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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2007 S 2006 127

13 febbraio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,368 parole·~12 min·10

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 06 127 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 61-jährige … (geb. …) war bis Mitte 1998 als Geschäftsführer der … AG, Spenglerei und Bedachungen, sowie der … AG tätig. Nach mehreren Unfällen, wobei er sich vor allem Verletzungen im Rücken-, Schulter- und Nackenbereich zuzog, meldete er sich im Januar 2001 ein zweites Mal – nach 1997 - bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 gewährte die IV-Stelle dem Gesuchsteller eine halbe IV-Rente ab 1. Januar 2002 auf der Basis eines Invaliditätsgrades (IV-Grad) von 58.14%. Damit konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Mit Gerichtsurteil vom 31. Oktober 2002 (VGU S 02 173) wurde die Beschwerde abgewiesen. b) Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 trat die IV-Stelle sodann auf ein Revisionsbegehren des Versicherten nicht ein, wobei sie eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2004 abwies. Hiergegen erhob der Versicherte – unter Einreichung des Arztberichts von Dr. … vom 25. Februar 2004 (samt MRI-Bericht vom 5. März 2003) - erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worauf sich die IV-Stelle bereit erklärte, auf das Revisionsbegehren einzutreten und das Verfahren vor Verwaltungsgericht am 25. März 2004 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (VGU S 04 25). c) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand und die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Versicherten erwog die IV-

Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2006 betreffend Erhöhung der IV-Rente, dass dem Versicherten eine Dreiviertels-Rente ab 1. April 2004 auf der Basis eines IV-Grades von 66% gewährt werde. Die IV-Stelle ging dabei von einem hypothetischen Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen 2006) von Fr. 119'775.-- sowie einem solchen trotz Behinderung (Invalideneinkommen 2006) von Fr. 41'288.-- aus, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 78'487.-- (entspricht IV-Grad 66%) ergab. d) Mit handschriftlicher Einverständniserklärung vom 10. August 2006 zeigte sich der Versicherte zunächst bereit, den Vorbescheid zu akzeptieren. Am 29. August 2006 dementierte die Rechtsvertreterin des Versicherten (Procap- Schweiz. Invalidenverband) die voreilige Erklärung ihres Mandanten. e) Mit Verfügung vom 31. August 2006 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid, wonach sie dem Versicherten eine Dreiviertels-Rente ab 01.01.2004 auf der Basis eines IV-Grades von 66% zuspreche. Zur Begründung brachte sie – gleich wie im Vorbescheid – vor, dass die medizinischen Abklärungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Versicherten ab 2004 ergeben hätten. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker und Bauspengler sei ihm seither nicht mehr zumutbar. Für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe demgegenüber noch eine Arbeitsfähigkeit von 60-75%. Als Gesunder würde er heute noch ein Jahreseinkommen von Fr. 119'775.-- erzielen. Für die Ermittlung des Einkommens trotz Behinderung sei auf die Lohnstruktur des Bundesamts für Statistik (LSE 2004), Anforderungsprofil 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), abgestellt worden sowie überdies noch ein Leidensabzug von 10% zugebilligt worden, was teuerungsindexiert Fr. 41'288.-- ergeben habe, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 78'487.-- bzw. der IV-Grad von 66% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente resultiert habe. 2. Dagegen liess der Versicherte am 3. Oktober 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und

