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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.02.2006 S 2005 168

28 febbraio 2006·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,659 parole·~8 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 05 168 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. Februar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Die 1973 geborene … war seit 4. September 2000 bei der … AG, Chur, als Betriebsarbeiterin im Schichtdienst angestellt. Ihr letzter geleisteter Arbeitstag war gemäss Arbeitgeberbescheinigung der 5. November 2004, weil sie wegen schwangerschaftsbedingten Beschwerden arbeitsunfähig und nach der Geburt bis zum 23. August 2005 im Mutterschaftsurlaub war. Am 18. Mai 2005 brachte sie ihr erstes Kind zur Welt, worauf sie das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 9. Juni 2005 per 31. August 2005 kündigte. Im Kündigungsschreiben gab die Versicherte an, dass sie die Stelle aufgrund ihrer Mutterschaft kündigen würde. Die Lohnzahlung erfolgte bis zum Kündigungstermin. Am 8. Juli 2005 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2005 an. 2. a) Am 22. September 2005 wurde die Versicherte betreffend einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Stellungnahme aufgefordert, da sie ihre letzte Stelle gekündigt habe, ohne offenbar im Besitz einer Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit zu sein. b) Am 29. September 2005 schrieb die Versicherte, sie habe die ALK GR schon im letzten Schreiben darüber informiert, wie es zur momentanen Situation gekommen sei. Sie sei wegen ihrer schwierigen Schwangerschaft und später durch die Geburt ihrer Tochter ausserstande, die komplizierte Arbeit als Schichtarbeiterin fortzusetzen.

3. Am 26. Oktober 2005 (V 2005/1505) stellte die ALK GR die Versicherte für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Versicherte ohne entschuldbaren Grund ihre Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe. 4. Am 1. November 2005 schrieb die Versicherte der ALK GR, sie sei mit der Verfügung nicht einverstanden. Die ALK GR behandelte dieses Schreiben in der Folge als Einsprache, welche sie am 25. November 2005 abwies. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Versicherte ihre Stelle selber gekündigt habe, ohne dass ihr eine andere zugesichert gewesen sei. Unter dem Vorbehalt der Unzumutbarkeit dieser Arbeitsstelle, habe die ALK GR die Versicherte in der Anspruchberechtigung einstellen müssen. Vorliegend sei aber von der Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle auszugehen, weil die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Familienbetreuung vorliegend keine Unzumutbarkeit begründe. Dieser Kündigungsgrund sei rein persönlicher Natur und somit nicht relevant. Falls die Versicherte sinngemäss medizinische Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle machen wolle, müssten diese durch ein eindeutiges Arztzeugnis ausgewiesen sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Weitere Unzumutbarkeitsgründe seien vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auch die Höhe der Einstelltage sei mit 35 Tagen, im Anfangsbereich des schweren Verschuldens, gerechtfertigt, zumal das Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) als schwer einzustufen sei, was eine Mindesteinstelldauer von 31 Tagen bedeute. 5. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 erhob die Versicherte frist- und formgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss Aufhebung desselben und der diesem zugrunde liegenden Verfügung V 2005/1505. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie durch ihre schwierige Schwangerschaft nicht imstande gewesen sei, eine neue Stelle zu suchen. Zudem hätte sie die kleine Tochter, wegen den

komplizierten Arbeitszeiten bei ihrem bisherigen Arbeitgeber sowie der Frühschicht ihres Mannes ab 06.00 Uhr, nicht so früh zur Tagesmutter oder sonst jemandem bringen können. 6. Am 19. Januar 2006 verzichtete die ALK GR auf eine Stellungnahme und fügte lediglich noch bei, dass das erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichte Arztzeugnis vom 6. Dezember 2005 sich lediglich auf den Zeitpunkt der Schwangerschaft bis zur Geburt am 18. Mai 2005 beziehe. Aus dem Arztzeugnis gehe jedoch nicht hervor, dass es der Versicherten nach der Geburt ihres Kindes aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, an der letzten Arbeitsstelle zu verbleiben. Es seien daher nach wie vor keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich. Auf die weitern Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Einspracheentscheid der ALK GR vom 25. November 2005 und die diesem zugrunde liegende Einstellungsverfügung V 2005/1505. b) Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für insgesamt 35 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei ist es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von sich aus ihre bisherige Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hatte. Ebenso unbestritten und auch richtig ist, dass eine versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen ist, sofern sie eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ohne entschuldbaren Grund kündigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AVIV).

