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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.06.2008 A 2007 37

5 giugno 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,606 parole·~18 min·10

Riassunto

Perimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Testo integrale

A 07 37 3. Kammer URTEIL vom 5. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Perimeter "Sanierung Via …" (Einleitung) 1. Im Zuge der anstehenden Sanierung von verschiedenen Gemeindestrassen beschloss der Gemeindevorstand … am 20. Dezember 2006, zur Finanzierung der Sanierung der Via … (Erschliessungsstrasse für das östliche Siedlungsgebiet) das Beitragsverfahren einzuleiten. Im Einleitungsbeschluss wurden mit separatem Abgrenzungsplan das Beizugsgebiet (Parzellen Nr. 357-360, 378-382, 417-425, 427-430, 441-446, 527 und 585; Wohn- und Gewerbezone), die öffentliche Interessenz (30%) sowie auch der Kostenverteiler bekannt gegeben; sodann wurde den Betroffenen die Möglichkeit zur Einsprache gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe des Einleitungsbeschlusses und der Einsprachemöglichkeit erfolgte am 25. Januar 2007. Innert Frist gingen bei der Gemeinde 19 Einsprachen ein, welche übereinstimmend den Verzicht auf die Einleitung eines Beitragsverfahrens, resp. die vollständige Übernahme der Kosten durch die Gemeinde, eventualiter die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit wenigstens 70% verlangten. Zur Stützung ihrer Anträge stellten die Einsprecher die Sanierungsbedürftigkeit der Strasse generell in Frage und rügten zudem die Zusammenlegung von Einleitungsverfahren mit dem Kostenverteiler. Nach Einholung einer zweiten Expertise betreffend des baulichen Zustands und des Sanierungsbedarfs der Via … führte die Gemeinde Anfang Mai 2007 eine Orientierungsversammlung durch, an welcher die Betroffenen über die geplante Sanierung orientiert wurden. Im Nachgang daran hielt der Gemeindevorstand an der Absicht der Einleitung und Durchführung des Beitragsverfahrens fest. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 wies er

entsprechend alle Einsprachen ab und leitete das Beitragsverfahren für die im Abgrenzungsplan bezeichneten Parzellen ein. Gleichzeitig legte er den Anteil an privater Interessenz auf 70% (ca. Fr. 650'000.--) sowie den Anteil an öffentlicher Interessenz auf 30% fest. Ferner hielt er fest, dass sämtliche Kosten für die Meteorleitung (ca. Fr. 100'000.--) von der Gemeinde übernommen würden und genehmigte gleichzeitig den öffentlich aufgelegten und allen Beteiligten zugestellten Kostenverteiler. 2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Parteien am 26. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss vom 20. Juni 2007 sei aufzuheben. Zur Begründung machten sie vorweg eine Verletzung von Ausstandspflichten geltend, weil bei der Entstehung des angefochtenen Beschlusses zwei Vorstandsmitglieder mitgewirkt hätten, welche aufgrund der konkreten Konstellation eigentlich in den Ausstand hätten treten müssen. Ferner rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von den Ergebnissen der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs von der Gemeinde eingeholten Expertisen keine Kenntnis gehabt hätten und sich zu diesen auch nicht hätten äussern können. Ebenso sei ihnen der beantragte Augenschein verweigert worden. Sodann stiessen sie sich erneut daran, dass die Gemeinde das Einleitungsverfahren mit dem Kostenverteiler zusammengelegt hatte, was im Widerspruch zu den kantonalen Vorgaben im KRG stehe. Ferner vermissten sie eine nähere Begründung für die in der Kostenschätzung enthaltenen approximativen Verfahrenskosten (ca. Fr. 4'500.--). Erneut stellten sie die von der Gemeinde behauptete Sanierungsbedürftigkeit der Via … in Abrede und erachteten die vorgenommene Festlegung des Anteils öffentliche Interessenz (30%) als viel zu tief. 3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die vorgebrachten Ausstandseinreden erachtete sie zufolge Fehlens eines unmittelbaren persönlichen Interesses (… und …) sowie auch zufolge verspäteter Einrede (…) als unbegründet. Ebensowenig vermöchten die Beschwerdeführer aus den behaupteten Verfahrensmängeln etwas zugunsten ihrer Begehren abzuleiten. So sei der rechtserhebliche

