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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.06.2007 U 2007 28

29 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,773 parole·~9 min·5

Riassunto

Ansprüche aus OHG | Opferhilfe

Testo integrale

U 07 28 2. Kammer URTEIL vom 29. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ansprüche aus OHG 1. a) Die heute 61-jährige … (geb. …) erlitt im Januar 2003 – ohne eigenes Verschulden – einen Skiunfall auf der …, wobei sie von einem anderen Skifahrer auf der Piste von hinten angefahren wurde und danach notfallmässig mit der REGA ins Kantonsspital Chur überstellt werden musste. Im Spital wurde im Wesentlichen eine Beckenringfraktur rechts und eine Hüftpfannenfraktur links festgestellt und mittels chirurgischen Eingriffs operiert, worauf sich die Betroffene für 3½-Wochen in Spitalpflege befand und sich hiernach während mehreren Wochen zur Kur und Rehabilitation in die Höhenklinik Davos-Clavadel begab. Mit Rapport vom 14.11.2003 der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten …, wurde der Vorfall (mit Name des Unfallverursachers – „Täters“) schriftlich festgehalten. Ein Strafantrag wurde von der Betroffenen indessen nicht gestellt, weil sich der Unfallverursacher bei ihr entschuldigt und er ihr damals in Aussicht gestellt hatte, dass seine Haftpflichtversicherung (Winterthur) für die erlittenen Schäden finanziell aufkommen werde. In der Folge lehnte die erwähnte Versicherung aber jede Unfalldeckung ab, was den Unfallverursacher dazu bewog, ebenso jedes Verschulden am Skiunfall zu bestreiten. Dies wiederum veranlasste die Geschädigte ihrerseits, nun doch noch Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft GR zu stellen. b) Mit Schreiben vom 08.02.2005 bestätigte der Hausarzt Dr. … der Betroffenen, dass stets noch eine Hautsensibilität im Bereich der Operationsnarbe oberhalb und unterhalb der linken Leiste bis zum Oberschenkel (nach Skiunfall vor zwei Jahren) bestehe. Das Hüftgelenk links sei normal beweglich

für Flexion/Extension, Ab-/Adduktion sowie Innen- und Aussenrotation. Das Gangbild sei normkal, hinkfrei, ohne Absinken des Beckens. Insgesamt bestehe in Anbetracht des Schweregrads der erlittenen Verletzungen „eine erfreulich gute Restitution mit nur noch geringen Residuen.“ Selbstverständlich sei weiterhin ein Vorbehalt bezüglich möglicher Spätfolgen von Seiten der Metallimplantate wie auch einer allfällig vorzeitigen Hüftarthrose anzubringen, wie er dies bereits früher festgehalten habe. c) Aufgrund der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft GR gab das Untersuchungsrichteramt … ein Medizinalgutachten über die Unfallverletzungen (samt Schweregrad) in Auftrag. Mit Gutachten vom 28.12.2005 hielt Prof. Dr. …, Chefarzt Kantonsspital … fest, dass bei der Anzeigeerstatterin nicht von einer schweren Körperverletzung gesprochen werden könne, weil darunter mindestens eine Zerstörung des Beckenrings im Sinne einer Mehrfragmentur mit Verschiebung der Teilstücke zu verstehen sei (Seite 8). Nach Aktenlage hätten die zwei stationären (Spital-/Kur-) Aufenthalte insgesamt 68 Tage gedauert, worauf dann die ambulante Nachbetreuung am eigenen Wohnort (Berg/TG) nach weiteren 5½ Monaten abgeschlossen gewesen sei (S. 9). Mit Zusatzgutachten vom 10.04.2006 wurde noch ergänzend festgehalten, dass sie eine bleibende Einschränkung von zirka 20-25% in der Haushaltsführung hinzunehmen habe sowie aus Angst vor Stürzen und Schmerzen seit dem Unfall im Jan. 2003 nicht mehr ihre Hobbys (Reiten/Skifahren) ausübe. d) Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft GR vom 15.08.2006 (samt Ergänzung) wurde die Bestrafung des Unfallverursachers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB beantragt. Mit Urteil vom 23./27.02.2007 wurde der Angeklagte vom Bezirksgerichtsausschuss Albula vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Anzeigeerstatterin auf den Zivilweg verwiesen.

