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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.04.2005 S 2004 168

5 aprile 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,574 parole·~18 min·5

Riassunto

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 04 168 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. April 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. Die Versicherte stellte am 17. Mai 2002 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Ihr wurde ab diesem Datum die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Die Versicherte war bis zum 14. August 2002 arbeitslos und anschliessend vom 15. August 2002 bis zum 15. November 2002 bei der … AG angestellt. Ab dem 16. November 2002 bis zum 31. Januar 2003 bezog sie erneut Arbeitslosentaggelder bevor sie vom 1. Februar 2003 bis zum 30. April 2003 erneut für die … AG tätig war. Vom 1. Mai 2003 bis zum 15. August 2003 bezog die Versicherte erneut Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2. Für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis zum 15. Dezember 2003 hatte die Versicherte bereits am 31. März 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der … AG abgeschlossen. Bereits am 14. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte aber erneut zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Oktober 2003 an. In ihrer Anmeldung gab sie an, ihr Arbeitsverhältnis habe am 15. August 2003 aufgehört, weil der Arbeitgeber ihr fristlos gekündigt habe. 3. Am 19. Dezember 2003 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden den Anspruch der Versicherten für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 15. Dezember 2003 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Sie habe ab dem 1. Mai 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Am 31. März 2003 habe sie mit der … AG einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 abgeschlossen. Sie

habe die Stelle infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht antreten können und beanspruche weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäss eigenen Angaben auf dem Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ bestehe sie auf ihren vertraglichen Lohnansprüchen und würde gegen ihre Arbeitgeberin prozessual vorgehen. Solange diese Ansprüche bestünden, habe sie keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und deshalb auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Wenn sich aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ergeben würde, dass ihr für den besagten Zeitraum keine bzw. nur ein Teil der Lohnforderungen zustünde, könne diese Verfügung durch die Kasse in Wiedererwägung gezogen werden. Dazu müsse die Versicherte aber die Kontrollvorschriften erfüllen. 4. Dagegen liess die Versicherte am 28. Januar 2004 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Auszahlung der Taggelder vom 15. August 2003 bis zum 15. Dezember 2003. Im Weiteren ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Feststehen des Ergebnisses des Zivilprozesses gegen die … AG. Die Arbeitslosenkasse Graubünden sistierte am 2. Februar 2004 das Verfahren. 5. Vom 16. Dezember 2003 bis zum 30. April 2004 erhielt die Versicherte Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Vom 3. Mai 2004 bis zum 18. Juni 2004 war die Versicherte bei der … AG angestellt und wurde bei der … AG in … eingesetzt. Ab dem 1. Juli 2004 beantragte die Versicherte wiederum Arbeitslosenentschädigung. 6. Am 3. August 2004 teilte die Arbeitslosenkasse Graubünden der Versicherten auf deren wiederholten telefonischen Anfragen mit, dass die Beitragszeit bei der … AG vom 1. September 2002 bis 15. November 2002 berücksichtigt werden könne. Ihre gesamte Beitragszeit in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 belaufe sich deshalb auf 11 Monate und 8 Tage. Eine beschwerdefähige Verfügung werde ihr in den nächsten Tagen zugestellt. Auf der internen Briefkopie finden sich die Bemerkungen, dass die Beitragszeit 2002 ab dem 15. August 2002, jedoch nicht die Zeit vom 15. August 2003 bis

