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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.10.2008 A 2008 53

22 ottobre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,597 parole·~18 min·5

Riassunto

Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Testo integrale

A 08 53 URTEIL vom 22. Oktober 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. a) Das Ehepaar … ist wohnhaft in ... … ist nicht erwerbstätig und bezieht eine IV-Rente, … ist Hausangestellte bei der … GmbH und pflegt daneben ihren an Parkinson erkrankten Bruder …, der in … wohnt. Ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beträgt Fr. 19'201.00 pro Jahr. b) In der Steuererklärung 2006 machte das Ehepaar … Fahrkosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und solche für die Benützung des privaten Fahrzeuges geltend. Ferner wurden effektive Berufsauslagen im Betrag von Fr. 5'600.00 in Abzug gebracht, wobei als Vermerk angebracht wurde, es handle sich dabei um Bekleidung und Schuhe. Des Weiteren tätigten sie Abzüge für Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 10'407.00. Schliesslich wurden freiwillige Zuwendungen in der Höhe von Fr. 6'650.00 aufgeführt, die einerseits als „Aufwand für tägliche Nachtwache, …“ (Fr. 6'000.00), andererseits als „Zahlungen an diverse Institutionen“ (Fr. 650.00) bezeichnet wurden. Der Steuererklärung beigelegt waren die Lohnausweise 2006 resp. die Lohnabrechnungen 2006 von …, ein Schreiben der … GmbH mit der Überschrift „Abmachung mit … 44“ vom 30. April 2003, Aufstellungen bezüglich Pflegeaufwand … für die Jahre 2003 bis 2006 und eine Liste mit der Überschrift „Haushaltbudget 2006“, welche die voraussichtlichen Aufwände für den eigenen Haushalt im Jahre 2006 auswies. c) Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 wurden die Steuerpflichtigen aufgefordert, die deklarierten Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 10'400.00 wie auch die freiwilligen Zuwendungen von Fr. 650.00 an „diverse Institutionen“ mittels Belegen nachzuweisen. Da das Ehepaar … nicht auf das Auflageschreiben

vom 30. Januar 2008 reagierte, wurden am 14. März 2008 die Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2006 erlassen und die Abzüge für effektive Berufsauslagen (Bekleidung und Schuhe), für Krankheits- und Unfallkosten sowie für freiwillige Zuwendungen (Aufwand für tägliche Nachtwache …; Zahlungen an diverse Institutionen) mangels belegmässigen Nachweises gestrichen. Die Fahrkosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von … nach … für die Betreuung von … wurden gestrichen, hingegen anerkannte die Veranlagungsbehörde einen Abzug für die Kosten des privaten Fahrzeuges von Fr. 858.00 (6 km à Fr. 0.65 während 220 Tagen). d) Dagegen erhoben … am 8. April 2008 fristgerecht Einsprache und beantragten die Gewährung der Abzüge für Fahrkosten im Betrag von Fr. 2'624.00, für effektive Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 5'600.00, für Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 10'407.00 sowie für den unter den freiwilligen Zuwendungen deklarierten Unterstützungsbetrag. Zudem brachten sie vor, dass sie von der Steuerverwaltung als Lügner und Kriminelle bezeichnet worden seien. Ferner sei die Veranlagung willkürlich vorgenommen resp. durch die Veranlagungsbehörde angepasst worden. e) Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2008 wurde die Einsprache von der Steuerverwaltung insofern teilweise gutgeheissen, als sowohl die deklarierten Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel wie auch diejenigen für das private Fahrzeug, wodurch die Fahrkosten während allfälliger Nachteinsätze Berücksichtigung fanden, anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, da die effektiven Berufsauslagen, die Krankheitsund Unfallkosten sowie die Beiträge an unterstützungsbedürftige Personen nicht gewährt werden konnten, weil die belegmässigen Nachweise auch im Einspracheverfahren nicht eingereicht worden waren. 2. Dagegen erhoben … am 9. Juli 2008 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuhalten, die deklarierten Beträge

