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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.03.2004 S 2004 13

9 marzo 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,587 parole·~8 min·4

Riassunto

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Testo integrale

S 04 13 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. März 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. a) Die heute 48-jährige … brach sich zuhause am 29. Oktober 2002 beim Essen einer Nusstorte ein Stück des Zahnes 15 (oben rechts) heraus. Tags darauf wurde dieser Vorfall durch die Arbeitgeberin der Versicherten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gemeldet, die für den Ersatz des Zahnes finanziell aufkam. Am 26. Mai 2003 – also rund 7 Monate später – teilte die Versicherte der SUVA mit, dass der dem Zahn 15 gegenüberliegende Zahn 45 (unten rechts) nun plötzlich ebenfalls abgebrochen sei und dieser neuerliche Vorfall wohl auf das ursprüngliche Unfallereignis vom Herbst 2002 zurückzuführen sei. b) In der Folge befragte die SUVA unabhängig voneinander zwei Zahnärzte über die Ursache des neu abgebrochenen Zahnes 45 unten rechts. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse erliess sie am 25. September 2003 eine Verfügung, worin sie jede Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den beiden Vorkommnissen vom Herbst 2002 und Frühling 2003 verneinte. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 2004 ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2004 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. der ihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung und Anweisung der Vorinstanz vollständig auch für die Deckung des zweiten Unfallschadens (Sanierung Zahn 45) aufzukommen. Zur Begründung machte sie geltend,

dass im Schreiben ihres behandelnden Zahnarztes doch noch ausdrücklich bestätigt worden sei, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zahnabbruch im Herbst 2002 und demjenigen im Frühling 2003 wahrscheinlich sei. Derartige Zahnschäden könnten sich – trotz eingehender Untersuchung nach dem Unfall – durchaus erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren. Umgekehrt sei es äusserst unwahrscheinlich, dass genau der gegenüberliegende Zahn ohne neues Ereignis einfach so abgebrochen wäre, da sie regelmässig (einmal pro Jahr) ihre Zähne durch den Zahnarzt kontrollieren lasse und seit Jahren – ausser dem Vorfall im Herbst 2002 – keine Schäden festgestellt worden seien. Der beratende Zahnarzt der SUVA habe den Schaden nie persönlich begutachtet und daher eine rein subjektive, willkürliche und der ihn bezahlenden Auftraggeberin gefällige Beurteilung vorgenommen. Der geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (über 50%) sei erreicht worden, weshalb die SUVA leistungspflichtig sei. 3. In ihrer Stellungnahme beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie hielt darin erneut fest, dass der Unfall vom Herbst 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für den Vorfall vom Frühling 2003 verantwortlich sei, da die damals erstellten Unfallakten keinen Hinweis auf die Schädigung des gegenüberliegenden Zahnes 45 ergeben hätten, dazwischen immerhin 7 Monate vergangen seien und der behandelnde Zahnarzt der Versicherten nur die Vermutung geäussert habe, dass zwischen den beiden Vorkommnissen durchaus ein Sachzusammenhang bestehen könnte bzw. sogar „wahrscheinlich“ sei. Der Beweisgrad der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, wie er von der Rechtsprechung in solchen Fällen für eine Kostenübernahme jeweils verlangt werde, sei damit aber noch nicht erreicht worden, was eine erneute Leistungspflicht der Unfallversicherung eben ausschliesse. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum Umfang ihrer Leistungspflicht (Art. 6 UVG), zum Unfallbegriff (Art. 9 UVV; neu Art. 4 ATSG) und zur erforderlichen Adäquanz zwischen Unfallereignis und Eintritt des Schadens (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b) zutreffend dargelegt. Richtig sind sodann auch die Ausführungen zum sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 114 V 305 E. 5b, 121 V 208 E. 6b, 126 V 360 E. 5b, m.w.H.) und zu den Beweislastregeln (BGE 117 V 263 E. 3b; RKUV 2001 S. 39 E. 5a, 1993 S. 159 E. 3b). Hiernach trägt also jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte. Der Grundsatz, wonach im Zweifelsfall zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden sei, gilt somit im Sozialversicherungsrecht nicht. Die von den Versicherten behaupteten Beeinträchtigungen müssen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein ganz bestimmtes, unvorhersehbares Schadensereignis zurückgeführt werden können. Misslingt dieser Nachweis, entfällt auch die Leistungspflicht des Unfallversicherers (dito: EVG-Urteil vom 24.10.2003 [U 110/03] E. 2.2; SJZ 1992 S. 324 m.w.H.). b) Im konkreten Fall sind folgende Unfall- und Zahnarztberichte aktenkundig und für die Streitentscheidung von Bedeutung: • Im ersten Unfallformular vom 31.10.2002 stellte der behandelnde Zahnarzt (… mit Beurteilung vom 19.11.2002) bei der Versicherten eine Läsion am Oberkieferzahn 5+ (abgeplatzte Kunststoff-Facette an der Krone, oben rechts Nr. 15) fest, entstanden durch einen Biss auf einen harten Gegenstand beim Essen. Am Unterkiefer wurden damals keine Zahnschäden notiert. • Im zweiten Unfallformular vom 27.05.2003 (Beurteilung 17.06.2003) diagnostizierte derselbe Zahnarzt der Versicherten eine Kronenfraktur (ohne Pulpabeteiligung) am Unterkieferzahn 5- (unten rechts Nr. 45). Laut Auskunft der Patientin sei diese Fraktur ohne (neue) äussere Einwirkung erfolgt. Beim beschädigten Unterkieferzahn habe es sich um einen bereits einmal gefüllten bzw. plombierten Zahn gehandelt. • Der zahnärztliche Vertrauensarzt der SUVA hielt auf Anfrage vom 27.06.2003 (mit Beurteilung vom 07.07.2003) hierzu fest, dass eine Kausalität zwischen dem Zahnschaden im Herbst 2002 und demjenigen im Frühling 2003 mit Entschiedenheit nur als möglich einzustufen sei, weshalb eine Übernahme der Behandlungskosten im zweiten Fall abzulehnen sei.

