-- minus Fr. 1'259.--) als zu Unrecht bezogen und ist der AHV-Ausgleichskasse durch die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Daran ist weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht etwas zu bemängeln. 4. Sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die diesem zugrunde liegende Rückforderungsverfügung erweisen sich somit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren in Sachen IPV laut Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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