Sachverhalt ausreichend festgestellt und die Betroffenen auch ausführlich orientiert worden. Zu allen Feststellungen hätten sie rechtsgenüglich Stellung nehmen können. Der Umstand, dass von der Durchführung eines Augenscheines durch die Gemeinde abgesehen worden sei, vermöge ihre Anträge ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lasse sich sodann die Zusammenlegung von Einleitungsbeschluss und Kostenverteiler durchaus rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine solche nicht explizit ausgeschlossen habe. Die Betroffenen hätten sich zu allen relevanten Fragen, u.a. der kostenrelevanten, ausführlich äussern können, weshalb auch nicht ersichtlich sei, dass ihnen aus dem gemeindlichen Vorgehen Nachteile entstanden wären. Von einem Verstoss gegen kantonales Recht könne daher keine Rede sein. In materieller Hinsicht legte sie dar, dass angesichts der augenfälligen Sanierungsbedürftigkeit der ausschliesslich der Erschliessung des anstossenden Baugebietes (Wohn- /Gewerbezone) dienenden Via … sowie deren Einstufung als Bestandteil der Feinerschliessung ein Anteil „öffentliche Interessenz“ von 30% als sehr entgegenkommend gewertet werden müsse, umso mehr, als die öffentliche Hand die Kosten für die Meteorleitung vollumfänglich übernehmen werde und dies obwohl die Meteorleitung zu einem überwiegenden Teil den Anstössern an die zu sanierende Strasse dienen werde. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel und weiteren Zuschriften nahmen die Parteien die Gelegenheit wahr, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu verdeutlichen und zu ergänzen. Die Gemeinde präzisierte in ihrer Duplik ihre Anträge dahingehend, dass - sofern das Gericht die Zusammenlegung von Einleitungs- und Kostenverteilverfahren als nicht rechtens erachte lediglich die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und der Kostenverteiler zur nochmaligen Auflage und Beschlussfassung an die Gemeinde zurückzuweisen seien. 5. Am 5. Juni 2008 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der von den Beschwerdeführern betraute Rechtsanwalt in Begleitung der Herren … sowie seitens der Gemeinde deren Rechtsvertreter zusammen mit den Herren … (Gemeindevizepräsident), …

(Vorstandsmitglied) und … (Gemeindeingenieur) teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Beizugsgebiet Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern 6. Im Nachgang an den Augenschein gaben die Beschwerdeführer noch weitere Schreiben als Beweismittel zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien am Augenschein und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Gemeindevorstandes betreffend „Sanierung Via …, Einleitung des Beitragsverfahrens und Kostenverteiler“ vom 20. Juni 2007, mit welchem die von verschiedenen Betroffenen einspracheweise beanstandete Einleitung des Beitragsverfahrens, sowie die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 30% sowie der parallel aufgelegte Kostenverteiler bestätigt worden sind. Die Kosten für sämtliche Kosten der Meteorwasserleitung wurden demgegenüber nicht in den Kostenverteiler einbezogen. 2. a) Vorweg rechtfertigt es sich auf verschiedene von den Beschwerdeführern vorgebrachte formelle Rügen (Verletzung der Ausstandspflicht [2.b], Verletzung des rechtlichen Gehörs [2.c], fehlender Augenschein [2.d] sowie unzulässige Zusammenlegung des Beitrags- mit dem Kostenverteilverfahren [3.a. ff.]) einzugehen. b) Eine Verletzung der massgeblichen Ausstandsvorschriften erblicken sie im Umstand, dass zwei Vorstandsmitglieder am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hätten, obwohl sie dabei eigentlich in den Ausstand hätten treten müssen. Ihr Einwand erweist sich als unzutreffend. Praxisgemäss haben Behördenmitglieder gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV (sowie i.c. Art. 123 und 14