Gewährung einer ganzen Rente; zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr rückwirkend darauf einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die voreilig erteilte Einverständniserklärung hier ohne Relevanz sei, da die Rechtsvertreterin bereits seit 1998 die Interessen des Versicherten wahrnehme und die entsprechende Vollmacht für das anstehende Verfahren sogar noch erneuert worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz sei damit formell nicht korrekt gewesen und hätte eine Gehörsverletzung bedeutet, da ihm so der Rechtsmittelweg verunmöglicht worden wäre. Materiell sei die Vorinstanz völlig zu Unrecht vom bereits rechtskräftig festgelegten Invalideneinkommen laut früherem Urteil (S 02 173) abgewichen. Ausgehend vom Invalideneinkommen von Fr. 47'879.-- (Pensum 100%) und einer Restarbeitsfähigkeit von 67,5% in einer leidensangepassten Tätigkeit hätte nämlich ein IV-Grad von über 70% resultiert, was zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt hätte. Bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 10% wäre die Bezugsberechtigung auf eine ganze Rente prozentual sogar noch deutlicher ausgefallen. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit sie (betreffend Verzugszins) nicht anerkannt werde. Zur Einverständniserklärung hielt sie fest, dass die Vertretungsvollmacht nicht zwingend eine selbständig verpflichtende Erklärung des Vertretenen ausschliesse bzw. nichtig erscheinen lasse; zumal sich hier das gegenteilige Schreiben der Rechtsvertreterin und die angefochtene Verfügung zeitlich gekreuzt hätten. Eine Gehörsverweigerung sei ebenfalls zu verneinen, da die Weiterzugsmöglichkeit an eine Beschwerdeinstanz mit freier Kognition dadurch unverändert geblieben sei. Während das festgelegte Valideneinkommen für 2006 mit Fr. 119'775.-- und der Grad der Arbeitsfähigkeit mit 67,5% unbestritten geblieben seien, könne sich der Versicherte mit der Ermittlung des Invalideneinkommens (LSE 2004; TA1; Anforderungsprofil 3; umgerechnet auf 41.6 Std.-Woche; teuerungsindexiert) von Fr. 5'888.-- pro Monat resp. Fr. 70'656.20 (Arbeitsfähigkeit 100%) bzw. Fr. 47'692.90 (Restarbeitsfähigkeit 67,5%) pro Jahr - abzüglich Leidensabzug von 10% noch Fr. 42'923.65 pro Jahr – nicht einverstanden erklären, da er

jene Bewertung (wegen seines verschlechterten Gesundheitszustands) als zu hoch einstufe und fälschlicherweise der Ansicht gewesen sei, das Invalideneinkommen sei bereits früher im Urteil S 02 73 rechtsverbindlich festgelegt worden und dürfe daher im Revisionsverfahren nun nicht mehr einfach abgeändert werden. Im Revisionsverfahren dürften aber eben gerade alle massgeblichen Verhältnisse neu abgeklärt und beurteilt werden. Im Übrigen sei es im Urteil S 02 73 hauptsächlich um die Berechnung des Valideneinkommens gegangen, während zum Invalideneinkommen einzig vermerkt worden sei, dass dieses mit Fr. 47'879.-- (Jahresgehalt für kantonalen Mitarbeiter im Administrationsbereich) für den Versicherten doch noch sehr vorteilhaft ausgefallen sei, da er die Geschäftsführung der zwei Betriebe zu einem grossen Teil weiterhin hätte wahrnehmen können und dann bestimmt ein massiv höheres Einkommen trotz Behinderung erzielt hätte. Ausserdem erstrecke sich die Rechtskraft jenes Urteils lediglich auf das Dispositiv und dies auch nur bezüglich der Tatsachen und Rechtslage zur Zeit der damals angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2002. 4. Anlässlich eines zweiten Schriftenwechsels bekräftigte der Versicherte nochmals seinen Standpunkt, wonach das Vorgehen der Vorinstanz formell rechtswidrig gewesen sei (Einholung Einverständniserklärung beim Versicherten ohne Rücksprache/Vorinformation der Rechtsvertreterin) und sie materiell beim Invalideneinkommen zu Unrecht auf das Anforderungsprofil 3 laut LSE 2004 abgestellt habe, da er niemals eine berufliche Ausbildung im kaufmännischen Sektor absolviert habe und deshalb jenes Einkommen viel zu optimistisch festgelegt worden sei. - Die Vorinstanz ihrerseits verzichtete am 12. Januar 2007 auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Formell gilt es zunächst die Frage nach der Bedeutung der persönlichen Einverständniserklärung vom 10.08.2006 des Versicherten betreffend Anerkennung des Vorbescheids vom 27.07.2006 (trotz anwaltlicher

