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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.01.2005 S 2004 129

11 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,282 parole·~6 min·2

Riassunto

IV-Rente | Invalidenversicherung

Testo integrale

S 04 129 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. …, geboren 1949, hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (5 Jahre Primarschule, 4 Jahre Sonderschule) keine Berufslehre absolviert. Er war in der Regel im Sommer in der Alpwirtschaft und im Winter als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig. 2. Am 16. August 1999 meldete sich … bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge Abklärungen zur medizinischen und beruflichen Situation. Sie nahm insbesondere einen Arztbericht vom 30. April 2003 des … zu den Akten, in welchem die folgenden Diagnosen aufgeführt sind: Chronisches Lumbovertebralsyndrom; kleine Diskushernie L4/5; chronisch - rezidivierende Monarthritis Grosszehengrundgelenk links; Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, operiert 1997; Status nach Malleolarfraktur rechts, operiert 2000. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr. med. … im erwähnten Bericht für die Zeit ab 6. Dezember 2001 für gewisse Zeitabschnitte auf 100 %, für andere Perioden auf 50 %. Für die Zeit ab 5. Mai 2003 bezifferte er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei nur körperlich leichte, nicht rückenbelastende Arbeiten in Frage kämen. 3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 lehnte die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Sie ging von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit von 50 % aus, bezifferte das Valideneinkommen auf CHF 30'000.00 und das Invalideneinkommen auf CHF

21'005.00 und damit die Einkommenseinbusse auf CHF 8'995.00, was einem Invaliditätsgrad von 29,98 % entspricht. Die vom Versicherten erhobene Einsprache vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. August 2004 ab. 4. Hiegegen erhebt … mit Eingabe vom 16. September 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Er macht im Wesentlichen geltend, er müsse als Versicherter ohne Ausbildung (sog. Geburts- oder Frühinvalider) qualifiziert werden, weshalb das Valideneinkommen in Anwendung der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) auf CHF 69'500.00 festzusetzen sei. Auch das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE festzusetzen, wobei hier ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei, was ein Einkommen CHF 21'677.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 68,8 % ergebe. 5. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als angelernter Bauarbeiter zu qualifizieren; als solcher habe er bei seinen zwei letzten Anstellungen einen Stundenlohn von CHF 20.80 bzw. 21.50 verdient. Unter diesen Umständen könne nicht von einem Geburts- bzw. Frühinvaliden gesprochen werden. Das geringe durchschnittliche Jahreseinkommen sei nicht Folge eines Gesundheitsschadens, sondern auf den Umstand zurück zu führen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Sommer nicht auf dem Bau, sondern in der Alpwirtschaft gearbeitet habe, wo er einen weit geringeren Lohn als auf dem Bau verdient habe. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % hinsichtlich des Lohns gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern keine Benachteiligung in Kauf nehmen müsste. 6. Mit Replik vom 9. November 2004 beantragt der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Rechtsbegehrens eventualiter die Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Er verweist darauf, dass es sich bei der von ihm besuchten Sonderschule um eine solche für geistig behinderte Kinder gehandelt habe und dass sowohl Dr. med. … als auch sein früherer

Hausarzt Dr. med. … eine Umschulung angesichts seiner geringen geistigen Fähigkeiten für nicht möglich erachteten. Im Übrigen hätte er seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt; zufolge der verspäteten Anmeldung sei ihm diese rückwirkend ab 1. September 1998 zuzusprechen. 7. Die IV-Stelle teilt mit Schreiben vom 16. November 2004 ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten ist insbesondere, ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer geburts- oder frühinvalid im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist, ferner, ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug vorgenommen werden muss. 2. Das Valideneinkommen von Geburts- oder Frühinvaliden, d.h. von Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, ist gestützt auf die LSE festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 IVV). "Zureichende berufliche Kenntnisse" erwirbt nicht nur, wer eine Berufsausbildung abschliesst; auch eine Anlehre erfüllt dieses Erfordernis, sofern sie der versicherten Person ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt und die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie eine Berufslehre oder eine sonstige ordentliche Berufsausbildung (VGU S 01 204 vom 15. Januar 2002, E. 1c). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert hat. Die IV-Stelle macht in der Vernehmlassung jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe "zumindest faktisch" eine Anlehre gemacht. Er habe während mehr als 30 Jahren in der Bau- und Baunebenbranche gearbeitet und in den Jahren 1997 und 1998 Stundenlöhne von CHF 20.80 und 21.50 erzielt. Mit dieser Argumentation belegt die IV-Stelle

indessen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung in der Baubranche in etwa die gleichen Verdienstmöglichkeiten hat wie gelernte Berufsleute. Insbesondere fehlen jegliche Angaben über die Einkommenssituation der letzteren. Im Übrigen weisen doch verschiedene Indizien auf die Möglichkeit einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers hin. Zu nennen sind namentlich der Umstand, dass er nach den ersten fünf Schuljahren eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchte, dass er keine Berufsausbildung absolvierte und dass sowohl Dr. med. … im Bericht vom 7. August 2001 als auch Dr. med. … im Bericht vom 30. April 2003 feststellten, eine Umschulung des Beschwerdeführers sei wegen dessen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht möglich. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zur Frage der Geburtsoder Frühinvalidität nähere Abklärungen treffen müssen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird, namentlich etwa unter Beizug der Krankengeschichte und der Berichte und Zeugnisse, welche im Zusammenhang mit der Sonderschulung erstellt wurden, über die Frage der Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben. 4. Im Rahmen der zu erlassenden neuen Verfügung wird die IV-Stelle auch die Höhe des Invalideneinkommens erneut zu prüfen und insbesondere vorab darüber zu befinden haben, ob sie dieses gestützt auf DAP-Blätter oder aber auf die LSE festsetzen will. Dabei wird sie beachten, dass nach der Rechtsprechung wenigstens fünf zumutbare DAP-Arbeitsplätze nachgewiesen werden müssen, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Blätter ermittelt werden will, und dass zusätzlich Angaben gemacht werden müssen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, ferner über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Da der Beschwerdeführer neben der Baubranche schwergewichtig in der Landwirtschaft tätig war, welche in der LSE unberücksichtigt bleibt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476), erscheint es

zunächst nahe liegend, vorliegend auf DAP-Blätter abzustellen. Allerdings ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach ärztlicher Feststellung keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausüben darf, in der Landwirtschaft überhaupt eine zumutbare Stelle finden kann. Sollte sich deshalb die IV-Stelle für die Anwendung der LSE entscheiden, wird sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärungen auch über die Frage des Leidensabzuges neu zu befinden haben. 5. Schliesslich wird die IV-Stelle im Rahmen ihres neuen Entscheids unter der Voraussetzung, dass sie das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität bejaht, auch über das vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Begehren zu entscheiden haben, es sei ihm zufolge verspäteter Anmeldung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 1998 auszurichten. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem Beschwerdeführer, der mit seinem Eventualbegehren obsiegt, wird zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 23. Dezember 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Rentenbegehren neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

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