Gemeindeverfassung) nur dann in Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen). Art. 23 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG) verlangt für den Ausstand sogar ein unmittelbares persönliches Interesse. Nimmt ein Behördemitglied dagegen öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (BGE 107 Ia 137; VGU R 06 76). Sodann sind nach bestätigter Rechtsprechung Ausstandsgründe unverzüglich nach der Entdeckung geltend zu machen (BGE 126 III 249; 124 I 121; VGU R 06 85). Angesichts des beschwerdeführerischen Vorbringens ist überhaupt nichts ersichtlich, was für das Verwaltungsgericht Anlass bieten könnte, den angefochtenen Entscheid wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften zu kassieren, dies umso weniger, als nicht ersichtlich ist, dass die beanstandeten Vorstandsmitglieder (…) ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des angefochtenen Entscheides gehabt haben könnten. Letzteres gilt insbesondere für …, der zwar bei dem mit der Bestandesaufnahme der Via … beauftragten Ingenieur- und Vermessungsbüro arbeitet, aber als Angestellter offensichtlich kein unmittelbares persönliches Interesse an der zu behandelnden Angelegenheit hat. Ebenso wenig sind die umschriebenen Voraussetzungen beim zweiten Vorstandsmitglied, …, gegeben. Abgesehen davon, dass die Einrede gegen … verspätet erfolgt ist, obwohl den heutigen Beschwerdeführern spätestens seit der Orientierungsversammlung von Anfang Mai 2007 klar sein musste, dass dieser als zuständiger Departementsvorsteher bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitragsverfahrens mitwirkt, fehlt es auch hinsichtlich seiner Person an einem unmittelbaren persönlichen Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmungen. Anders wäre vermutlich dann zu entscheiden, wenn … - als einer von 32 Stockwerkeigentümern einer im Beizugsgebiet gelegenen Liegenschaft - sich vehement für eine Erhöhung des Anteils der öffentlichen Interessenz im Sinne der Begehren der heutigen Beschwerdeführer eingesetzt hätte. Dies steht aber nicht zur Diskussion und es ist vielmehr offenkundig, dass dieser ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen hat. Die Ausstandseinreden erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet.

c) Als unbehelflich erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der ungenügenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 11 und 12 VRG). Die Beschwerdeführer bestreiten den konkreten Sanierungsbedarf und bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, sie hätten sich weder zu den Feststellungen des beratenden Ingenieurs noch eines zusätzlich beigezogenen Gutachters (beide äusserten sich hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Via …) äussern und Stellung nehmen können. Wie sich den Akten ohne weiteres entnehmen lässt, wurde seitens der Gemeinde anfangs Mai 2007 im Zusammenhang mit den eingeholten Zustandsabklärungen (Ing. …) und ergänzender Begutachtung (Büro …) eine Orientierungsversammlung durchgeführt, an welcher sowohl der beratende Ingenieur als auch der zusätzlich beigezogene Ingenieur teilnahmen und an der über die unmissverständlichen Feststellungen der Ingenieure informiert, die zwingende Notwendigkeit einer Sanierung aufgezeigt und über die Art und Weise der anstehenden Arbeiten orientiert worden ist. Alle Versammlungsteilnehmer hatten sodann die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Wenn die Gemeinde aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen sowie aufgrund eigener Erkenntnisse den Sanierungsbedarf bejaht und von weitergehenden Abklärungen zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts abgesehen hat, so lässt sich dies nicht beanstanden. Ebensowenig bestand - zumindest aus der Sicht der angerufenen Bestimmungen -Anlass, den Betroffenen weitergehende Äusserungsmöglichkeiten zu gewähren. d) Aus dem Umstand, dass seitens der Gemeinde im vorinstanzlichen Einspracheverfahren auf einen förmlichen Augenschein verzichtet worden ist, können die Beschwerdeführer, nachdem das Gericht einen solchen im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführt hat, sich ein Bild über den Zustand der Anlage erhalten hat, und ihnen dort wie auch im Zuge mehrerer Schriftenwechsel mehrfach Gelegenheit geboten hat, ihre Ansichten und Auffassungen zu verdeutlichen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein allfälliger rechtlicher Mangel kann daher praxisgemäss als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden, weshalb dem Ansinnen der Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden sein kann.

