Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.09.2006 S 2006 73

12 settembre 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,521 parole·~18 min·10

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 06 73 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. September 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) … ist geboren 1943 und gelernter Huf- und Wagenschmied. Sohn … ist 1991 geboren. Seit dem 1. Oktober 1986 arbeitete der Beschwerdeführer als Magaziner bei der ... b) Am 1. Mai 2001 erlitt der Versicherte bei einem Berufsunfall eine Kontusions- /Distorsionsverletzung des rechten Schultergelenks. Die Abklärungen mittels Magnetresonanztomographie (MRI) im November 2002 zeigten eine Ruptur der Bicepssehne sowie einen Riss im Bereiche der Supraspinatussehne. Alsdann bezog der Beschwerdeführer Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Ihm wurde nach zweimaliger Operation rechts schliesslich in einer dritten Operation im Mai 2004 eine Schulter- Totalprothese eingesetzt. 2. a) Am 28. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug und Umschulung an. Seine seit Mai 2001 bestehende Behinderung sei auf einen Unfall zurückzuführen. Bei der Art der Behinderung handle es sich um eine Rotatorenmanschetten-Re-Ruptur rechts dreimal und eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion links zweimal. b) Am 21. Juni 2004 wurde der Versicherte in einer Privatsprechstunde der Uniklinik Balgrist untersucht. Die Uniklinik Balgrist rechne mit einer schlussendlichen Elevation von gut 120°. Dieses Ziel sei mit Physiotherapie zu erreichen. Der Patient werde wahrscheinlich in seinem angestammten

Beruf als Huf- und Wagenschmied arbeitsunfähig bleiben. Diesbezüglich seien Abklärungen der SUVA im Gange. c) Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 berichtete Hausarzt Dr. …, dass der Verlauf beim Patienten ausserordentlich günstig und der Beschwerdeführer seit der Operation beschwerdefrei sei. Aktive Abduktion und Elevation sei zu 100° möglich, die rohe Kraft sei recht ordentlich und er habe eine reizlose Wunde. Da der Versicherte die in seiner Tätigkeit als Eisenbieger häufige Überkopfarbeit nicht mehr bewältigen könne, sei die Stelle im Einverständnis mit der SUVA per 31. August 2004 gekündigt worden. Es werde wohl nicht einfach sein, für den psychisch einfach strukturierten, zu intellektueller Arbeit absolut ungeeigneten Versicherten eine Arbeit zu finden und es zeichne sich ein neuer IV-Fall ab. d) Aus der Situationsanalyse der SUVA vom 27. Mai 2004 geht hervor, dass der Versicherte im Dezember 2002 einen Rückfall nach einer Arthroskopie der Schulter rechts vom 26. November 2002 erlitten hatte. Im Jahre 2000 sei der Versicherte an der linken Schulter operiert und im Sommer 2000 die Behandlung abgeschlossen worden. Nach zweifacher Operation an der rechten Schulter im Jahre 2003 sei ihm eine Totalprothese eingesetzt worden. Die linke Schulter sei heute absolut beschwerdefrei. Die Schmerzen der rechten Schulter seien nach der dritten Operation bedeutend geringer. Die angestammte Tätigkeit (grob-manuelle Arbeiten) sei dem Versicherten in Zukunft nicht mehr zumutbar. Alternative Einsatzmöglichkeiten seien leider nicht vorhanden, weswegen das Arbeitsverhältnis per 31. August 2004 aufgelöst worden sei. Der Versicherte könne nur für sogenannte grobmanuelle Arbeit an der Front eingesetzt werden, da seine intellektuellen Fähigkeiten die Möglichkeiten praktisch auf null einschränkten. 3. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto verdiente der Versicherte bei der … AG in den Jahren 1997 bis 2003 zwischen Fr. 56'505.-- und 59'797.-pro Jahr. Am 7. Juni 2004 bestätigte die … AG, dass der Versicherte vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 Fr. 61'985.-- verdient habe. Gemäss der Arbeitsbescheinigung vom 23. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass der