Vertretung) gegenüber der IV-Stelle und demnach die Eintretensfrage zu klären. b) Materiell wird allenfalls noch über die Höhe des Invaliditätsgrads und die daraus resultierende Rentenberechtigung zu entscheiden sein, wobei hier nach der Einkommensvergleichsmethode nur die Festsetzung des Invalideneinkommens (mutmassliches Jahreseinkommen trotz Behinderung für 2006) strittig geblieben ist. Unbestritten sind indes die Höhe des Valideneinkommens (Jahresverdienst 2006 als Gesunder: Fr. 119'775.--) sowie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von im Schnitt 67,5% in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit geblieben, weshalb darauf für die Ermittlung die IV-Grads ohne Zusatzbemerkungen abgestellt werden darf. 2. Nach Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht was folgt: Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. Dies umfasst u.a. auch Aufforderungen zur Mitwirkung und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (Kieser, Kommentar ATSG, zu Art. 37 Rz. 11). Im konkreten Fall ist erstellt, dass der Versicherte bereits seit 1998 durch dieselbe professionelle Organisation anwaltlich vertreten wird und die entsprechende Vollmacht zu seiner Interessenswahrung nachweislich mehrmals verlängert und von der Vorinstanz am 8. Mai 2003 (Eingangsstempel) zur Kenntnis genommen wurde. Aufgrund dieser Tatsache erscheint es indes nicht gerechtfertigt, der betreffenden Einverständniserklärung irgendwelche Rechtswirkungen, insbesondere nicht die eines Rechtsmittelverzichts, zukommen zu lassen. Abgesehen davon, dass anhand der Akten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz von sich aus aktiv geworden ist und dadurch – ohne vorherige Anhörung der professionellen Rechtsvertretung bzw. ohne Widerruf der Vollmacht – eindeutig im Widerspruch zu Art. 37 Abs. 3 ATSG gehandelt hätte, gilt es zudem nicht zu verkennen, dass es bei der fraglichen Erklärung inhaltlich gar nicht um einen Verzicht des rechtlichen Gehörs oder der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegangen ist, sondern damit bloss die „Einwandfrist“ gegenüber dem Vorbescheid bis zum Erlass der für sich

allein stets noch separat anfechtbaren Verfügung „verkürzt“ werden sollte. Die erwähnte Einverständniserklärung vom Aug. 2006 ist für die Legitimation zur Erhebung der hier zur Diskussion stehenden Beschwerde deshalb völlig unerheblich. Folgerichtig tritt das Gericht auf die Beschwerde ein. 3. a) Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) kann die Invalidität (Art. 8 ATSG) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat Anspruch auf eine Viertelsrente, wer mindestens einen IV-Grad von 40%, auf eine halbe Rente (IV-Grad mind. 50%), auf eine Dreiviertels-Rente (IV-Grad mind. 60%) sowie auf eine ganze Rente, wer mindestens einen IV- Grad von 70% aufweist. Für die Ermittlung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist die Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dabei wird das gegenwärtig (trotz Behinderung) noch zumutbare Erwerbseinkommen mit dem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Für die Ermittlung des IV-Grads kommt es also vorrangig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). b) Nach Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum IVG (IVV; SR 831.201) wird eine Rentenrevision von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durchgeführt, sofern eine erhebliche Änderung des IV-Grads eingetreten ist oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann. Vorliegend ist erstellt, dass sich die Vorinstanz im Frühling 2004 dazu bereit erklärte, auf das Revisionsbegehren einzutreten und damit ein bereits hängiges Beschwerdeverfahren vorerst wieder abgeschrieben werden konnte (VGU S 04 25). Gemäss gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist die Verwaltung bei Eintritt auf ein solches Revisionsgesuch mit neuen Leistungsbegehren jedoch verpflichtet, dasselbe sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht umfassend und damit allseitig zu prüfen. Die Bindungswirkung an frühere Verfügungen oder Entscheide betreffend IV-Leistungen entfällt damit zwangsläufig, andernfalls