• Im Bericht vom 12.08.2003 entgegnete Dr. …, dass er einen Zusammenhang nicht nur für möglich, sondern für wahrscheinlich halte. Beim ursprünglich verletzten Zahn habe es sich um den Antagonisten (das Gegenüber) des Zahns 45 gehandelt. Unvollständige Frakturen seien erfahrungsgemäss nicht immer sofort sichtbar und lösten nicht in jedem Fall Schmerzen aus. Es sei daher denkbar, dass der tatsächliche Umfang des ersten Zahnschadens trotz eingehender Untersuchung zunächst noch verborgen geblieben sei und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart habe. • In seiner Antwort vom 19.09.2003 fügte Dr. … an, dass er mit seinem Berufskollegen (Dr. …) darin einig sei, dass sich ein Schaden erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen könne. Dies bedeute aber nicht, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliege, wonach der zweite Schaden auf das erste Unfallereignis zurückzuführen wäre. Wie bereits dargetan, seien anlässlich der Unfalluntersuchungen im Herbst 2002 gerade keine weiteren Zahnschädigungen eruiert worden. • Im Bericht vom 10.12.2003 verneinte der gleiche Zahnarzt (Dr. …) eine Kausalität zwischen den beiden Vorkommnissen ausdrücklich. Die aktuelle Zahnschädigung – Abbruch der lingualen Zahnwand 45 – stehe für ihn nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum im Oktober letzten Jahres erfolgten Bruch der bukkalen Zahnwand 15. Anlässlich des Grundfalles seien keine weiteren Schädigungen registriert und keine Angaben zu Beschwerden (Schmerzen) der Patientin gemacht worden. Zudem habe es sich beim zweiten Mal um einen gefüllten Zahn gehandelt. Wenn über 6 Monate nach einem Unfallereignis, das den Antagonisten betraf, eine Zahnwand bei einem gefüllten Zahn abbreche, bestehe eine mindestens ebenso grosse Wahrscheinlichkeit, dass der durch die Füllung geschwächte Zahn durch einen normalen Kauakt bzw. funktionelle Belastungen abgebrochen sei. c) In Würdigung der soeben erwähnten Zahnarztatteste ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vom Oktober 2002 (Abbruch der gegen aussen [Rtg Backe] gerichteten Zahnwand 15 oben rechts) und vom Mai 2003 (Abbruch der gegen innen [Rtg Zunge] gerichteten Zahnwand 45 unten rechts) bejaht werden kann. Abgesehen davon, dass anlässlich der eingehenden Untersuchung durch den Zahnarzt Dr. … im November 2002 keine Beschädigungen oder Anrisse der unteren Backen-, Eck- oder Schneidezähne festgestellt wurden, sondern einzig eine Fraktur des Oberkieferzahns 15 registriert wurde, ist bemerkenswert, dass die Versicherte offensichtlich während rund sieben Monaten keine Zahnschmerzen oder anderweitige Beeinträchtigungen am gegenüberliegenden Unterkieferzahn verspürte bzw. entdeckte. Die

