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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.03.2005 S 2004 174

1 marzo 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,861 parole·~9 min·4

Riassunto

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 04 174 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. März 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. … wurde 1972 geboren, ist ledig und hat vom 7. Mai 2001 bis 30. April 2003 an der Bündner Medizinischen Massagefachschule eine zweijährige Vollzeitausbildung zum medizinischen Masseur mit Fähigkeitsausweis SRK besucht. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte … zwei Praktika, und zwar vom 1. Juli bis 30. September 2002 im Kurmittelzentrum … an der … (D) sowie vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 im medizinischen Zentrum der ... 2. Nach Abschluss seiner Ausbildung Ende April 2003 arbeitete … vom 13. Mai bis 3. Oktober 2003 für die … in … temporär als Bauarbeiter. Diese Anstellung wurde ihm von der Arbeitgeberin auf den 3. Oktober 2003 wegen mangelnder Arbeit (Wintersaison) gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt ging … keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, meldete sich schliesslich am 28. Juni 2004 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. 3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 bestätigte der Versicherte auf Nachfrage der Kasse hin, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der … nach dem 3. Oktober 2003 nicht mehr gearbeitet habe. Er habe die Zeit bis Juni 2004 genutzt, um Ferien zu machen, sei jedoch während der ganzen Zeit bemüht gewesen, eine Anstellung zu finden. 4. Mit Verfügung vom 19. August 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung

wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte die Kasse aus, der Versicherte habe innert der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit, die in seinem Fall vom 28. Juni 2002 bis 27. Juni 2004 dauerte, nur während 4 Monaten und 23 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfülle die Beitragszeit jedoch nur, wer innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. September 2004 Einsprache und machte geltend, er habe nicht nur vom 28. April bis 5. Oktober 2003 bei der Steiner Personal AG in Chur, sondern vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 auch als Praktikant im Rahmen seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur im medizinischen Zentrum … gearbeitet. Damit erfülle er die Beitragszeit von mindestens 12 Monaten zwar nur knapp (recte: knapp nicht), hoffe jedoch auf das Wohlwollen der Arbeitslosenkasse. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 gab der Versicherte die Arbeitgeberbescheinigung und die Lohnabrechnung der … zu den Akten und führte weiter aus, er habe während seiner Ausbildung an der Bündner Medizinischen Massagefachschule in … zwei Langzeitpraktika innerhalb der Rahmenfrist absolviert. Somit erfülle er die Anspruchsbedingung, während 12 Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt zu haben. 6. Mit Entscheid vom 8. November 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. Zur Begründung hielt die Kasse im Wesentlichen fest, dass aufgrund der neuen Aktenlage nun eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 23 Tagen (und nicht nur eine solche von 4 Monaten und 23 Tagen) nachgewiesen sei. Die gesetzliche Mindestbeitragszeit betrage jedoch 12 Monate. Weiter habe der Versicherte in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, er habe wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von 2001 bis 2003 insgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, worin ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG zu erkennen wäre. Der

Versicherte habe jedoch innert der bekannten Rahmenfrist nur vom 28. Juni bis 30. September 2002 sowie vom 1. bis 30. April 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und während dieser Zeit aufgrund der Ausbildung zum Masseur seine Beitragspflicht nicht erfüllen können. Dies ergebe somit lediglich eine „Befreiungszeit“ von 4 Monaten und einem Tag anstelle der gesetzlich geforderten 12 Monate. Weitere Befreiungsgründe seien nicht ersichtlich. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. November 2004 frist- und formgerecht Beschwerde. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer fest, er habe im Rahmen seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur zwei Langzeitpraktika absolviert. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse habe jedoch nur dasjenige in … berücksichtigt. Er habe jedoch vom 1. Juni bis 30. September 2002 ein weiteres Langzeitpraktikum im Kurmittelzentrum … an der … absolviert. Damit erfülle er die 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2005 beantragte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihre Begründung im Einspracheentscheid und führte zusätzlich aus, beim geltend gemachten viermonatigen Praktikum im Ostseeheilbad … handle es sich nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 AVIG. In der Praktikumsvereinbarung sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fahrkostenentschädigung von 600 Euro pro Monat erhalte und zudem in der Schweiz sozialversichert bleibe. 9. In seiner Replik vom 15. Januar 2005 wandte der Beschwerdeführer ein, er sei von der Bündner Medizinischen Massagefachschule angewiesen worden, das Praktikum in Deutschland zu absolvieren; dies sei nicht seine Entscheidung gewesen. Über die Abwicklung der Sozialleistungen sei er nicht informiert gewesen. Er stellte sich erneut auf den Standpunkt, das Praktikum an der Ostsee gelte als beitragspflichtige Anstellung, genau wie seine Tätigkeit im medizinischen Zentrum in ... Somit sei die 12-monatige Beitragszeit erfüllt.

