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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2005 R 2004 66

7 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,104 parole·~11 min·3

Riassunto

Enteignungsentschädigung | Enteignung (form./mat.)

Testo integrale

R 04 66 3. Kammer URTEIL vom 7. Januar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Enteignungsentschädigung 1. … ist zusammen mit seiner Schwester Eigentümer von Parzelle 841 des Grundbuches ... Auf dieser Parzelle im Quartier … befinden sich direkt an der kantonalen Verbindungsstrasse … ein Wohnhaus und ein Stall. Die Strasse verläuft im Bereich des Stalles auf einer Stützmauer und der Zugang zum Stall führt über eine Brücke. 2. Im März 1961 teilte die Mutter von … dem Tiefbauamt (TBA) … mit, dass wegen der Teerung der Kantonsstrasse der Eingang zum Heustall mit einem Heufuder kaum mehr möglich sei. Bei der Besprechung im Juni 1961 kam keine Einigung zustande. Im Juli 1961 erklärte sich das TBA bereit, an die Hebung der Zufahrtsbrücke sowie an eine eventuell notwendige Heraufsetzung des Portals einen angemessenen Beitrag zu leisten. Im Sommer 1962 beanstandete die Mutter erneut, dass der Kanton die Abänderungen bisher nicht vorgenommen habe, worauf das TBA seinen bisherigen Standpunkt wiederholte. Es ist nicht aktenkundig, ob dannzumal eine neue Brücke erstellt wurde. 3. In den frühen Neunzigerjahren beabsichtigte das TBA, die einsturzgefährdete Stützmauer der Strasse im Bereich des Stalles zu erneuern. Am 25. Juni 1992 unterbreitete das TBA … in diesem Zusammenhang ein Projekt für einen Rampenzugang zum Stall. Nässeimmissionen von der Strasse hätten die Fäulnis an der Holzrampe

mitverursacht, weswegen sich der Kanton bereit erkläre, die Rampe für Fr. 3'700.- per Saldo aller Ansprüche zulasten des Strassenbaus neu zu erstellen. Als … mit diesem Vorschlag nicht einverstanden war, wurde ein Auflageverfahren für das Projekt der Korrektion der Verbindungsstrasse … durchgeführt. In seiner Einsprache vom 3. November 1992 verlangte …, dass die Kantonsstrasse um mindestens 50 cm abgesenkt werde, um damit eine vernünftige Zufahrt zum Stall zu erhalten. Mit Entscheid vom 17. August 1993 verfügte die Regierung des Kantons Graubünden, dass das Auflageprojekt im Abschnitt … nicht weiterverfolgt werde. Die Stützmauer im Bereich des Ökonomiegebäudes, die einzustürzen drohe, werde jedoch saniert, und die Zufahrtsrampe zum Ökonomiegebäude sei im bisherigen Rahmen zu gewährleisten. Ob der Erbengemeinschaft … nebst der Instandstellung der Rampe nach Ausführung der Mauerkorrektion ein Anspruch auf weitere öffentlichrechtliche oder zivilrechtliche Entschädigungen zustehe, werde allenfalls der Rechtsdienst des Bau-, Verkehrs-, und Forstdepartements (BVFD) nach Instandstellung der Mauer zu überprüfen haben. Im Herbst 1993 wurde die Zufahrtsbrücke vom TBA neu erstellt, und zwar mit Knick aufgrund der Steilheit und des bestehenden zweiflügligen Tores. 4. Der Kanton arbeitete 1997 ein neues Auflageprojekt für die Korrektion und Verbreiterung der kantonalen Verbindungsstrasse aus. … erhob wiederum Einsprache. Mit Entscheid vom 28. September 1999 verfügte die Regierung, dass der heute bestehende Stallzugang grundsätzlich beibehalten und im Zuge der Bauausführung an die neuen Gegebenheiten angepasst werde. Eine Verbesserung des Zuganges sei grundsätzlich anzustreben. Da die Strasse im fraglichen Bereich um zirka 20 bis 30 cm abgesenkt werde, könne auch eine wesentliche Verbesserung der heute steil abfallenden Zugangsbrücke erreicht werden. Weitergehende Verbesserungen wie zum Beispiel das Ersetzen des Flügeltors durch ein Schiebetor gingen jedoch zulasten der Gebäudeeigentümer. Das TBA wurde angewiesen, das Problem mit dem Einsprecher zu besprechen und