e) Mit Gesuch vom 02.03.2007 beantragte die Geschädigte bei der Opferhilfe- Beratungsstelle Chur die Ausrichtung von Geldleistungen gestützt auf die Bestimmungen der eidgenössischen Opferhilfegesetzgebung (OHG). f) Mit Verfügung vom 02.04.2007 trat das dafür zuständige kantonale Sozialamt Graubünden auf das Gesuch mit der Begründung nicht ein, dass es nicht innert der 2-jährigen Verwirkungsfrist seit dem Skiunfall bzw. der erlittenen Straftat gestellt worden sei und daher der Anspruch auf die Bezahlung einer Entschädigung plus Genugtuung inzwischen erloschen sei. 2. Dagegen liess die Gesuchstellerin am 01.05.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach OHG; es seien ihr Entschädigungsleistungen und eine angemessene Genugtuung aus OHG zu gewähren, falls diese Geldleistungen nicht direkt beim Haftpflichtigen einzubringen wären. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die 2-jährige Verwirkungsfrist bei Erfolgsdelikten nicht eng ausgelegt werden dürfe. Insbesondere bei Körperverletzungsdelikten könne diese Frist erst zu laufen beginnen, falls die für die Tatbestandsmässigkeit massgebliche Gesundheitsschädigung beim Opfer eingetreten sei bzw. der erlittene Schaden für das Opfer erkennbar gewesen sei. Hier sei dies erst mit dem Gutachten von Prof. Dr. … vom 28.12.2005 der Fall gewesen, da dort erstmals umfassend und zuverlässig Auskunft über die unfallbedingten Gesundheitsschäden und ihrer Restbehinderung (posttraumatische Coxarthrose als Spätfolge) erteilt worden und damit der erlittene Gesundheitsschaden für das Unfallopfer erkennbar gewesen sei. Die 2jährige Verwirkungsfrist habe darum erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen und bis 28.12.2007 gedauert, womit das Opferhilfegesuch vom März 2007 rechtzeitig gestellt worden sei und von der Vorinstanz daher zu behandeln gewesen wäre; anstatt darauf gar nicht einzutreten. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen

der Beschwerdeführerin hielt sie darin zur Hauptsache entgegen, dass die Ermittlung und Kenntnisnahme des Schweregrads der erlittenen Unfallverletzungen ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für die verpasste 2-jährige Verwirkungsfrist nicht stichhaltig genug seien, um (ausnahmsweise) von einem späteren Beginn des Fristenlaufs auszugehen. Namentlich der Hinweis auf das ursprüngliche Schuldeingeständnis des Unfallverursachers bzw. dessen Zusicherungen auf Leistungen seiner Haftpflichtversicherung sowie das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf eine strafrechtliche Verurteilung des „Täters“ würden keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe darstellen, um die gesetzliche Verwirkungsfrist als vorliegend eingehalten zu betrachten. Die Möglichkeit eines vorsorglichen Gesuches hätte zweifelsfrei bereits wenige Monate nach dem Unfall bzw. nach der Rückkehr vom Spital-/Kuraufenthalt im 2003 bestanden und wäre auch nicht vom Vorliegen eines Strafurteils abhängig gewesen, da derartige Gesuche über Entschädigungs- sowie Genugtuungsansprüche laut höchstrichterlicher Rechtsprechung bis dahin sistiert würden, um nicht die im Gesetz absichtlich kurz gehaltene Verwirkungsfrist ab dem jeweiligen Tatzeitpunkt (hier: Jan. 2003) zu überschreiten. Das strittige Gesuch vom März 2007 sei darum klar zu spät erfolgt, was unerlässlich die Verwirkung der Ansprüche aus OHG bedeutet habe und damit in letzter Konsequenz zum angefochtenen Nichteintretensentscheid habe führen müssen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 1 des eidgenössischen Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) bezweckt das OHG, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Abs. 1). Die anerbotene Hilfe umfasst dabei die Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Abs. 2 lit. a-c). Nach Art. 2 Abs. 1 OHG erhält jede Person diese Hilfe, sofern sie durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig

davon, ob der Täter ermittelt worden ist oder er sich schuldhaft verhalten hat. Nach Art. 11 OHG hat das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat in demjenigen Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung und/oder Genugtuung geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, falls es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Eine solche Prüfung hat indes nur zu erfolgen, sofern die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. b) Mit jener relativ kurzen Verwirkungsfrist wollte der Gesetzgeber die Opfer anhalten, sich rasch zu entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollen (Grundsatz von Treu und Glauben, wonach das Opfer diese Frist nach Massgabe des Zumutbaren zu wahren hat). Zudem sollte damit sichergestellt werden, dass der Entscheid der Opferhilfebehörde möglichst rasch erfolgen kann, in einem Zeitpunkt, in dem die genauen Umstände der Straftat noch feststellbar sind. Umgekehrt sollte es dem Opfer aber faktisch nicht verunmöglicht sein, innert der Verwirkungsfrist ein substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen; andernfalls Sinn und Zweck des OHG klar umgangen würden. Bei Straftaten, deren Schadenfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbestandsmässigen Verhalten bzw. Ereignis eintreten bzw. äusserlich erkennbar werden, kann für den Beginn des Fristenlaufs (ausnahmsweise) nicht auf den Tatzeitpunkt, sondern auf den Einritt des Erfolgs abgestellt werden (vgl. BGE 126 II 348, 123 II 241; Plädoyer 1995 Nr. 5, S. 30 ff., 44; Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum OHG, Bern 1995, Art. 16 N. 16-18; bejaht z.B. nach Vergewaltigung mit vorerst „nicht erkennbarer Ansteckung“ mit dem HI-Virus). Richtschnur für die Fristwahrung nach Art. 16 Abs. 3 OHG bei erlittenen Körper- und Integritätsverletzungen muss demnach sein, ob das Opfer nach der Tatausführung die massgeblichen Beeinträchtigungen der Gesundheitsschäden zumindest in Umrissen spüren bzw. erkennen kann.

c) Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach dem Skiunfall am 15.01.2003 bzw. ihrer notfallmässigen Überführung mit dem Helikopter der REGA ins Kantonsspital Chur um die Art (Knochenbrüche an Becken rechts und Hüftpfanne links); und tendenzielle „Schwere“ ihrer erlittenen Körperschäden wusste. Nach dem Spitalaufenthalt (3½ Wochen) und dem anschliessenden Kuraufenthalt (ca. 6 Wochen) kehrte die Geschädigte wieder nach Hause (Berg/TG) zurück, worauf sie während 5½ Monaten noch weiter ambulant durch den Hausarzt Dr. … behandelt wurde, ehe die Sache - mangels zusätzlichem Therapieerfolg – sodann auch medizinisch abgeschlossen werden konnte. Bei diesem Ereignisablauf wäre es der Geschädigten aber offensichtlich bereits Ende 2003 bzw. innerhalb der 2-jährigen Verwirkungsfrist (also bis Mitte Jan. 2005) gesundheitlich möglich und zumutbar gewesen, ein entsprechendes „Opferhilfegesuch“ bei den zuständigen Behörden im Kanton des Unfallgeschehens (Lenzerheide/GR) zu stellen. Der Einwand, wonach sie über die „Schwere“ der Gesundheitsbeeinträchtigung erst im Zuge des Medizinalgutachtens von Prof. Dr. … vom 28.12.2005 schlüssig und zuverlässig Auskunft erhalten habe, trifft deshalb aus opferrechtlicher Sicht eindeutig nicht zu. Jene Beurteilung wurde vielmehr erst nach Erhebung der Strafanzeige bzw. im Hinblick auf den noch bevorstehenden Strafprozess (im 2005/2006) eingeholt, ohne dass aber vorher die schon im Jan. 2003 erlittenen Verletzungen angezweifelt worden wären. d) An der verspäteten Gesuchseinreichung vom 02.03.2007 infolge Missachtung der 2-jährigen Verwirkungsfrist ab Tatzeitpunkt (Jan. 2003) gestützt auf Art. 16 Abs. 3 OHG ändern weder der frühere Bericht des Hausarztes Dr. … vom Februar 2005 noch die vermeintlichen Versprechungen, voreiligen Zusicherungen und/oder Schuldeingeständnisse des Unfallverursachers nach dem Skiunfall im Zuge der persönlicher Kontaktaufnahme im 2003 mit der Geschädigten etwas, da all jene Begebenheiten – gleich wie der Ausgang des Strafprozesses im Februar 2007 – zum vorneherein nicht geeignet waren, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit für eine fristgerechte (zumindest vorläufige) Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus OHG innert 2 Jahren seit dem Skiunfall im Jan. 2003 zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu

Recht erkannt, dass die massgebliche Verwirkungsfrist unentschuldbar verpasst wurde und darum in der Zwischenzeit (seit Mitte Jan. 2005) sämtliche Ansprüche aus OHG erloschen sind. 2. a) Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist sich demnach rechtmässig und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 OHG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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