2. a) Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob die Arbeitsstelle nicht zumutbar war. Hierfür können die Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG als Auslegungshilfe herangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 13 zu Art. 30 AVIG). Sinngemäss versucht die Beschwerdeführerin, die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse geltend zu machen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person nicht angemessen ist. Unter den Begriff „persönliche Verhältnisse“ fallen auch die mit der Geburt eines Kindes einhergehenden familiären Änderungen. So gilt, dass von einer Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind nicht eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden darf. Sie ist jedoch nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn ihr der Arbeitgeber nach der Geburt keine Teilzeitstelle anbietet (LGVE 1999 II Nr. 46; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 123; Gerhards, a.a.O, N 28 zu Art. 16 AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, N 241; BBl 1980 III 569). Diesfalls wäre die Beibehaltung der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar. b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar wegen Unvereinbarkeit ihrer Arbeitszeiten sowie der ihres Mannes mit den Kinderbetreuungspflichten gekündigt. Dabei ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch wird von der Beschwerdeführerin behauptet, dass sie sich um eine Teilzeitstelle beim Arbeitgeber bemüht hätte bzw. dass dieser keine angeboten hätte. Entsprechend können nach den gemachten Ausführungen (E. 2. a) diejenigen der Vorinstanz nur wiederholt und präzisiert werden; ist es doch richtig, dass vorliegend die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten mit der Familienbetreuung alleine nicht die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu begründen vermag, hätte doch laut Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin auch ein Arbeitszeitmodell ohne Schichtarbeit offen gestanden. Vielmehr erscheint dem Gericht, dass die Beschwerdeführerin aus rein persönlichen Gründen die Arbeitsstelle gekündigt hat.

c) Weitere Gründe für eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG ergeben sich weder aus den Akten, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin behauptet, oder gar bewiesen. Insbesondere wird in der Beschwerde keine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen geltend gemacht. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie durch ihre schwierige Schwangerschaft keine neue Arbeitsstelle habe suchen können. Als Beleg dafür hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis vom 6. Dezember 2005 eingereicht, welches jedoch nur Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft macht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin damit sinngemäss eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen gelten machen wollte, lässt sich daraus nicht schliessen, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Geburt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, an ihrer Arbeitsstelle zu verbleiben. Umso mehr lässt sich aus dem Arztzeugnis nicht schliessen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine neue Arbeitsstelle zu suchen oder aber zumindest den bisherigen Arbeitgeber betreffend Teilzeitarbeitsmöglichkeit anzufragen. Immerhin bietet dieser laut Arbeitsvertrag ja auch noch ein Arbeitszeitmodell an, das nicht aus Schichtarbeit besteht. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zum Zeitpunkt der Kündigung kein Grund gegeben war, durch den sich die Kündigung wegen Unzumutbarkeit hätte rechtfertigen lassen. Daraus folgt, dass der Einstellungsgrund laut Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt und die Beschwerdeführerin somit auch zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer gerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden der versicherten Person an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c).

b) Wie oben dargetan, liegt hier ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss, sofern eine zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt wurde (BGE 130 V 129). Wie vorstehend gezeigt, begründen die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe vorliegend noch keine Unzumutbarkeit (E. 2). Diese Gründe lassen die Kündigung auch nicht entschuldbar erscheinen, weshalb zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, zumal andere entschuldbare Gründe ebenfalls nicht vorliegen. c) Die Einstelldauer muss also nach der aufgezeigten "Strafskala" zwischen 31- 60 Tagen betragen. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 35 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens. Das Gericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nichts unternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So hat sie weder Versucht ihr Arbeitszeitmodell beim bisherigen Arbeitgeber zu ändern noch sich für eine andere Arbeitsstelle zu bewerben, obschon es der Beschwerdeführerin in concreto nicht nur zumutbar, sondern Teil ihrer Schadensminderungspflicht gewesen wäre, sich zumindest um eine Teilzeitstelle beim bisherigen Arbeitgeber zu bemühen. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit in jeder Hinsicht rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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