für Einkommen und Abzüge in vollem Umfang zu akzeptieren. Ferner sei ihnen eine Genugtuung betreffend Rufschädigung und Willkür zuzusprechen. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren zwischen Verfahrenspflichten und –rechten unterschieden werde. Zu den Verfahrenspflichten gehöre die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen über steuerbegründende Tatsachen sowie die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Im vorliegenden Verfahren stehe einzig zur Diskussion, ob der Nachweis für die geltend gemachten effektiven Berufsauslagen, für Krankheits- und Unfallkosten, für freiwillige Zuwendungen sowie für Beiträge an unterstützungsbedürftige Personen erbracht worden sei oder nicht. Die Einsprecher hätten die entsprechenden Belege und Zahlungsnachweise trotz wiederholter Aufforderung nicht beigebracht. Da die Beweislast beim Steuerpflichtigen liege, seien die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Nichtbeibringung des Nachweises zu Recht aberkannt worden. 4. In ihrer Replik beriefen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente. Ergänzend wiesen sie darauf hin, dass … ihren Bruder …, welcher wegen Parkinson dauernd pflegebedürftig sei, nicht nur betreue, sondern ihm, da er keine Sozialbeiträge erhalte, mit ihrer AHV aushelfe. Im Übrigen würden die geltend gemachten Ausgaben voll der Lebenserfahrung entsprechen, welche aber die Steuerbeamten weder kennen noch anerkennen würden. 5. Die Steuerverwaltung verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert höchstens Fr. 423.00 (gesamter Steuerbetrag für die Kantons- und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2006) beträgt und es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 12. Juni 2008, in welchem die für das Jahr 2006 massgebenden Steuerfaktoren betreffend die Kantonsund die direkten Bundessteuern festegelegt wurden. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Nachweise für die geltend gemachten effektiven Berufsauslagen, für Krankheits- und Unfallkosten, für freiwillige Zuwendungen sowie für Beiträge an unterstützungsbedürftige Personen durch die Beschwerdeführer erbracht worden sind bzw. ob die Steuerverwaltung die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abzüge bei der Festlegung der Steuerfaktoren zu Recht nicht berücksichtigt hat. Zudem ist zu untersuchen, ob die von den Beschwerdeführern verlangte Genugtuungsforderung gerechtfertigt ist. 3. a) Das Veranlagungsverfahren bezweckt die verpflichtende Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrages im Einzelfall. Es umfasst die Ermittlung des für Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentlichen Sachverhaltes, d.h. die Feststellung der steuerrechtlichen Zugehörigkeit, die Festsetzung der Steuerberechnungsgrundlage und die Berechnung des sich hieraus ergebenden effektiven Steuerbetrages. Die Durchführung und Leitung des Veranlagungsverfahrens obliegt den Steuerbehörden; diese sind auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, weshalb das Steuergesetz entsprechende Pflichten vorsieht. Der Umfang der Mitwirkungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und nach der Steuerart. Bei der Einkommenssteuer ist der Steuerpflichtige gehalten, über die

steuerrechtlich erheblichen Tatsachen eine Selbstdeklaration abzugeben, die anschliessend von der Veranlagungsbehörde geprüft, allenfalls berichtigt und ergänzt wird und die Grundlage für die Veranlagung bildet. Mit der Steuererklärung hat der Pflichtige den Steuerbehörden in allen Einzelheiten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für den Bestand und die Höhe der Steuerschuld massgebend sind, Auskunft zu erteilen. Um der Steuerbehörde die Aufgabe der Nachprüfung zu erleichtern, muss der Pflichtige für die wichtigsten Angaben, zusammen mit der Steuererklärung, die nötigen Belege einreichen (Weidmann/Grossmann/Zigerlig; Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Bern 1999, S. 377). Die zusätzlich verlangten Unterlagen bilden einen Bestandteil der Steuererklärung. Fehlen diese Beilagen oder wichtige Angaben im Steuererklärungsformular, werden sie dem Pflichtigen von der Behörde, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, zur Vervollständigung zurückgegeben (Art. 128 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000]; Art. 124 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Veranlagungsbehörde ist verpflichtet, die für die Besteuerung rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und die Veranlagung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen (Art. 130a StG; Art. 123 DBG). Lässt sich die Veranlagung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres vornehmen, sind die für die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde kann den Pflichtigen befragen, Urkunden und Belege einfordern etc. Dabei ist sie immer an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden. Zwischen dem Ziel eines jeden Verwaltungsverfahrens, wozu auch die Steuerveranlagung zu zählen ist, und den eingesetzten Mitteln, muss ein angemessenes Verhältnis bestehen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Aufl., Basel/Genf/München 1976, Nr. 58). Alle behördlichen Verfügungen, Untersuchungsmassnahmen, Beweisauflagen etc. dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen. Es geht somit um die Angemessenheit der Mittel zur Verwirklichung des öffentlichen Ziels (Vornahme einer korrekten Steuerveranlagung unter Berücksichtigung auch der Interessen der

