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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 14.07.2020 U 2020 2

14 luglio 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,514 parole·~18 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 2 2. Kammer Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar Gross URTEIL vom 14. Juli 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ war vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2019 wohnhaft in X._____, bevor er per 1. Dezember 2019 nach Y._____ umzog. Die Gemeinde X._____ gewährte ihm vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 sowie – zuletzt laut Verfügung vom 24. Oktober 2019 – vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 Sozialhilfe. Im Zuge seines Umzugs nach Y._____ stellte er im Dezember 2019 an die Gemeinde X._____ Forderungen für: Umzugskosten Fr. 1'931.65 Mietkaution Fr. 2'700.-- Mietzinsdifferenz Fr. 30.-- Lagerkosten Fr. 142.80 Taxi-Transport Fr. 450.-- Ärztliche TP-Rechnungen/Rückforderungsbelege Fr. 1'405.10 Arztkosten Fr. 62.45 Brille Fr 560.-- Total Fr. 7'282.-- 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 anerkannte die Gemeinde X._____ die Fr. 30.-- Mietzinsdifferenz und war bereit, von den Arztkosten Fr. 44.80 zu übernehmen. Im Übrigen wurden die Forderungen von A._____ abgewiesen. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Januar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Übernahme der von ihm geltend gemachten und hiernach aufgeführten Kosten. Er bezog sich dabei nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung: Umzugskosten Fr. 1'931.65 Mietkaution Fr. 2'700.--

- 3 - Lagerkosten Fr. 142.80 Taxi-Transport Fr. 450.-- Ärztliche TP-Rechnungen/Rückforderungsbelege Fr. 1'405.10 Arztkosten Fr. 17.65 Brille Fr. 560.-- Total Fr. 7'207.20 Der Beschwerdeführer verlangte zudem die aufschiebende Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X._____. Zur Begründung seiner Aufwandpositionen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im oben erwähnten Umfang Anspruch auf situationsbedingte Leistungen für den Wegzug aus der Gemeinde X._____ zum Zwecke der Arbeitsaufnahme. Zudem habe er Anspruch auf Zuzahlungen für Arztbesuche, Medikamente und eine (neue) Sehhilfe/Brille, weil die alte beim Umzug zerbrochen sei. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (seiner Beschwerde) begründete der Beschwerdeführer mit dem Wunsch auf unverzügliche Leistung der geforderten Beträge. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter gesetzlicher Kostenfolge. Der angefochtene Entscheid gründe auf den (amtlich) publizierten Ausführungsbestimmungen zu den anrechenbaren Wohnkosten in der Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin. Es werde der Beizug der früheren Akten im Verfahren U 19 92 beantragt. (Anmerkung des Gerichts: Auf die Beschwerde gegen das Verwaltungsgerichtsurteil U 19 92 vom 7. Januar 2020 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_116/2020 vom 3. März 2020 nicht ein). Zu den einzelnen Kostenpunkten führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mitgeteilt, dass er sich bereit erklärt habe, zum Zwecke der

