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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.02.2008 U 2007 94

1 febbraio 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,499 parole·~12 min·5

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

U 07 94 2. Kammer URTEIL vom 1. Februar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren am 31. Mai 1962, und seine Ehefrau …, geboren am 15. Februar 1966, aus Brasilien stammend, wohnen seit dem 5. August 2005 in der Gemeinde ... Sie haben zwei gemeinsame Kinder (…, geb. 25. April 1996, und …, geb. 12. April 2005). 2. a) Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 stellte der Regionale Sozialdienst … für die Familie bei der Gemeinde ein Gesuch um Verlängerung der öffentlichen Unterstützung in Höhe von Fr. 1'548.55 ab dem 1. Juli 2007 bis voraussichtlich Ende September 2007. b) Mit Entscheid vom 10. September 2007 entsprach die Sozialbehörde der Gemeinde dem Gesuch grundsätzlich, korrigierte die Unterstützungsquote aber um Fr. 302.70 auf Fr. 1’245.85. Die Kürzung des Grundbedarfs um 5% begründete sie mit dem Vorliegen einer Pflichtverletzung. Bezüglich der Wohnkosten wurden anstatt der Fr. 2'200.-- exkl. Nebenkosten nur noch Fr. 2’000.-- anerkannt, was dem ortsüblichen Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten entspreche. 3. a) Dagegen erhob … am 25. September 2007 fristgerecht Einsprache beim Gemeindevorstand mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die vorgenommenen Kürzungen seien aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, es liege keine Pflichtverletzung vor. Es sei bekannt, dass die Mieten in … sehr hoch seien, die meisten 4-Zimmer-Wohnungen würden sogar mehr

als Fr. 2'200.-- kosten. Er sei bei einigen günstigeren Wohnungen auf der Warteliste und sofort bereit umzuziehen, wenn etwas frei werde. Er habe bereits alles unternommen, um eine billigere Wohnung in … zu bekommen. Er wolle nicht in ein anderes Dorf im … umziehen, da sein schulpflichtiges Kind nicht aus der gewohnten Umgebung gerissen werden solle. Zudem befinde sich am jetzigen Wohnort der Lebensmittelpunkt der Familie. Der Gesuchsteller legte weiter dar, er sei ständig bemüht, eine besser bezahlte Stelle zu bekommen. Im … seien Jahresjobs jedoch rar. Er sehe keinen Grund, sich in ein anderes Dorf im … abschieben zu lassen, da dies für ihn als Arbeitnehmer und für seine Familie nur Umstände bringe. Daneben sei die Annahme falsch, dass keine Bemühungen bezüglich der teilweisen Erwerbstätigkeit der Ehefrau stattgefunden hätten. Sie spreche jedoch nur schwach Deutsch, obwohl sie schon einige Kurse besucht habe. Dies bedeute nicht, dass sie sich nicht integrieren wolle. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, die Auszahlungen der Gemeinde würden regelmässig mit Verzögerung erfolgen. b) Mit Entscheid vom 2. Oktober 2007 wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab. Die Sozialbehörde habe vom Gesuchsteller gefordert, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen, um damit die Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern. Sie habe zudem verlangt, die Suche auf den ganzen Raum … auszudehnen, da dadurch die Chancen auf eine günstigere Wohnung erhöht werden könnten. Der Einsprecher habe der Aufforderung, sich aktiv um eine preisgünstigere Wohnung im Raum … zu bemühen und dadurch seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt Folge geleistet. Dieses Verhalten habe die Sozialbehörde zu Recht als grobe Pflichtverletzung qualifiziert. Weiter habe der Einsprecher nicht glaubhaft nachweisen können, dass sich seine Ehefrau im Verlauf der Unterstützungsbedürftigkeit ernsthaft um eine geeignete Beschäftigung bemüht habe. Aufgrund der festgestellten groben Pflichtverletzungen habe die Sozialbehörde den Grundbedarf zu Recht um 5% gekürzt. Der Wohnungsmarkt in der Gemeinde biete eine nicht unbedeutende Anzahl vergleichbarer preisgünstigerer Wohnungen. Der Einsprecher habe sich