3. a) Die Beschwerdeführer rügen die von der Gemeinde vorgenommene Zusammenlegung des Einleitungs- mit dem Kostenverteilverfahren, welche sie als im Widerspruch mit dem übergeordneten Recht stehend, erachten. Die Gemeinde stellt solches zwar mit ausführlicher Begründung in Abrede, hat jedoch - zu Recht, wie nachstehend darzulegen ist - im Falle eines Unterliegens, die Aufhebung der Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides beantragt. b) Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren geregelt worden, welches sich wie folgt darstellen lässt (vgl. auch PVG 2007 Nr. 20). c) Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (1.: Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; 2.: Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22

Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (definitiven) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind demgegenüber erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Die von der Gemeinde vorgenommene Zusammenlegung der beiden Verfahrensschritte steht im Widerspruch zu der geltenden KRVO, welche im Gegensatz zu der bis 31. Oktober 2005 geltenden Fassung diese Möglichkeit eben gerade nicht mehr vorsieht. Was die Gemeinde in diesem Zusammenhang vorbringt, ist zwar verständlich, doch hinsichtlich der damit angeordneten definitiven Kostenverteilung durch die KRVO nicht abgedeckt und einer Lückenfüllung im Sinne der gemeindlichen Ausführungen auch nicht zugänglich. Davon zu unterscheiden wäre die in Art. 63 Abs. 4 KRG vorgesehene Möglichkeit zur Verpflichtung von Akontozahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kostenanteile. d) Verfahrensmässig ergibt sich somit, dass der gemeindliche Entscheid vom 20. Juni 2007, soweit über den in der KRVO für die erste Phase vorgegebenen Rahmen hinausgeht, keinen Rechtsschutz verdient. Die im Dispositiv des Entscheides enthaltenen Ziff. 4 und 5, mit welchen der definitive Kostenverteiler genehmigt und die Beitragspflichtigen zur Bezahlung der sie treffenden Kostenanteile definitiv verpflichtet werden sollten, erweisen sich daher als verfrüht und sind somit - im Einklang mit dem von der Gemeinde in

ihrer Duplik für den Fall der Fälle präzisierten Antrag - aufzuheben. Die Gemeinde wird den (definitiven) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 - 26 KRVO daher zu erarbeiten und nach erfolgtem Einspracheverfahren zu beschliessen haben, wobei den Betroffenen dagegen wiederum die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Das Gesagte gilt im Ergebnis auch für die Auferlegung der mit der Sanierung verbundenen Verfahrenskosten, welche im Rahmen des (definitiven) Kostenverteilers aufzuteilen sein werden. Entsprechend braucht im vorliegenden Verfahren der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der fehlenden Begründung dieser Kosten nicht näher nachgegangen zu werden. - Die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der unzulässigen Zusammenlegung der beiden Verfahrensschritte erweist sich daher als begründet, die Beschwerde ist diesbezüglich denn auch gutzuheissen und Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben. 4. a) In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zum einen den von der Gemeinde festgelegten Anteil an öffentlicher Interessenz von 30%, den sie als viel zu tief erachten. Zum andern stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die Via … gar nicht sanierungsbedürftig sei; und selbst wenn die Sanierungsbedürftigkeit bejaht werden müsste, kein Bedarf nach dem von der Gemeinde angestrebten Ausbaustandard (für Fahrzeuge bis 40 t) bestehe. Unstreitig und mithin unangefochten geblieben ist demgegenüber die im Sachverhalt umschriebene Abgrenzung des Beizugsgebietes. b) Soweit die Beschwerdeführer die Sanierungsbedürftigkeit der Via … in Frage stellen, erweist sich ihre Argumentation als offensichtlich unzutreffend. Die vor rund 35 Jahren erstellte, rund ein Viertel des gemeindlichen Baugebietes erschliessende Strasse dient ausschliesslich den anstossenden, mehrheitlich in der Gewerbe-/Wohnzone, teils aber auch in der Wohnzone W2B gelegenen und zu einem grossen Teil bereits überbauten Parzellen. Sie ist baulich - wie sich bereits den bei den Akten liegenden Zustandsberichten, einer ausführlichen Fotodokumentation und den Begutachtungen der beiden beigezogenen Ingenieure entnehmen lässt und sich am Augenschein augenfällig bestätigt hat - in einem schlechten Zustand. So weist sie nicht nur