- 4 - Arbeitsaufnahme in die Gemeinde Y._____ zu zügeln. An den Wohnkosten ändere sich nichts, es seien Umzugskosten von Fr. 1'931.65 und eine Mietkaution von Fr. 2'700.-- entstanden. Dem Schreiben sei ein Mietvertrag über ein möbliertes Studio an der C._____-strasse in Y._____ beigelegen, wonach der Beschwerdeführer das Mietverhältnis bereits am 5. November 2019 eingegangen sei. Andererseits sei dem Schreiben eine Offerte für Umzug und Einlagerung vom 11. November 2019 beigelegen. Danach seien für den Umzug Fr. 1'931.65 und die Lagerkosten Fr. 142.80 im Monat veranschlagt worden. Am 12. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer darüber informiert, dass für einen einmaligen Transport von wertvollen und sperrigen persönlichen Dingen von X._____ nach Y._____ Taxikosten von Fr. 450.-- angefallen und von ihm bezahlt worden seien. Am gleichen Tag habe er verschiedene Arztrechnungen eingereicht und um Bezahlung der nicht von der Grundversicherung gedeckten Kosten gebeten. Auf den Arztrechnungen sei erkennbar, dass die abgerechneten Behandlungen am 5. Januar, 1. Februar, 26. März, 9. und 14. April 2019 stattgefunden hätten. Am 16. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer folgende Zusammenstellung der Kosten nachgereicht: Medikamente Fr. 62.45 (Zuzahlungen laut Belegen Krankenkasse); Arztbesuche Fr. 1'132.20 (Zuzahlungen laut Belegen Ärztekasse); Brille Fr. 560.-- (Medizinisch erforderliche Sehhilfe. Neue Sehstärke nach Brillenschaden laut Beleg); Mietkaution Fr. 2'700.-- (Hat sofort anzuschaffende Einrichtungsgegenstände überflüssig gemacht, weil möbliert gemietet); Mietzinsdifferenz Fr. 30.-- (Monat Dezember 2019); Transport Fr. 450.-- (Wertvoller Hausrat von X._____ Dorf nach Y._____ laut Beleg); Umzugskosten Fr. 1'931.65 (Restlicher Transport für Umzug von X._____ Dorf und Y._____ laut Beleg); Lagerkosten Fr. 142.80 (Einlagerung Möbel laut Beleg). Am 17. Dezember 2019 habe die Beschwerdegegnerin beschlossen, dem Beschwerdeführer zusätzliche Wohnkosten von Fr. 30.-für den Monat Dezember 2019 und Selbstbehalte für Medikamente von Fr. 44.80 zu bezahlen. Ausser eines Betrags von Fr. 74.80 seien darüber

- 5 hinausgehende Forderungen des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 4. Januar 2020, welches bei der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2020 einging, habe der Beschwerdeführer erneut Rechnungen für ärztliche Behandlungen eingereicht, welche nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Sämtliche Behandlungen lägen zwischen Mai und Dezember 2019. Die Beschwerdegegnerin solle ihm Fr. 1'405.10 überweisen. In den beigelegten Rechnungen seien folgende Behandlungsdaten verzeichnet: 3. Juli, 24. August, 2. und 13. September, 5., 11., 12. und 29. Oktober sowie 20. November 2019. Dieses Gesuch sei derzeit noch hängig und die Beschwerdegegnerin habe darüber noch nicht entschieden. Materiell sei festzuhalten, dass die Mietzinsdifferenz im Dezember 2019 von Fr. 30.-- bezahlt worden sei und dieser Beschwerdepunkt somit gegenstandslos geworden sei. Gemäss Mietvertrag vom 5. November 2019 wäre die Mietzinskaution von Fr. 2'700.-- dann zur Zahlung fällig geworden. Ob der Beschwerdeführer diese Kaution tatsächlich geleistet habe oder allenfalls noch leisten müsse, sei völlig offen und werde bestritten. Die Gemeinde übernehme grundsätzlich keine Mietzinskautionen und davon könne nur im begründeten Einzelfall abgewichen werden. Vorliegend bestehe aber gerade keine Ausnahmesituation. Der Beschwerdeführer habe es durch sein eigenmächtiges Vorgehen ohnehin verunmöglicht, die Rückerstattung rechtzeitig zu regeln. Die Beschwerdegegnerin habe erst durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 davon erfahren, dass er nach Y._____ umgezogen und bereits am 5. November 2019 ein entsprechendes Mietverhältnis eingegangen sei. Was die Umzugskosten angeht, hielt die Beschwerdegegnerin fest, diese würden in der Höhe von Fr. 400.-- anerkannt, falls der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – tatsächlich über keinen Führerschein verfüge.

