Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.11.2004 S 2004 124

30 novembre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,073 parole·~10 min·3

Riassunto

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

S 04 124 1. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. November 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG 1. …, geboren 1964, ist verheiratet und gelernter Elektroingenieur HTL. Am 21. Juli 2003 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100% ab dem 1. August 2003 an. Zuletzt arbeitete er als Programmierer bei der … AG. Am 14. Mai 2004 stellte er ein Gesuch um Übernahme der Kosten des fünfteiligen Nachdiplomstudiums „Facility Management“ vom 28. Mai bis 21. Januar 2005 für jeweils einen Tag pro Woche an der Berner Fachhochschule in Burgdorf. Er gab an, dass es als Informatiker fast unmöglich sei, eine Stelle zu finden. Eignungstests hätten ergeben, dass bei ihm im Bereich des Facility Management Fähigkeiten bestünden. Der Kursbesuch würde die Chancen erhöhen, in einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen. Der Kursbesuch setzt bei den Studenten ein Architektur- oder Bauingenieurdiplom, eine Ausbildung als Ingenieur oder den Abschluss einer Technikerschule, ev. Berufsausbildung mit eidg. Fachausweis oder Meisterprüfung voraus. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 lehnte das KIGA das Gesuch um Übernahme der Kurskosten (Modul 1) ab. Ein Kursbesuch müsse in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit stehen und diese fördern. Allgemeine berufliche Weiterbildung könne indessen nicht unterstützt werden. Versicherungsleistungen seien auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich ein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdränge. Bei einem Nachdiplomkurs handle es sich vorwiegend um eine allgemeine, persönliche Weiterbildung, welche arbeitsmarktlich nicht indiziert sei, weswegen die arbeitsmarktliche Notwendigkeit für den Besuch des vorliegenden Kurses nicht bestehe. Die Vermittelbarkeit würde sich dadurch nicht in dem Masse

verbessern, wie es das AVIG verlange. Die ALV fördere die Vermittlungsfähigkeit im Übrigen durch kurze, intensive Kurse. Der beantragte Kurs sei aber berufsbegleitend konzipiert und dauere vom Mai 2004 bis Januar 2005, was dazu führe, dass er nicht innert nützlicher Frist zu einer generellen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beitrage. Am 27. Mai 2004 erhob … gegen diese Verfügung Einsprache. Er habe seit 1. August 2003 über 150 Bewerbungen gemacht – bisher erfolglos. Er müsse deshalb an seinem Begehren festhalten. Zwar habe er als Ing. HTL und Informatiksupporter eine gute Basisausbildung, das reiche aber aktuell nicht, um angestellt zu werden. Der Kurs erlaube es ihm, mit minimalem Aufwand Kenntnisse in einem Bereich zu erwerben, um auf dem Arbeitsmarkt eine entscheidend bessere Ausgangsposition zu haben. Er hätte mit diesen Kenntnissen eine höhere Chance, als Quereinsteiger in einem bisher nicht zugänglichen Markt tätig zu werden. Die Kosten für den Besuches von Modul 1 seien daher zu übernehmen. Am 29. Juni 2004 stellte … ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Besuch von Modul 2; Modul 1 habe er bereits besucht. Die Einsprache gegen die Abweisung der Unterstützung dieses Gesuchs sei noch hängig. Modul 2 sei die Fortsetzung des ersten Kurses. Mit Entscheid vom 30. Juni 2004 wies das KIGA auch dieses Gesuch ab. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juli 2004 wiederum Einsprache. Er habe das Modul 1 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Das im zweiten Gesuch beantragte Modul 2 beginne bereits am 13. August und dauere bis 10. September 2004. Am 6. August 2004 wies das KIGA die Einsprachen gegen die Gesuche vom 17. Mai und 30. Juni 2004 mit im Wesentlichen den bereits den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegenden Überlegungen in einem gemeinsamen Entscheid ab. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 13. September 2004 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die Übernahme der Kosten für den besagten Kurs unter Weiterentrichtung der Taggelder zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit

an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Es treffe nicht zu, dass der Kursbesuch arbeitsmarktlich nicht indiziert sei oder dass das persönliche Interesse daran überwiege. Der Kurs setze eine abgeschlossene Architektur- oder Ingenieurausbildung bzw. den Abschluss der Technikerschule voraus. Es handle sich dabei nicht um eine Grundausbildung und auch nicht um eine blosse allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung. Der Kurs sei praxisbezogen und die entsprechenden Kenntnisse verbesserten mit überschaubarem Aufwand die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Andere Kantone würden die Kosten derartiger Kurse im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen übernehmen. 3. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte es im Wesentlichen die bereits im angefochtenen Entscheid vorgebrachten Überlegungen. 4. In seiner Replik legte der Beschwerdeführer noch einmal dar, weshalb der Kurs seine Stellenaussichten erhöhe. Das KIGA verzichtete demgegenüber auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 59 AVIG fördert die Arbeitslosenversicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Abs. 1). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Abs. 3). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59

ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. la, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 44 Erw. 1 mit Hinweisen). b) Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 112 V398 Erw. la, 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 39 S. 261 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen

Umständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn er - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre. Ein weiteres Abgrenzungskriterium bildet die Ausbildungsdauer, indem langdauernde Bildungsgänge in der Regel auf Grundausbildungen schliessen lassen (BGE 111 V 276). 2. a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 59 ff. AVIG betreffend den von der Berner Fachhochschule Burgdorf angebotenen Nachdiplomkurs „Facility Management“ in der Zeit vom 28. Mai 2004 bis 21. Januar 2005 hat. Der Kurs besteht aus 5 Modulen zu je 5 Kurstagen. b) Was zunächst die vorausgesetzte arbeitsmarktliche Indikation des streitigen Kurses betrifft, ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Elektroingenieur/Programmierer trotz unzähliger (seit 1. August 2003 nachweisbar über 150) Stellenbewerbungen arbeitslos geblieben ist. Für seine Stellenlosigkeit sind vorwiegend arbeitsmarktliche Gründe von Bedeutung, indem zufolge einer anhaltend schlechten Nachfrage nach zusätzlichem Personal im IT-Bereich, eine Neuanstellung trotz einer guten Basisausbildung (Abschluss als Ing. HTL und Informatik Supporter) nicht möglich gewesen ist. Nicht verkannt werden darf sodann, dass seine Chancen im Bereich des zuletzt ausgeübten Berufes als Programmierer angesichts der markanten Tendenz nach Abbau bzw. nach Auslagerung solcher Stellen ins Ausland ebenfalls äusserst gering sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem erlernten als auch auf dem zuletzt ausgeübten Beruf während längerer Zeit nicht mehr tätig war, weshalb die arbeitsmarktliche Indikation sowohl unter objektiven (Nachfrage nach Arbeitskräften) als auch unter subjektiven Gesichtspunkten (Anpassungsbedürftigkeit des Versicherten an den Arbeitsmarkt) zu bejahen ist (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. II S. 618 N 33). Dabei ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die streitige Ausbildung nicht angetreten hätte, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre.