weitergehende Verbesserungen zu prüfen und bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Eine Kostenbeteiligung für die Sanierung des Stalls wurde abgelehnt. Es handle sich dabei aber auch um Entschädigungsfragen, die in diesem Verfahren nicht abschliessend geregelt werden könnten. Dafür sei allenfalls zu gegebener Zeit ein Gesuch an den Rechtsdienst des BVFD zu richten. 5. Am 19. Februar 2000 schloss der Kanton mit … und seiner Schwester eine gütliche Vereinbarung betreffend Bodenabtretung ab Parzelle Nr. 841 und Entschädigung für zu entfernende Bäume ab. 6. Am 26. Juli 2000 teilte das TBA … mit, für die Stalleinfahrt gebe es zwei Varianten, eine geknickte Rampe mit dem bestehenden Flügeltor und eine gerade Rampe mit einem neuen Schiebetor. Die Schiebetorvariante könne gemäss Projektgenehmigungsbeschluss der Regierung allerdings nur realisiert werden, falls er sich zu 50% an den Kosten von total Fr. 1'650.-beteilige. In der Folge wurde die Variante mit Knick realisiert. 7. Am 26. Dezember 2001 gelangte … an den Rechtsdienst des BVFD und stellte ein Gesuch um Entschädigung unter anderem für die Wertverminderung seines Stalles. Die Strasse sei nur um zirka 20 cm abgesenkt worden, so dass sich die katastrophale Zufahrtssituation nicht wesentlich verbessert habe. Der Stall sei in seiner Funktion massiv eingeschränkt und deshalb im Wert vermindert. Am 26. Februar 2002 lehnte das BVFD die Ausrichtung von Schadenersatz ab. … anerkenne selber eine Verbesserung der Situation gegenüber dem Zustand vor der letzten Strassenkorrektion. Frühere Veränderungen am Strassenkörper lägen anderseits weit über 5 Jahre zurück und diesbezügliche Forderungen seien deshalb verjährt. Hiergegen protestierte … am 22. März 2002. Der Stallzugang sei sogar nur um 10 cm gesenkt worden, da der neue Betonkranz um mehr als 10 cm zu hoch betoniert worden sei. Am 5. April 2002 hielt das BVFD an seiner Beurteilung fest, stellte aber noch einmal

einen Augenschein in Aussicht. Dieser fand im Sommer 2002 statt, brachte aber keine Einigung. Am 23. Oktober 2003 machte … den Rechtsdienst auf den nach wie vor hängigen Fall aufmerksam. Am 7. November 2003 hielt das BVFD erneut an seiner Beurteilung fest, worauf … am 4. Dezember 2003 Fr. 10'000.-- als Entschädigung für die Entwertung seines Stalles durch die problematische Stalleinfahrt verlangte. Am 8. März 2004 lehnte das BVFD die Entrichtung einer Entschädigung weiterhin ab. 8. Diesen Entscheid beanstandete … mit Schreiben vom 25. März 2004. Am 22. April 2004 liess das BVFD dieses Schreiben der Enteignungskommission VI zukommen. Es handle es sich bei der behaupteten Forderung betreffend Wertverminderung bestenfalls um eine nachträgliche Forderung im Sinne von Art. 17 der Enteignungsverordnung (EntV; BR 830.100). Nach der Einholung einer Stellungnahme von … entschied die Enteignungskommission am 7. Juni 2004, die Forderung sei unbegründet. Die sechsmonatige Verwirkungsfrist für nachträgliche Entschädigungsforderungen habe mit der Erkennbarkeit des Schadens begonnen, also 1993 bzw. 2001, und sei schon längst abgelaufen. In der gütlichen Vereinbarung betreffend Landerwerb vom 19. Februar 2000 habe … keine Vorbehalte wegen einer Wertverminderung des Ökonomiegebäudes gemacht. Damals habe er auch nicht die Anrufung der Enteignungskommission verlangt. Sein erstes Entschädigungsgesuch datiere vom 26. Dezember 2001. 9. Gegen diesen Entscheid führte … am 1. Juli 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er verlangte die Zusprechung einer Schadenersatzforderung zulasten des Kantons von Fr. 10'000.--. Zunächst beanstandete er, dass der Präsident der Enteignungskommission sich nicht um eine Einigung bemüht habe. Er und seine Schwester hätten sich nicht äussern können. Zur Sache führte er aus, dass bis Anfang Oktober 1993 eine befahrbare Verbindungsbrücke zwischen Strasse und Stall existiert habe. Bei der Sanierung der

