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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.06.2006 S 2006 22

2 giugno 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,436 parole·~7 min·9

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 06 22 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. Juni 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. …, geboren 1975, war seit 1. November 1998 als Pflegerin für die … in … tätig. Über die Arbeitgeberin war sie bei der SUVA gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. 2. Am 17. August 2000 wurde die Versicherte auf dem Weg zur Arbeit Opfer eines Verkehrsunfalls; als sie mit ihrem Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielt, fuhr ein nachfolgender Personenwagen auf das Heck ihres Autos auf. Gemäss Zeugnis vom 9. September 2000 des Dr. med. …, welchen die Versicherte am 18. August 2000 aufsuchte, erlitt diese eine HWS-Distorsion. 3. Die SUVA gewährte in der Folge der zeitweise gänzlich, zeitweise zu 50% arbeitsunfähigen Versicherten Heilbehandlung und Taggelder. Unter anderem verbrachte die Versicherte vom 7. Februar bis 6. März 2001 sowie vom 5. Juni bis 3. Juli 2001 je einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Valens. 4. Am 19. September 2001 erlitt die Versicherte erneut einen Unfall. Sie kollidierte bei der Fahrt mit ihrem Personenwagen mit einem Hirsch, wobei sie sich gemäss Bericht vom 24. November 2001 des Dr. med. … ein indirektes Beschleunigungstrauma zuzog. 5. Wegen der gesundheitlichen Probleme kündigte die Versicherte auf Mitte August 2002 die Stelle bei der … und begann am 19. August 2002 eine von

der Invalidenversicherung (IV) als Berufliche Massnahme anerkannte dreijährige Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin (Verfügung vom 14. Mai 2002 der IV-Stelle des Kantons Graubünden). Diese Umschulung schloss sie im Sommer 2005 erfolgreich ab. 6. Wegen der trotz verschiedenen Behandlungen anhaltenden gesundheitlichen Schwierigkeiten veranlasste die SUVA verschiedene ärztliche Abklärungen. Insbesondere nahm sie Berichte des Kantonsspitals St. Gallen, Neurochirurgie (6. Dezember 2004), von Dr. med. … (12. Juni 2005), der Zürcher Höhenklinik Davos, Psychosomatische Abteilung (18. Juli 2005) und von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. … (28. Oktober 2005) zu den Akten. 7. Gestützt auf die in den medizinischen Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen schloss die SUVA mit Verfügung vom 18. November 2005 den Fall per 30. November 2005 mit der Begründung ab, es bestünden keine unfallbedingten Gesundheitsschäden mehr. Hiegegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2005 Einsprache mit dem Begehren, es seien die Versicherungsleistungen über den 30. November 2005 hinaus auszurichten, da weiterhin auf die zwei Unfälle zurückzuführende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlägen. 8. Mit Entscheid vom 24. Januar 2006 wies die SUVA die Einsprache ab mit der Begründung, zwischen den aktuellen gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten und den beiden Unfällen bestehe zwar ein natürlicher, nicht aber ein adäquater Kausalzusammenhang. 9. Die Versicherte erhebt mit Eingabe vom 7. Februar 2006 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid, unter Erneuerung ihres Einsprachebegehrens. Zudem beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Bezüglich des materiellen Beschwerdebegehrens macht sie geltend, die SUVA bestreite zu Recht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den weiterhin bestehenden Gesundheitsschäden nicht, und die korrekte Anwendung der sog. Schleudertrauma-

Rechtsprechung führe zur Bejahung auch des adäquaten Kausalzusammenhangs. 10. Die SUVA schliesst mit Vernehmlassung vom 1. März 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Ob zwischen den heutigen gesundheitlichen Problemen der Versicherten und den beiden Unfällen ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, könne offen bleiben, da jedenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang nicht bestehe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 20. November 2005 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen hat. Umstritten ist namentlich, ob zwischen den aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und den zwei Unfällen vom 17. August 2000 und 19. September 2001 ein Kausalzusammenhang besteht. 2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass zwischen einem Unfallereignis und den diagnostizierten Gesundheitsschäden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3/1+2 S. 181). Ist ein Schleudertrauma, ein Schädel-Hirntrauma oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert und liegt das für diese Verletzungen typische Beschwerdebild vor (Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; dieses Beschwerdebild muss innert einer Latenzzeit von längstens 72 Stunden auftreten, damit es dem Unfall zugerechnet werden kann [RKUV 2000 Nr. U 391 S. 307, RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; EVG-U 312/05 vom 4. November 2005]), ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der nach dem Unfall eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Ob in diesen Fällen auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist, beurteilt sich anhand der mit BGE 117