In seinem Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch hat der Versicherte ausgeführt, „Eignungstest haben ergeben, dass im Bereich Facility Management Fähigkeiten bestehen. Der Besuch des Kurses erhöht die Chancen auf einem neuen Tätigkeitsgebiet Fuss zu fassen.“ Daraus muss geschlossen werden, dass er davon ausgeht, im bisherigen Beruf (als „Informatiker“) nicht mehr tätig zu sein, sondern ein neues Berufsziel im Bereich des Immobilienverwaltungssektors anstrebt. Dieses schadet ihm insofern jedoch nicht, als die arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen von Art. 59 ff. AVIG auch Leistungen zur Umschulung, d.h. zur Ausbildung auf ein anderes Berufsziel vorsehen. Die Umschulung kann auch in einer Neuausbildung bestehen, wenn die bisherige berufliche Grundausbildung nicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und der Versicherte mit der bisherigen Ausbildung kaum eine Stellenchance hat (Gerhards, a.a.O., S. 612 N 7). Auch hier gilt allerdings, dass die Arbeitslosenversicherung nicht für eine Grund- oder allgemeine berufliche Weiterausbildung aufzukommen hat (BGE 111 V 271 ff.; ARV 1991 Nr. 12 S. 104). Vorliegend steht aber offenkundig keine umfassende Grundausbildung zur Diskussion. Beim fraglichen Kurs (bzw. den derzeit zur Beurteilung stehenden 2 Modulen, auf welchen der Kurs aufbaut) handelt es sich um eine auf einer bereits abgeschlossenen Grundausbildung (abgeschlossene Architektur- oder Ingenieurausbildung bzw. Abschluss einer Technikerschule) basierenden ergänzenden Ausbildung, welche den Absolventen ein Tätigwerden im Bereich der Immobilienverwaltung ermöglichen soll. Dafür, dass es sich um eine ergänzende Zusatzausbildung handelt, spricht auch der Umstand, dass es sich um einen berufsbegleitenden aus 5 Modulen zu je 5 Tagen bestehenden Ausbildungskurs, verteilt auf insgesamt 8 Monate, handelt. Damit steht auch fest, dass die streitige Massnahme nicht den Charakter einer Grundausbildung, sondern denjenigen einer gezielten Weiterbildung im Rahmen des angestrebten Umschulungszieles hat. c) Zu prüfen bleibt, ob der streitige Kursbesuch geeignet ist, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Auch dies kann bejaht werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die zusätzliche Ausbildung weiterhin ganz oder zumindest zeitweise arbeitslos wäre. Zum

andern darf davon ausgegangen werden, dass die in Angriff genommene zusätzliche Ausbildung geeignet ist, seine Vermittlungsfähigkeit nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch zu verbessern. Denn es kann und darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach absolvierter Zusatzausbildung in der Lage sein wird, im Bereich der Immobilienverwaltung eine Arbeit zu finden. Was ihm derzeit für erfolgreiche Bewerbungen in dieser Tätigkeit fehlt, sind die erforderlichen vernetzenden Kenntnisse des strategisch operativen, technischen, infrastrukturellen und des kaufmännischen Gebäudemanagements. Im Hinblick auf eine Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit erscheint es daher keineswegs als unzweckmässig, wenn er sich für den berufsbegleitenden Kurs entschlossen hat. Weil der Kurs nicht auf die Erreichung eines höheren Berufsziels ausgerichtet ist und in zeitlicher Hinsicht im Rahmen dessen liegt, was nach der Rechtsprechung noch als arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG gelten kann (BGE 111 V 276), hat die Vorinstanz ihre Leistungspflicht für die beantragte Übernahme der Kosten der Module 1 und 2 des Kurses „Facility Management“ zu Unrecht verneint. d) Hat die Vorinstanz ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint, ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden abschlägigen Verfügungen gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem beantragten Kursbesuch (Nachdiplomkurs „Facility Management“ Module 1 und 2) zuzustimmen. 3. Nachdem Beschwerdegegenstand lediglich die beiden Module 1 und 2 des Kurses sein konnten, der Kurs jedoch aus insgesamt 5 Modulen besteht, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Überlegungen der Hinweis, dass das oben Ausgeführte selbstredend auch für die Module 3, 4 und 5 des Nachdiplomkurses gilt. 4. Unter Vorbehalt vorliegend nicht in Betracht fallender Ausnahmen ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Die Vorinstanz als unterliegende Partei hat jedoch den anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen vom 17. Mai 2004 sowie vom 30. Juni 2004 werden aufgehoben und das KIGA wird angewiesen, dem beantragten Kursbesuch (Nachdiplomkurs, „Facility Management“, Module 1 und 2) zuzustimmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das KIGA hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. Mai 2005 abgewiesen (C 65/05).

S 2004 124 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 30.11.2004 S 2004 124 — Swissrulings