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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.03.2007 S 2006 151

13 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,734 parole·~19 min·8

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 06 151 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. … ist 1954 geboren, verwitwet und ist Mutter zweier Kinder, geboren 1974 und 1980. Sie ist kroatische Staatsangehörige und meldete sich am 5. Juli 2003 zum Bezug einer Invalidenrente sowie zur Berufsberatung an. Vom 1. April 1978 bis zum 29. Januar 2003 war die Versicherte im … als Servieceangestellte vollzeitbeschäftigt, wobei sie dort zwischen Fr. 58’877.-und Fr. 46'022.-- verdiente. Am 21. Juli 2003 gab die Versicherte gegenüber der IV an, sie sei am 29. Januar 2003 mit dem Velo auf dem Weg zur Arbeit gestürzt. 2. a) In seinem Bericht vom 19. August 2003 schrieb Dr. …, bei der Versicherten bestünden multiple Probleme im Bereich des Bewegungsapparats, momentan stünden Knie, Füsse, die rechte Schulter und der Rücken im Vordergrund. Die Versicherte sei nach Wiederaufnahme der Arbeit am 1. Mai 2003 die Treppe heruntergestürzt. Er hielt die Patientin vom 30. Januar bis zum 27. April 2003 zu 100%, vom 28. April bis zum 30. April 2003 zu 50% und wieder zu 100% ab dem 1. Mai 2003 arbeitsunfähig. Die Weiterentwicklung der Arbeitsfähigkeit hänge von der Möglichkeit weiterer medizinischer Massnahmen ab. Hier müsse auf die Beurteilung durch Dr. … gewartet werden, allenfalls auf das Resultat einer stationären Rehabilitation. Auf Wunsch der Zürich Versicherung begründete Dr. … am 21. Mai 2003 die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2003. Diese sei in Anbetracht des erlittenen Treppensturzes und der Schmerzproblematik erfolgt.

b) Am 19. März 2003 wurde die Versicherte am linken Knie operiert. Am 29. Juli 2003 erstattete Dr. … Bericht. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. … ein Lumbovertebralsyndrom, beginnende Gonarthrose beidseits mit Meniskusläsion links und Kreuzbandlockerung rechts an sowie eine Supraspinatus-Tendinopathie rechts. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, weil er sich dazu ausserstande sah. Die Beantwortung falle in die Kompetenz der zuständigen orthopädischen und rheumatologischen Fachärzte. Dr. … hielt eine ergänzende medizinische Erklärung für angezeigt. Am 29. Juli 2003 diagnostizierte der Facharzt Dr. … vom Kantonsspital Chur einen femoralseitigen Meniskusvorderhorn-Riss lateral, eine Knorpelaufrauung retropatellär Patellaspitze, eine Knorpelaufrauung mediale Trochlea, vordere Kreuzbandinsuffizienz und mediale menisko-tibilae Bandinsuffizienz. c) Am 30. September 2003 schrieb der Oberarzt der Chirurgie, Dr. … vom Kreuzspital Chur, die Versicherte sei seit dem 29. Januar 2003 bis heute zu 100% arbeitsunfähig. Die Patientin leide an schmerzhafter Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk ohne fassbare morphologische Diagnose seit Januar 2003, es bestünden ätiologisch unklare ziehende Beschwerden vom linken Kniegelenk bis in die Lumbalregion. Die von der Versicherten genannten, auf Fahrradstürze vom Juni 2002 und Januar 2003 zurückgeführten Beschwerden seien nicht objektivierbar. Die subjektiven Beschwerden seien deutlich aggraviert und entsprächen in keiner Weise objektivierbaren Kriterien. Zwar bringe die festgestellte Degeneration des linken Knies mässigen Grades eine Einschränkung der Gehfähigkeit und der Belastung mit sich, sodass eine achtstündige Tätigkeit im Service mit Laufbelastung aktuell nicht möglich sei. Eine Rehabilitation würde allenfalls zu einer Besserung führen. Indessen sollte der Versicherten klar gemacht werden, dass eine Berentung aufgrund ihrer nicht objektivierbaren Beschwerden nicht möglich sei und sie eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen müsse. Ein Tätigkeitswechsel zu leichterer körperlicher Arbeit mit geringerer Laufbelastung wäre wünschenswert. Hier sollten sämtliche berufsfördernden Massnahmen evaluiert und ein Tätigkeitswechsel in Angriff