Steuerpflichtigen). Mit anderen Worten ist den Steuerveranlagungsbehörden aufgetragen, bei den zu treffenden Untersuchungsmassnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Steuerrecht wirkt sich das insofern aus, als bei der Beschaffung von Unterlagen nichts Unzumutbares gefordert werden darf; unnötige Abklärungen sind grundsätzlich zu unterlassen oder mit anderen Worten ist von der Steuerveranlagungsbehörde zu verlangen, dass sie von den Steuerpflichtigen nichts „Unmögliches“ oder „Unvernünftiges“ verlangt (PVG 1990 Nr. 59). Bleibt eine festellungsbedürftige Tatsache unbewiesen, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. In Anwendung des Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) gilt im Steuerverfahren, der allgemeinen Regel über die Verteilung der objektiven Beweislast folgend, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen hat, währenddem dem Steuerpflichtigen der Nachweis derjenigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben (BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt. Werden Nachweise für geltend gemachte Abzüge nicht erbracht, handelt es sich um ein Verfahrensrecht des Steuerpflichtigen, weshalb bei Nichterbringung des Beweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind. b) Unter Berücksichtigung des im Steuerrecht geltenden Nettoprinzips, das bezweckt, dass das Erwerbseinkommen nur soweit besteuert wird, als es für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung steht (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Band I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, Art. 9 N 4 ff.), sind zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abzuziehen. Für die berufsnotwendigen Fahr-, Verpflegungs- und übrigen Berufskosten haben sowohl der Bund als auch die Kantone Pauschalansätze festgelegt (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). Macht der Steuerpflichtige Abzüge geltend, die über den Pauschalansätzen liegen, hat er bezüglich dieser

Kosten einen Nachweis zu erbringen bzw. diese belegmässig auszuweisen (StR 50 [1995] 348). Beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten gilt die Regel, dass nur die Kosten geltend gemacht werden können, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden und 5% des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen (Art. 36 lit. g StG; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG). Diese sind mittels Arztzeugnissen, Belegen oder Rechnungen nachzuweisen. Weiter können freiwillige Zuwendungen an juristische Personen im Umfang von bis zu 20% des Reineinkommens in Abzug gebracht werden (Art. 36 lit. i StG; Art. 33a DBG), welche mittels Belegen nachzuweisen sind. Schliesslich steht es dem Steuerpflichtigen zu, für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt er mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, einen Pauschalbetrag von Fr. 3'400.00 bzw. 6'100.00 (Steuerperiode 2006) in Abzug zu bringen (Art. 38 lit. f StG; Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG). Auch dieser Unterstützungsbetrag muss hinreichend nachgewiesen werden. Es gilt nun nachfolgend zu prüfen, ob die Nachweise für die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abzüge erbracht worden sind oder nicht. 4. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 StG resp. Art. 26 Abs. 1 DBG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die übrigen, für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, einschliesslich der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten, vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Zu den Berufskosten gehören die Kosten von Gegenständen, die für die Berufsausübung notwendig sind. Das ist der Fall, wenn der Beruf ohne diese Gegenstände nicht ausgeübt werden kann oder wenn sie direkt mit dem Beruf zusammenhängen und dem Steuerpflichtigen der Verzicht auf deren Anschaffung nicht zumutbar ist (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 9.3 Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 44 N 83). Zu den allgemeinen Berufsauslagen zählen gemäss „Wegleitung zur Steuererklärung, Kantonale Steuer/Direkte Bundessteuer 2006, Natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden, Steuerverwaltung des Kantons Graubünden“ (Wegleitung zur Steuererklärung 2006) insbesondere die Kosten für Berufswerkzeuge, Berufskleider, EDV, Hard- und Software,

Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände etc. Vom Einkommen können entweder die effektiven Kosten abgezogen oder es kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die effektiven Kosten sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten und detailliert nachzuweisen (Wegleitung zur Steuererklärung 2006, Hilfsformular, Ziffer 9.12, S. 39). Die Steuerverwaltung hat in ihrem Einspracheentscheid die von den Beschwerdeführern effektiv geltend gemachten Fahrkosten nachträglich anerkannt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. Bezüglich Berufsauslagen haben die Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 5'600.00 geltend gemacht. In der Detailaufstellung der Steuererklärung wurde lediglich angegeben, dass es sich bei diesen Ausgaben um Bekleidung und Schuhe handle. Auch dem der Steuererklärung beigelegten „Haushaltsbudget 2006“ sind diesbezüglich keine weiteren Informationen zu entnehmen. Dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 30. Januar 2008, in welchem die Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert wurden, wurde nicht nachgekommen. In der Einsprache vom 8. April 2008 wurde unter dem Titel „Berufsauslagen“ ausgeführt, dass … im Service tätig sei, weshalb der Aufwand für Bekleidung höher sei, als die Pauschale. Zudem müsse sie orthopädisches Schuhwerk tragen, welches vom Arzt verordnet worden sei. Der effektive Aufwand für die Berufsauslagen betrage tatsächlich, wie in der Steuererklärung angegeben, Fr. 5'600.00. Belege, Quittungen oder Rechnungen, mit welchen die Ausgaben bestätigt werden könnten, wurden jedoch nicht beigelegt. Da die effektiven Kosten von den Beschwerdeführern zwar angegeben, jedoch weder in einer separaten Aufstellung aufgelistet, noch mittels Belegen detailliert nachgewiesen wurden, war es der Steuerverwaltung nicht möglich, die effektiven Kosten beim Abzug zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Steuerverwaltung, im vorliegenden Fall lediglich den Pauschalabzug zuzulassen, entspricht daher den im Steuergesetz festgelegten Vorgaben. b) Der Steuerpflichtige kann seine eigenen Krankheits- und Unfallkosten und diejenigen, der von ihm unterhaltenen Personen gemäss Art. 36 lit. g StG resp. Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG von den Einkünften in Abzug bringen, wenn er die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens im

Bemessungsjahr übersteigen. Als Krankheitskosten gelten dabei die Kosten für Ärzte, Zahnärzte, Spitalkosten, Medikamente, medizinische Apparate, Brillen etc. (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 33 DBG, S. 139 f.). Diese Kosten sind alle mittels Belegen (Arztzeugnissen, Rechnungen, Krankenkassenbelegen) nachzuweisen. Fehlt dieser Nachweis, werden die Kosten nicht anerkannt. Dabei ist für den Abzug das Zahlungsdatum der Rechnung massgebend (Wegleitung zur Steuererklärung 2006, Hilfsformular, Ziffer 21.1, S. 46). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Steuererklärung unter dem Titel Krankheits- und Unfallkosten folgende Beträge geltend gemacht: Fr. 1'587.00 für Selbstbehalte gemäss Abrechnungen der Krankenkassen oder Versicherungen, Fr. 450.00 für Arztkosten und vom Arzt verordnete Medikamente, Fr. 7'520.00 für Zahnarztkosten und Fr. 850.00 für eine Brille, was Total Fr. 10'407.00 entspricht. Auch bezüglich dieser Abzüge wurden sie durch die Steuerverwaltung zur Nachreichung der Belege aufgefordert. In der Einsprache vom 4. April 2008 wurden die Krankheits- und Unfallkosten erneut aufgelistet: Ausgewiesene Zahnarztkosten gemäss Rechnung Arzt Fr. 7'520.00, Franchise, Selbstbehalte, Medikamente für zwei Personen Fr. 2'035.00, Sehhilfen und Brillen für zwei Personen Fr. 800.00. Bezüglich dieser Kosten wurden aber weder Krankenkassenbelege, Rechnungen noch Arztzeugnisse eingereicht. Es war der Steuerverwaltung folglich auch bei den Krankheits- und Unfallkosten nicht möglich, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beträge weder in Bezug auf ihre Höhe noch bezüglich ihres Zahlungsdatums zu kontrollieren. Da der Nachweis der geltend gemachten Kosten, wie vorstehend erwähnt, bei den Beschwerdeführern liegt und dieser nicht erbracht werden konnte, hat die Steuerverwaltung diese zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. c) Natürliche Personen können freiwillige Geldleistungen, welche sie an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen der Verfolgung öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, getätigt haben, vom Einkommen abziehen. Der Maximalabzug beträgt für die Kantonssteuer 10% und für die Bundessteuer 20% des Nettoeinkommens (Art. 36 lit. i StG; Art. 33a DBG). Übersteigen die Abzüge

