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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.11.2005 S 2005 87

25 novembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,510 parole·~13 min·7

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 05 87 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 25. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Die heute 46-jährige … ist verheiratet und Mutter eines 13-jährigen Sohnes (Jhrg. 1992). Sie lebt zusammen mit ihrer Familie in … und ist angelernte Haushaltspflegerin. Seit Geburt leidet sie an Rücken-, Hüft- und Gehproblemen. Im August 1996 meldete sie sich - nachdem ein erstes Gesuch 1991 abgelehnt worden war - erneut bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 04.02.1999 wurde ihr eine halbe IV-Rente, rückwirkend ab 01.08.1997, auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 51% zugesprochen. Im Dezember 2001 leitete die IV- Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein und im April 2002 teilte sie der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. b) Am 25.03.2003 stellte die Versicherte ihrerseits Antrag auf Rentenrevision mit dem Ziel, eine höhere IV-Rente zu erhalten, da sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit deutlich verschlechtert habe. c) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und der ihr (wirtschaftlich verwertbar) noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit als Erwerbstätige und als Hausfrau kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 01.11.2004 zum Schluss, dass keine Erhöhung der IV-Rente gerechtfertigt sei. Laut der „gemischten Methode“ (Anteil Erwerbstätigkeit 75%; Haushalt 25%) ermittelte sie im Erwerbsbereich (nach der Einkommensvergleichsmethode) einen Behinderungsgrad von 65,56% (Teilinvaliditätsgrad 49,20%) und für den

Haushalt (Betätigungsvergleichsmethode) einen Einschränkungsgrad von 26,75% (Teilinvaliditätsgrad 6,70%), was gesamthaft einen IV-Grad von 55,85% ergebe, weshalb die Gesuchstellerin wie bisher Anspruch auf eine halbe Rente habe. Eine dagegen erhobene Einsprache zwecks Erhalts einer Dreiviertelsrente wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26.05.2005 ab. 2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 29.06.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom Mai 05 einschliesslich der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom Nov. 04 und Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 01.04.2003 zzgl. 5% Verzugszins. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands anhand des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 15.07.2004 und der dort attestierten Arbeitsfähigkeit von nur noch 40% (ab 01.01.2003) hinreichend bewiesen sei. Der Abklärungsbericht der IV-Haushaltsexpertin vom 05.12.2003 gehe jedoch von ganz anderen Feststellungen aus, weshalb die dort gemachte Bewertung der im Haushalt zumutbaren Verrichtungen zu optimistisch bzw. der geschätzte Einschränkungsgrad in den einzelnen Tätigkeiten als Hausfrau unrealistisch tief ausgefallen sei. Dies könne mit den früher vorgenommenen Haushaltsabklärungen (1998; 2002) belegt werden, da dort letztmals ein Einschränkungsgrad im Haushalt von 46,85% eruiert worden sei, während neu (2003) – trotz schlechteren Gesundheitszustands – bloss noch von 26,75% die Rede sei. Durch die Abweichung auf mehreren Gebieten von zum Teil über die Hälfte gegenüber den früheren Schätzungen habe die betreffende IV-Haushaltsexpertin ihr Ermessen krass missbraucht und willkürlich gehandelt, was nach einer entsprechenden Korrektur im Haushaltsbereich durch das Gericht verlange. Nicht bestritten würden indessen die angewandte Ermittlungsmethode (gemischte Methode), die Aufteilung (Erwerbsfähigkeit 75%; Haushalt 25%), der Behinderungsgrad (65,56%) und der Teilinvaliditätsgrad (49,20%) für den Teil im Erwerbsbereich. Strittig und angefochten sei einzig der viel zu tief angesetzte Einschränkungsgrad (26,75%) bzw. der daraus zu niedrig resultierende Teilinvaliditätsgrad (6,70%) im Haushaltsbereich. Zum Beginn des