Tatsache, dass die Versicherte regelmässig alljährlich zur zahnärztlichen Kontrolle geht, ändert daran nichts, da die letzten Behandlungen aktenkundig im Zuge der Zahnsanierung der (von der Vorinstanz) anerkannten Fraktur am oberen Zahn erfolgte und damals nachweislich keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Beschädigung des gegenüberliegenden Unterkieferzahns auszumachen waren. Hinzu kommt, dass beim ersten Vorfall im Herbst 2002 die Aussenwand (buccal) des oberen Zahnes 15 abbrach, während beim zweiten Ereignis im Mai 2003 die Innenwand (lingual) des unteren Zahnes 45 beschädigt wurde. Ein Sachzusammenhang zwischen diesen beiden Vorkommnissen drängt sich daher auch nicht von der gegenläufigen Symmetrie der erlittenen Zahnschädigungen auf. Schliesslich gilt es - nebst der beachtlichen Zeitspanne ohne neues Schmerzereignis von über einem halben Jahr und der lokal divergierenden Abbruchstelle innerhalb desselben Gebisses auf der Höhe der Backenzähne 15/45 – auch nicht zu verkennen, dass es sich beim erst später abgebrochenen Unterkieferzahn 45 um einen zumindest bereits einmal reparierten Backenzahn (mit Amalgan gefüllter bzw. plombierter Zahn) gehandelt hat. Die Kauwiderstandsfähigkeit und Beständigkeit von künstlichen Zahnfüllungen nimmt mit deren Alter (abnützungsbedingt) jedoch ab, weshalb es auch glaubhaft erscheint, dass solche Zahnersatzteile (im Vergleich zur Konsistenz und zum Zahnaufbau gesunder und bisher noch unplombierter Zähne) bedeutend weniger bruchresistent sind. Bei früher schon behandelten Zähnen ist daher allgemein eben auch mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für eine erneute Zahnbehandlung zu rechnen. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Zahnschaden vom Mai 2003 (Abbruch des Unterkieferzahnes 45) aufgrund der erwähnten Facharztberichte der Dres. … und … noch nicht mit dem im Unfallversicherungsrecht verlangten Beweisgrad der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ auf den Grundfall vom Herbst 2002 (Abbruch des Oberkieferzahnes 15) zurückgeführt werden kann. Die zweite Zahnfraktur könnte vielmehr ebenso „möglicherweise“ (reine Vermutung) wie „wahrscheinlich“ (nahe liegende Vermutung) bei einem gewöhnlichen Kauakt entstanden sein. Die Folgen jener Beweislosigkeit hat vorliegend die

Versicherte zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Unfallversicherer nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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