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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.02.2005 S 2004 156

1 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,577 parole·~8 min·4

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 04 156 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, von Beruf Elektroniker, meldete sich ab dem 1. Februar 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Zuletzt war er als Geschäftsführer bei der … tätig. 2. Der Versicherte erhielt mit Datum vom 18. Mai 2004 drei Schreiben des RAV Chur. Mit dem ersten wurde er informiert, dass er für eine Präventivmassnahme in der … am 16. Juni 2004 angemeldet worden sei. Mit der zweiten erhielt er die Mitteilung, dass er für den 12. Juli 2004 für eine Präventivmassnahme in der … angemeldet worden sei. Mit der dritten Mitteilung erhielt er eine Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm …, worin er aufgefordert wurde, sich telefonisch innert zwei Arbeitstagen dort zu melden. 3. Der Rückmeldung des Beschäftigungsprogramms … vom 9. Juni 2004 an das RAV ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte dort nicht gemeldet hatte. Er wurde darauf zur Stellungnahme aufgefordert, in welcher er ausführte, dass er am 18. Mai 2004 vormittags bei seinem Betreuer vom RAV gewesen sei. Dieser habe ihn auf die Möglichkeit von … aufmerksam gemacht und ihm einige Unterlagen abgegeben. Am Nachmittag des gleichen Tages habe ihn sein Berater angerufen und mitgeteilt, dass er sich das mit … nochmals überlegt habe und sich ein Mitarbeiter dieses Unternehmens bei ihm melden werde. Ein paar Tage später habe er eine Zuweisung erhalten, die er als informativ erachtet habe, weil er sich auf das Telefongespräch mit seinem RAV-Berater gestützt habe. Er habe sich sehr gewundert, dass kein

Mitarbeiter von … sich bei ihm gemeldet habe. Es handle sich vorliegend um ein Missverständnis und nicht um eine Pflichtverletzung. Solche Angelegenheiten zu ignorieren oder zu vertuschen entspreche nicht seinem Charakter. Er hätte in der Zwischenzeit mit … Kontakt aufgenommen und einen Termin vereinbart. 4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das KIGA den Versicherten für 23 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Er habe die arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten und diese somit faktisch abgelehnt. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 5. August 2004 Einsprache. Das Ganze sei ein Missverständnis. Er habe am 18. Mai 2004 den Anruf seines RAV- Beraters erhalten, der ihm mitgeteilt habe, ein Herr von … würde sich mit ihm in Verbindung setzen. Dies habe ihm sein RAV-Berater auch am 23. Juli 2004 noch einmal telefonisch bestätigt. Gleichentags habe er die Bestätigung für den Kurs „Standortbestimmung für Kaderleute“ und die Zuweisung des Beschäftigungsprogramms … erhalten, mit der er sich in Verbindung hätte setzen sollen. Er frage sich, ob solche Überschneidungen Sinn machten. Er habe angenommen, dass die Aussage des RAV-Beraters verbindlich sei. 6. Mit Entscheid vom 30. September 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Der Versicherte habe sich unstreitig nicht beworben. Die Zuweisung habe ausdrücklich den Hinweis enthalten, dass der Versicherte sich innert zweier Arbeitstage telefonisch beim Beschäftigungsprogramm … zu bewerben habe. Deswegen könne vorliegend nicht von einem Missverständnis die Rede sein. Der Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn jemand vom Einsatzprogramm anrufe, vor allem, nachdem er die betreffende Zuweisung erhalten habe. Bei Unklarheiten auf Seiten des Versicherten wäre dieser verpflichtet gewesen, sofort mit seinem Personalberater oder der Einsatzleitung des Programmes … Kontakt aufzunehmen. Das habe er aber nicht getan, weswegen er keinen Entschuldigungsgrund anführen könne. Die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens sei in Ordnung.

7. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. November 2004 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verpflichtung für das KIGA, ihm die 23 Taggelder zu vergüten. Sinngemäss beantragte er allenfalls eine Herabsetzung der Einstelltage. Er bitte um eine Überprüfung, ob er nicht nach Treu und Glauben gehandelt habe und der Grad des Verschuldens gerechtfertigt sei. Weiter verlangt er die Einholung einer schriftlichen Bestätigung vom RAV Chur, um die Aussage von Herrn Willi zu bestätigen. 8. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2004 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der RAV-Berater des Versicherten habe dem KIGA am 27. Juli 2004 schriftlich mitgeteilt, dass er dem Versicherten einen Anruf des Leiters … oder einen erneuten Anruf des Beraters selbst in Aussicht gestellt habe. Der Versicherte habe jedoch einige Tage später eine schriftliche Zuweisung für das Einsatzprogramm … erhalten, in welcher ausdrücklich erwähnt sei, dass er sich innert zwei Tagen melden solle. Von Missverständnis könne keine Rede sein, da der Versicherte bei Unklarheiten ihn oder den Leiter des … hätte kontaktieren können. Weiter führt das KIGA in seiner Vernehmlassung aus, in der Zuweisung vom 18. März 2004 sei ausdrücklich festhalten worden, dass sich der Versicherte innert zweier Arbeitstage telefonisch beim Beschäftigungsprogramm … zu bewerben habe. Es könne deshalb nicht von einem Missverständnis die Rede sein. Der Versicherte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihn jemand vom Einsatzprogramm anrufe, dies vor allem nicht, nachdem er die Zuweisung erhalten habe, welche die ausdrückliche Aufforderung zur Bewerbung enthalten habe. Er habe sich auch nicht mit dem Personalberater oder der Einsatzleitung von … in Verbindung gesetzt. Damit sei sein Verhalten nicht entschuldbar. Bezüglich der Dauer der Einstellung habe man sich an das Kreisschreiben des Seco vom 1. Januar 2003 gehalten, welchem Weisungscharakter zukomme. 9. In seiner Replik vom 5. Dezember 2004 führt der Versicherte noch aus, er hätte ja sagen können, er hätte die Weisung gar nie erhalten. Er habe sich

bisher immer einwandfrei verhalten und ihm würde nicht im Traum einfallen, nur das Geringste zu provozieren. Am 18. Mai 2004 habe er von seinem Berater mündlich die Mitteilung erhalten, ein Mitarbeiter von … würde sich bei ihm melden und später habe er eine gleichentags datierte uneingeschriebene und vom Berater selbst unterzeichnete Standardaufforderung erhalten. Diese habe er zu Recht als rein informativ angesehen, auch weil Adresse und Ansprechperson darauf enthalten waren und ihm diese Personen bis dato nicht bekannt gewesen seien. Das KIGA reichte innert Frist keine Duplik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 30. September 2004. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung für 23 Tage wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen eingestellt worden ist. 2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung des KIGA vom 18. Mai 2004, wonach er sich innert zweier Arbeitstage beim Beschäftigungsprogamm … zu melden hatte, keine Folge geleistet hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV-Berater gleichentags telefonisch informiert wurde, dass sich jemand von der … bei ihm melden werde. Der Beschwerdeführer rechtfertigt seine Unterlassung damit, dass die mündliche Aussage seines RAV-Beraters

der schriftlichen Mitteilung desselben widersprach. Angesichts dieses Widerspruchs habe er sich auf die mündliche Aussage verlassen und sei davon ausgegangen, dass die schriftliche Mitteilung einen Fehler aufweise. Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die mündliche Auskunft hätte abstützen dürfen, sondern der Anweisung in der schriftlichen Mitteilung hätte folgen sollen. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kommt das Gericht zum Schluss, dass das Verschulden daran, dass der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten hat, nicht alleine bei ihm liegt. Die unklare Situation wurde offensichtlich durch die widersprüchlichen Meldungen des RAV geschaffen. In Anbetracht der Tatsache, dass die schriftliche Mitteilung von dem Tag datiert, an dem auch die mündliche Aussage erfolgte, konnte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wissen, ob zuerst der Brief abgeschickt wurde und nachträglich die widersprüchliche Aussage erfolgte oder umgekehrt. Erfolgte der Versand des Briefes nach dem Anruf – wie vom Beschwerdegegner behauptet – so hätte der RAV-Berater den Beschwerdeführer auf die unkorrekte mündliche Auskunft im Schreiben selbst aufmerksam machen müssen. Dies hätte auch mit einer simplen Handnotiz auf dem Formularbrief erfolgen können. Da dies nicht vorgenommen wurde, kann man dem Versicherten lediglich vorwerfen, dass er die bei ihm nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung aufgetretene Unsicherheit nicht zu klären versucht hat. Er hätte sich zumindest mit seinem RAV-Berater oder mit der … in Verbindung setzen müssen um den Widerspruch aufzuklären. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Widerspruch aber vom Beschwerdegegner verursacht und nicht aufgeklärt wurde, kann dem Beschwerdeführer höchstens ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden. d) Wie der Beschwerdegegner richtig ausführt, können bei der Bemessung der Dauer der Einstellung die in Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden. Es sind demnach die Beweggründe, das Vorleben, früheres Verhalten in ALV-

Angelegenheiten gegenüber der Kasse und die persönlichen Verhältnisse eines Versicherten zu berücksichtigen (Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, §9 N 12). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bisher unbestritten keinerlei Verfehlungen zuschulden kommen lassen hat, in geordneten persönlichen Verhältnissen lebt und nicht aus niederen Beweggründen gehandelt hat, scheint die vom Beschwerdegegner verfügte Einstelldauer – insbesondere unter Berücksichtigung der selbst verursachten unklaren Situation – als unverhältnismässig. e) In Berücksichtigung der soeben genannten Umständen erscheint es korrekt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Einstelldauer auf 10 Tage festzulegen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Einstellungsdauer auf 10 Tage herabgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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