10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse Graubünden auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 8. November 2004 und die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 19. August 2004, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Juni 2004 infolge Nichterfüllung der Beitragspflicht innerhalb der Rahmenfrist abgelehnt wurde. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine versicherte Person unter anderem dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die gesetzliche Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der gesetzlichen Beitragszeit befreit ist. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3. Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 4. Als Beitragsmonat gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat

umfassen, werden zusammengezählt, wobei 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Wochentage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Wochentage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Arbeitstage, die auf Samstag oder Sonntag fallen, werden Wochentagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der fünf Wochentage in sieben Kalendertage (7 : 5 = 1.4) (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Januar 2003, B83). 5. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt somit gemäss obigen Ausführungen zwei Jahre vor diesem Tag, d.h. am 28. Juni 2002, und dauert bis zum 27. Juni 2004. Der Beschwerdeführer macht geltend und kann belegen, dass er innerhalb dieser Rahmenfrist vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 sowie vom 13. Mai 2003 bis 3. Oktober 2003 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Er kann somit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10 Monaten und 23 Tagen anstelle der gesetzlich geforderten 12 Monate nachweisen. 6. a) Nachdem auch die Vorinstanz die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der … in … und im medizinischen Zentrum in … als beitragspflichtige Beschäftigungen anerkannt hat und die Berechnung von 10 Monaten und 23 Tagen beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist soweit ersichtlich richtig und unbestritten ist, bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob auch das viermonatige Praktikum des Beschwerdeführers im Kurmittelzentrum … an der Ostsee als beitragspflichtige Tätigkeit zu qualifizieren ist oder nicht. Wäre dem Beschwerdeführer auch dieses Praktikum anzurechnen, wäre die Beitragszeit von 12 Monaten im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt.

b) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in … eindeutig als einen Bestandteil seiner Ausbildung, die nicht als beitragspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist. In der Bestätigung vom 23. Mai 2002 wird die Praktikumsausbildung als Bestandteil der Schulausbildung bezeichnet. Im entsprechenden Vertrag mit dem Kurmittelzentrum wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Spesenentschädigung erhalte und in der Schweiz sozialversichert bleibe. Er erhielt somit ausser einer Spesenentschädigung kein Entgelt für seine Tätigkeit und musste darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ganz im Gegensatz zu seiner Praktikumsstelle in …: Dort erzielte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von CHF 1'600.-- pro Monat, auf dem er Sozialversicherungsbeiträge leistete. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Abwicklung der Sozialleistungen während dem Praktikum an der Ostsee nichts gewusst, wird schon dadurch widerlegt, dass er die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hat. Zudem ist in der Praktikumsvereinbarung mit dem Kurmittelzentrum … festgehalten, dass der Rechtsstatus der Tätigkeit des Praktikanten nicht auf einem Arbeitsverhältnis, sondern auf dem Begriff „erweitertes Ausbildungsverhältnis“ basiere. c) Aus diesen Ausführungen ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einwandfrei, dass das viermonatige Praktikum des Beschwerdeführers nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG zu qualifizieren ist und somit nicht an die Berechnung der Beitragszeit heranzuziehen ist. Die Beitragszeit beträgt nach richtiger Auffassung der Vorinstanz somit 10 Monate und 23 Tage. 7. a) Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hat. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob er allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könnte. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe wegen Schulausbildung, Umschulung oder

Weiterbildung von 2001 bis 2003 insgesamt mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden. b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten. Nachdem der Beschwerdeführer, wie die Arbeitslosenkasse richtig ausgeführt hat, vom 28. Juni bis 30. September 2002 und vom 1. bis 30. April 2003 – allenfalls bis 12. Mai 2003 – nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und während dieser Zeit aufgrund seiner Ausbildung zum medizinischen Masseur keine Sozialversicherungsbeiträge leisten konnte, ergibt dies im vorliegenden Fall eine „Befreiungszeit“ von höchstens 4 Monaten und 13 Tagen, womit auch hier das gesetzliche Minimum von 12 Monaten eindeutig nicht erfüllt ist. Weitere Befreiungsgründe sind vorliegendenfalls weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 28. Juni 2004 zu Recht abgelehnt hat. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

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