15. Dezember 2003 angerechnet werden könne, solange die Lohnforderung nicht durchgesetzt worden sei. 7. Am 11. August 2004 verfügte die Kasse, dass die Anspruchsberechtigung ab 1. Juli 2004 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt werde. Der Versicherten sei am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden. Sie habe nur 7 Monate und 24 Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgewiesen, womit sie die 12-monatige beitragspflichtige Beschäftigungsfrist nicht erfülle. Mit Schreiben vom 19. August 2004 wies der Rechtsvertreter der Versicherten darauf hin, dass diese gestützt auf die telefonische Auskunft und das Schreiben der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 3. August 2004 noch im selbem Monat eine Beschäftigung als Reinigungsangestellte im Café … in … angenommen habe. Unter Berücksichtigung dieses Zwischenverdienstes und entsprechender Anpassung der Rahmenfrist würde die Versicherte die erforderliche Beitragszeit erfüllen. Im Übrigen habe die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint, weswegen diese Zeit auch als Beitragszeit anzurechnen sei. Ansonsten hätte die Kasse gemäss Art. 29 AVIG die Taggelder für diese Periode ausrichten müssen. 8. Am 24. August 2004 teilte die Kasse dem Rechtsvertreter mit, dass der Versicherten mündlich mitgeteilt worden sei und ihr bewusst gewesen sei, dass die Sachbearbeiterin noch konkret abklären müsse, ob die Zeit vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als Beitragszeit berücksichtigt werden dürfe oder nicht. Dies sei der Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2004 mitgeteilt worden und man habe ihr damals auch gesagt, dass das Schreiben vom 3. August 2004 gegenstandslos sei. Dieses sei nur auf Bitten der Versicherten provisorisch erstellt worden. Am Telefon sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht gestellt worden. Diese sei am nächsten Tag erstellt und versandt worden. Die Sachbearbeiterin habe der Versicherten am 10. August 2004 auch telefonisch mitgeteilt, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2003 in Wiedererwägung gezogen würde, sobald die Lohnforderung durchgesetzt sei und dass alsdann auch die

Beitragszeit für die Erreichung einer neuen Rahmenfrist neu ermittelt würde. Allerdings habe sie auch gesagt, dass die notwendige 12-monatige Beitragszeit mit oder ohne Berücksichtigung der Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 ohnehin nicht erreicht werde. 9. Am 7. September 2004 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 11. August 2004 Einsprache erheben und beantragte deren Aufhebung. Ihr seien ab 1. Juli 2004, spätestens aber ab 21. August 2004, Arbeitslosentaggelder auszurichten. In der angefochtenen Verfügung werde die Beitragszeit mit 7 Monaten und 24 Tagen beziffert. Mit Schreiben vom 3. August 2004 habe die Kasse aber bestätigt, dass sich die Beitragszeit auf 11 Monate und 8 Tage belaufe. Im Übrigen sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die letzte Rahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei bzw. am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei. Nachdem sich die Arbeitslosenkasse geweigert habe, für den Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, sei diese Periode als Beitragszeit anzurechnen, andernfalls die Kasse gestützt auf Art. 29 AVIG die Taggelder hätte ausrichten müssen. Der Inhalt des Schreibens vom 24. August 2004 der Arbeitslosenkasse Graubünden an den Rechtsvertreter werde bestritten. Das Schreiben vom 3. August 2004 enthalte keinen Vorbehalt und rechne die Zeitspanne vom 15. August 2003 zum 15. Dezember 2003 als Beitragszeit an. Die Versicherte habe vom 1. bis 20 August 2004 im Vertrauen auf diese Auskunft auf Empfehlung der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse im Café … gearbeitet. Allenfalls wäre im Sinne des Eventualbegehrens die Rahmenfrist anzupassen, damit die Versicherte unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Arbeitstage die erforderliche Beitragszeit in jedem Falle erreichen sollte. Mindestens ab dem 21. August 2004 bestünde deshalb Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 10. Am 18. Oktober 2004 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden die Einsprache ab. In der per 1. Juli 2004 eröffneten Rahmenfrist könne die Versicherte folgende Beitragszeiten nachweisen: vom 15. August 2002 bis 15. November 2002, vom 1. Februar 2003 bis 30. April 2003 und vom 3. Mai 2004 bis 18. Juni 2004. Dies ergebe eine beitragspflichtige Beschäftigungsdauer von 7