beantragten Rentenlaufs hielt sie fest, dass ab der medizinisch attestierten Gesundheitsverschlechterung (ab 01.01.2003; inklusive Atemnotprobleme) im Revisionsverfahren eine Übergangsfrist von drei Monaten einzuhalten sei, weshalb die Rente (erst) ab 01.04.2003 zu erhöhen sei. Zum geltend gemachten Verzugszins fügte sie an, dass der Anspruch auf Rentenerhöhung mehr als 24 Monate zurückliege und sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt habe, womit Anspruch auf Bezahlung von Zinsen in der Höhe von 5% bestünde. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass dem Gutachten des ABI vom Juli 04 grundsätzlich keine Vorrangstellung gegenüber dem individuell vor Ort erstellten Haushaltsbericht der IV-Expertin im Okt. 03 (ausgefertigt im Dez. 03) zukomme. Erst wenn Anhaltspunkte für Falschangaben bestünden, müssten noch weitere Abklärungen aus ärztlicher Sicht eingeholt werden. Dies sei hier nicht der Fall. Zu den festgestellten Abweichungen innerhalb der drei erwähnten IV-Abklärungsberichte (von 1998; März 02; Okt. 03) gelte es klarzustellen, dass seit 1998 zum einen die IV-Expertin gewechselt habe und zum anderen dieselbe schon im März 02 habe durchblicken lassen, dass die Einschränkungen im Haushalt von ihrer Amtsvorgängerin als zu hoch eingeschätzt worden seien. Im IV-Abklärungsbericht vom Okt. 03 sei demzufolge nur die längst fällige Korrektur im Haushaltsbereich erfolgt. Ferner treffe es nicht zu, dass nicht alle bekannten Körperleiden (inkl. akutem Atemproblem) mit berücksichtigt worden seien, was aus dem letzten IV- Bericht vom Okt. 03 klar hervorgehe. Im Übrigen sei die Versicherte im Haushalt auch zur Schadensminderung verpflichtet, zumal es ihrem Ehemann und ihrem Sohn zumutbar wäre, ihr bei körperlich schweren und anstrengenden Haushaltsverrichtungen mindestens zwei Stunden pro Tag zu helfen. Auch sei kein Widerspruch zur Einschätzung des ABI auszumachen (40%-ige Arbeitsfähigkeit), da sich jene Angabe auf die Hauspflegetätigkeit im Beruf und nicht auf den eigenen Haushalt (mit Möglichkeit von Atempausen und verlangsamten Arbeitstempi) bezogen habe. 4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse hervor.

5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27.09.2005 wurde das ABI indes noch zur Erklärung aufgefordert, wieso es im Gutachten vom Juli 04 von einer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten von 60% als Hausfrau ausgegangen sei bzw. weshalb es im Vergleich zur IV-Abklärung vom Okt. 03 (Einschränkung im Haushalt 26,75%) eine sogar mehr als doppelt so hohe Mehreinschränkung (+ 33,25% = 60%) festgestellt habe. 6. Aus dem Antwortbericht des ABI vom 30.09.2005 geht hervor, dass es die erwähnte Diskrepanz zum IV-Haushaltsabklärungsbericht vom Okt. 03 vor allem auf die Dissimulationstendenz (Selbstverharmlosung der Atemproblematik) bei der Versicherten zurückführte. Überdies sei ein „Additiveffekt“ zu berücksichtigen, wonach die Gesamtleistung als Ganzes sinke, sofern die Beanspruchung auf einem der beiden Teilbereiche nach der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit/Hausfrau) gesteigert und deshalb die Leistungsfähigkeit auf dem andern Sektor so überproportional abfallen würde. Im Resultat bezifferte es deren Gesamtarbeitsunfähigkeit auf 55%. 7. In ihrer Stellungnahme hielt die Vorinstanz hierzu fest, dass eine allfällig verminderte Leistungsfähigkeit im Erwerbs- oder Haushaltsbereich infolge Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsbereich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei und darum der angeführte Additiveffekt keine Rolle spiele. Die Atemproblematik sei nicht übersehen worden; vielmehr sei an Ort und Stelle von der IV-Haushaltsexpertin abgeklärt worden, was der Versicherten trotz ihres Atemleidens noch möglich und zumutbar wäre. 8. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erneuerte ihr früheres Rechtsbegehren nach Kenntnisnahme des Antwortberichts des ABI – dahingehend, dass sie nicht mehr (nur) eine Dreiviertelsrente, sondern eine Vollrente ab 01.04.2003 beantragte. Ihren Überlegungen legte sie folgende Berechnung zugrunde: • Haushaltanteil 25%; Einschränkung 100%; also Teilinvalidität 25%; • Erwerbsanteil 75%; Einschränkung 65.56%; Teilinvalidität 49,17%; • Gesamtinvaliditätsgrad (nach gemischter Methode) somit 74,17%.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine Erhöhung der seit 01.08.1997 ausgerichteten halben IV-Rente ab 01.04.2003 infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hat. Dabei gilt es zuerst zu entscheiden, ob die Vorinstanz die richtige Methode bei der Bemessung des Invaliditätsgrads zur Anwendung brachte. Danach wird allenfalls noch zu klären sein, ob der Abklärungsbericht der IV-Expertin im Haushalt korrekt erfolgte und mit den dazu eingeholten Arztattesten vereinbar ist. Trifft einer der drei Voraussetzungen nicht zu, müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben werden; andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen. 2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG, SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG); bei nichterwerbstätigen Versicherten durch den Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV, SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2]). Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente; bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). b) Im konkreten Fall ist die „gemischte Methode“ (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27bis IVV) anwendbar, zumal allseits unbestritten geblieben ist, dass die Versicherte vor Eintritt ihrer Leiden beruflich als angelernte Hauspflegerin tätig war (Anteil Erwerbstätigkeit 75%) und daneben auch noch den Haushalt für ihre Familie besorgte (Anteil 25%). Infolge Anerkennung jener

