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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.11.2005 S 2005 138

29 novembre 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,004 parole·~10 min·5

Riassunto

Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Testo integrale

S 05 138 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. November 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1. a) … (Jg. 1955) bezieht seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen. Basierend auf einem entsprechenden Urteil des Gemeindegerichtes … wurde er im Oktober 1997 verpflichtet, Unterhaltsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 735.-für seine geschiedene Frau sowie für jedes seiner vier Kinder jeweils Fr. 363.-- /Mt. (insgesamt pro Jahr Fr. 26'244.--) zu bezahlen. Dem Urteil kann entnommen werden, dass … die Klage auf Unterhaltszahlungen anerkannt hat. Im Jahre 1999 musste … noch jährlich Fr. 21'888.-- bezahlen, da zwischenzeitlich ein Sohn volljährig geworden war. Einen Teil der Leistungen (IV- und BVG-Renten sowie Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'376.--/Jahr) musste … nicht selbst aufbringen. Der verbleibende Betrag von Fr. 13'512.-- wurde ihm von der EL-Stelle bei den Ausgaben als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet. Im Jahre 2002 belief sich der ihm angerechnete Betrag auf Fr. 15'978.--. Im Juni 2002 liess … der EL-Stelle ein neues Urteil des Gemeindegerichtes … zukommen, aufgrund welchem er nun seiner geschiedenen Frau Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'553.-- sowie Fr. 363.-- pro Kind (neu bis zur Vollendung der Ausbildung inkl. Fakultät) zu bezahlen hat. Dem Urteil kann entnommen werden, dass … die Klage nicht bestritten hat. In der Folge forderte ihn die EL-Stelle auf umgehend ein Abänderungsverfahren anzustrengen, ansonsten ein Verzichtstatbestand i.S. von Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen sei. An 27. Mai 2003 leitete … das Vermittlungsverfahren beim Kreisamt … ein.

Für die Jahre 2004 und 2005 wurde ihm seitens der EL-Stelle mit separaten Verfügungen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'978.-- als anrechenbare Ausgaben angerechnet. Mit Urteil vom 21. Juni/2. Dezember 2004, mitgeteilt am 28. Februar 2005, setzte das Bezirksgericht … den Unterhaltsbeitrag an die geschiedene Ehefrau entsprechend dem Begehren des Klägers auf Fr. 1'600.--/Monat fest. b) Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 wurde von der EL-Stelle die Ergänzungsleistung von … mit Wirkung ab dem 1. August 2005 neu festgesetzt. Dabei wurden noch jährliche Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und die Kinder von insgesamt Fr. 1‘200.-berücksichtigt. Die EL-Stelle stellte im Begleitschreiben fest, dass der Ansprecher zwar der Aufforderung, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, grundsätzlich nachgekommen sei. Dabei habe er aber in den Rechtsbegehren bloss eine Herabsetzung der Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau auf “nur“ Fr. 1‘600.-- anbegehrt. In Anbetracht seiner damaligen finanziellen Lage sei er damit seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Es liege somit ein Verzichtstatbestand vor. Die EL-Stelle betrachte unter Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede „Schweiz- Kosovo“ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- als angemessen, wovon Fr. 400.--/Mt. bereits durch IV- und BVG-Renten für die geschiedene Ehefrau und die Kinder gedeckt seien. … seien daher noch Unterhaltsleistungen von Fr. 1‘200.-- pro Jahr in der EL anzurechnen. Die dagegen von … anfangs August 2005 eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. September 2005 abgewiesen. 2. Dagegen reichte … am 12. Oktober 2005 frist- und formgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) ein mit den Begehren, es sei der Entscheid der IV vom 12. September 2005 vollständig aufzuheben und es seien Ergänzungsleistungen für Unterhaltspflichten im Betrag von Fr. 32'268.-- zu leisten. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihm werde zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorgehalten. Er habe ein Abänderungsurteil erwirkt und dabei einen Abänderungsantrag für den Frauenunterhalt gemacht. Von der