- 6 - 5. In der Replik vom 28. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer keine entscheidwesentlichen neuen Argumente vor. 6. Es folgten (unaufgefordert und zeitlich gestaffelt) Eingaben vom 3. März, 5. März, 6. März (2x) und 8. März 2020, worin der Beschwerdeführer jeweils diverse Beweismittel für die von ihm erhobenen Forderungen nachreichte; so namentlich die ärztlichen TP-Rechnungen/Rückforderungsbelege über Fr. 1'405.10, über welche die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden hat bzw. das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin noch pendent ist; weiter eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse (KK) vom 7. Januar 2020, wozu der Beschwerdeführer festhielt, die Frage der Selbstbehalte von Arztbesuchen könne als erledigt abgeschrieben werden, da die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungen bereits an die KK geleistet habe. Es wurde der Nachweis erbracht, dass keine Fahrberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegt. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 sind keine neuen Gesichtspunkte hervorgegangen. Eine Eingabe vom 6. März 2020 war mit einer (früheren) Gerichtsakte identisch. Mit letzter Eingabe (vom 8. März 2020) wurde bloss bereits Bekanntes wiederholt. Sämtliche Eingaben erfolgten innert Frist bis 9. März 2020 zur Replik und sind deshalb zu beachten. Die letzte unaufgeforderte Eingabe vom 12. März 2020 ging verspätet ein, da sie vom Beschwerdeführer nach Fristablauf zur Replik eingereicht wurde. 7. In der Duplik vom 18. März 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf die einzelnen Kostenpunkte überhaupt eingetreten werden könne, fest. Zu den Umzugskosten wiederholte sie, dass diese im Nachhinein im Umfang von Fr. 400.-- übernommen werden könnten, so wie dies in der Beschwerdeantwort bereits in Aussicht gestellt worden sei (siehe Ziff. 5 S. 3 f).

- 7 - 8. Mit unaufgeforderter Triplik vom 24. März 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Frage der Mietkaution könne als erledigt angesehen werden (Ziff. 2 S. 3). Dasselbe gelte bezüglich der Forderung für die W._____ Transporte GmbH (Ziff. 5 S. 4) und der Arztrechnungen (Ziff. 6 S. 5). 9. Es wurde vom Gericht darauf kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. 10. Es folgten erneut mehrere Eingaben von Seiten des Beschwerdeführers (vom 25. März, 27. März [Eingang 31. März], 8. April und 10. April 2020 [Eingang jeweils 14. April 2020]). Sie trugen nichts zum Streitgegenstand bei, verletzten den Anstand und verstiessen gegen die Verfahrensdisziplin (Art. 18 VRG), weshalb sie retourniert und von der Instruktionsrichterin aus dem Recht gewiesen wurden. 11. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, am 24. April 2020, beantragte der Beschwerdeführer, die Instruktionsrichterin habe im Verfahren U 20 2 in den Ausstand zu treten. 12. Die vom Gericht zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch eingeladene Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2020, das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien keinerlei Ausstandsgründe gegen die zuständige Instruktionsrichterin erkennbar. 13. Die ebenfalls vom Gericht zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch eingeladene Instruktionsrichterin stellte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 den Antrag, das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, da keiner der in Art. 6a VRG genannten Ausstandsgründe erfüllt sei.

- 8 - 14. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2020 wurde das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 20 2A). 15. Auf die dagegen am 27. Mai 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesgericht wurde mit Urteil 8C_352/2020 vom 24. Juni 2020 nicht eingetreten (Ziff. 1 des Dispositivs) und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019. Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben (vgl. Aufzählung in Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit.

- 9 a VRG). Im konkreten Fall belaufen sich die Forderungen des Beschwerdeführers auf Fr. 7'207.20, weshalb der Streitwert über Fr. 5'000.- - liegt und somit die Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG zum Zuge kommt. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die (überwiegende) Abweisung seiner Forderung finanziell nachteilig berührt und deshalb berechtigt, den angefochtenen Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Seine schriftliche Beschwerde vom 8. Januar 2020 gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019 ist überdies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist (auch ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG – Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar) und somit rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme von E.1.3 hiernach – formell einzutreten. 1.3 Auf das Begehren des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung zur Erreichung der unverzüglichen Ausrichtung der von ihm geforderten Leistungen kann mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Nach Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde (grundsätzlich) keine aufschiebende Wirkung. Gemäss Art. 53 Abs. 2 VRG kann die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerde (aber ausnahmsweise) von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung erteilen. Im konkreten Fall besteht jedoch keine Veranlassung zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche als prozessleitende