V 359 E. 6 S. 366 begründeten Rechtsprechung. Treten indessen unmittelbar nach dem Unfall und im weiteren Verlauf psychische Beschwerden auf, hinter welchen die physischen Probleme von Beginn an ganz in den Hintergrund treten, erfolgt die Adäquanzbeurteilung gemäss den in BGE 115 V 133 E. 6+7 S. 138 beschriebenen Gesichtspunkten (RKUV 2002 U 465 S. 437). In diesem Zusammenhang, also bei der Prüfung der Adäquanz psychischer Gesundheitsstörungen, kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen gelassen werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang in Anwendung der Kriterien gemäss BGE 115 V 133 verneint werden muss (SVR 1995 UV Nr. 23). Im Übrigen ist die Adäquanzprüfung erst vorzunehmen, wenn der unfallbedingte Heilungsprozess abgeschlossen ist, wenn also von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (EVG-U 6/03 vom 6. Mai 2003, EVG-U 412/01 vom 9. September 2002, EVG-U 8/00 vom 6. November 2001, EVG-U 114/00 vom 29. März 2001). 3. Die SUVA führte im angefochtenen Entscheid aus, bei der Beschwerdeführerin sei das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild erhoben worden. Begründet wird diese Erwägung im Einspracheentscheid nicht. In der Vernehmlassung vertritt die SUVA den Standpunkt, die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Störungen seien weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Unfall gehäuft aufgetreten, schon gar nicht innerhalb von 72 Stunden. Ein Schleudertrauma liege demzufolge nicht vor. Dieser Standpunkt ist richtig. Bezüglich des ersten Unfalls hielt Dr. med. … im Zeugnis vom 9. September 2000 fest, die Bewegung der Halswirbelsäule sei endphasig schmerzhaft und die Brustwirbelsäule (Th 1 - 3) sei klopfdolent. Am 10. Oktober 2000 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nach dem Unfall Schmerzen zwischen den Schulterblättern sowie Kopf- und Nackenschmerzen verspürt. Nach dem zweiten Unfall beklagte die Beschwerdeführerin laut Zeugnis vom 3. Oktober 2001 des Dr. med. … verstärkte Schmerzen. Diese Angaben belegen, dass die für das Vorliegen eines Schleudertraumas typischen Beschwerden nicht gehäuft auftraten, weshalb das Vorliegen eines Schleudertraumas verneint werden muss.

4. Die Beschwerdeführerin klagte, wie dem Gutachten vom 6. Dezember 2004 des Kantonsspitals St. Gallen, dem Bericht vom 12. Juni 2005 des Dr. med. … und dem Bericht vom 8. Juli 2005 der Zürcher Höhenklinik Davos zu entnehmen ist, im rechtlich massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids über Schmerzen zwischen den Schulterblättern sowie auf dem Niveau der Lendenwirbelsäule. Wie im erwähnten Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen überzeugend begründet wird, stehen diese Schmerzen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den beiden Unfällen. Da zudem unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Unfälle keine strukturellen Verletzungen erlitten hat, ist davon auszugehen, dass einzig allenfalls psychische Beschwerden vorliegen, welche durch die Unfälle verursacht worden sind. 5. Dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme mit Krankheitswert hat, kann nicht ausgeschlossen werden, muss hier aber nicht entschieden werden. Im Bericht vom 8. Juli 2005 der Zürcher Höhenklinik Davos ist unter den Diagnosen der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzkomponente sowie auf eine Sozialphobie aufgeführt. Ob zwischen diesen - allfälligen - Beschwerden und den beiden Unfällen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann offen bleiben. Denn die Adäquanz, welche anhand der gemäss BGE 115 V 133 massgebenden Kriterien zu prüfen wäre, muss klarerweise verneint werden. Die beiden Unfälle, welche höchstens als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen sind, waren weder besonders dramatisch noch besonders eindrücklich, Verletzungen erlitt die Beschwerdeführerin nicht, eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht geltend gemacht, von einem schwierigen Heilungsverlauf kann angesichts fehlender körperlicher Beeinträchtigungen ebenso wenig gesprochen werden wie von einer länger dauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen und damit zusammenhängend der langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist im vorliegenden Zusammenhang als nicht erfüllt zu qualifizieren, da die Schmerzen der Beschwerdeführerin, wie gezeigt, nicht auf die zwei Unfälle zurückgeführt werden können. Zwischen den Unfällen und den heutigen

gesundheitlichen Störungen bzw. der eingeschränkten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht somit kein adäquater Kausalzusammenhang. 6. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Als Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt … bestellt. Dieser hat seine Honorarnote zur Prüfung und Auszahlung dem Verwaltungsgericht einzureichen (Tarif: 75% des normalen Stundenansatzes gemäss Honorarordnung des Bündner Anwaltsverbandes). Falls sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zukunft verbessern, hat sie dem Kanton Graubünden die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten.

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