S 06 118 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 17. November 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämien nach KVG 1. … war seit dem 1. Januar 2004 bei der … Kranken- und Unfallversicherung in der Kategorie Basis, obligatorische Krankenpflegeversicherung, grundversichert. Am 7. Dezeber 2004 ging bei der … eine Weiterversicherungsbestätigung ein, wonach … per 1. Januar 2005 bei der …-Gesundheitskasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgenommen sei. Die … stellte in der Folge Rechnung für die Prämien ab Januar 2005. Am 18. Februar 2005 mahnte sie. Darauf teilte … der … mit Fax-Schreiben vom 2. März 2005 und mit Schreiben vom 3. März 2005 mit, dass er seinen Vertrag im November 2004 per Faxschreiben fristgerecht gekündigt habe und seit dem 1. Januar 2005 bei der …-Gesundheitskasse versichert sei. Mit Schreiben vom 4. März 2005 teilte die … mit, bei ihr sei kein Kündigungsschreiben eingegangen, so dass die KVG-Deckung bestehen bleibe. Sie akzeptiere aber das Schreiben vom 3. März 2005 als Kündigung per 31. Dezember 2005. In der Folge stellte die … … die Versicherungsprämien bis Ende 2005 in Rechnung. Da … diese nie bezahlte, mahnte die … wiederholt und leitete schliesslich am 21. Februar 2006 die Betreibung ein. Hiergegen erhob … Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 20. April 2006 hob die … den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete … zur Zahlung von Fr. 1’921.-- plus 5 % Verzugszins. Hiergegen erhob … am 19. Mai 2006 Einsprache. Mit Entscheid vom 10. August 2006 wies die … die Einsprache ab. Gleichentags wurde der Entscheid eingeschrieben bei der Post in Bern aufgegeben und von … am 16. August 2006 auf der Poststelle in … abgeholt.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob … mit Postaufgabe vom 18. September 2006 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte er geltend, die … habe durch den eingeschriebenen Brief der … am 25. November 2004 Kenntnis von seinem Versicherungswechsel erlangt. Statt unverzüglich zu reagieren, habe sie mehr als drei Monate verstreichen lassen. 3. Die … beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, der Einspracheentscheid zu bestätigen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20601268 aufzuheben. Zur Begründung des Hauptantrags führte sie an, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Damit das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde eintreten kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist das fristgerechte Einreichen der Beschwerde. Geregelt ist das Thema Beschwerdefristen für den Bereich der Krankenversicherung im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist nach Art. 38 ATSG beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 ATSG). 2. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom Beschwerdeführer am 16. August 2006 bei der Post abgeholt. Dies geht aus
einem Auszug aus "Track & Trace" unter www.post.ch zweifelsfrei hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der angefochtene Entscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welche den Beschwerdeführer in korrekter Weise auf die dreissigtägige Beschwerdefrist hinwies. Am 17. August 2006 begann die Frist somit zu laufen, am Freitag 15. September 2006 endete sie. Die Beschwerde wurde aber erst am Montag 18. September 2006 der Post übergeben. Dies geht aus dem Poststempel des Couverts, mit welchem die Beschwerde eingereicht wurde, zweifelsfrei hervor. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingereicht, so dass das Gericht nicht auf sie eintreten kann. 3. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. http://www.post.ch