jedoch nie aktiv um eine solche Wohnung bemüht. Mit der Anerkennung von Fr. 2’000.-- für eine 4-Zimmer-Wohnung sei die Sozialbehörde keinesfalls in unangemessener Weise oder zu restriktiv vorgegangen. Dieser Mietzins sei nach Auffassung des Gemeindevorstandes an der oberen Grenze dessen, was noch als preisgünstige Wohnung derselben Haushaltsgrösse in der Gemeinde taxiert werden könne. Die Kürzung der Wohnkosten sei somit zu Recht erfolgt. 4. a) Dagegen erhoben der Einsprecher und seine Ehefrau am 10. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Sie begründeten dies mit den bereits vorgebrachten Überlegungen. Zudem sähen sie keine Pflichtverletzung ihrerseits. Die Gemeinde zähle billigere Wohnungen auf, ohne aber Adressen bekannt zu geben. Sie helfe allgemein nicht bei der Wohnungssuche. b) In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen mit den bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Überlegungen. Zudem bezögen die Beschwerdeführer bereits seit ihrem Umzug in die Gemeinde Anfang August 2005 öffentliche Unterstützung. Sie seien in einem Gespräch im Januar 2007 aufgefordert worden, bei der Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit mitzuwirken. Es sei verlangt worden, dass die Familie eine preisgünstigere Wohnung im Raum … suchen solle. Insbesondere weigere sich der Beschwerdeführer, ausserhalb von … eine geeignete Wohnung zu finden. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sollte die Ehefrau einen Deutschkurs besuchen, an welchem sie aber ohne weitere Angabe von Gründen nicht teilgenommen habe. Die Ehefrau sollte sich ausserdem um eine Teilzeit-Arbeitsstelle bemühen. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nur ungenügend nachgekommen. 5. a) Mit Replik vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. Zusätzlich verlangte er eine Integrationszulage. In seiner Begründung vertiefte er die bereits vorgebrachten Argumente.

Daneben brachte er vor, er würde sich sehr wohl persönlich und intensiv um eine günstigere Wohnung kümmern. Daneben habe er sich vor dem Umzug beim Regionalen Sozialdienst erkundigt, ob eine Obergrenze für den Mietzins bestehe, was verneint worden sei. Es sei zudem nie eine Weisung erfolgt, dass seine Ehefrau einen Deutschkurs besuchen müsse. Die Gemeinde habe auch nie eine Integrationszulage ausbezahlt, was nachzuholen sei. b) Mit Duplik vom 3. Dezember 2007 hielt die Beschwerdegegnerin an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme. Daneben führte sie aus, die aktive Suche nach einer Wohnung sei nicht genügend dokumentiert worden, wie dies verlangt worden sei. Die Bemühungen seien zudem erst nach der verfügten Kürzung intensiviert worden und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Anfrage betreffend den Mietzins im Juni 2005 sei beim Regionalen Sozialdienst erfolgt und nicht bei der Gemeinde. Für diese falsche Auskunft müsse die Beschwerdegegnerin nicht einstehen. Ausserdem sei die Vereinbarung bezüglich des Deutschkursbesuchs der Ehefrau mündlich, anlässlich des Gesprächs im Januar 2007, erfolgt. In der Replik werde daneben erstmalig eine Integrationszulage verlangt, was aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Auch die behaupteten Arbeitsbemühungen der Ehefrau seien alle erst nach der verfügten Kürzung erfolgt und insofern unbeachtlich. Die Kürzung liege mit 5% zudem am untersten Rahmen des gesetzlich Möglichen und erscheine angemessen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2007 respektive die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 10. September 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Kürzung der öffentlichen Unterstützung zu Recht erfolgte.