- 10 - Massnahme dazu dienen würde, einen bestehenden Zustand während des Verfahrens beizubehalten. Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung überdies ohnehin. 2.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehören Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht mehr auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 [= Pra 2009 Nr. 107], 131 I 166 E.3.1, 130 I 71 E.4.1; VGU U 19 50 vom 1. Juli 2019 E.2.1). Gemäss Art. 115 BV sind die Kantone für die Sozialhilfe zuständig. 2.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das

- 11 - Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4-1 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.4-2). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die SKOS-Richtlinien (vgl. dazu auch: https://richtlinien.skos.ch/b-materiellegrundsicherung/b3-wohnkosten/; im Besondern Ziff. B.3 [Wohnkosten] und C.1 [Situationsbedingte Leistungen]; letztmals besucht am 14. Juli 2020). 3.1. Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sozialhilfekosten aufzukommen hat. 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 1 VRG schreibt die Behörde das Verfahren (oder Teile davon) als erledigt ab, sofern im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b3-wohnkosten/ https://richtlinien.skos.ch/b-materielle-grundsicherung/b3-wohnkosten/

- 12 wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs. Wie der unaufgeforderten Triplik vom 24. März 2020 entnommen werden kann, erachtete der Beschwerdeführer die Fragen nach der Mietkaution (Fr. 2'700.--; vgl. dazu Triplik Ziff. 2 S. 3), nach den Umzugskosten (Fr. 1'931.65; Ziff. 5 S. 4) sowie nach den Lagerkosten durch die gleiche Zügelfirma (Fr. 142.80; Ziff. 5 S. 4) allesamt inzwischen als erledigt, was als Rückzug der genannten Forderungsbegehren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 VRG im Gesamtumfang von Fr. 4'774.45 zu werten ist. Selbst wenn die Lagerkosten nicht von diesem Rückzug erfasst sein sollten, wäre der dazu nachgereichte Beleg (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5) unzureichend für den Nachweis, dass dem Beschwerdeführer umzugsbedingt diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Der besagte Beleg ist nämlich betitelt mit "Offerte Umzug/Einlagerung" und mit dem Hinweis versehen auf der Rückseite "Gültigkeit: Die Offerte gilt drei Monate." Ob von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch gemacht wurde und dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind, ist damit jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und daher unbelegt geblieben. 3.1.2. Unbelegt und bestritten sind auch die Taxi-Transportkosten von Fr. 450.-für die Umzugsfahrt von X._____ nach Y._____ geblieben, zumal das Mietverhältnis am neuen Aufenthaltsort erst am 1. Dezember 2019 zu laufen begann. Die Aktenlage ist diesbezüglich insofern widersprüchlich, als einerseits der Zahlungseingang am 22. Dezember 2019 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.]) erfolgt sein soll, andererseits der "Sumup"-Zahlungsbeleg das Datum vom 29. November 2019 (Bg-act. 10) trägt. Es gilt dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (unwiderlegt) über keinen Führerschein verfügt und die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 einräumte (Ziff. 3 S. 6 f.) und in der Duplik vom 18. März 2020

