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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.05.2004 S 2004 15

11 maggio 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,239 parole·~6 min·4

Riassunto

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 04 15 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Mai 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. Die am … geborene … leidet am Geburtsgebrechen 381. Für die Mobilität ausser Haus ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Jede Woche muss sie zwei Mal zur Physiotherapie an die … in …, ca. 2 km von ihrem Wohnort entfernt. 2. Am 4.12.2002 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden die Übernahme der Kosten für einen Behindertentransport zur Therapiestätte. Mit Schreiben vom 28.1.2003 bestätigte der behandelnde Kinderarzt Dr. … die Notwendigkeit eines solchen Transportes. Die Busse der … seien nicht genügend rollstuhlgerecht ausgerüstet, zudem fördere die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Abhängigkeit von der Mutter und anderen Drittpersonen. Im Sinne einer Förderung der Selbständigkeit und optimalen Integration in die Gesellschaft sei es wichtig, dass die Versicherte dem Alter entsprechend selbständig den Therapieplatz erreichen könne. Die Versicherte besuche zudem seit August 01 den normalen Kindergarten und müsse die Therapie in den kindergartenfreien Zeiten besuchen. Die dafür aufgewendete Zeit sei zur Verminderung ihrer Belastung gering zu halten. 3. Mit Verfügung vom 4.9.2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für den Behindertenfahrdienst ab. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben, die mit Einspracheentscheid vom 14.1.2004 abgelehnt wurde.

4. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4.9.2003 und der Verpflichtung der IV-Stelle zur Übernahme der Kosten eines Behindertenfahrdienstes zur Therapiestelle. Zur Begründung führt sie an, die öffentlichen Verkehrsmittel seien noch nicht rollstuhlgängig, weshalb deren Benutzung ausgeschlossen sei. Zu Fuss sei die Therapiestelle nur durch einen halbstündigen Fussmarsch erreichbar, was nicht zumutbar sei. Die IV-Stelle Zürich würde denn auch in vergleichbaren Fällen die Kosten für einen Behindertentransport übernehmen. 5. Mit Vernehmlassung vom 2.3.2004 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Es entspreche der im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein gültigen Schadensminderungspflicht, dass die Versicherten und deren Familienangehörige alles Zumutbare vorzukehren hätten, um die Folgen des Gesundheitsschadens so weit als möglich zu mildern. Der zwei Kilometer lange Weg zur Therapiestätte könne durch die Versicherte in Begleitung ihrer Mutter zu Fuss in etwa 20 Minuten zurückgelegt werden. Dies sei zumutbar und trage im Übrigen auch zur Förderung der Selbständigkeit bei, indem die Versicherte diesen Weg allenfalls sogar gänzlich ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter, auch nicht der Angestellten eines Behinderungstaxis, bewältigen könne. 6. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren und Auffassungen fest. 7. Am 11.5.2004 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter sowie einer Vertreterin von …, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie ein Vertreter der … teilnahmen. Die Teilnehmer unternahmen eine Busfahrt von der Haltestelle …strasse bis … mit Umsteigen am ... Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend streitig und zu entscheiden ist, ob die Kosten für einen Behindertentransport zur Therapiestätte der Beschwerdeführerin notwendige Reisekosten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 8quater Abs. 2 und 3 bzw. 90 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind und somit von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen. 2. Vergütet werden für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendige Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel nicht zumutbar, werden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten vergütet (vgl. auch das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Vergütung der Reisekosten, KSVR, Rz 32). 3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich insofern auf den Standpunkt, dass überhaupt keine notwendigen Kosten entständen, da der Beschwerdeführerin die Zurücklegung des Weges zu Fuss, eventuell in Begleitung ihrer Mutter, zuzumuten sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Distanz von 2 km zwischen Wohnort und Therapiestätte für ein siebenjähriges Mädchen im Rollstuhl eine beträchtliche Entfernung darstellt. Die betreffende Strecke würde bereits einen gesunden Menschen je nach Gehgeschwindigkeit ca. 25 min kosten, für den Hin- und Rückweg also 50 min. Das Stossen eines Rollstuhles und erst recht das selbständige Fortbewegen des Rollstuhles durch das Mädchen dürfte die Geschwindigkeit noch wesentlich verlangsamen, sodass eine Bewältigung der Strecke in weniger als einer halben Stunde illusorisch erscheint. Hinzu kommt, dass ein wesentlicher Teil des Weges auf stark befahrenen Strassen verläuft sowie zahlreiche Strassen überquert werden müssen, sodass dessen Zurücklegung zu Fuss weiter

erschwert wird. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter als Begleitperson klar nicht zuzumuten, diesen Weg zweimal wöchentlich zu Fuss zurückzulegen. 4. Wie sich die Situation bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel darstellt, wurde bei dem Augenschein vom 11.5.2004 abgeklärt. Es zeigte sich, dass sich beide Haltestellen direkt vor dem Wohnhaus bzw. der Therapiestätte der Beschwerdeführerin befinden. Die Fahrt dauerte insgesamt ca. 20 min, worin eine gut fünfminütige Wartezeit am … mit eingerechnet ist. Bei beiden benutzten Bussen handelte es sich um Niederflurbusse, die ein komplikationsloses Ein- und Aussteigen von Rollstuhlfahrern mit Hilfe einer Begleitperson erlauben. Die Busse waren zudem mit Behindertenhalteknöpfen sowie einem speziellen Stabilisierungsbrett für Rollstühle ausgestattet. Gemäss der Auskunft des Vertreters der … seien in … nur noch diese Art Busse im Einsatz. Die Chauffeure seien im Umgang mit Behinderten geschult und würden wenn nötig auch helfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei dieser Ausstattung der öffentlichen Verkehrsmittel auf der betreffenden Strecke deren Benutzung durchaus zumutbar. Die Dauer von 20 min für einen Weg erscheint nicht übermässig, und das Ein- und Aussteigen ist bei sachgerechter Anwendung problemlos zu bewältigen. Dass die Beschwerdeführerin dabei auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen ist, kann keine Rolle spielen. Dass ein siebenjähriges Mädchen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson benötigt, erscheint nicht aussergewöhnlich. Falls diese Abhängigkeit bei einem behinderten Kind etwas länger dauern sollte als bei einem gesunden, so ist dies im Rahmen der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht als zumutbar zu erachten. Entscheidend ist, dass auch die Beschwerdeführerin als behindertes Kind durch die Mithilfe der Chauffeure früher oder später auf die Begleitung ihrer Mutter wird verzichten können, wodurch ihre Selbständigkeit letztlich gewahrt wird. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Kosten für ein Behindertentaxi in vergleichbaren Fällen durch die IV-Stelle Zürich bewilligt würden. Dies ist in keiner Weise erhärtet. Zudem ist nicht dargetan, dass auch

die öffentlichen Verkehrsmittel in Zürich behindertengerecht ausgestattet sind und somit überhaupt erst eine Vergleichsbasis geschaffen werden kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kosten für Behindertentransporte auf dem Weg von zuhause zur Therapiestätte nicht erstatten muss. Anderseits ist der Beschwerdeführerin die Bewältigung der Strecke zu Fuss nicht zumutbar, weshalb durch die Beschwerdegegnerin abzuklären bleibt, ob ihr aufgrund von Art. 51 Abs. 1 IVG bzw. Art. 8quater Abs. 2 sowie Art. 90 Abs. 2 IVV ein Ersatz der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel zusteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Begleitperson zurzeit noch unerlässlich ist, weshalb gemäss Art. 8quater Abs. 3 IVV auch deren Fahrspesen zu den notwendigen Reisekosten zu zählen sind. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zu erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.