2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). b) Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Gewährung von Unterstützungshilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, selber für sich zu sorgen (BGE 130 I 71 E. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). Laut Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. In Art. 4 UG werden die Pflichten der zu Unterstützenden geregelt; dazu gehört die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, zur Beibringung der notwendigen Unterlagen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.

c) Die Einzelheiten des Unterstützungsrechts sind in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABUG; BR 546.270) geregelt. Laut Art. 1 ABUG sind die von der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im April 2005 beschlossenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe massgebend, unter Berücksichtigung der in den ABUG enthaltenen Konkretisierungen und Einschränkungen. 3. a) Die Beschwerdeführer bemängeln die mit der Verfügung vom 10. September 2007 angeordnete Kürzung des Grundbedarfes von 5 % vom 1. Juli 2007 bis 30. September 2007. Die Sozialhilfeorgane haben das Recht, Leistungskürzungen vorzunehmen, wenn es an Kooperation mangelt, wenn die Integrationsanstrengungen ungenügend sind oder wenn Unterstützung unrechtmässig bezogen wurde. Leistungskürzungen brauchen jedoch eine gesetzliche Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Kürzungen dürfen ausserdem nicht in das verfassungsrechtlich geschützte absolute Existenzminimum eingreifen. b) Gemäss Art. 11 ABUG kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde für die Dauer von maximal zwölf Monaten um fünf bis fünfzehn Prozent gekürzt werden. Es besteht hier also eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Kürzung des Grundbedarfs. c) Die Kürzungsgründe ergeben sich aus dem kantonalen Recht. Als solche gelten gemäss Art. 11 ABUG ungenügende Integrationsanstrengungen, grobe Pflichtverletzungen sowie Rechtsmissbrauch. Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, dass der Gesetzesbegriff der ungenügenden Integrationsanstrengungen konkretisiert wurde. Davon ist demzufolge insbesondere dann auszugehen, wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und

Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a). In den genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse an einer Leistungskürzung. Wer Sozialhilfe erhält, muss gemäss den anwendbaren SKOS-Richtlinien (A.5-2) alles in seiner Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Von unterstützten Personen wird ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet. Die Beschwerdeführer haben also die Pflicht, zu einer Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Verletzen sie diese Pflicht in grober Weise, so kann das eine Leistungskürzung nach sich ziehen. d) Die Beschwerdeführer wurden verschiedentlich darauf hingewiesen, sich nach einer preiswerteren Wohnung umzusehen. Sie wurden in den persönlichen Gesprächen vom Januar und Juli 2007 auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtbefolgung dieser Anordnung eine Leistungskürzung zur Folge haben könne. Sie unternahmen in der Folge gewisse Anstrengungen, so liessen sie sich z. B. auf die Warteliste von Wohnbaugenossenschaften in der Gemeinde setzen und bewarben sich für einige Wohnungen. Die Bemühungen blieben jedoch relativ gering und die Beschwerdeführer verhielten sich zu passiv. Insbesondere lässt sich aus der Beilage zur Replik entnehmen, dass die Wohnungssuche erst nach der verfügten Leistungskürzung intensiviert wurde. Zudem erfolgte die Wohnungssuche fast ausschliesslich am jetzigen Wohnort und wurde nicht wie verlangt auf den Raum … ausgedehnt. Es erscheint für die Familie jedoch ohne weiteres zumutbar, in eine andere Gemeinde im … umzuziehen. Ausserdem wurde dem Anliegen der Beschwerdeführer bezüglich der schulpflichtigen Tochter entsprochen und die Wohnungssuche auf Romanisch sprechende Gemeinden im … beschränkt. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Wohnsituation und somit zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit sind nicht ausreichend nachvollziehbar. Sie konnten den Beweis nicht erbringen, alles Mögliche unternommen zu haben. Es handelt sich vorliegend um eine grobe Pflichtverletzung gemäss Art. 11 lit. b ABUG.