Monaten und 21.8 Tagen. Die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 könne als Beitragszeit erst dann dazugerechnet werden, wenn die strittigen Lohnguthaben rechtskräftig zugesprochen seien. Diese Zeitspanne würde 4 Monate und 0.8 Tage ausmachen, womit die erforderliche Beitragszeit aber ebenfalls nicht erreicht würde. Diesbezüglich liege kein Anwendungsfall von Art. 29 AVIG vor. Dazu würden sich weitere Ausführungen aber erübrigen, da dies nicht Streitgegenstand sei, sondern mit dem Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Dezember 2003 zu behandeln sei. Dieses sei aber auf Wunsch der Versicherten sistiert worden. Deshalb wäre die Beitragszeit auch nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit im Café … (1. bis 20. August 2004) angerechnet würde. 11. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 19. November 2004 Beschwerde erheben und beantragte Aufhebung des Dispositivs des Einspracheentscheides und Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2004 sowie die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2000 (recte: 2004), eventualiter ab 10. August 2004, subeventualiter nach richterlich festzulegendem Zeitpunkt. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei nicht nachvollziehbar, weswegen am 17. Mai 2002 eine Rahmenfrist eröffnet bzw. am 1. Juli 2004 eine neue Rahmenfrist eröffnet worden sei. Sie müsse deshalb vorsorglich am Antrag, ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2004 Arbeitslosenentschädigung auszuzahlen, festhalten. Die Vorinstanz sei bei der Berechnung der Beitragszeit gemäss Schreiben vom 3. August 2004, insbesondere bei der Berücksichtigung des Zeitraumes 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu behaften. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Zudem seien aus Sicht der Versicherten sämtliche Voraussetzungen erfüllt, welche das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft zu begründen vermöchten. Die Auskunft sei im Übrigen materiell zutreffend gewesen. Wenn die Zeit vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 dazugerechnet werde, erfülle die Versicherte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, selbst unter Zugrundelegung der Berechungen der Vorinstanz. Demnach habe sie mit dem Arbeitstag vom 9. August 2004 die erforderliche Beitragszeit erreicht. Passe man die Rahmenfrist

entsprechend an, müsse diese auf 10. August 2002 bis 9. August 2004 festgesetzt werden. Die Versicherte habe also spätestens ab dem 10. August 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, einerseits in Ergänzung zum erzielten Zwischenverdienst bis 20. August 2004, anderseits als Taggelder ab dem 21. August 2004, dies alles unter der Annahme, dass die letzte Rahmenfrist am 16. Mai 2004 abgelaufen sei. Ziffer B85 der Weisungen des Seco vom Januar 2003 sei vorliegend nicht anwendbar, da die Kasse verfügt habe, dass der fragliche Zeitraum vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 kein anrechenbarer Arbeitsausfall darstelle. Folge man der Auffassung der Vorinstanz, werde die Versicherte doppelt bestraft. Darin liege ein unhaltbarer innerer Widerspruch, der im Ergebnis zu nicht vertretbarer Härte für die Versicherte führe. 12. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Arbeitslosenkasse Graubünden die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 18. Oktober 2004, welchem die Verfügung vom 11. August 2004 zugrunde liegt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherten eine neue Rahmenfrist zu gewähren ist, oder ob die Verweigerung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit korrekt war. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat eine Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Für die Erfüllung der Beitragszeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG eine zweijährige Rahmenfrist. Die Frist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt sind. Die

Beitragszeit erfüllt, wer gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wenn eine Versicherte die nötige Beitragszeit nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob sie allenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Dies sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, welche innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht nicht erfüllen konnten. Sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 AVIG oder jene von Art. 14 Abs. 1 AVIG erfüllt, hat die Versicherte, unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und es wird ihr für den Leistungsbezug ebenfalls eine zweijährige Rahmenfrist gewährt. Sie beginnt am ersten Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 3. a) Die Beschwerdeführerin erhob per 17. Mai 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Rahmenfrist für die diesbezüglich relevante Beitragszeit der Versicherten lief folglich vom 17. Mai 2000 bis am 16. Mai 2002. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief demnach vom 17. Mai 2002 bis zum 16. Mai 2004. Mit dem Gesuch der Versicherten für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2004 hat die Arbeitslosenkasse somit gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AVIG zu Recht eine neue Rahmenfrist eröffnet. In der vorgesehenen Rahmenfrist – welche vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 dauert – muss die Versicherte gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen. b) Unbestritten ist, dass die Versicherte gemäss Sachverhalt in diesen zwei Jahren vom 15. August 2002 bis 15. November 2002, vom 1. Februar 2003 bis 30. April 2003 und vom 3. Mai 2004 bis 18. Juni 2004 einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Dies ergibt eine beitragspflichtige Beschäftigungsdauer von 7 Monaten und 21.8 Tagen. Folglich erfüllt sie die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht, welcher mindestens eine Dauer von zwölf Monaten vorschreibt.