Stützmauer Ende Oktober 1993 habe das TBA eine neue Brücke mit Knick erstellt. Er habe sofort protestiert. Man habe ihm dann gesagt, es handle sich nur um ein Provisorium. Bei der Gesamtsanierung 2000 werde die zu hoch errichtete Mauer entfernt, das Strassenniveau gesenkt, und es gebe dann eine gute Lösung. Seine Eingabe vom Dezember 2001 sei fristgerecht gewesen. Die Strassensanierung sei erst 2003 abgeschlossen gewesen. 2000 sei die definitive Stützmauer erneut zu hoch errichtet und die Brücke entgegen allen früheren Versprechungen wiederum mit einem Knick versehen worden, so dass er nun definitiv keine taugliche Zufahrt zu seinem Stall habe. Das TBA hätte nicht die Situation nach, sondern die Situation vor Oktober 1993 berücksichtigen müssen. 10. Am 8. Juli 2004 verzichtete die Enteignungskommission auf eine Stellungnahme. 11. Am 25. August 2004 beantragte das BVFD die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 EntV beginne dann, wenn der Schaden für den Enteigneten bei Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar sei. Die Bauarbeiten seien gemäss Tagesrapport der … am 20. Juli 2000 abgeschlossen worden. Am 11. August 2000 habe der Rekurrent angekündigt, er werde zur Klärung der Entschädigungsfrage beim BVFD ein Gesuch einreichen, da er sich mit der Konstruktion der Zufahrtsrampe nicht einverstanden erklären konnte. Das Gesuch sei beim BVFD aber erst am 26. Dezember 2001 eingegangen. Die Frist sei somit verpasst worden. Die Forderung könne auch nicht mit der 1993 vorgenommenen Mauersanierung begründet werden. Das Befahren der Zufahrtsbrücke sei schon Jahrzehnte vor 1993 gar nicht mehr möglich gewesen. Der Rekurrent habe am 15. Juli 1992 das TBA orientiert, dass durch die Erhöhungen der Kantonsstrasse während der letzten rund 25 Jahre das Einfahren mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug unmöglich geworden sei. Dies werde auch durch Bildaufnahmen des TBA von 1992 bestätigt. Es

habe schon damals nur eine alte marode Holzbrücke gegeben, welche offensichtlich nicht mehr mit schwerem Gerät habe befahren werden können. 12. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen und auf weitere Ausführungen im ersten Schriftenwechsel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurrent macht eine Entwertung seines Stalles durch die baulichen Änderungen an der Kantonsstrasse und die damit verbundene Veränderung der Zufahrtsbrücke geltend. Er verlangt eine Entschädigung von Fr. 10'000.--. Die Forderung begründet er insbesondere damit, dass die Kantonsstrassensanierung im Jahr 2000 die Zufahrt endgültig untauglich gemacht habe. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Forderung gemäss Art. 17 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV; BR 803.110) handelt. Dies trifft - wie nachstehend gezeigt wird - nicht zu. 2. Gemäss Art. 1 EntV wird bei Strassenbauprojekten mit der Projektgenehmigung das Enteignungsrecht erteilt. Vorliegend erfolgte dies mit dem Entscheid der Regierung vom 28. September 1999. Nach der Projektgenehmigung führen das Departement oder bevollmächtigte Vertrauensleute gemäss Art. 4 EntV mit den Betroffenen Einigungsverhandlungen durch. Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und wenn nötig im Grundbuch einzutragen. Ihnen kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Enteignungsentscheides zu. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Einigungsverhandlung durchgeführt; sie brachte mit der gütlichen Vereinbarung vom 19. Februar 2000 eine