Versicherte im Jahre 2003 Fr. 59'797.-- verdiente. Im Jahre 2004 verdiente er den gleichen Monatslohn wie im Jahre 2003. Der Versicherte habe vom 1. Februar bis 31. März 2003, vom 1. November bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis 31. August 2004 wegen seiner Verletzung nicht gearbeitet. 4. a) Am 19. August 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. … statt. Dieser stellte eine deutliche Atrophie der Schultergürtelmuskulatur rechts fest, insbesondere im Bereich des Musculus deltoideus. Das Schultergelenk sei indolent. Die Untersuchung erfolge drei Monate nach der letzten Operation. Zurzeit bestehe noch ein hochgradiges Defizit in Bezug auf die Beweglichkeit sowie in Bezug auf die Kraftbelastung ab Schulterhöhe. Hier seien noch geringgradige Verbesserungen zu erwarten. Ab dem 1. Oktober 2004 bestehe beim Versicherten eine 50%ige Vermittlungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit folgender Charakteristik: Kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Belastungen oberhalb Schulterhöhe. Vorstellbar seien Arbeiten im Industriebereich wie z.B. Sortieren. Für derartige behinderungsgerechte Tätigkeiten bestehe ab dem 1. November 2004 eine volle Vermittlungsfähigkeit. Gestützt darauf kürzte die SUVA mit Schreiben vom 20. August 2004 ab 1. Oktober 2004 das Taggeld auf 50% und stellte dieses ab 1. November 2004 ein. b) In einer ärztlichen Abschlussuntersuchung erstattete SUVA-Kreisarzt Dr. … am 13. Mai 2005 Bericht. Der Versicherte gebe an, er stelle bei Alltagsbeschäftigungen und beim Verrichten leichter Gartenarbeiten eine zunehmende Ermüdbarkeit in der zweiten Tageshälfte und gegen Abend fest. Leichte Zudiensttätigkeiten und Hilfsarbeiten seien trotz merklichen Kraftverlusts gut möglich. In der Regel verspüre er nachts keine Schmerzen, erwache aber gelegentlich wegen ziehender Schulterbeschwerden. Dr. … diagnostizierte, dass das Gangbild flüssig, hinkfrei und unbehindert sei. Im Schultergürtelbereich seien markante, muskuläre Atrophiebefunde im Bereich der rechtseitigen RM-Muskulatur festgestellt worden, insbesondere im Infraund Supraspinatusbereich, etwas weniger im Deltideusbereich. In erster Linie bestehe eine Funktionseinbusse und Einschränkung sämtlicher

Bewegungsabläufe und Einsätze des rechten Armes über Schulter- und Kopfhöhe. Weiter bestehe auch eine charakteristische, deutliche Krafteinschränkung dieses rechten Armes. Es könnten weiterhin keine repetitiven Hebe- und Traglasten über 5 kg ab Körper- und Schulterhöhe durchgeführt werden. Für behinderungsgerechte Beschäftigungen bestehe weiterhin volle Vermittlungsfähigkeit. c) Gestützt auf den Bericht von Kreisarzt Dr. … sprach die SUVA dem Versicherten am 10. Juni 2005 eine Invalidenrente auf einen IV-Grad von 22% zu. Bei einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (z.B. Bedienung und Überwachung von Maschinen oder Automaten, Verpackungs-, Abpack- oder Sortierarbeiten sollte ein Salär von rund Fr. 3'560.-- x 13 realisiert werden können. Gegenüber dem Lohn ohne Unfallfolgen von Fr. 4'550.-- x 13 ergebe dies unfallbedingte Lohneinbusse von 21.75%, gerundet 22%. Die Rente werde rückwirkend ab 1. November 2004 zugesprochen. Zudem wurde dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 20% eine Integritätsentschädigung von Fr. 21'360.-- ausbezahlt. 5. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, welche von der SUVA am 17. August 2005 gutgeheissen wurde. Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergab eine Erwerbseinbusse von 26%. Für die Berechnung wurde auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. 6. Am 14. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines IV- Grades von 66% ab 22. Januar 2004 und 100% ab 22. April 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2004, befristet bis 28. Februar, eine ganze Rente zu. Während des Wartejahres (22. Januar 2003 bis 21. Januar 2004) sei er durchschnittlich zu 66% arbeitsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als Magaziner sei ihm aufgrund des Unfalles nicht mehr zumutbar. Der Versicherte dürfe keine repetitiven Hebe- und Traglasten mit dem rechten Arm über 5 kg ab Körper- und Schulterhöhe durchführen. Das Valideneinkommen betrage Fr. 59'605.--, das Invalideneinkommen Fr. 46'280.--. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 22% ab 1. November 2004, weswegen die Rente

gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bis Ende Februar 2005 befristet werde. 7. a) Dagegen liess der Versicherte am 8. Dezember 2005 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 100%, respektive einer ganzen Kinderrente (das Kind Julian sei auch Einsprecher). Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sei unrichtig erfolgt und dies sei durch ein entsprechendes Gutachten feststellen zu lassen. b) Am 22. März 2006 liess Hausarzt Dr. … dem Rechtsvertreter des Versicherten einen Bericht zukommen. Gemäss medizinischer Beurteilung sei der Versicherte trotz Schulterverletzungen beidseitig erstaunlich beschwerdefrei und die linke Schulter sei kaum eingeschränkt. Auf der rechten Seite liege aber eine sehr schwere Einschränkung mit Unmöglichkeit von Überkopfarbeiten und von repetitiven Kraftanwendungen mit mehr als 5 kg Belastung vor. Das Invalideneinkommen von Fr. 46'280.-- sei realitätsfremd. Aus medizinischer Sicht liege seiner Ansicht nach keine 100%ige, sicher aber eine 2/3- bis 3/4-fache medizinisch-theoretische Invalidität vor. Die effektive Arbeitsfähigkeit müsste durch eine Eingliederungsstelle festgesetzt werden. 8. Am 9. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Die SUVA habe ihre Verfügung vom 10. Juni 2005 mit Einsprachentscheid vom 17. August 2005 dahingehend korrigiert, dass der Versicherte Anspruch auf eine Rente von 26% habe. Der Invaliditätsbegriff in der IV stimme mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (UV) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Die IV-Stelle sei dann an den Entscheid der UV gebunden, wenn die SUVA eine rechtskräftige Verfügung erlassen habe, es sei denn, die Schätzung beruhe auf einem Rechtsfehler, einer nicht vertretbaren Ermessensausübung, einem Vergleich, einer äusserst knappen und ungenauen Abklärung oder kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen. Weiter habe

die SUVA vorliegend den Fall in medizinischer Hinsicht und bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einbussen abgeklärt und ihre Schlussfolgerungen leuchteten aus rechtlicher Sicht ein. Gemäss der im Gebiet der Invalidenversicherung geltenden Schadensminderungspflicht sei zu Recht auf das hypothetische Invalideneinkommen abgestellt worden. Somit sei der von der SUVA festgelegte IV-Grad von 26% grundsätzlich verbindlich, weswegen die IV-Stelle im Resultat in der angefochtenen Verfügung zu Recht von einem IV-Grad von weniger als 40% ausgegangen sei, sofern die Schätzung der SUVA auf einer vertretbaren Ermessensausübung beruhe. Dies sei durch Abstellen auf die Beurteilungen von Dr. … und Dr. …, wie auch auf den Arztbericht der Klinik Balgrist vom 14. Mai 2004, der Fall. Weiter äussere sich der Einsprachentscheid der SUVA vom 17. August 2005 sehr wohl zum Grad der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Zudem sei festgehalten, dass für behinderungsgerechte Beschäftigung weiterhin volle Vermittlungsfähigkeit bestehe. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens komme es nicht einfach darauf an, was der Versicherte tatsächlich verdiene, sondern es sei auf das unter den konkreten, insbesondere medizinischen Umständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Erwerbeinkommen abzustellen. Mit Bericht vom 22. März 2006 bestätige auch Dr. … die medizinischen Einschätzungen von Dr. … vom 13. Mai 2005. 9. Mit Datum vom 10. Juli 2006 liess der Versicherte frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 bzw. die Verfügung vom 8. November 2005 seien aufzuheben. Dem Versicherten und seinem Kind sei eine unbefristete ganze IV-Rente ab 1. Januar 2004 zu gewähren. Weiter sei ein versicherungsunabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen zum zumutbaren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers seit dem 27. Oktober 2003 bis heute und für die Zukunft. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Einspracheentscheid der IV vom 9. November 2006, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 8. November 2005 stelle auf die