gesamthaft Fr. 100.00, so sind diese namentlich und betragsmässig aufzulisten und auf Verlangen zu belegen (Wegleitung zur Steuererklärung 2006, Hauptformular, Ziffer 21.3, S. 19). Die Beschwerdeführer gaben in ihrer Steuererklärung 2006, ohne Beilage einer Abrechnung, an, Fr. 650.00 an diverse Institutionen geleistet zu haben. Auch in der der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren nachgereichten Erklärung sind bezüglich dieses Betrages keine Anmerkungen zu finden. Da der Betrag Fr. 100.00 übersteigt, die Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung aufgefordert wurden, weitere Belege für die Ausgaben vorzulegen, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sind, blieben sie den Nachweis dieses Abzuges schuldig. Die Steuerverwaltung hat diesen Abzug somit zu Recht nicht berücksichtigt. d) Unter dem Titel „Sozialabzüge“ können im Kanton Fr. 3’400.00 und im Bund Fr. 6'100.00 für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, vom Einkommen abgezogen werden (Art. 38 Abs. 1 lit. f StG; Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG). Als unterstützungsbedürftig kann eine alleinstehende Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dann angesehen werden, wenn das steuerbare Einkommen weniger als Fr. 15'000.00 und das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 30'000.00 beträgt. Die Unterstützung kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch mittels Sach- oder Dienstleistungen erfolgen (Baumgartner, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Band I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 35 N 27). Die Unterstützungsleistungen sind hinreichend nachzuweisen, wobei der Steuerpflichtige eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungsleistungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen hat. Zudem obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass es sich bei der unterstützten Person um eine unterstützungsbedürftige Person mit ungenügendem Einkommen und Vermögen handelt. Ein solcher Nachweis ist durch entsprechende Bescheinigungen und Dokumente zu erbringen (Baumgartner, a.a.O., Art. 35 N 25; Wegleitung zur Steuererklärung 2006, Hauptformular, Ziffer 23.6, S. 22).