Verhältniszahlen ist umgekehrt aber auch schon bewiesen, dass die gewählte Mischmethode die einzig Richtige war, um sowohl auf dem Gebiet der Erwerbstätigkeit über den Behinderungsgrad (65,56%) sowie den Teilinvaliditätsgrad (49,20%) als auch dem privaten Haushaltssektor über den Einschränkungsgrad (umstritten 26,75%) und den Teilinvaliditätsgrad (strittig 6,70%) zuverlässig und vollständig Auskunft zu erhalten. Zu klären bleiben damit nur noch die Beeinträchtigungen im Haushalt, welche dann entsprechend innerhalb der gemischten Methode zu würdigen sind. c) Bei Versicherten, die teils erwerbstätig und teils zuhause tätig sind, greift im Haushalt der Betätigungsvergleich Platz (Art. 28 Abs. 2bis IVG). Zum Aufgabenbereich der zuhause tätigen Versicherten hat die Verwaltungspraxis ein Schema der üblicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche und zuverlässige Festsetzung des Invaliditätsgrads gewährleisten sollte. Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100% (AHI-Praxis 1997 S. 286). Der Betätigungsvergleich wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen. Gestützt auf jene Vorgaben bewertete die geschulte Haushaltsexpertin des IV- Abklärungsdienstes per Ende 2003 den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 2%, denjenigen der Ernährung mit 30%, den der Wohnungspflege mit 14%, den der ausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 6%, den der Wäsche und Kleiderpflege mit 14%, den der Kinderbetreuung mit 13% sowie den der Krankenpflege bzw. Balkon- /Pflanzenpflege mit 21% unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde damit korrekt auf einen hauswirtschaftlichen Beschäftigungsgrad von 100% abgestellt. An dieser prozentualen Aufteilung gibt es inhaltlich nichts zu korrigieren, liegen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. d) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung der prozentual ermittelten Einschränkungen auf den einzelnen Tätigkeitsgebieten im Haushalt anzweifelte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die im Detail

kommentierten Positionen und Feststellungen im IV-Abklärungsbericht vom Dez. 2003 im Haushalt vor Ort sind aussagekräftig und glaubhaft. Die danach ermittelten Einschränkungen und daraus gezogenen Behinderungsgrade (Haushaltsführung 0% [IV-Grad 0%], Ernährung 25% [7,5%], Wohnungspflege 60% [8,4%], Einkauf und weitere Besorgungen 40% [2,4%], Wäsche und Kleiderpflege 25% [3,5%], Kinderbetreuung 30% [3,9%] sowie „Verschiedenes“ (Kranken- und Balkonpflanzenpflege) 5% [1,05%] sind einleuchtend und realistisch. Die dagegen vorgebrachten Einwände und Bedenken vermögen die vollständige und seriöse Einschätzung der IV- Haushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Die Argumente der Versicherten sind zu vage und zu unpräzise, als dass daraus auf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden müsste. Ein gewisser Ermessensspielraum liegt überdies in der Natur der Sache, weshalb nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der Haushaltsexpertin einzugreifen ist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich nur dort auf, wo es zumindest Anhaltspunkte gibt, dass die Vorinstanz unseriös, befangen oder sonstwie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen im konkreten Fall nicht, womit auf die Erkenntnisse und Beurteilungen der IV- Expertin abgestellt werden darf (zum Beweiswert von IV- Abklärungsberichten: BGE 130 V 63 E. 6.2, 128 V 94 E. 4, 127 V 137 E. 5.a; SVR-7/2004 IV Nr. 25). Die im Beiblatt (S. 8) des IV-Abklärungsberichts enthaltenen Erläuterungen und Hintergrundinformationen sind überzeugend und komplettieren den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz bei der Bewertung fair und objektiv war. Im Besonderen wurde dort auch dargetan, weshalb die früheren Hausabklärungen (1998; März 2002) nicht mehr übernommen werden konnten. Hinzu kommt, dass die Versicherte damals unwiderlegt einräumte, dass sie über 50% der anfallenden Haushaltsarbeiten noch selbst und damit eigenständig erledige (vgl. IV-Abklärungsbericht vom 27.03.2002, S. 8). 3. a) An diesem Ergebnis ändert das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) Basel vom 15.07.2004 mit einer geschätzten Restarbeitsfähigkeit von 40% nichts, da sich jene Angaben – wie im Ergänzungsbericht vom 30.09.2005 indirekt bestätigt wurde – zur Hauptsache

