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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.03.2020 U 2019 120

11 marzo 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,685 parole·~18 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 120 2. Kammer Vorsitz Meisser Richterinnen von Salis, Pedretti Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 11. März 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. A._____ wurde sowohl für das Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht B._____ (Proz. Nr. 135-2016-429) als auch für das daran anschliessende Berufungsverfahren betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen vor Kantonsgericht von Graubünden (ZK 1 16 175) sowie für das Ehescheidungsverfahren vor Regionalgericht B._____ (Proz. Nr. 115- 2019-7) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesen Verfahren sind bei A._____ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 11'307.-angefallen, welche vom Kanton Graubünden, zu dessen Lasten – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, übernommen wurden. 2. Am 21. Mai 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen. Innert Frist kam A._____ dieser Aufforderung nicht nach, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sie am 19. Juni 2019 nochmals aufforderte, das Formular «Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse» vollständig auszufüllen und bis spätestens am 11. Juli 2019 unterzeichnet zu retournieren. 3. Am 1. Juli 2019 reichte A._____ das Formular «Überprüfung Vermögensund Erwerbsverhältnisse» ein. Darin deklarierte sie Nettoeinkünfte von monatlich Fr. 1'043.-- sowie ein Existenzminimum von monatlich Fr. 998.-- Weil A._____ das genannte Formular nicht vollständig ausgefüllt hatte, wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden aufgefordert, weitere Finanzbelege einzureichen. 4. Am 22. Juli 2019 reichte A._____ den öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit dem Kanton Graubünden vom 12. Juni 2019, zwei Verlustscheine sowie die Prämienabrechnung für den Monat August 2019 sowie den Untermietvertrag vom 8. Januar 2018 nach. Des Weiteren reichte A._____ eine Zusammenstellung ein, worin sie ein Existenzminimum von monatlich

- 3 - Fr. 3'490.-- geltend machte. In dieser Zusammenstellung machte A._____ zudem darauf aufmerksam, dass sie am 1. August 2019 bei der C._____ eine neue Stelle antreten werde, womit sie neben ihrer Tätigkeit beim Kanton Graubünden ein zusätzliches Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'500.-- erwirtschaften werde. 5. Aufgrund der veränderten Arbeitssituation forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ am 25. Juli 2019 auf, bis spätestens am 11. November 2019 die Lohnabrechnungen für die Monate August, September und Oktober 2019 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam A._____ innert Frist nach. 6. Mit Verfügung vom 13. November 2019 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 11'307.-- zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums vom 12. November 2019 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum von A._____ von insgesamt Fr. 2'804.-- und hielt fest, dass sich das Gesamteinkommen auf monatlich Fr. 3'453.-- belaufe, so dass ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 649.-- resultiere. Um zu verhindern, dass A._____ in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der bevorschussten Gelder mittels Ratenzahlung von monatlich Fr. 400.-bewilligt, wobei die erste Rate am 31. Dezember 2019 zur Zahlung fällig werde. 7. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 18. November 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Überprüfung. Aus den von ihr eingereichten Belegen sei zu

- 4 entnehmen, dass ein Manko von monatlich Fr. 252.53 resultiere. Damit sei sie nicht in der Lage, die vom Kanton Graubünden bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'307.-- zurückzuzahlen. In Absprache mit dem Standortleiter erhalte sie bei der C._____ mit Beginn ab Januar 2020 einen neuen Arbeitsvertrag, welcher eine 70 prozentige Festanstellung vorsehe. Die Anstellung beim Kanton Graubünden bleibe bis Oktober 2020 gleichbleibend bei 28.46 %. 8. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 (Poststempel) beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der C._____ als auch bei der Arbeitsstelle beim Kanton Graubünden einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhalte. Damit ergebe sich ein im Vergleich zur Verfügung vom 13. November 2019 höheres Gesamteinkommen von monatlich insgesamt Fr. 3'762.--. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prämien für die Zusatzversicherung bei der D._____ von monatlich Fr. 37.70 könnten nicht berücksichtigt werden, zumal dieser Betrag bereits im Grundbetrag von Fr. 1'200.-- enthalten sei. Die Beschwerdeführerin übersehe in ihrer Berechnung zudem, dass sie die Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 1'956.-- nicht in neun, sondern in zwölf Raten zu bezahlen habe. Damit resultiere bei ihr eine Steuerbelastung von monatlich insgesamt Fr. 163.--. Überdies seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrkosten für den Arbeitsweg nicht zu berücksichtigen. Es verhalte sich nämlich so, dass sich die X._____ ab Y._____ in einer guten Stunde erreichen lasse, die Stadt Chur sogar noch schneller. Damit sei der Beschwerdeführerin die Benützung des öffentlichen Verkehrs zumutbar, weshalb dem Auto keine Kompetenzqualität zukomme. Hinzu komme, dass die Kosten für das Auto auch nicht belegt seien. Die von der Beschwerdeführerin geltend