Aus der Steuererklärung 2006 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand in der Höhe von Fr. 6'000.00 für die tägliche Nachtwache bei dem an Parkinson erkrankten Bruder geltend gemacht hat. Beigelegt wurden auch hier lediglich das Haushaltsbudget 2006 und die Auflistungen bezüglich des Pflegeaufwandes an ... In der Einsprache wurde zur Position „Beiträge an Unterstützungspflichtige Person …“ ausgeführt, dass das Sozialamt des Kantons seine Pflicht nicht wahrnehme und die Beschwerdeführerin deshalb, in Erfüllung ihrer Unterstützungspflicht, monatlich zwischen Fr. 500.00 und Fr. 1'000.00 an ihren Bruder bezahle. Die effektiven Ausgaben würden weit höher ausfallen als der geltend gemachte Betrag von Fr. 6'000.00. Da die Beschwerdeführer weder eine Bestätigung von … über die Art, den Zeitpunkt und die Höhe der erfolgten Unterstützungsleistungen, noch dessen Steuerausweis vorgelegt haben, konnte die Steuerverwaltung, in Beachtung ihrer Untersuchungspflicht, lediglich einen Teil des geltend gemachten Abzuges, nämlich die unter Berufsauslagen aufgeführten Kosten für das private Fahrzeug von Fr. 1'424.00, welches für die nächtliche Betreuung des Bruders benötigt wird, berücksichtigen. 5. Die Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, d.h. sowohl auf entsprechende Auflage hin, wie auch im Einspracheverfahren, die von ihnen in der Steuererklärung geltend gemachten, die Pauschalabzüge übersteigenden Aufwände betreffend effektive Berufsauslagen, die Krankheits- und Unfallkosten, die freiwilligen Zuwendungen an „diverse“ Institutionen sowie Beiträge an unterstützungsbedürftige Personen durch Belege nachzuweisen. Die Beschwerdeführer sind den Aufforderungen jedoch nicht nachgekommen, obwohl ihnen der Nachweis durchaus zumutbar gewesen wäre. Wie vorstehend ausgeführt, liegt der Nachweis von Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern, was für die vorliegend geltend gemachten Abzüge zutrifft, beim Steuerpflichtigen. Dieser hat auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Da die Beschwerdeführer ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht belegen konnten und sich auch nicht darum bemühten, Belege, Quittungen oder Rechnungen beizubringen, hat die Steuerverwaltung die geltend gemachten Abzüge zu Recht verweigert.

6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass sie seit über 20 Jahren von der kantonalen Steuerverwaltung kriminalisiert würden und bis heute keine einzige ihrer Steuererklärung akzeptiert worden sei. Sie hätten genug davon, vor den kantonalen Rechtsabteilungen als Lügner und Betrüger dazustehen. Da ihr Ruf durch das Verhalten der Steuerverwaltung geschädigt worden sei, forderten sie nun eine Genugtuung. Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) haben die Gemeinwesen auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die in Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Beurteilung ist das Verwaltungsgericht (Art. 6 SHG). Ein Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Leichte Persönlichkeitsverletzungen bleiben ausser Betracht (BGE 120 II 97), sowie auch leichte Ehrverletzungen i.d.R. die Zusprechung einer Genugtuung nicht rechtfertigen. Damit sich der Richter überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Beschwerdeführer ihm die Umstände darzutun, welche auf sein subjektives schweres Empfinden schliessen lassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das, was den Beschwerdeführern gemäss ihren Schilderungen widerfahren ist, als objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung bewertet werden kann und ob diese von ihnen als seelischer Schmerz empfunden wurde. Wie vorstehend erwähnt, unterliegt die Einkommensteuer dem System der Selbstdeklaration. Dabei untersteht die Steuerverwaltung der Pflicht, in Fällen, in welchen die Steuererklärung unvollständig eingereicht wird, von den Steuerpflichtigen Belege einzufordern, damit die geltend gemachten Einkommen bzw. Abzüge kontrolliert und nachvollzogen werden können. Wenn die Steuerverwaltung, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, keine Steuererklärung so akzeptiert hat, wie sie eingereicht wurde, liegt das sicherlich nicht daran, dass sie die Steuerpflichtigen als Betrüger oder Lügner darstellen wollte, sondern an der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht. Dass die Beschwerdeführer jährlich von der Steuerverwaltung aufgefordert werden, weitere Belege einzureichen bzw. dass bei einem Nichtbeibringen der

angeforderten Unterlagen Aufrechnungen vorgenommen werden, hat folglich nichts mit einer persönlichen Abneigung gegenüber den Steuerpflichtigen, sondern einzig und allein mit der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu tun. Da das Vorgehen der Steuerverwaltung nicht als objektiv schwere Persönlichkeitsverletzung angesehen werden kann, sind die Voraussetzungen für eine Genugtuungsforderung vorliegend nicht erfüllt. 7. Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten gestützt auf Art. 75 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Von einer Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz ist abzusehen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 671.-gehen zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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