auf die Hauspflegertätigkeit als Berufsfrau und nicht auf die Betätigungen und den Arbeitsrhythmus im Haushalt bezogen. Soweit im Ergänzungsbericht zur Erklärung der Diskrepanz zwischen einer 60%-zigen Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und der von der IV-Expertin vor Ort präzise ermittelten Einschränkungen im Haushalt von 26,75% einerseits auf den „Additiveffekt“ und anderseits auf die „Dissimulationstendenz“ (Selbstverharmlosung der schweren Atemprobleme) verwiesen wurde, gilt es hier festzuhalten, dass damit die Gesamtbeurteilung der IV-Haushaltsexpertin nicht entkräftet oder gar widerlegt werden kann. Zum Ersteren ist klar, dass bei einer 40%-igen Arbeitsfähigkeit im Beruf nicht im Gegenzug einfach auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau infolge fehlender Leistungsreserven für zwei Tätigkeitsfelder geschlossen werden kann. Die „gemischte Methode“ laut Art. 27bis IVV basiert nämlich gerade darauf, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen gradueller Erwerbsfähigkeit und einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt besteht, womit die ermittelte Arbeitsfähigkeit auf einem der zwei Teilgebiete „systembedingt“ auch nicht zu einer übermässigen Leistungseinbusse oder einem kompletten Tätigkeitsausfall auf dem anderen Beschäftigungssektor führen kann. Der angeführte „Additiveffekt“ kann daher zum vornherein keine Rolle spielen. Zum Zweiten geht aus dem schon erwähnten IV- Abklärungsbericht vom Dez. 2003 hervor, dass der Haushaltsexpertin die Atem- und Sauerstoffprobleme der Versicherten bekannt waren (IV-Bericht S. 1: 3 x pro Tag medikamentöse Inhalationen) und jenes Leiden damit bei der Gesamtbeurteilung ebenfalls bereits berücksichtigt wurde (IV-Bericht S. 8). b) Selbst wenn aber auf das Gutachten des ABI und die früheren Berichte des Lungenspezialisten Dr. … vom 17.11.2003 (Attest: Bronchialkollaps infolge Nikotinabusus) bzw. des langjährigen Hausarztes Dr. … vom 19.11.2003 abgestellt und danach ein Einschränkungsgrad von 50% im Haushalt befürwortet wird, darf nicht übersehen sehen werden, dass sich die Versicherte wegen der allgemeinen Schadensminderungspflicht dann aber immer noch eine angemessene Unterstützungshilfe ihrer nächsten Angehörigen anrechnen lassen müsste. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass den Familienmitgliedern eine Mithilfe von zwei Stunden pro Tag zugemutet wird. Im konkreten Fall ist der Ehemann jedoch

Schichtarbeiter und der 13-jährige Sohn noch in Ausbildung, womit ihnen beiden höchstens je eine Stunde pro Tag für die nötige Pflege und Unterstützung der kranken Gattin bzw. Mutter zugemutet werden kann. Ausgehend von einem 8-Stundenarbeitstag in der Haushaltstätigkeit und einer 50%-igen Einschränkung im Haushalt würde sich so aber der effektive Einschränkungsgrad noch um ca. die Hälfte reduzieren, was im Resultat der im IV-Abklärungsbericht festgestellten Einschränkung von 26,75% sehr nahe kommt. Unter Berücksichtigung der stets zu beachtenden Schadensminderungspflicht wäre also dasselbe Ergebnis erzielt worden, wie es sich aufgrund des IV-Abklärungsberichts präsentierte. 4. a) Zusammengefasst folgt daraus, dass der aus dem erwähnten Zahlenmaterial ermittelte Einschränkungsgrad im Haushalt zu keinen Korrekturen Anlass gibt, womit sich die Berechnungen der Vorinstanz laut der Mischmethode mit einem Gesamtinvaliditätsgrad von 55,85% als richtig erweisen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Versicherte zwar weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente, nicht jedoch einen Anspruch auf eine Dreiviertels- oder sogar eine Vollrente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG). b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 5. September 2006 abgewiesen (I 132/6).

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