- 5 gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 336.25 (269 Tage à Fr. 15.--) seien nicht gerechtfertigt, zumal es sich beim Tagesansatz von Fr. 15.-- um Mehrkosten handle. Unter der Position auswärtige Verpflegung seien der Beschwerdeführerin lediglich Auslagen von Fr. 217.00 pro Monat anzurechnen. Aus diesen Gründen werde daran festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 649.-- resultiere. Die verfügten Rückzahlungsraten von monatlich Fr. 400.-- liessen damit noch Schwankungen zu. 9. Mit Replik vom 16. Dezember 2019 gestand die Beschwerdeführerin ein, im Rahmen ihrer Einkommensberechnung den 13. Monatslohn nicht berücksichtigt zu haben. Aus diesem Grund könne sie die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Gesamteinkünfte von monatlich netto Fr. 3'472.95 akzeptieren. Die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Steuerbelastung von monatlich Fr. 163.-- könne indes nicht akzeptiert werden. Ab dem Jahr 2020 sei die Gemeinde Y._____ zufolge Fusion der Stadt Chur angeschlossen. Aufgrund dieser Fusion würden im Jahr 2020 zwei Steuerrechnungen resultieren. Damit ergebe sich eine Steuerbelastung von insgesamt monatlich Fr. 293.40. In Bezug auf die Fahrkosten sei zu berücksichtigen, dass sie jeweils um 06:00 Uhr ihre Arbeit aufnehme. Zu diesen frühen Morgenstunden gäbe es keine öffentliche Verkehrsverbindung. Aus diesem Grund seien ihr Kosten für das Auto von monatlich Fr. 690.43 anzurechnen; dies umso mehr, als im Arbeitsvertrag festgehalten sei, dass sie für ihre Tätigkeit bei der C._____ bei Bedarf auf ihr privates Motorfahrzeug zurückgreifen müsse. Die von ihr veranschlagten Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 336.25 seien gerechtfertigt, zumal sie aufgrund ihrer rund 8 bis 9-stündigen Arbeitszeit zur Nahrungsaufnahme gezwungen sei. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren resultiere neu ein Manko von monatlich Fr. 278.68.

- 6 - 10. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 11'307.-- mittels monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 400.-- verpflichtet wurde. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen

- 7 - Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewilligt würde. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der

- 8 unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4. Vorliegend ist zu beurteilen, ob bei der Beschwerdeführerin ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem sie in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von Fr. 400.-- pro Monat zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin zu berechnen. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzbedarf auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E. 2a; 108 Ia 108 E. 5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften

- 9 abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., Urteile des Verwaltungsgerichts U 14 1 vom 4. September 2014 E. 5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. 5.1 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Berechnung des URP-Existenzminimums vom 12. November 2019 wird in Bezug auf den veranschlagten Grundbetrag von Fr. 1'200.--, den Zuschlag auf den Grundbetrag von Fr. 240.-- sowie den Mietzins von Fr. 598.-- zu Recht nicht beanstandet. Zu Recht nicht beanstandet wird auch, dass im URP-Existenzminimum ausschliesslich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) zu berücksichtigen sind. Die Prämien für die überobligatorische Zusatzversicherung (VVG) sind nämlich grundsätzlich aus dem Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag zu bestreiten. Es ist nicht Sache des Staates, freiwillige Zusatzversicherung zu finanzieren. Die Prämien für die Zusatzversicherung werden ausnahmsweise berücksichtigt, wenn eine neue Krankenversicherung nach der Kündigung der privatrechtlichen Versicherungsteile nicht mehr zu den gleichen Konditionen abgeschlossen werden kann. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde von der