grössere Schäden am Deckbelag (Flicke, Löcher, Risse), sondern wegen eines nicht mehr zeitgemässen Unterbaus auch gravierende Setzungsschäden (Spurrinnen, Ausquetschungen, etc.) auf. Gerade letztere zeigen auf, dass ein konkreter Sanierungsbedarf besteht, weil die Strasse bereits für die langjährige Nutzung (durch PKW’s, Lieferwagen und schwere LKW’s [bis zu 40 Tönnern]) einen hinsichtlich u.a. Unterbau und Deckschicht völlig unzureichenden Ausbaustandard aufweist. Ebenso konnte festgestellt werden, dass über weite Strecken (ca. 80%) die Strassenabschlüsse defekt sind und ebenfalls umfassend saniert werden müssen Die umschriebenen Schäden sind letztlich denn auch offensichtlich Folge eines unzureichenden Unterbaus und der langjährigen, gesteigerten Nutzung (früher bis 28-Tönner, heute aufgrund der generellen Tonnageerhöhungen im Bündner Strassennetz gar 40-Tönner) und nicht etwa eines mangelhaften Unterhaltes. Zudem fehlt im Strassenkörper eine hinreichende Entwässerung, welche nun im Zusammenhang mit dem anstehenden Bau der Meteorwasserleitung ebenfalls erstellt werden soll. Dass die Gemeinde daher dem Rat der beigezogenen Berater, die Strasse einer Totalsanierung zu unterziehen, gefolgt ist und entsprechend den Bedarf nach einer Totalsanierung der Via … bejaht hat, erweist sich als richtig und geboten. c) Auch der von der Gemeinde im Zuge der anstehenden Totalsanierung angestrebte Ausbaugrad (Gewährleistung einer zonengemässen Erschliessung und bereits daher die Sicherung der Befahrbarkeit für Fahrzeuge mit bis zu 40 t) erweist sich gerade angesichts der verschiedenen, bereits im Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe sowie der noch vorhandenen Gewerbe- und Wohnnutzungsmöglichkeiten als sachgerecht und geboten (Erschliessungspflicht des Gemeinwesens i.S. von Art. 19 Abs. 2 RPG sowie Art. 58 ff. KRG). Ein Ausbau für Fahrzeuge mit lediglich 28 t, wie er einigen der Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, wäre bereits aufgrund der heutigen Nutzung der Strasse mit 40-Tönnern schlichtweg falsch. Zu Recht hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die direkte Anbindung der Via … an das (mit 40 Tönnern befahrbare) öffentliche Strassennetz den Ausbaugrad präjudiziere, zumal damit den Gewerbebetrieben ein unnötiger Umlad und der