genommen werden. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit ohne hohes Laufpensum sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 15 kg. d) Vom 28. April bis 18. Mai 2004 war die Versicherte, nachdem zuvor eine stationäre Rehabilitation gescheitert war, in der Klinik ... Der Austrittsbericht datiert vom 7. Juni 2004 attestierte der Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bei leichter, wechselbelastender, angepasster Tätigkeit mit maximaler Hebebelastung von 10 kg. Aufgrund der komplexen Situation empfahlen die Gutachter zur beruflichen Eingliederung eine Splittung der Arbeit auf 2 Stunden am Morgen und 2 Stunden am Nachmittag oder Abend. e) Am 3. August 2004 erstattete Dr. …, Facharzt für Orthopädie an der Klinik … in …, Bericht. Er stellte die bekannten Diagnosen. Es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Zusätzlich erschwerend wirke sich auch die psychische Komponente aus. Zu dieser und zu Beeinträchtigungen im sozialen Bereich müsste aber ein Psychiater Stellung nehmen. Die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit als Servicefachangestellte nicht mehr ausüben. Sie könne leichte Arbeit in vorwiegend sitzender Position erledigen, bei der der Arm nicht über die Horizontale angehoben werden müsse. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Probleme im rechten Schultergelenk und in beiden Knie- und Sprunggelenken deutlich vermindert. Seit Juni 2002 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50%. Nach dem erneuten Velounfall sei die Versicherte seit dem 31. Januar 2003 zu 100% arbeitsunfähig. Eine Rehabilitation nütze nichts. Eine adaptierte Tätigkeit wäre auf 4 Stunden pro Tag, 2 am Morgen und 2 am Nachmittag, zu beschränken. f) Am 3. Januar 2005 nahm die IV-Stellenärztin Dr. … Kenntnis davon, dass nun doch ein Aufenthalt in der Klinik … stattgefunden habe. Am 4. Januar 2005 schrieb Dr. …, es sei im Austrittsbericht der Klinik … erwähnt, dass die Behandlung in Absprache mit dem psychosomatischen Dienst durchgeführt worden sei. Dies und die Tatsache, dass sich in der Diagnoseliste keine psychiatrische Diagnose finde, belege, dass keine psychische Störung vorliege, welche die detailliert beschriebene Arbeitsunfähigkeit in adaptierter

Tätigkeit zusätzlich in relevantem Ausmass beeinträchtige. Damit könne auch davon ausgegangen werden, dass die sich vom Gutachter angeführte depressive Stimmungslage nicht zusätzlich einschränkend auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine weitere Abklärung sei daher nicht erforderlich und es könne somit auf die Einschätzung des Gutachters der Klinik …, welche im Übrigen mit derjenigen der Klinik … vergleichbar sei, abgestützt werden. g) Gemäss dem Abschlussbericht der IV-Berufsberatung vom 6. Januar 2005 zeige die Versicherte, dass ihrer Ansicht nach keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Aus Sicht der Arbeitsvermittlung bestehe keine Aussicht auf erfolgreiche Eingliederung, da die Versicherte völlig auf ihre multiplen Schmerzen fixiert sei. Somit wurde ihr Valideneinkommen aufgrund des hochgerechneten Jahresverdienstes 2003 von Fr. 50'830.80 unter Berücksichtigung der Teuerung berechnet und ergab den Betrag von Fr. 51'186.60. Das Invalideneinkommen wurde aufgrund der Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE), Anforderungsniveau 4, Abzug 25%, mit Fr. 18'298.65 berechnet. Dies ergab einen IV-Grad von 64.25%. Am 9. Februar 2005 wurde der Versicherten aufgrund eines IV-Grades von 64% ab dem 30. Januar 2003 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Sie sei seit dem 30. Januar 2003 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und zu 100% arbeitsunfähig. 2. Am 10. Juni 2005 liess die Versicherte dagegen Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2005 resp. vom 8. Juli 2005 und die Neuberechnung des IV-Grades unter Zusprechung einer ganzen IV-Rente. Sie sei ab 1. Januar 2005 zu 100% arbeitsunfähig. Das von der IV- Stelle errechnete zumutbare Teilzeiteinkommen sei nicht erzielbar. Zudem sei gemäss telefonischer Mitteilung von Dr. … bei ihr auch der psychische Aspekt zu prüfen. Er bezweifle, dass das Teilzeitpensum aus psychischer Sicht möglich sei, diesbezügliche Abklärungen seien nachzuholen. Der Einsprache wurde ein unspezifiziertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Dr. … vom 2. Mai 2005 beigelegt, wonach die Versicherte vom 1. Januar bis zum 30. September 2005 zu 100% arbeitsunfähig sei.