Invaliditätsschätzung der SUVA ab. Es bestehe keine Bindungswirkung des SUVA-Entscheides für die IV. Die Schätzung der SUVA überschreite deren Ermessen und dürfe nicht massgebend sein. Dr. … habe im Schreiben vom 22. März 2006 festgehalten, dass keine 100%ige, sicher aber ein 2/3- bis 3/4fache medizinisch-theoretische Invalidität bestehe. Die effektive Arbeitsfähigkeit müsse durch eine Eingliederungsstelle festgesetzt werden. Dr. … habe eine gründliche und objektive Untersuchung vorgenommen. Dieser Arztbericht sei dazu geeignet, die SUVA-Beurteilung derart zu erschüttern, dass die Vorinstanz von dieser abweichen müsse. Der Bericht von Dr. … gebe mehr als genug Anlass, den geforderten Gutachten bezüglich Grad der Arbeitsunfähigkeit und bezüglich zumutbaren Erwerbseinkommen stattzugeben. Das von der SUVA und der IV behauptete Invalideneinkommen könne der Versicherte nie erreichen, was aus dem Bericht der Uniklinik Balgrist vom 24. Juni 2004, aus der Situationsanalyse der SUVA vom 27. Mai 2004 und aus den Stellungnahmen von Dr. … hervorgehe. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Oktober 2003 bis heute zu 100%, mindestens aber zu 2/3 arbeitsunfähig und wird es dauernd bleiben, was das geforderte Gutachten ergeben werde. Der Beschwerdeführer könne seit dem 1. Januar 2004 kein zumutbares Erwerbseinkommen mehr erzielen. Durch das Nichteintreten auf die Beweisanträge im Einspracheverfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 10. In der Vernehmlassung vom 9. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Nach ihrer Auffassung sei an den Berichten von Dr. … und Dr. … festzuhalten und es seien keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Die Berichte erschienen in den Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 19. August 2004 bzw. 13. Mai 2005 nicht verschlechtert habe. Eine Gehörsverletzung liege daher nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 9. Juni 2006, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 8. November 2005. Streitig und zu entscheiden ist, ob dem Beschwerdeführer anstelle der zugesprochenen Dreiviertels- bzw. der befristeten ganzen Rente ab 1. Januar 2004 eine ganze unbefristete IV-Rente zuzusprechen ist. 2. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG, SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat stimmt der Invaliditätsbegriff in der IV mit jenem in der UV (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein. Deshalb muss die Schätzung der Invalidität, obwohl sie für jede Sozialversicherung selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis führen. Ein Abweichen von der Invaliditätsschätzung einer andern Sozialversicherung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (BGE 127 V 129 E. 4d). An der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen ist festzuhalten. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr ist es als Indiz zu werten, dass es sich um eine zuverlässige

Einschätzung handelt und deshalb vom zweiten Versicherer im Rahmen eines späteren Entscheides berücksichtigt werden muss. Mit anderen Worten muss sich der Versicherer die Vermutung der Richtigkeit der erfolgten Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen. Eine abweichende Einschätzung ist nur in den oben aufgeführten Ausnahmefällen möglich. Eine abweichende Einschätzung ist auch nicht zulässig, wenn sie nur vertretbar oder gleichwertig ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im in BGE 130 V 343 veröffentlichten Urteil festgehalten, dass die Begriffe der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie die Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Anwendung finden; so gilt dies folgerichtig auch für die eben erwähnten Grundsätze. 4. Selbst, wenn die IV-Stelle nicht an die rechtskräftige Feststellung des IV- Grades durch die SUVA gebunden wäre, ist festzuhalten, dass die SUVA – wie nachfolgend dargelegt - den IV-Grad korrekt berechnet hat. a) Für die Bemessung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 129 V 475; 126 V 76). b) Vorliegend ist das Valideneinkommen unbestritten. Zu Recht ist zudem vorliegend auf das hypothetische Invalideneinkommen abgestellt worden und zutreffend wurden bei dessen Berechnung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen. Die Ermittlung des IV-Grades wurde korrekterweise nach den Regeln von Art. 16 ATSG durchgeführt. Weiter ist zu prüfen, ob die dabei verwendeten Grundlagen und die sich darauf stützenden Schlussfolgerungen einwandfrei und richtig waren. c) Zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bzw. zur Feststellung der Arbeiten, welche für den Invaliden in Frage kommen und zur Beurteilung in welchem Ausmass sie ausgeübt werden können, sind die Verwaltung und der Richter auf die Hilfe von Ärzten angewiesen. Nur sie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg, S. 201; SVR 2002, IV Nr. 19). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht.

Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Jedoch können Parteigutachten auch Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. d) Vorliegend liegen verschiedene Arztberichte vor, welche sich hinreichend zur Frage des Gesundheitszustandes bzw. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Vorliegend stützte sich die IV-Stelle auf die Berichte von Dr. … und Dr. ... Der Beschwerdeführer folgte in seiner Beschwerdeschrift der Beurteilung des Hausarztes Dr. … vom 22. März 2006. Die medizinischen Einschätzungen von Dr. …, Dr. …, der Klinik Balgrist, wonach die rechte Schulter starke Einschränkungen aufweise, die Überkopfarbeiten und repetitive Kraftanwendungen mit mehr als 5 kg Belastung unmöglich machten, stimmen mit dem Arztbericht von Dr. … und dem Verlaufsbericht der Uniklinik Balgrist vom 24. Juni 2004 überein. Bezüglich der Feststellung von Dr. …, dass aus seiner Sicht mindestens eine 2/3- bis 3/4-fache medizinisch-theoretische Invalidität bestehe, ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass Dr. … dies nicht medizinisch begründet, sondern mit IV-fremden Argumenten. Die von Dr. … und Dr. … gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet, weshalb diesem medizinischen Berichten volle Beweiskraft zuerkannt werden darf und auch von den Ausführungen von Dr. … nicht derart erschüttert werden, dass nicht mehr darauf abgestellt werden könnte. Die vom Versicherten geltend

gemachten Gründe, weswegen er in Zukunft keine Arbeit finde, sind bei der Berechnung des IV-Grades, wie die IV-Stelle richtig festhält, nicht beachtlich. Aus dem Kriterium des ausgeglichenen Arbeitsmarktes folgt, dass für die Invalidität und deren Bemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden und ihre Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. Massgebend ist einzig, ob die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich genutzt werden könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Arztberichte ein umfassendes und präzises Bild des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vermitteln. Zusätzliche von dem Versicherten geforderte Abklärungen sind daher nicht notwendig. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch der bei der Ermittlung des Invalideneinkommens berücksichtigte Leidensabzug von 25% erscheint angemessen. Damit wollte die Vorinstanz dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner wegen seiner physischen Einschränkungen das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreicht. Der Invalidenlohn von Fr. 43'744.85 wurde somit korrekt ermittelt. e) Werden die beiden Einkommen (Validen-/Invalideneinkommen) einander gegenübergestellt, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 15’860.--, was umgerechnet einem rentenausschliessenden IV-Grad von 26.61% entspricht. 5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) grundsätzlich kostenlos ist (vgl. auch die Übergangsbestimmungen II zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005).

c) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG (BR 370.100) stattgegeben werden. Seine aktenkundige bescheidene Vermögens- und Einkommenssituation, die rechtliche Komplexität und die Tragweite des Falles sowie die Tatsache, dass er offensichtlich nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt, rechtfertigen die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt ... Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. a) … wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … gewährt. b) Der Rechtsbeistand hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dem Verwaltungsgericht seine Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss den geltenden Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes). c) Falls sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse … verbessern, hat diese dem Kanton Graubünden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten (Art. 26 VGG).

S 2006 73 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 12.09.2006 S 2006 73 — Swissrulings