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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.07.2006 S 2006 41

6 luglio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,212 parole·~11 min·5

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit (Zustellung, Einsprachefrist) | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 06 41 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Juli 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit (Zustellung, Einsprachefrist) 1. a) … ist geboren am 7. November 1968, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und gelernter Forstingenieur ETH. Er hatte sich am 27. Oktober 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) angemeldet. b) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, meldete der Versicherte, dass er am 23. Dezember 2005 nach Deutschland umziehe und gab seine neue Anschrift an. Er meldete sich auch von der Arbeitsvermittlung ab. c) Bereits am 12. Dezember 2005 hatte die Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Frage zum Entscheid überwiesen, ob der Versicherte vermittlungsfähig sei. Er habe sich per 1. November 2005 zum Taggeldbezug angemeldet und habe am 8. Dezember 2005 telefonisch mitgeteilt, er verlasse per 31. Dezember 2005 die Schweiz und kehre definitiv nach Deutschland zurück. Die Frage sei, ob er für die kurze Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2005 vermittelbar sei. d) Mit Datum vom 20. Dezember 2005 entschied das KIGA, der Versicherte stehe der Arbeitsvermittlung während zweier Monate zur Verfügung, weswegen er nur noch geringe Aussichten habe, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Somit verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und lehnte seine Anspruchsberechtigung ab. Der Entscheid wurde dem Versicherten eingeschrieben am 20. Dezember 2005 an seine Adresse in … zugestellt. Aufgrund eines am 5. Dezember 2005 erteilten

Nachsendeauftrages wurde das Schreiben von der Schweizerischen Post am 22. Dezember 2005 an die neue Adresse in Deutschland gesandt. Von dort wurde es mit dem Vermerk „unbekannt“ wieder zurückgeschickt. 2. a) Am 13. Februar 2006 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die Einsprachefrist halte er ein, da er die Verfügung erst anfangs Februar in D-… erhalten habe. b) Am 14. März 2006 trat das KIGA auf die Beschwerde nicht ein. Die Einsprachefrist betrage 30 Tage seit Zustellung der Verfügung. Diese sei am 20. Dezember 2005 der Post übergeben worden. Unter Berücksichtigung aller möglichen Berechnungsvarianten erfolge die am 13. Februar 2006 erhobene Einsprache verspätet. 3. Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2006 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er habe am 27. Oktober 2005 Anspruch auf ALE angemeldet und habe für den Monat November ALE erhalten. Am 23. Dezember 2005 sei er nach D-… umgezogen und habe Mitte Januar festgestellt, dass für diesen Zeitraum vom 1. Dezember bis 23. Dezember 2005 keine ALE ausgezahlt worden sei. Er habe daraufhin am 24. Januar 2006 die ALK GR angerufen und um Auskunft gebeten. Die Sachbearbeiterin habe ihn über den ablehnenden Einsprachentscheid informiert und ihm diesen zugestellt. Anfangs Februar habe er ihn erhalten und am 13. Februar 2006 Einsprache erhoben. Er habe bei der Post Nachforschungen in Auftrag gegeben, weswegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 ihn nicht erreicht habe. Er habe sich auch am 27. März 2006 telefonisch beim KIGA nach der Sendungsnummer des Einschreibens erkundigt. Man habe ihm diese mitgeteilt und auch gesagt, dass die Post das Einschreiben an die KIGA zurückgesandt habe mit dem Hinweis „Empfänger unbekannt“. Damit sei erwiesen, dass er die Verfügung vom 20. Dezember 2005 nicht erhalten habe. Er habe aber schon am 5. Dezember 2005 einen Nachsendeauftrag bei der Post in … erteilt. Er verlange die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die materielle Beurteilung der Einsprache.

4. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei am 20. Dezember 2005 der Post übergeben, am 21. Dezember 2005 zugestellt, respektive am 22. Dezember 2005 weitergeleitet worden. Sie sei am 27. Dezember 2005 zurückgeschickt worden, da der Empfänger offenbar unbekannt gewesen sei. Der Versicherte habe auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ angegeben, dass er am 23. Dezember 2005 nach Deutschland ziehe und den Nachsendungsauftrag bereits am 5. Dezember per 17. Dezember 2005 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch beim RAV … arbeitslos gemeldet gewesen. Es sei nicht Aufgabe des RAV, nachzuprüfen, ob der Versicherte die an ihn adressierten Schreiben erhalte oder nur schon rechtzeitig erhalte. Der Versicherte müsse sich ab dem Zeitpunkt, in welchem er ALE beanspruche, so organisieren, dass das Amt ihm die Post auch tatsächlich zustellen könne und er die in seinem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhalte. Bis zum 23. Dezember 2005 habe er seine Kontrollpflichten noch erfüllen müssen. Der Versicherte habe sich ja erst am 22. Dezember per Freitag, den 23. Dezember 2005 bei der Gemeinde abgemeldet. Es könne offen bleiben, weshalb die Deutsche Post die Verfügung am 27. Dezember 2005 zurückgesandt habe. Der Versicherte hätte sich so einrichten müssen, dass er bis zu seinem Wegzug die Post des KIGA und des RAV noch rechtzeitig erhalten hätte. Die Einsprache sei somit verspätet erhoben worden. 5. In der Replik vom 16. Mai 2006 schrieb der Versicherte, er habe den Nachsendeauftrag zusammen mit seiner Frau per 17. Dezember 2005 erteilt, weil diese sich bereits an diesem Tag in … abgemeldet und die Schweiz am gleichen Tag verlassen habe. Er habe sich somit genügend organisiert. Entscheidend sei aber, dass die Verfügung definitiv erst durch eigene Initiative anfangs Februar 2006 erhalten habe. Er könne nichts dafür, dass der Brief beim Empfänger nicht angekommen sei. Das KIGA habe gewusst, dass er die Verfügung nicht erhalten habe, da das Schreiben an das Amt zurückgegangen sei. Es habe am KIGA gelegen, ihn zu kontaktieren.

6. Am 31. Mai 2006 verzichtete das KIGA auf die Einreichung einer Duplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Einspracheentscheid des KIGA vom 14. März 2006, respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 20. Dezember 2005. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide des KIGA Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht (Art. 1 lit. b Ziff. 7 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen [VVS; BR 542.300]) erhoben werden. 2. a) Gemäss Art. 17 AVIG ist es Aufgabe des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Pflicht zur ernsthaften und sorgfältigen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsamt (VGU S 98 776). Eine solche Zusammenarbeit setzt aber grundlegend voraus, dass die postalische Kommunikation zwischen dem Amt und der versicherten Person funktioniert. Daraus erwächst dem Versicherten spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem er ALE geltend macht, die Pflicht, sich so zu organisieren, dass das Amt ihm die Post auch tatsächlich zustellen kann und er die in seinem Machtbereich eingegangene Post auch tatsächlich erhält, besonders da er mit derartiger Korrespondenz rechnen muss. Vom Versicherten darf deshalb erwartet werden, dass er in seinem Machtbereich die jeweiligen Vorkehrungen trifft, damit er die Post auch entgegennehmen kann (VGU S 05 164; S 02 344). In diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zustellung einer Sendung auch nicht erforderlich, dass der Adressat diese

tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 115 Ia 17). b) Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben sowohl die Behörden im Verwaltungsverfahren als auch der Versicherungsrichter im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. c. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i. V. m. Art. 37 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG; BR 370.100) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Parteien haben dabei an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen mitzuwirken. Der Entscheid ist im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 120 V 37). Zu folgen ist jener Sachverhaltsdarstellung, die der Sozialversicherungsträger von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Dabei ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu beachten, wonach der Richter das gesamte Beweismaterial unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen hat, welche Tatsachen erwiesen sind (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 53 N 27 ff.). c) Entgegen seiner Ansicht hat sich der Versicherte ganz offensichtlich doch nicht so organisiert, dass ihn die Verfügung erreichen konnte bzw. in seinen Machtbereich gelangte. Damit lässt er die von ihm gemäss Praxis und Rechtsprechung geforderte Initiative vermissen. Die Verfügung wurde ihm zunächst in … am 21. Dezember 2005 zugestellt. Die Zustellung klappte nicht. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherte seine Wohnung bzw. seinen Briefkasten in … nicht mehr angeschrieben hatte oder sich die Post plötzlich des Nachsendeauftrages erinnerte, weswegen die Verfügung am 22. Dezember 2005 nach Deutschland an die neue Adresse weitergeleitet wurde. Aus welchen Gründen die Deutsche Post die Verfügung am 27. Dezember 2005 dem KIGA zurückgesandt hat, kann vorliegend offen bleiben. Es kann nicht sein, dass