- 10 - Beschwerdeführerin weder behauptet noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den Akten. Aus diesem Grund sind bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung zu veranschlagen. Diese belaufen sich gemäss Versicherungspolice 2020 auf monatlich Fr. 393.55 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 9). Strittig sind somit ausschliesslich die Positionen Steuern, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten. 5.2 Unbestritten ist, dass im URP-Existenzminimum der Beschwerdeführerin grundsätzlich Auslagen für die auswärtige Verpflegung zu veranschlagen sind. Strittig ist allerdings welche Auslagen der Beschwerdeführerin unter dieser Position anzurechnen sind. Gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden für jede Hauptmahlzeit Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- angerechnet. Unter Berücksichtigung eines von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeitspensums von insgesamt 98.46 % (vgl. Bf-act. 4 und 5) ergeben sich somit Auslagen für die auswärtige Verpflegung von monatlich rund Fr. 217.-- (= 98.46 % x 20 Arbeitstage x Fr. 11.--). Dieser Betrag basiert auf dem Maximalansatz von Fr. 11.-- und berücksichtigt zugunsten der Beschwerdeführerin auch keine Ferientage. Die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 217.-- sind damit nicht zu beanstanden. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht in Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit als Zustellerin bei der C._____ Fahrkosten von monatlich Fr. 690.43 geltend. Im vorinstanzlichen Verfahren beliefen sich die von ihr geltend gemachten Fahrkosten noch auf Fr. 268.70 pro Monat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin diese vor Vorinstanz geltend gemachten Kosten entgegenhalten lassen muss. Dies

- 11 ist zu verneinen. Weil fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, wird das Verfahren um Rückforderung von bevorschussten Geldern seit jeher vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. RÜEGG/RÜEGG in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 Rz 3), wobei auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Gemäss dem Einzelarbeitsvertrag vom 24. Mai 2019 (vgl. Bf-act. 5) ist die Beschwerdeführerin bei der C._____ im Zustelldienst erwerbstätig. Aufgrund dieser Tätigkeit ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits um 06:00 Uhr ihre Arbeit auf der X._____ beginnen muss. Die Konsultation des Online-Fahrplans von Postauto ergibt, dass frühmorgens keine Postautoverbindung ab Y._____ existiert, welche es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, bereits um 06:00 Uhr ihre Arbeit auf der X._____ beginnen zu können. Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zwecks Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bei der C._____ auf ihr Auto angewiesen ist. Dem Auto der Beschwerdeführerin kommt mithin Kompetenzcharakter zu. Der Arbeitsweg von Y._____ auf die X._____ und wieder zurück beläuft sich auf insgesamt rund 44 km. Unter Berücksichtigung eines pauschalen Kilometeransatzes von Rp. 70 und eines Arbeitspensums bei der C._____ von 70 % ergeben sich somit Fahrkosten von monatlich Fr. 431.-- (= 20 Arbeitstage x 70 % x 44 km x Rp. 70). Solche pauschalen Kilometerentschädigungen, welche die Amortisationen eines Autos mit Kompetenzcharakter im Umfang der für die Bedürfnisse der Arbeit zurückgelegten Kilometer berücksichtigt, hat das Bundesgericht im Übrigen als sachgerecht qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E.5.3.3.1 f.). Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin beim Kanton Graubünden sind der Beschwerdeführerin demgegenüber keine Fahrkosten anzurechnen. Diesbezüglich werden von der Beschwerdeführerin auch zu Recht keine Auslagen geltend gemacht.

- 12 - 5.4 Die Beschwerdeführerin machte eine Steuerlast (Kantons- und Gemeindesteuer) von monatlich insgesamt Fr. 293.40 geltend. Gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums können die Steuern bei der Berechnung des URP- Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Doch selbst dann, wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Steuerlast in vollem Umfang von monatlich Fr. 293.-- in ihrem URP-Existenzminimum veranschlagt werden würde, wäre sie – wie nachstehend zu zeigen ist – noch immer in der Lage, die von der Beschwerdegegnerin verfügten Ratenzahlungen von Fr. 400.-- pro Monat zu leisten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein URP-Existenzminimum von monatlich maximal Fr. 3'372.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--; Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.--; Mietzins Fr. 598.--; KVG Fr. 393.--; Fahrkosten Fr. 431.--; Auswärtige Verpflegung Fr. 217.--; Steuern Fr. 293.--) resultiert. Diesem URP-Existenzminimum sind nun die Einkünfte der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. 6. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftet mit ihrer Tätigkeit als Zustellerin bei der C._____ ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'505.15 (Bgact. 24/02 bis 24/04). Unter Berücksichtigung des ihr unbestrittenermassen zustehenden Anteils am 13. Monatslohn ergibt sich ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt Fr. 2'714.-- pro Monat. Mit ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin beim Kanton Graubünden generiert die Beschwerdeführerin ein zusätzliches Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 977.80 (Bf-act. 4). Gemäss Art. 25 des Personalgesetzes für den Kanton Graubünden (PG; BR 17.400) in Verbindung mit Art. 18 der Personalverordnung des Kantons Graubünden (PV; 170.410), welche Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages vom 12. Juni 2019 bilden, hat die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang

- 13 - Anspruch auf einen 13. Monatslohn, was sie in ihrer Replik vom 16. Dezember 2019 auch anerkannt hat. Damit ergibt sich ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich insgesamt Fr. 1'059.--. Aufgrund der im Recht liegenden Akten und in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin auf monatlich total Fr. 3'773.-- (= Fr. 2'714.-- + Fr. 1'059.--) belaufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht keine Veranlassung, bei der Beschwerdeführerin auf ein reduziertes Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'453.-- abzustellen. Im Rahmen der Gesamtberechnung stehen sich somit Gesamteinkünfte von insgesamt Fr. 3'773.-- und ein URP- Existenzminimum von insgesamt maximal Fr. 3'372.-- gegenüber. Damit ergibt sich ein Überschuss von monatlich mindestens Fr. 401.--, welcher zur Rückzahlung der bevorschussten Gelder zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin ist mithin in der Lage, die von der Beschwerdegegnerin verfügten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 400.- - zu leisten; dies umso mehr, sollte die Beschwerdeführerin Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben. Diese Ausführungen beschränken sich indes ausschliesslich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020. Gemäss dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2019 ist die Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin beim Kanton Graubünden nämlich vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2020 befristet. Ob die Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle nach dem 30. September 2020 behalten können wird, ist im heutigen Zeitpunkt somit ungewiss. Ungewiss ist auch – sollte die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle nicht behalten können – ob bzw. wann sie eine neue Arbeitsstelle finden und wieviel sie damit verdienen wird. Aus diesem Grund sind der Beschwerdeführerin gemäss heutigem Kenntnisstand mit Beginn ab 1. Oktober 2020 ausschliesslich das Nettoerwerbseinkommen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der C._____ von monatlich Fr. 2'713.-- anzurechnen. Die Anrechnung eines

- 14 darüber hinausgehenden Einkommens würde der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gleichkommen, was im Rahmen der Berechnung des URP-Existenzminimums indes nicht zulässig wäre. Damit muss gemäss heutigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1. Oktober 2020 ausschliesslich das bei der C._____ erwirtschaftete Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'714.-- zur Verfügung stehen wird. Mit diesem Nettoerwerbseinkommen ist sie natürlich nicht in der Lage, ihr URP-Existenzminimum von monatlich Fr. 3'372.-- zu decken. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin gehalten, für die Zeit nach dem 30. September 2020 eine erneute Überprüfung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Beschwerdeführerin vorzunehmen, um abschliessend beurteilen zu können, ob sie nach dem 30. September 2020 weiterhin in der Lage ist, die bevorschussten Gelder mittels monatlichen Ratenzahlungen zu tilgen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Zeitraum vom 31. Dezember 2019 bis am 30. September 2020 zu Recht die Rückforderung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'307.-- mittels monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 400.-verfügt hat. Dabei wird die letzte Ratenzahlung am 30. September 2020 zur Zahlung fällig werden. Nach dem 30. September 2020 erweist sich eine Rückforderung der bevorschussten Gelder nach heutigem Kenntnisstand als unrechtmässig. 8. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, im Zeitraum vom 31. Dezember 2019 bis am 30. September 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 4'000.-- (= Fr. 400.-- x 10 Monate) zu erstatten. Dies entspricht einem Anteil von rund 35 % der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'307.--. Die Beschwerdeführerin ist demnach im Umfang von 65 % mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten im Umfang von 35 % zulasten der Beschwerdeführerin

- 15 und von 65 % zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c VRG kann sie in begründeten Fällen dennoch eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung beanspruchen. Diese Regelung zielt indes auf Fälle ab, in denen rechtlich bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Personen ohne Vertreter prozessieren, in denen ein Anwalt in eigener Sache auftritt oder als Organ einer Partei oder als Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt. Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Partei erreicht werden (RÜEGG/RÜEGG, in: SPÜHLER/TENCHIO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 95 Rz. 21; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 133 vom 9. August 2017 E.10b). Im vorliegenden Fall erscheint die Streitsache weder als umfangreich noch war der Aufwand der Beschwerdeführerin, welche zwei Rechtschriften von einer und zwei Seiten verfasste, derart hoch gewesen, dass die Zusprache einer Umtriebsentschädigung gerechtfertigt wäre. Das Gericht folgt demnach dem Regelfall und spricht der Beschwerdeführerin keine Umtriebsentschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, vom 31. Dezember 2019 bis am 30. September 2020 die vom Kanton Graubünden bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'307.-- mittels monatlichen Raten von Fr. 400.-zurückzuzahlen, wobei die letzte Rate am 30. September 2020 zur Zahlung fällig wird.

- 16 -

- 17 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 620.-gehen zu 35 % zulasten von A._____ und zu 65 % zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Juli 2020 gutgeheissen (BGU 2C_275/2020).

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