Gemeinde ein unverhältnismässiger Kontrollaufwand bei der Durchsetzung der Gewichtslimite erspart werden könne. Der Ausbau für Fahrzeuge mit 40 t liegt letztlich gerade auch im Interesse der im Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden. Dies umso mehr, als die Mehrkosten, welche sich aufgrund der angestrebten Tonnageerhöhung ergeben, letztlich mit rund Fr. 50'000.-- zu Buche schlagen werden, was die mit einer Beschränkung des Ausbaus für Fahrzeuge mit 28 t einhergehenden Nachteile bei weitem überwiegt. Auch der vorgesehene Ausbau für das Befahren mit 40 Tönnern erweist sich somit als sachlich richtig und zweckmässig. 5. a) Zu prüfen bleibt damit noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz (30%). Die Beschwerdeführer erachten die Festlegung als viel zu tief. Bei der Via … handle es sich um eine Anlage der Groberschliessung (i.S. von Art. 4 WEG und nicht etwa Art. 58 ff. KRG), weshalb sich die Gemeinde mit einem Anteil an öffentlicher Interessenz von mindestens 70% zu beteiligen habe. b) Die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen des WEG können bei der Überprüfung der von der Gemeinde vorgenommenen Qualifikation der Via … als Anlage der Feinerschliessung lediglich analog herangezogen werden, weil vorliegend die Erschliessung von Gewerbe- und Wohnflächen im Zentrum steht, der Anwendungsbereich des WEG aber auf die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau beschränkt ist. Auszugehen ist demgegenüber vielmehr von der kommunalen Grundordnung (Baugesetz, Zonen- und Genereller Erschliessungsplan; Art. 107 KRG). c) Wie sich diesbezüglich dem bei den Akten liegenden Zonenplan unschwer entnehmen lässt, dient die Via … ausschliesslich der Erschliessung einer grösseren Anzahl unmittelbar an die Strasse anstossenden Grundstücke innerhalb eines zusammenhängenden von der Dorfzufahrt im Osten, der Umfahrung im Süden, Siedlungsrand im Westen und der Eisenbahnlinie im Norden begrenzten Dorfteils, das nutzungsplanerisch im Wesentlichen einer Gewerbe-/Wohnzone sowie der Wohnzone W2B zugewiesen worden ist. Die Strasse ist als Sackgasse ausgestaltet und weist damit keinen quartierfremden Verkehr auf. Sie wurde im geltenden Generellen

Erschliessungsplan 1:2000 (GEP) als „Erschliessungsstrasse“ ausgeschieden; im früheren, aus den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden und in den 90er Jahren revidierten GEP war die Strasse noch als Quartierstrasse bezeichnet. Gemäss Art. 79 Abs. 1 BG umfasst die Feinerschliessung „die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen, sowie Plätze und Fussgängerbereiche wie auch die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen.“ Im Lichte dieser Bestimmung und der Festlegung im GEP ergibt sich bereits ohne weiteres, dass die Gemeinde die ca. 340 m lange, als Sachgasse ausgestaltete Via … zu Recht als Anlage der Feinerschliessung qualifiziert hat. Zum selben Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man analog auf Art. 4 Abs. 2 WEG abstellt, gemäss welchem die Feinerschliessung „den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen“ umfasst. Dass die streitige Strasse letzteren zugeordnet werden darf, ist offenkundig. Dass die Strasse der Erschliessung eines relativ grossen Anteils (ca. 20 - 25%) des kommunalen Baugebietes dient, spricht angesichts der konkreten Gegebenheiten (zusammenhängendes Gebiet/Quartier; direkte Anbindung an die Hauptstrasse) und der umschriebenen rechtlichen Vorgaben (u.a. Festlegung im GEP 1:2000) nicht gegen die Bezeichnung als Anlage der Feinerschliessung. Für eine Qualifikation als Sammelstrasse i.S. von Art. 78 BG und damit als Anlage der Groberschliessung besteht daher kein Anlass. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch vorbringen (u.a. abweichende Praxis in Nachbargemeinde) ist unbehelflich und vermag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. d) Handelt es sich aber bei der Via … um eine Anlage der Feinerschliessung, so erweist sich auch die gemeindliche Festlegung des Anteils öffentlicher Interessenz mit 30% als rechtens. Der beschlossene Anteil liegt an der obersten Grenze des für vergleichbare Anlagen vorgesehenen (vgl. Art. 91 Abs. 2 BG: 0 - 30% Gemeindeanteil). Er darf insgesamt betrachtet als entgegenkommend bezeichnet werden, zumal die Gemeinde sich darüber hinaus auch noch bereit erklärt hat, die Kosten für die Meteorwasserleitung

allein zu übernehmen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich daher als unbegründet. 6. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 374.-zusammen Fr. 4'374.-gehen unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln zulasten der Beschwerdeführer und zu einem Drittel zulasten der Gemeinde ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … hat an die Beschwerdeführer eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

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