Lösung für die Fragen der Bodenabtretung und der zu entfernenden Bäume. Von der Stallzufahrt ist in dieser Vereinbarung nicht die Rede. Die betreffende Vereinbarung beinhaltet auch keine Quittung per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche, so dass davon auszugehen ist, dass damals zur Frage der Stallzufahrt keine Lösung gefunden wurde. Die in der Folge vom Rekurrenten geltend gemachte Entschädigungsforderung lehnte das BVFD wiederholt ab. Die definitive Ablehnung erfolgte am 8. März 2004. Damit war der Versuch einer gütlichen Einigung im Sinne von Art. 4 EntV definitiv gescheitert. 3. Wenn der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise scheitert, überweist das Departement den Fall nach Art. 5 EntV an die zuständige Enteignungskommission mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat das BVFD den Fall am 22. April 2004 zwar an die Schätzungskommission überwiesen. Fälschlicherweise hat es aber nicht die Durchführung des Schätzungsverfahrens gemäss Art. 5 und Art. 11ff EntV, sondern die Fällung eines Entscheids über eine nachträgliche Forderung im Sinne von Art. 17 EntV verlangt. Die Enteignungskommission behandelte den Fall dann, wie vom BVFD beantragt, im Rahmen von Art. 17 EntV. Dies war falsch; Voraussetzung für die Geltendmachung einer nachträglichen Forderung gemäss Art. 17 EntV ist nämlich, dass vorgängig bereits ein Schätzungsverfahren stattgefunden hat. Dies ergibt sich ganz klar aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 lic. c EntV: „Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes einstellt.“ Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an der Voraussetzung eines vorgängigen Schätzungsverfahrens.

4. Die vom Rekurrenten geltend gemachte Forderung ist also nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, eine nachträgliche Forderung gemäss Art. 17 EntV, sondern eine Forderung nach einer Inkonvenienzentschädigung gemäss Art. 10 des Enteignungsgesetzes (EntG; BR 803.100). 5. Nach Art. 5 EntV ist es Aufgabe des Departements, den Fall zur Durchführung des Schätzungsverfahrens an die Enteignungskommission zu überweisen. Der von einer Enteignung Betroffene kann die Durchführung eines Schätzungsverfahrens nicht selber beantragen. Vorliegend kann deshalb dem Rekurrenten die unkorrekte Abwicklung des Verfahrens nicht zur Last gelegt werden. 6. Die Durchführung des Schätzungsverfahrens und die Festlegung der Höhe einer allfälligen Inkonvenienzentschädigung ist die Aufgabe der Enteigungskommission und nicht diejenige des Verwaltungsgerichts. Es erübrigt sich deshalb vorliegend, auf die materiellen Argumente der Parteien einzutreten. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und der Fall an die Enteigungskommission zurückzuweisen mit der Anweisung, das Schätzungsverfahren gemäss Art. 5 und Art. 11ff. EntV durchzuführen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Rekursgegner (Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG / BR 370.100]). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des Schätzungsverfahrens gemäss Art. 5 resp. 11ff. EntV an die Enteignungskommission VI zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.-zusammen Fr. 2'180.-gehen je zur Hälfte zulasten der Enteignungskommission und des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

R 2004 66 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2005 R 2004 66 — Swissrulings