der Post ein Vorwurf gemacht wird, wenn sie keinen Adressaten findet, der der gemeldeten neuen Adresse entspricht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegt vorliegend der Fehler beim Versicherten oder allenfalls bei dessen Frau. Entweder hatten sie sich am neuen Ort noch nicht angemeldet oder ihre Wohnungstür bzw. ihr Briefkasten war noch nicht beschriftet. Anders ist es kaum vorstellbar, dass das Schreiben wegen Unbekanntheit des Adressaten nicht hätte zugestellt werden können. Für das Bekanntsein an der neuen Adresse ist eindeutig der Adressat verantwortlich. 3. a) Am 27. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der ALK GR an. Aus diesem Grund musste er für die Zeit, in der er arbeitslos gemeldet war, mit der Zustellung von Korrespondenz der Behörden der ALV rechnen. Infolge Fehlens einer ausdrücklichen kantonalen Regelung (Art. 9 i. V. m. Art. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen [VVG; BR 370.500]; Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden [VGG; BR 370.100]) bezieht sich das Gericht auf die Praxis des Bundesgerichts. Danach kann von einer Zustellung erst gesprochen werden, wenn der Adressat (bzw. sein Vertreter) die Sendung auf der Post abholt. Falls der Adressat der Abholungseinladung keine Folge leistet und die Sendung nicht abholt, ist die Zustellung am letzten Tag der auf der Einladung angesetzte Frist von sieben Tagen als erfolgt zu betrachten, weil dann der Absender und die durch ihn beauftragte Post alles Zumutbare unternommen hat, um die Sendung zuzustellen. Zu beurteilen ist die Frage, ob dieser Grundsatz der fingierten Zustellung vorliegend angewendet werden kann. Dem ist so. Am 27. Dezember 2005 retournierte die Deutsche Post das Schreiben, nachdem sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorher alles Zumutbare unternommen hatte, die Sendung zuzustellen. Analog muss vorliegend der Grundsatz der fingierten Zustellung gelten, sodass die Sendung am Tage der Rücksendung (27. Dezember 2005) als zugestellt galt. b) Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass das Schreiben von der Post wiederum dem KIGA zurückgesandt wurde und dieses somit wusste, dass der Versicherte es nicht erhalten hatte. Das KIGA war nicht verpflichtet,

dem Versicherten das Schreiben noch einmal zuzustellen, da die Zustellung bereits rechtswirksam erfolgt war. Auch im Falle der Nichtabholung eines eingeschriebenen Briefes innert der Abholfrist von sieben Tagen wird ja das Schreiben jeweils dem Absender wiederum zugestellt und er hat alsdann Kenntnis davon, dass der Adressat das Schreiben nicht tatsächlich erhalten bzw. gelesen hat. Auf das tatsächliche Erhalten bzw. Lesen kommt es aber nach dem Gesagten nicht an. Ebenso wenig löst die nochmalige Zustellung einer bereits richtig eröffneten Verfügung eine nochmalige Beschwerdefrist aus oder verlängert die bestehende. c) Dazu kommt, dass der Versicherte nach eigenen Angaben bereits Mitte Januar bemerkt hat, dass er für den Monat Dezember keine ALE erhalten hatte, sich jedoch erst am 24. Januar 2006 mit der ALK GR in Verbindung gesetzt hat. Hätte er dies Mitte Januar getan, hätte ihm die Verfügung noch innert der Beschwerdefrist zugestellt werden können und er hätte rechtzeitig Beschwerde führen können. Die ALK GR hat ihm auf seine telefonische Anfrage vom 24. Januar 2006 zudem die Verfügung gleichentags, also acht Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist, zugesandt. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Verfügung erst „anfangs Februar“, also nach Ablauf der Beschwerdeschrift, zum Versicherten gelangt sein soll. Aufgrund der Tatsache, dass die postalische Zustellung in der Schweiz und in Deutschland in der Regel äussert zuverlässig funktioniert, ist nach dem normalen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass die Verfügung mehr als eine Woche unterwegs sein konnte. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte sie vor dem 31. Januar erhalten hat. Der Rechtsmittelbelehrung hätte er entnehmen können, dass die Frist an diesem Tag abläuft und er hätte zumindest vorsorglich Beschwerde erheben können. 3. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde aufgrund des Gesagten abzuweisen ist. Der Beschwerde wäre indessen auch materiell kein Erfolg beschieden, da der Versicherte für eine neue Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während einer eindeutig zu kurzen Zeit zur Verfügung gestanden hätte und damit die Vermittlungsfähigkeit i. S. v. Art. 15 Abs. 1

AVIG verneint worden wäre [(Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALK) vom 1. Januar 2003, B 161a)]. 4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2006 41 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.07.2006 S 2006 41 — Swissrulings