4. a) Streitig ist die Frage, ob die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als Beitragszeit dazugerechnet werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügte für diese Zeitspanne über einen befristeten Arbeitsvertrag mit der … AG. Dieser wurde gemäss ihrer Aussage durch den Arbeitgeber bereits auf den 15. August 2003 fristlos gekündigt. b) Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 3. August 2004 diese Zeitspanne als beitragspflichtige Beschäftigung (4 Monate und 0.8 Tage) angerechnet habe, was innerhalb der Rahmenfrist zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 11 Monaten und 22.6 Tagen führen würde. Gestützt auf die im Schreiben enthaltenen Angaben habe sie als Reinigungsangestellte im Café … gearbeitet, um die 12-monatige Beitragspflicht zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung zu erfüllen. Durch das Nichtanrechnen der Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 als beitragspflichtige Beschäftigung in der Verfügung vom 11. August 2004 verstosse die Beschwerdegegnerin gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Beschwerdeführerin verlangt deshalb, in ihrem Vertrauen auf die erhaltenen Informationen geschützt zu werden. c) Zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gehört u.a. die Verpflichtung der staatlichen Organe, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung; BV; SR 101). Ausserdem statuiert Art. 9 BV einen Anspruch des Einzelnen, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002, S. 281, 282 ff. m.w.H.; Christoph Rohrer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, N 44 zu Art. 9 BV; BGE 129 II 160 E. 4.1 und Bundesgerichtsurteil vom 02.09.2004 [1P.176/2004] E. 3). Der Anspruch von Treu und Glauben schützt im Verhältnis zwischen Staat und Bürger vor allem das berechtigte Vertrauen in behördliche Zusicherungen sowie sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. Yvo Hangartner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, N 39 zu Art. 5 BV). Es müssen aber verschiedene

Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann (Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, S. 221; Rohner a.a.O., N 52). Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt u.a., dass eine - selbst unrichtige - Zusicherung oder Auskunft einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebietet. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass dieselbe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren hat (BGE 127 I 36 E. 3a, 118 Ia 254 E. 4b; VGU A 04 31 E. 4c). Ebenso wird vorausgesetzt, dass die Auskunft vorbehaltlos erfolgt ist (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 22 N 13). d) Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Einerseits hätte sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen können, zumal sie selbst betreffend der Problematik der Anrechung als Beitragszeit der in Frage stehenden Zeitspanne ein Einspracheverfahren eingeleitet hatte, welches auf ihren Wunsch hin sistiert wurde. Andererseits sind für das Gericht keinerlei Dispositionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin getätigt haben sollte. Offenbar erachtet die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Café … fälschlicherweise als nicht ohne Nachteil rückgängig machbare Disposition. Die Annahme einer Arbeit kann für eine arbeitslose Person mitnichten als solche betrachtet werden. Angesichts der Tatsache, dass offensichtlich diese Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes fehlt, erübrigen sich weitere Ausführungen sowohl dazu als auch zu den anderen Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssten.