Beantragung einer Reduktion des Kinderunterhaltes habe er angesichts der tiefen Beiträge von Fr. 363.--/Mt. abgesehen. Gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG seien geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzuerkennen. Ein Verzichtstatbestand i.S. von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liege nicht vor. Er habe weder auf Einkünfte noch auf Vermögensbeiträge verzichtet. Daher sei das Urteil des Gemeindegerichtes … sowie dasjenige des Bezirksgerichtes … vom 21. Juni/2. Dezember 2004 anzuerkennen. In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung seien ihm gerade Fr. 1'200.-- von den geleisteten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 32'268.-- anerkannt worden, was gesetzwidrig sei. Die vorinstanzliche Begründung der tieferen Lebenshaltungskosten im Kosovo ziele ins Leere. Da er lediglich eine jährliche IV-Rente von Fr. 1'380.-- sowie eine BVG-Rente von Fr. 3'267.-erhalte, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die bereits in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vorgebrachten Überlegungen, welche sie mit weiteren Ausführungen zu den Vorbringen in der Beschwerde ergänzte und vertiefte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Höhe der von der AHV-Ausgleichskasse als ausführende EL-Stelle bei den anerkannten Ausgaben anzurechnenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine geschiedene Frau und die Kinder. Während ihm die Vorinstanzen diesbezüglich Fr. 1'200.--/jährlich angerechnet haben, verlangt der Beschwerdeführer die Auszahlung (recte: Anrechnung) von Unterhaltspflichten im Betrag von Fr. 32'268.--.

2. a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (Art. 13 ATSG; Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a ELG). Richtig ist sodann auch, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern im Rahmen der in den Art. 3b und 3c ELG vom Bundesgesetzgeber festgelegten Vorgaben von den Kantonen bzw. den Durchführungsstellen im Wesentlichen egalitär festgesetzt wird. Art. 3a Abs. 1 ELG spricht entsprechend denn auch von "anerkannten Ausgaben" (Art. 3b ELG) und "anrechenbaren Einnahmen“ (Art. 3c ELG). b) Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Erwerbseinkünfte (Abs. 1 lit. a), Ertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Abs. 1 lit. b), bei Altersrentnern und -rentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.-- übersteigt (Abs. 1 lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV (Abs. 1 lit. d). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies z.B. dann, wenn ein Versicherter auf Teile seines Einkommens oder seines Vermögens verzichtet hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder dafür eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben (vgl. ZAK 1991 S. 137). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer aus IV- und BVG-Renten über ein anrechenbares Einkommen von noch rund Fr. 9'435.-- verfügt. c) Diesem anrechenbaren Einkommen stehen geltend gemachte Ausgaben von Fr. 60'390.-- gegenüber, wovon Fr. 32’268.-- basierend auf einem Abänderungsurteil des Bezirksgerichtes … vom 21. Juni/2. Dezember 2004 unter dem Titel „Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“ geschuldet wären. Dass solche Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu den anerkannten Ausgaben nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG gehören, steht fest.

Praxisgemäss erfolgt eine Grenzziehung aber dort, wo ein Versicherter im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten offensichtlich zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Dort wird von ihm verlangt, dass er innert angemessener Frist ein Abänderungsverfahren einleitet, wobei ihm im Unterlassungsfall sein Verhalten als Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zur Last gelegt werden kann (zum Ganzen ZAK 1991 S. 138 ff., Erw. 3b und 4b). d) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Instanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, hat bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht weiter abgeklärt werden kann. Verweigert eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder er kann auf das Gesuch nicht eintreten (BGE 108 V 230 f. Erw. 2).

e) Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der im angefochtenen Entscheid ausführlich geschilderten Sachlage zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Mitwirkungspflichten zur Last gelegt werden müsse. Daher hat sie denn auch unter dem Titel „familienrechtliche Unterhaltsbeiträge“ insgesamt Fr. 1'200.--/Jahr als anrechenbare Ausgaben in die Berechnung der EL einbezogen. Dies lässt sich angesichts der bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten und in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren noch vertieften Überlegungen nicht beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 1997 immerhin noch ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 56'000.-- erzielte (bei Unterhaltszahlungen von Fr. 26‘244.--), welches sich aber zwischenzeitlich - trotz gleich bleibender IV-/BVG-Renten - kontinuierlich, bis auf derzeit ca. Fr. 17'000.-- reduziert hat, ohne Not darauf verzichtet hat, trotz entscheidend veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse selbst ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Vielmehr ist er, weil er sich nicht einmal dem im Ausland anhängig gemachten Klagebegehren seiner geschiedenen Ehefrau auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge widersetzt hat, mit Urteil des Gemeindegerichtes … vom 31. Mai 2002 zu weit höheren Unterhaltszahlungen (neu nunmehr Fr. 48‘060.--) verpflichtet worden; dies bei einem eigenen Einkommen (Erwerbseinkommen + IV-/BVG-Renten) von damals lediglich noch ca. Fr. 26‘500.--. Entsprechend ist der Ansprecher denn auch angehalten worden, vor einem CH-Gericht Klage auf Abänderung entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten einzureichen, was er in der Folge denn auch gemacht hat. Dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes … kann nun aber unschwer entnommen werden, dass er bezüglich des nachehelichen Unterhaltes an die geschiedene Frau lediglich eine Herabsetzung auf Fr. 1‘600.--/Mt. beantragte und bezüglich der geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge überhaupt kein Begehren stellte. Er hat mit anderen Worten verlangt, zu Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 36‘624.--/Jahr verpflichtet zu werden, obwohl sich sein eigenes Einkommen zufolge Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit nur noch auf ca. Fr. 18‘000.-- belief; Tendenz weiter sinkend. Dem Zivilrichter machte er wissentlich falsche Angaben, indem er vorbrachte, über ein wirtschaftliches Jahreseinkommen von ca. Fr. 60‘000.-- (inkl. EL-Leistungen von insgesamt Fr. 28'860.--) zu verfügen; und

dies obwohl ihm per Ende Juni 2004 seine Arbeitsstelle gekündigt worden war. Angesichts der im Zivilprozessrecht geltenden Dispositionsmaxime kam der Zivilrichter denn auch nicht umhin, im Urteil den nachehelichen Unterhalt im beantragten Umfange auszusprechen. f) Wenn die Vorinstanz das geschilderte Vorgehen trotz Anhebens eines Abänderungsprozesses als geradezu rechtsmissbräuchlich qualifiziert und darin eine Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflichten erblickt hat, so lässt sich dies angesichts der geschilderten Sach- und Rechtslage zweifellos nicht beanstanden. Sein zum Nachdenken anregendes Verhalten musste ihm denn, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, analog einer gänzlichen Unterlassung als Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG bei Ermittlung der anrechenbaren Ausgaben angerechnet werden. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf S. 9, lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes vorbringt, zielt im Lichte der schilderten Sachund Rechtslage ins Leere. g) Soweit der Beschwerdeführer noch die Höhe der ihm in der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung angerechneten „Familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge“ anficht, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (vgl. S. 9 f.: Berücksichtigung der Renteneinkommen aus IV-/BVG-Renten für Kinder und Ehegatten; Kaufkraftbereinigter und angerechneter Unterhaltsbetrag [Urteil des EVG vom 14. September 2005, P 12/04 i.S. SVGA St. Gallen gegen M., Erw. 4.3 und 4.3]), auf die verwiesen werden kann, kann es sein Bewenden haben. Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung erweisen sich in allen Punkten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Das vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinfällig, weil das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der Verordnung über das Verfahren in

Sozialversicherungsstreitsachen grundsätzlich kostenlos ist, mithin gar keine Gerichtskosten erhoben werden und der Vorinstanz praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

S 2005 138 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.11.2005 S 2005 138 — Swissrulings