Dr. …, Facharzt der Klinik …, bestätigte in seinem Schreiben vom 10. März 2006 an Dr. … in etwa dessen Diagnosen, indem er angab, dass weitere Therapien im körperlichen Bereich praktisch aussichtslos seien und aufgrund des ausgeprägten psychischen Leidens eine diesbezügliche Behandlung zu diskutieren wäre. 3. Am 12. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Das Valideneinkommen, welches korrigiert Fr. 51'288.28 betrage, sei nicht bestritten. Bestritten sei das Invalideneinkommen. Dabei könne auf die Arztberichte von Dr. … des Kreuzspitals Chur vom 30. September 2003, auf den Austrittsbericht der Klinik … vom 7. Juni 2004 sowie auf den Bericht des Orthopäden Dr. … der Klinik … vom 3. August 2004 abgestellt werden. Dr. … sei dagegen seit dem 3. Januar 2003 der behandelnde Arzt der Versicherten und liefere eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten einschliesslich der Selbsteinschätzung der Versicherten orientiere. Seine, den erwähnten Berichten widersprechende, Einschätzung erstaune deshalb nicht. Als Facharzt habe Dr. … aus spezialärztlicher und medizinisch-theoretischer Sicht die Kompetenz, sich über die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu äussern. Sein Bericht sei auch im Hinblick auf den Bericht von Dr. … vom 30. September 2003 und den Austrittsbericht der Klinik … vom 7. Juni 2004 widerspruchsfrei. Die Klinik … habe im Übrigen in Zusammenarbeit mit dem psychosomatischen Dienst festgestellt, dass die Versicherte unter Splittung der Arbeit auf 2 Stunden am Morgen und 2 Stunden am Nachmittag lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Sowohl der Bericht der Klinik … als auch jener der Klinik … käme zum selben Resultat; die Versicherte sei in adaptierter Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Dr. … und die IV-Stellenärztin am 4. Januar 2005 seien zu Ungunsten der Versicherten sogar der Meinung gewesen, sie könne Tätigkeiten mit geringerem Laufpensum als im Service und ohne schwere körperliche Belastung vollzeitlich ausüben. Es sei daraus ersichtlich, dass die Versicherte auch auf eventuelle psychische Krankheiten untersucht worden sei und sich weitere Abklärungen deshalb erübrigten. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stelle man auf die Tabelle TA1 der LSE 2004, Anforderungsniveau 4, Frauen, ab. Es ergebe sich ein leicht

tieferes Invalideneinkommen von Fr. 18'219.24 und ein IV-Grad von 64.48%, welcher zu einer Dreiviertelsrente berechtige. 4. Dagegen liess die Versicherte am 14. November 2006 Beschwerde erheben, beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Neuberechnung des IV-Grades nach ergänzenden Abklärungen im psychiatrischen Bereich und die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Die Vorinstanz behaupte, es ergebe sich keine Diagnose im psychiatrischen Bereich, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Dabei berufe sie sich auf einen Bericht vom 4. Januar 2005, obwohl sie am 19. Dezember 2005 von Dr. … unmissverständlich informiert worden sei, dass ihm die am 9. Juni 2005 vom Neurochirurgen Dr. … zur Abklärung und Behandlung allfälliger Begleiterkrankungen bei generalisiertem chronischem Schmerzsyndrom des gesamten Bewegungsapparates und Zervikozephalgie zugewiesen worden sei. Dr. … habe die Beschwerdeführerin psychisch eingehend abgeklärt und habe dabei neben einer schweren Somatisierungsstörung das Bild einer Erschöpfungsdepression, verbunden mit zeitweise somatisierten Angst- und Panikattacken festgestellt. Er habe der IV-Stelle am 19. Dezember 2005 geschrieben, dass die Versicherte zweifellos vollständig arbeitsunfähig sei und sie gebeten, die entsprechenden Formulare „Arztbericht“ zuzustellen, um die neuen Befunde in die Beurteilung zu integrieren, was unterlassen worden sei. Indem die Beschwergegnerin nur auf die Stellungnahme des RAD- Ostschweiz vom 4. Januar 2005 abstelle, bestätige diese, dass sie den Bericht von Dr. … ausser Acht gelassen habe. Am 30. Oktober 2006 bestätige Dr. … nochmals, dass sehr wohl psychiatrische Diagnosen vorlägen, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erklären würden. 5. Am 6. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht anerkannt werde. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 könne auf die Arztberichte von Dr. …, der Klinik … und von Dr. … abgestellt werden, welche durch die Berichte von Dr. … vom 19. August 2003 und 2. Mai 2005 nicht erschüttert werden könnten, dies auch aufgrund der Stellungnahme von Dr. … vom 4. Januar 2005. Aus dem Austrittsbericht der Klinik … ergäben sich keine psychischen Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit

für den Zeitraum bis 31. Mai 2005 beeinträchtigten. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem frühestens ab dem 9. Juni 2005 in psychiatrischer Behandlung befunden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 medizinisch nicht objektiviert werden. Somit sei sie bis dahin zu 50% arbeitsfähig gewesen. Was den Zeitraum ab dem 1. Juni 2005 betreffe, werde die Beschwerde anerkannt, als dass aufgrund des nach dem Ergehen des Einspracheentscheides eingereichten Berichtes von Dr. … vom 19. Dezember 2005 über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2005 eine neue Verfügung erlassen werde. Da ihr der Bericht von Dr. … sowie derjenige der Klinik … vom 10. März 2006 und von Dr. … vom 5. Oktober 2006 erst nach Erlass des Einspracheentscheides zugestellt worden seien, sei der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Ein zweiter Schriftenwechsel erbrachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, ergänzten und vertieften die Parteien darin doch nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte inwiefern und seit wann die psychischen Leiden die medizinische Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht

richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Oktober 2006 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 13. Mai 2005 resp. vom 8. Juli 2005. Streitig und zu entscheiden ist, wie weit psychische Leiden die festgestellte medizinische Arbeitsfähigkeit weiter beeinträchtigen und vor allem, ab welchem Zeitpunkt diese besteht. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine aussergerichtlliche Entschädigung zuzusprechen ist. 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4. a) Was den Zeitraum vom 30. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2005 betrifft, hat die IV-Stelle die Beschwerde abgewiesen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass die Versicherte frühestens ab dem 9. Juni 2005 in psychiatrischer Behandlung gestanden habe und dass sich aus dem Austrittsbericht der Klinik … vom 7. Juni 2004 keine psychischen Diagnosen ableiten liessen, welche die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2005 beeinträchtigten. b) Für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 wurde die Beschwerde im Rahmen des ersten Schriftenwechsels, gestützt auf den nach dem Ergehen des Einspracheentscheides eingereichten Berichtes von Dr. … bezüglich des