e) Daneben wurden die Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten persönlichen Gespräche informiert, dass sich die Ehefrau nach einer Teilzeit- Arbeitsstelle umsehen müsse. Sie hat jedoch keine nachweisbaren Anstrengungen unternommen, mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit die finanziellen Probleme der Familie einzudämmen. Auch hier kann man aus der Beilage zur Replik ersehen, dass die Bemühungen der Ehefrau erst nach der verfügten Leistungskürzung gesteigert wurden, diese zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung jedoch nicht genügend vorhanden waren. Hierbei handelt es sich wiederum um eine grobe Pflichtverletzung gemäss Art. 11 lit. b ABUG. f) Nach Art. 11 lit. a ABUG ist von ungenügenden Integrationsanstrengungen dann auszugehen, wenn eine Person nicht bereit ist, an einem von der Gemeinde angeordneten Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen. Auch dies kann eine Leistungskürzung zur Folge haben. In den genannten Gesprächen mit der Gemeinde wurde die Ehefrau dazu aufgefordert, einen Deutschkurs zu besuchen, um ihre Sprachkenntnisse und die Integration auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dieser Kurs wäre für die Beschwerdeführerin kostenlos gewesen. Sie hat daran jedoch ohne weitere Angabe von Gründen nicht teilgenommen, was einen Verstoss gegen die oben erwähnte Bestimmung darstellt. g) Gemäss Art. 11 ABUG kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um fünf bis fünfzehn Prozent gekürzt werden. Die Höhe der Kürzung liegt hier mit 5% am untersten möglichen Rahmen und ist deshalb angemessen. Die Massnahme wurde zudem, vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2007, auf drei Monate beschränkt, was sie als allgemein verhältnismässig erscheinen lässt. 4. Gemäss Art. 8 ABUG sind in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich der Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin

bezeichnet einen Mietzins von Fr. 2’000.-- an der oberen Grenze dessen, was noch als preisgünstige Wohnung derselben Haushaltsgrösse in der Gemeinde taxiert werden könne. Eine Miete von Fr. 2’200.-- exkl. Nebenkosten für eine 4- bis 4½-Zimmer-Wohnung könne zwar als durchaus ortsüblich bezeichnet werden. Ebenso unbestritten sei aber die Tatsache, dass der Wohnungsmarkt eine nicht unbedeutende Anzahl vergleichbarer preisgünstigerer Wohnungen biete. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin muss vorliegend gefolgt werden. In der Gemeinde gibt es nachweislich verschiedene vergleichbare Mietobjekte mit einem Mietzins unter Fr. 2’000.--. Die Sozialbehörde hat den Mietzins folglich zu Recht nach unten korrigiert. Die Allgemeinheit ist nicht verpflichtet, über Monate einen zu hohen Mietzins mitzufinanzieren. An der Korrektur der entsprechenden Wohnkosten ist somit nichts auszusetzen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, vor dem Umzug in die Gemeinde im Juni 2005 beim Regionalen Sozialdienst angefragt zu haben, ob eine zulässige Obergrenze für den Mietzins bestehe, ist zu bemerken, dass die Gemeinde nicht für die falsche Aussage einer kantonalen Behörde verantwortlich gemacht werden kann. 5. Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Replik schliesslich die rückwirkende und zukünftige Ausrichtung einer Integrationszulage. Wie seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt wurde, ist darin eine unzulässige Ausdehnung gegenüber den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) zu erblicken. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr beantragt werden kann, als vor der Vorinstanz geltend gemacht worden ist. Auf alle weiteren Begehren, insbesondere auf den Antrag auf Ausrichtung einer Integrationszulage, ist daher nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sowohl die angeordnete Kürzung des Grundbedarfes als auch die Korrektur der Miete nach unten zu Recht erfolgt sind. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

U 2007 94 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.02.2008 U 2007 94 — Swissrulings