- 13 bestätigte (Ziff. 5 S. 3 f.), sie würde bei Fehlen der gesetzlich erforderlichen Fahrerlaubnis Umzugskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 400.-akzeptieren. Dieses Zugeständnis der Beschwerdegegnerin entspricht einer Anerkennung dieser Umzugsposition nach Art. 20 Abs. 3 VRG, weshalb die Beschwerde vom 8. Januar 2020 in der genannten Höhe infolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 3.1.3. Wie aus der unaufgeforderten Eingabe vom 5. März 2020 hervorgeht, zog der Beschwerdeführer seine Forderung über Fr. 1'405.10 betreffend ärztliche TP-Rechnungen/Rückforderungsbelege ebenfalls zurück (vgl. dazu Gerichtsakte A5). Auch diese Forderungsposition könnte daher als erledigt abgeschrieben worden, wobei ohnehin darauf nicht einzutreten ist, weil das diesbezügliche Verfahren bei der Beschwerdegegnerin noch pendent ist und noch kein kommunaler Entscheid der Vorinstanz vorliegt (siehe Beschwerdeantwort Ziff. 7 S. 5 und Ziff. 2 S. 8 in der Mitte). 3.1.4. Was den Differenz-/Restbetrag von Fr. 17.65 für die teilweise bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 durch die Beschwerdegegnerin übernommenen Arztkosten von Fr. 44.80 (ursprüngliche Forderung des Beschwerdeführers für Arztkosten Fr. 62.45) angeht, so sind diese Kosten ausserhalb des zugebilligten Unterstützungszeitraums des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin angefallen (Bg-act. 8). Die Beschwerdegegnerin hat die Vergütung der Arztkosten von Fr. 17.65 daher zu Recht abgelehnt. 3.1.5. Was die Forderung der Bezahlung einer neuen Sehhilfe durch die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 560.-- infolge Zerstörung/Bruches der alten Brille während des Umzugs betrifft, so hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 11 f.) selbst anerkannt, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag für eine neue Brille vorerst nur um einen Kostenvoranschlag handle und diese Kosten bei ihm noch nicht tatsächlich

- 14 angefallen seien. Weil dafür keine Zahlungsbelege eingereicht wurden, ist eine Vergütung dieser Auslagenposition ausgeschlossen, womit sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3.2. Ausgangsgemäss erübrigt sich der von der Beschwerdegegnerin beantragte Aktenbeizug aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 19 92 (siehe auch das bundesgerichtliche Urteil 8C_116/2020 vom 3. März 2020 hierzu). 3.3. Laut Art. 18 Abs. 1 VRG haben sich die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 VRG ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1'000.-- Franken. 3.3.1. Zuerst gilt es festzuhalten, dass die zahlreichen (unaufgeforderten) Eingaben des Beschwerdeführers im März und April 2020 nichts zur Klärung oder Erläuterung des Streitgegenstands (Kostengutsprache für Auslagen in der Zeit von 1. November bis 31. Dezember 2019 aus Sozialhilferecht) beigetragen haben und daher prozessual als unnötig zu bezeichnen sind. 3.3.2. Wie insbesondere den beiden Schreiben der zuständigen Instruktionsrichterin vom 3. April und 17. April 2020 entnommen werden kann, enthielten die zahlreich nachgereichten Eingaben vom März und April 2020 des Beschwerdeführers zum Teil den Anstand verletzende Äusserungen gegenüber den Behörden (wie z.B. "Zur Frage der im besten Fall nur schlampigen Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin ...") im Sinne

- 15 von Art. 18 Abs. 2 VRG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Verweis zu erteilen ist. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei einem Gesamtstreitwert von Fr. 7'207.20 obsiegt der Beschwerdeführer (infolge Anerkennung von Fr. 400.--) lediglich in einem verhältnismässig geringen Umfang, so dass es sich hier rechtfertigt, ihm die gesamte Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- zu überbinden. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat dem Gericht unnötigen Mehraufwand verursacht, den es bei der Staatsgebühr zu berücksichtigen gilt. 4.2. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. VGU U 19 50 E.4.2). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Gemeinde X._____ wird infolge Anerkennung verpflichtet, Umzugskosten von Fr. 400.-- an A._____ zu bezahlen. In diesem Umfang wird das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben. 2. Im Umfang von Fr. 4'774.45 wird das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 3. Im Umfang von Fr. 1'405.10 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. A._____ wird ein Verweis erteilt.

- 16 - 6. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1'320.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]

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