eine komplette und unbelastete Neuprüfung des Revisionsgesuchs zum vorneherein gar nicht möglich wäre (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b in fine; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Fribourg 2003, Rz 307). c) Ausgehend von den soeben erwähnten Vorschriften ist klar, dass der Beschwerdeführer im angestrebten Revisionsverfahren nichts aus der früheren Verfügung vom 30. Mai 2002 (Gewährung einer halben Rente) und dem in diesem Zusammenhang ergangenen Gerichtsurteil vom 31. Oktober 2002 (S 02 173) herleiten kann. Namentlich sein Standpunkt, wonach das damals festgelegte Invalideneinkommen (Fr. 47'879.--) unverändert hätte übernommen werden müssen, ist offenkundig falsch und sachlich unbegründet. Vielmehr war die Vorinstanz verpflichtet, aufgrund des sich nachweislich seit 2004 verschlechternden Gesundheitszustands eine allseitige und umfassende Neuprüfung der wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen. d) Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung des IV-Grads unter Berücksichtigung der neuen Fakten korrekt vorgegangen ist. Der Beschwerdeführer stösst sich dabei insbesondere an der Anwendbarkeit der für die Ermittlung des Invalideneinkommens herbeigezogenen statistischen Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]. Dem ist entgegen zu halten, dass der Versicherte seit 1998 aktenkundig keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und deshalb die ihm realistischerweise noch zumutbare Erwerbsfähigkeit eben auch nicht anhand konkreter Ersatztätigkeiten sondern nur anhand gesicherter Erfahrungswerte für branchenübliche Referenztätigkeiten festgelegt werden konnte. Laut Tabelle TA 1 der LSE 2004 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Tätigkeiten im privaten Sektor für Männer im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auf Fr. 5'550.-- bei einer 40 Std.-Woche. Teuerungsindexiert und umgerechnet auf eine übliche 41.6 Std.-Woche ergibt dies ein Monatssalär von Fr. 5'888.-- (Fr. 5'550.--: 40 x 41.6 x 1.01 [Teuerung 2005] x 1.01 [Teuerung 2006]) bzw. von Fr. 70'656. – (12 x Fr. 5'888.--) bei einem Arbeitspensum von 100%. Bei einem

noch zumutbaren Arbeitspensum von 67,5% macht dies noch Fr. 47'693.-pro Jahr. Der Beschwerdeführer betrachtet ein solches Einkommen als nicht realistisch, da jene Schätzung ausser Acht lasse, dass er über gar keine kaufmännische Berufsausbildung verfüge und der mutmassliche Verdienst trotz Behinderung daher eindeutig tiefer eingestuft werden müsste (vgl. Anforderungsprofil 4: einfache/repetitive Tätigkeiten: Fr. 4'588.--:40 x 41.6 x 1.01. x1.01 = 4'867.50 x 12 = Fr. 58'409.10 [100%] bzw. Fr. 39'426.15 [67,5%]). Dieser Ansicht kann sich das Gericht hier nicht anschliessen, da der Versicherte gelernter Bauspengler mit Lehrmeisterausweis ist und nachweislich über eine mehrjährige Berufserfahrung in anspruchsvollen Führungsfunktionen (Geschäftsführer Einzelfirma [bis 1992]; VR-Präsident zweier Firmen [bis 1998]) verfügt und es daher bestimmt nicht als gerechtfertigt erschiene, wenn die Vorinstanz trotzdem das Jahresgehalt eines unqualifizierten, beruflich weitgehend unerfahrenen Erwerbstätigen als anrechenbare Referenzgrösse herangezogen hätte. An der adäquaten Niveaueinstufung der Vorinstanz und dem daraus erzielbaren Invalidenkommen von Fr. 47'693.-- gibt es daher unter diesem Blickwinkel nichts auszusetzen. e) Werden das allseits akzeptierte Valideneinkommen von Fr. 119'775.-- und das korrekt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 47'693.-- einander gegenüber gestellt, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 72'082.-- bzw. ein IV-Grad von knapp über 60%, was laut Art. 28 Abs. 1 IVG höchstens zum Bezug einer Dreiviertels-Rente berechtigt. Selbst wenn man aber darüber hinaus sogar noch einen separaten Leidensabzug von 10% (BGE 126 V 78 E. 5) gewährt hätte, hätte dies noch immer keinen IV-Grad von mindestens 70% ergeben, weshalb die Vorinstanz hier zu Recht auf die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (ab 1. April 2004) verzichtete. 4. a) Der angefochtene Entscheid ist damit rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren neuerdings (seit 01.07.2006) – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um

die Bewilligung (inkl. Erhöhungen) oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt. Angesichts eines doppelten Schriftenwechsels und der umfangreichen Vorakten rechtfertigt es sich hier, den gesetzlichen Kostenrahmen voll auszuschöpfen und ihm Kosten von Fr. 1'000.-aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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