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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.11.2006 S 2006 75

17 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,912 parole·~10 min·5

Riassunto

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Testo integrale

S 06 75 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG 1. … war 2004 und 2005 bei der … für die obligatorische Krankenpflege versichert. Für die Prämie Mai 2004 erfolgte eine Betreibung (Nr. 246169). Diese wurde in … eingeleitet, obwohl … seinen Wohnsitz per 31. Januar 2004 nach … verlegt hatte. 2. Am 21. Februar 2005 stellte die … die Prämie April 2005 im Betrag von Fr. 225.-- in Rechnung. Am 29. März 2005 stellte sie die Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901 über Fr. 317.60. Am 20. April 2005 mahnte sie bezüglich der Prämienrechnung. Auf Anfrage von … stellte sie am 26. April 2005 eine detaillierte Abrechnung zusammen. Diese ergab einen Saldo von Fr. 1’279.05 zugunsten der Kasse. Dazu war vermerkt, der Saldo setze sich aus der Prämie April 2005 und der Selbstbehaltrechnung Nr. 049127015 im Betrag von Fr. 1'044.05 inklusive Mahnspesen zusammen. Mit Schreiben vom 26. April 2005 teilte … mit, er akzeptiere die Summe bis auf die Betreibungs- und Mahnspesen von Fr. 118.--, da er nie eine Betreibung zugestellt bekommen habe. Mit Schreiben vom 28. April 2005 antwortete die …, die Betreibung sei in … eingeleitet worden, weil die Kasse über den Wechsel des Wohnsitzes nach … nicht informiert gewesen sei. Die entsprechenden Kosten seien bereits in Rechnung gestellt und beglichen worden. Am 29. April 2005 überwies … der … Fr. 1'089.--. Mit diesem Betrag deckte die … die Selbstbehaltrechnung Nr. 049127015 im Betrag von Fr. 1'044.05. Den restlichen Betrag schrieb sie der Prämie April 2005 gut, so dass sich diese nun noch auf Fr. 180.05 belief. Am 18. Mai 2005 mahnte die … bezüglich der Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901. Am 21. Juni 2005 erfolgte je eine letzte

Mahnung für die Restprämie April 2005 und für die Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901. 3. Am 19. August 2005 leitete die … die Betreibung beim Betreibungsamt … ein. Das Betreibungsamt retournierte das Betreibungsbegehren, da der Schuldner weggezogen sei. Als neue Adresse wurde "…" angegeben. Am 18. April 2006 leitete die … die Betreibung beim Betreibungsamt … ein (Fr. 497.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. August 2005 zuzüglich Fr. 30.-- Mahnkosten, Fr. 35.-- Dossiereröffnungskosten, Fr. 50.-- Zustellkosten). Das Betreibungsamt stellte am 19. April 2006 den Zahlungsbefehl aus. Auf diesem war vermerkt, der Schuldner sei noch nicht angemeldet. Am 24. April 2006 wurde der Zahlungsbefehl in … zugestellt, worauf … Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 machte die … den Rechtsvorschlag unwirksam. Gegen diese Verfügung erhob … am 6. Juni 2006 Einsprache. Er machte geltend, die Beiträge seien bezahlt worden. Mit Entscheid vom 29. Juni 2006 wies die … die Einsprache ab. Die Kontrolle der Zahlungseingänge habe ergeben, dass immer noch ein Saldo von Fr. 662.65 zu ihren Gunsten bestehe. Dieser Saldo entspreche dem in Betreibung gesetzten Betrag. 4. Gegen diesen Entscheid erhob … am 11. Juli 2006 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, er schulde der Beschwerdegegnerin nichts mehr. 5. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und die Erteilung der vollumfänglichen Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. 2062450. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheides. 6. … replizierte, es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin nichts schulde. Letztere sei mit ihren Anträgen und Begründungen nicht zu hören, da die unterzeichnenden Personen nicht vertretungsbefugt seien und keine Vollmachten eingereicht hätten. Er habe den in der Zusammenstellung vom 26. April 2005 genannten Gesamtsaldo abzüglich der Mahn- und Betreibungskosten, welche er nicht akzeptiere, beglichen. Die Prämie April