5. a) Auch wenn die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, so muss doch geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu Recht als nicht beitragspflichtige Beschäftigung erachtet hat. b) Art. 11 Abs. 3 AVIG besagt, dass ein Arbeitsausfall im Sinne des AVIG nicht anrechenbar ist, wenn der arbeitslosen Person Lohnansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Falls die Kasse begründete Zweifel darüber hat, ob der Versicherten für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG zustehen oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Zweck dieser Regelung ist es, der versicherten Person den für ihren Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz zu garantieren. Währenddem die Insolvenzentschädigung Ansprüche für geleistete Arbeit absichert, setzt Art. 29 AVIG immer einen Arbeitsausfall verbunden mit einem Verdienstausfall voraus. Zusätzlich zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen – das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles wird im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen (BGE 127 V 475 E. 2b bb) – muss die Kasse Zweifel am Bestehen von Ansprüchen oder Zweifel an der Realisierbarkeit bestehender Ansprüche haben. Ob die versicherte Person Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse anmelden will, steht ihr grundsätzlich frei. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkassen besteht nicht. Werden Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG geleistet, so gehen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggelder auf die Kasse über, welche die Forderungen durchzusetzen versucht. Ein allfälliger Restanspruch verbleibt bei der versicherten Person. Die von der Arbeitslosenkasse daraufhin

realisierten Lohn- und Entschädigungsansprüche gelten als Beitragszeiten für eine allfällige weitere Bezugsrahmenfrist (BGE 126 V 368 E. 3c aa). c) Die Beschwerdeführerin verfügte über einen Arbeitsvertrag für die Dauer vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003. Auf dem am 14. Oktober 2003 eingereichten Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, die Arbeitgeberin habe den Arbeitsvertrag per 15. August 2003 fristlos gekündigt und es sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren im Gange. Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG hat die Arbeitslosenkasse zu Recht keine geleistet. Auch wenn begründete Zweifel vorhanden waren, dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche tatsächlich realisieren kann, genügen diese Zweifel alleine nicht, damit Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG fliessen können. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung müssen ebenfalls erfüllt sein. Vorliegend erscheint es durch die späte Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse fraglich, dass die Kontrollvorschriften für die gesamte in Frage stehende Zeitperiode von vier Monaten erfüllt wurden. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren aber offen gelassen werden. d) Im befristeten Arbeitsvertrag, welcher von der Beschwerdeführerin mit der … AG für die Dauer vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 abgeschlossen wurde, verzichteten die Parteien auf eine Kündigungsmöglichkeit und auf eine Probezeit. Demnach war der Vertrag für beide Parteien für die gesamte vereinbarte Zeitperiode grundsätzlich unkündbar. Durch die fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin hatte die Beschwerdeführerin Lohn- bzw. Entschädigungsansprüche gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG, weshalb der Arbeitsausfall nicht als anrechenbarer Arbeitsausfall betrachtet werden konnte und somit auch die Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben war. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht vorerst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 verneint. Sollte sich nach dem arbeitsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass nicht für die gesamten vier Monate Ersatzansprüche durchgesetzt werden konnten, muss die Vorinstanz – sofern die Beschwerdeführerin für die betreffende Periode

die restlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat – Arbeitslosentaggelder auszahlen. Die von der Beschwerdeführerin realisierten Entschädigungsansprüche gelten dann als Beitragszeiten im Rahmen der Bezugsrahmenfrist. Es ist somit nur systemgerecht, dass – solange die Höhe der durchgesetzten Ersatzansprüche der Beschwerdeführerin nicht feststeht – die betreffende Zeitspanne noch nicht als Beitragszeit gilt. e) Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die betreffende Zeitspanne – zumindest vorläufig – noch nicht als Beitragszeit gewertet. 6. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Bei der Berechnung der Beitragszeit hat die Beschwerdegegnerin die Zeitspanne vom 15. August 2003 bis 15. Dezember 2003 zu Recht noch nicht als Beitragszeit gewertet. Diese Frage kann erst nach Abschluss der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin definitiv beantwortet werden. Erst anschliessend können der Beschwerdeführerin für die nicht durchgesetzten Ersatzforderungen Arbeitslosentaggelder – im Rahmen des sistierten Einspracheverfahrens - ausbezahlt werden. Sollten die gesamten vier Monate als Beitragszeit angerechnet werden, müsste errechnet werden, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist erfüllt. Der hier angefochtene Einspracheentscheid müsste dann gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden und der Beschwerdeführerin müssten dann ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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