Rentenanspruchs, von der Beschwerdegegnerin anerkennen und der Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt. Von vornherein ist deshalb klar, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, gegenstandslos geworden ist. 5. a) Somit verbleibt die Prüfung des Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2005, für welchen die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen IV-Rente beantragt. Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 13. Mai 2005 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 aufgrund eines IV-Grades von 64% eine Dreiviertelsrente zu. b) Für die Bemessung des IV-Grades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Das tatsächlich erzielte Einkommen darf jedoch nur dann dem Invalidenlohn gleichgesetzt werden, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die Versicherte die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint und nicht ein Soziallohn ist. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475; 126 V 76). c) Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Erwerbseinkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit zufrieden geben würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Vorliegend hätte die Versicherte gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Oktober 2003 in ihrer letzten Anstellung als Servieceangestellte im Jahre 2003 Fr. 50'830.80 verdient. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.9% im Jahre 2004 lässt sich somit für das Jahr 2004 ein Jahreslohn von Fr. 51'288.28 ermitteln. Auch in den Jahren zuvor hatte die Versicherte in etwa dasselbe Einkommen erzielt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie sich mit ihrem Einkommen begnügt hat. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Berechnung des Valideneinkommens nach den Regeln von Art. 16 ATSG korrekt erfolgt ist, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wurde. d) Zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bzw. zur Feststellung der Arbeiten, welche für die invalide Person in Frage kommen und zur Beurteilung in welchem Ausmass sie ausgeübt werden können, sind die Verwaltung und der Richter auf die Hilfe von Ärzten angewiesen. Nur sie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg, S. 201; SVR 2002, IV Nr. 19). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Jedoch können Parteigutachten auch Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. e) Zur Festlegung des Invalideneinkommens greift die Praxis in aller Regel auf Tabellenwerte zurück, wobei die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische LSE 2004 besonderes Gewicht hat. Nach Meinung des Gerichts hat die IV-Stelle zu Recht auf die Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, abgestellt. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass eine psychische Einwirkung erst ab 1. Juni 2005 vorliegt und anerkennt die Beschwerde insoweit. Die Beschwerdeführerin sei frühestens ab 9. Juni 2005 in psychiatrischer Behandlung gestanden, denn es fänden sich aus dem Austrittsbericht der Klinik … vom 7. Juni 2004 keine psychischen Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum bis 31. Mai 2005 beeinträchtigten. Der Zusammenfassung der Krankengeschichte und dem Austrittsbericht der Klinik … vom 29. April 2004 resp. vom 7. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein „verzweifelt bis depressives Zustandsbild“ vermittle und dass eine „Anpassungsstörung mit längerer depressiver

Reaktion“ vorliege. Diese Berichte flossen in die Gesamtbeurteilung durch die IV-Stelle ein. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse wurde von der Klinik … die Arbeitsfähigkeit auf 50% bei leichter wechselbelastender angepasster Tätigkeit mit maximaler Hebebelastung von 10 kg und Splittung der Arbeit auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag oder Abend festgesetzt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klinik … die dazumal schon bestehende psychische Situation der Versicherten für die Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit - die sie mit 50% in adaptierter Tätigkeit beziffert - mitberücksichtigte. Somit war die diesbezügliche Feststellung der IV-Stellenärztin Dr. … vom 4. Januar 2005, welche genau dies konstatierte, eine weitere Abklärung deshalb nicht für erforderlich erachtete und die gestützt darauf erfolgte Feststellung der IV-Stelle, dass bis zur Aktenkundigkeit relevanter psychischer Beschwerden der Versicherten (im Juni 2005, Untersuchung durch Dr. …) allein auf die Beurteilung durch die Berichte von Dr. …, der Klinik … und der Klinik … abzustellen und somit bis zum 31. Mai 2005 nur die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin für die Einschränkung ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit verantwortlich waren, vertretbar. Daran ändert auch das Schreiben der Klinik … vom 10. März 2006 nichts, da auch Dr. …, der darin „ausgeprägte psychische Leiden“ der Versicherten konstatierte, sich nicht über einen früheren Beginn derselben als Juni 2005 äussert. 6. Abschliessend bleibt die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung auszurichten sei. Zunächst ist festzuhalten, dass der Brief von Dr. … vom 19. Dezember 2005 an die IV-Stelle gerichtet war. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch, das Schreiben sei dieser vor Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2006 zugekommen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies. Die Beweislast für die Zustellung liegt bei der Beschwerdeführerin. Den Beweis hat sie nicht geführt, womit von der Darstellung der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, dass sie das Schreiben erst am 16. Oktober 2006, mithin nach Ergehen des Einspracheentscheides, zugestellt erhalten hat. Dass das Schreiben nicht bei der Fällung des Einspracheentscheides mitberücksichtigt werden konnte, ist deshalb der Beschwerdeführerin anzulasten.

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle für die Rentenberechnung vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2005 zu Recht auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% abgestellt hat. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25% für körperlich leichte Arbeit, resultiert damit für das Jahr 2004 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 18'219.24, was im Vergleich mit dem hier relevanten Valideneinkommen vom Fr. 51'288.28 einen IV-Grad von 64.48% ergibt, welcher zu einer Dreiviertelsrente berechtigt. Für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 mangelt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. 8. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS grundsätzlich kostenlos ist (vgl. auch die Übergangsbestimmungen II zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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