2005 sei ausdrücklich in diesem Saldo enthalten gewesen. Auch vom Selbstbehalt Nr. 051073901 habe er annehmen dürfen, dass er in dem Gesamtsaldo enthalten gewesen sei. 7. In ihrer Duplik machte die … geltend, ihre Vorbringen seien zu hören, da die Personen, welche die Beschwerdeantwort unterzeichnet hätten, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Vertretung der Kasse befugt seien. Um alle Zweifel zu beseitigen, war die Duplik von den gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Anträgen und Begründungen nicht zu hören, da die unterzeichnenden Personen nicht vertretungsbefugt seien und keine Vollmachten eingereicht hätten. Diese Ansicht ist falsch. Die Beschwerdeantwort wurde durch ein Mitglied des Rechtsdienstes der … ausgefertigt und unterzeichnet. Es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Rechtsdienst bei der … - wie bei allen anderen Sozialversicherern auch - nach der internen Organisation dazu bevollmächtigt ist, gerichtliche Verfahren in eigener Regie durchzuführen. Die Legitimation der Beschwerdegegnerin ist somit schon aus diesem Grund gegeben. Hinzu kommt, dass die Duplik von den beiden gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet wurde. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Restbetrag der Prämie April 2005 von Fr. 180.05 und den Selbstbehalt Nr. 051073901 im Betrag von Fr. 317.60, zusammen Fr. 497.65, tatsächlich noch schuldet. Unbestritten sind Entstehen und Umfang dieser Forderungen.

3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Prämie April 2005 und die Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901 seien durch seine Zahlung von Fr. 1'089.-- am 29. April 2005 beglichen worden. Dies trifft nicht zu. In ihrer Zusammenstellung vom 26. April 2005 hatte die … einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 1’279.05 ausgewiesen. Es war ausdrücklich vermerkt, dass dieser Saldo die Prämie April 2005 und die Selbstbehaltrechnung Nr. 049127015 im Betrag von Fr. 1'044.05 umfasste. Die vorliegend streitige Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901 über Fr. 317.60 war hingegen nicht berücksichtigt, da deren Zahlungsfrist noch bis zum 30. April 2005 dauerte und damit im Zeitpunkt der Zusammenstellung noch nicht abgelaufen war. Allem Anschein nach hat der Beschwerdeführer diese Zusammenstellung missverstanden. Er behauptet, er habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Zusammenstellung als Gesamtsaldo verstanden habe. Es widerspreche Treu und Glauben, weitere Forderungen zu stellen. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Die Zusammenstellung vom 26. April 2005 war absolut klar und unmissverständlich. Unter der Rubrik Selbstbehalte waren drei Rechnungen aufgeführt. Die vorliegend streitige Rechnung Nr. 051073901 über Fr. 317.60 war nicht dabei, wie oben ausgeführt aus gutem Grund. Das Missverstehen dieser klaren Zusammenstellung hat der Beschwerdeführer seiner eigenen Unachtsamkeit zuzuschreiben. Eine Zusicherung der …, dass der Betrag von Fr. 1’279.05 der einzige vom Beschwerdegegner noch zu zahlende Betrag darstelle, ist nie erfolgt, weshalb der Verweis des Beschwerdeführers auf das Vertrauensprinzip unbehelflich ist. In der Folge zahlte der Beschwerdeführer Fr. 1'089.-- ein und glaubte, damit alle offenen Forderungen beglichen zu haben. Diesen Betrag errechnete er, indem er vom Saldo von 1279.05 die von ihm nicht akzeptierten Mahn- und Betreibungsspesen abzählte. Wie noch gezeigt wird (unten 4.) waren die Mahn- und Betreibungskosten aber geschuldet. Nach der Einzahlung von Fr. 1'089.-- präsentierte sich der Saldo demnach nicht ausgeglichen. Vielmehr schuldete der Beschwerdeführer der … noch 180.05. Diese Summe behandelte die … in der Folge als Restbetrag der Prämie April 2005. An diesem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Die Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901 über Fr. 317.60 war von der geschilderten Transaktion entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers nicht betroffen. Da der Beschwerdeführer für diese beiden Forderungen keine andere Zahlung geltend macht, und da aus den detaillierten Akten der Beschwerdegegnerin auch keine solche ersichtlich ist, muss geschlossen werden, dass diese Forderungen noch offen sind. 4. a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die ihm auferlegten Mahn- und Betreibungskosten seien ungerechtfertigt. Dies trifft, wie nachstehend gezeigt wird, nicht zu. b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er von der Beschwerdegegnerin überhaupt gemahnt wurde. Dieses Vorbringen vermag die Beschwerdegegnerin dadurch zu entkräften, dass sie dem Gericht bezüglich der beiden streitigen Forderungen je eine Kopie der ersten und zweiten Mahnung eingereicht hat. Dass der Beschwerdeführer die Mahnungen auch tatsächlich erhalten hat, kann nicht absolut bewiesen werden, da die Mahnungen nicht mit eingeschriebener Post zugestellt wurden. Ein solcher absoluter Beweis ist aber auch nicht nötig, gilt doch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195). Vorliegend macht der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Gründe dafür geltend, weshalb er die Mahnungen nicht erhalten haben sollte. Sie wurden mit normaler Post an die zu der Zeit gültige Adresse in … geschickt, wo sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch angekommen sind. Sämtliche Umstände und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung erst im gerichtlichen Verfahren und nicht schon im Einspracheverfahren vorbringt, lassen darauf schliessen, dass es sich um eine blosse Schutzbehauptung handelt. c) Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnspesen und Verwaltungskosten findet sich in Art. 90 KVV. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu mahnen und in Betreibung zu setzten. Nach Art. 90 Abs. 5 KVV kann der Versicherer, wenn eine versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden

wären, angemessene Mahngebühren oder Umtriebsspesen erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regel vorsieht. Letzteres hat die … in Art. 12 Abs. 2 lit. a ihrer AVB getan. Nach dieser Bestimmung sind die Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen, Mahn- und Verwaltungskosten erheben. Bezüglich der Betreibungskosten gilt Art. 68 SchKG, wonach der Gläubiger die Kosten vorzuschiessen, der Schuldner diese aber zu tragen hat. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind im engeren Sinne nur diejenigen Mahn- und Betreibungskosten, die im Zusammenhang mit der Prämie April 2005 und der Selbstbehaltrechnung Nr. 051073901 stehen. Das sind Mahnkosten von Fr. 30.--, Dossiereröffnungskosten von Fr. 35.-- und Zustellkosten von Fr. 50.--. Die Mahnkosten von Fr. 30.-- für 4 Mahnungen entsprechen dem branchenüblichen Ansatz und sind nicht zu beanstanden. Auch die Dossiereröffnungskosten von Fr. 35.-- liegen im Rahmen. Bei den Zustellkosten von Fr. 50.-- handelt es sich um die Kosten des vergeblichen Betreibungsversuches beim Betreibungsamt ... Der Beschwerdeführer akzeptiert diese Kosten nicht mit der Begründung, er habe die Betreibung nicht erhalten. Dieses Argument ist unbehelflich. Gemäss Art. 31 ATSG und Art. 16 Abs. 1 der AVB der … hat der Versicherte dem Versicherer jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, insbesondere Adressänderungen mitzuteilen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Angabe des Betreibungsamtes … seinen Wohnsitz von … nach … verlegt. Die … hat er über diese Adressänderung nicht innert der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen informiert. Dass diese die Betreibung an seinem alten Wohnort einleitete, hat er sich deshalb selber zuzuschreiben, und die aus der Nichtmeldung der Adressänderung entstehenden Kosten für den Zahlungsbefehl hat er zu übernehmen. Die übrigen Mahn- und Betreibungskosten sind nur im weiteren Sinne Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. In der Zusammenstellung vom 26. April 2005 weist die … Mahn- und Betreibungsspesen von Fr. 118.-- aus. Diese stehen in Zusammenhang mit der ersten Betreibung (Nr. 246169). Sie sind gerechtfertigt und angemessen (Fr. 20.- für Mahnungen, Fr. 48.--

Verwaltungskosten, Fr. 50.-- Zahlungsbefehl). Auch diese Betreibungskosten akzeptiert der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung, die Betreibung sei am falschen Ort angehoben worden und er habe den Zahlungsbefehl nie erhalten. Aus den dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen unbehelflich und die Kosten von Fr. 118.-- erweisen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung kann schon deswegen nicht gefolgt werden, da er nicht obsiegt hat (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In der Betreibung Nr. 2062450 des Betreibungsamtes … wird der … vollumfängliche Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 3. Dezember 2007 abgewiesen (K 11/07).

S 2006 75 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.11.2006 S 2006 75 — Swissrulings