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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.02.2007 U 2006 128

2 febbraio 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,527 parole·~8 min·5

Riassunto

öffentliche Unterstützung | Sozialhilfe

Testo integrale

U 06 128 2. Kammer URTEIL vom 2. Februar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1. … ist 1952 geboren, ledig, Bürger von … SO und seit dem 1. November 2006 wohnhaft in ... Zuvor lebte der Rekurrent in der Gemeinde …, wo er sozial unterstützt wurde. Er leidet unter anderem beidseits an einer schmerzhaften Kniearthrose, die gemäss Aussagen der Ärzte nur mit einem totalprothetischen Ersatz zu beheben sei. Deshalb wurde er von den Ärzten zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Am 4. Januar 2006 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an.

2. Am 11. Oktober 2006 reichte der Rekurrent, damals vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Mittelbünden, bei der Gemeinde … ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung von Fr. 2'664.60 (inkl. Krankenkassenprämien von Fr. 239.60) ab dem 1. November 2006 ein. Bis die IV einen Entscheid gefällt habe, sei er auf die finanzielle Unterstützung der Gemeinde angewiesen. 3. Mit Verfügung vom 3. November 2006 stellte die Gemeinde fest, dass sich die beantragte Unterstützungsquote aus einem Fehlbetrage von Fr. 2'425.— zusammensetze. Dabei seien die Wohnkosten von Fr. 1'340.— einberechnet worden. Gemäss dem Wohnkostenreglement der Gemeinde … würden die Mietzinsen mit Maximalbeiträgen finanziert. Der Maximalbetrag für einen 1- Personen-Haushalt betrage Fr. 700.--, wonach der anrechenbare Aufwand um Fr. 640.— gekürzt werden müsse. Somit werde der Rekurrent ab dem 1. November 2006 von der Gemeinde … mit Fr. 1’785.— öffentlich-rechtlich

unterstützt. Für die Stromkosten würden Fr. 40.-- pro Monat abgezogen und mit der Endabrechnung verrechnet. 4. Dagegen erhob der Ansprecher am 22. November 2006 fristgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht Graubünden. Infolge Zeitdrucks und seiner gegenwärtigen Lage habe er sich gezwungen gesehen, diejenige Wohnung zu nehmen, welche er habe bekommen können. Ebenfalls hätte er bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, dass im nächsten Jahr seine zukünftige Frau bei ihm leben und ihn auch finanziell unterstützen werde. Wenn er von einem Grundbedarf von Fr. 960.— noch Fr. 640.— für die Wohnung und Fr. 40.— für den Strom in Abzug bringen müsse, so würden ihm monatlich bloss noch Fr. 280.—zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Es sei sein erklärtes Ziel von der sozialen Unterstützung loszukommen und er sei mittlerweile auch wieder berufstätig. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 führte die Gemeinde … aus, der Rekurrent sei bereits an seinem früheren Wohnsitz in … von der Gemeinde öffentlich-rechtlich unterstützt worden, wo er denn auch auf das Miet- und Wohnkostenreglement der Gemeinde … aufmerksam gemacht worden sei. Wie auch in … akzeptiere die Gemeinde … für Einzelpersonen nur eine Maximalmiete von Fr. 700.—. Überhöhte Mietkosten würden nur noch bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, jedoch maximal während sechs Monaten ausgerichtet. Schon bei seinem früheren Mietverhältnis in … sei dem Rekurrenten seine Unterstützungsleistung wegen eines überhöhten Mietzinses gekürzt worden. Da der Rekurrent in Kenntnis des geltenden Mietzinsreglements der Gemeinde … trotzdem eine überteuerte Wohnung gemietet habe, könne dem Begehren des Rekurrenten nicht entsprochen werden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 VGG noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Gemeinde … vom 3. November 2006. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Gemeinde … die Übernahme der zusätzlichen, den Maximalbeitrag von monatlich Fr. 700.-übersteigenden Wohnungskosten zu Recht verweigert hat. 3. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. dazu auch BGE 121 I 367 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz (ZUG); SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). b) Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&sort=relevance&from_date=&to_date=&subcollection=&query_words=2P.147%2F2002&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-I-367&number_of_ranks=0#page367

Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). c) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien. Da diese Richtlinien keinen Gesetzescharakter aufweisen, sind sie für die kommunale Fürsorgebehörde und das Gericht nicht bindend. Sie haben sich in der Praxis aber so bewährt, dass ein Abweichen nur dann angezeigt ist, wenn sachliche und hinreichend erwiesene Gründe dafür sprechen. Am 27. Mai 2002 hat die Bündner Regierung die SKOS-Richtlinen für alle Gemeinden im Kanton für verbindlich erklärt hat. 4. a) Ziffer B.3 der SKOS-Richtlinien sieht vor, dass der Wohnungsmietzins insoweit anzurechnen ist, als er im ortsüblichen Rahmen liegt. Die Gemeinde … hat diesen unbestimmten Rahmen sodann in ihrem Wohnkostenreglement konkretisiert. Danach werden Mietzinsen für Einpersonenhaushalte mit einem Maximalbetrag von Fr. 700.— finanziert. Um besonderen Einzelfällen gerecht zu werden, können überhöhte Wohnungskosten übernommen werden. Dies jedoch nur solange bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht, längstens aber für sechs Monate. In begründeten Härtefällen - z.B. bei

einer rollstuhlgängigen Wohnung oder bei temporären Unterstützungen kann die Befristung zur Übernahme der überhöhten Mietzinsen verlängert werden. b) Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wusste der Rekurrent, seit er um Unterstützung durch die Gemeinde … ersucht hatte, dass der Mietzins anhand der effektiven Aufwendungen bis zum Mietzinsmaximum gemäss des Wohnkostenreglements der Gemeinde … bezahlt wird. Der Rekurrent hatte bereits in der Gemeinde … eine Wohnung zu einem überhöten Mietzins gemietet, weshalb ihm damals schon die Unterstützungsleistungen reduziert werden mussten. Vor seinem Umzug hat ihn die Gemeinde … erneut ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss dem Wohnkostenreglement der Gemeinde … für einen Einpersonenhaushalt der Betrag von höchstens Fr. 700.-- an die Mietkosten übernommen werde. Die Behörden haben den Leistungsumfang bezüglich Wohnungskosten folglich klar und rechtzeitig bekannt gegeben und sind ihrer aus Art. 4 UG fliessenden Informationspflicht gegenüber dem Sozialhilfeempfänger in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Trotzdem mietete der Rekurrent ein völlig überteuertes Objekt. Der Rekurrent führt aus, dass er unter Zeitdruck gestanden habe und er sich deshalb für diejenige Wohnung entscheiden musste, welche er bekommen konnte und er einen grösseren Wohnraum benötige, da seine zukünftige Ehefrau im nächsten Jahr bei ihm einziehen würde. Der Rekurrent weist in keiner Weise nach, dass er unter grossem Zeitdruck gestanden hätte und deshalb gezwungen gewesen wäre, gerade diese Wohnung zu mieten. Zudem bildet die Aussicht, dass seine zukünftige Ehefrau bei ihm einziehen würde, keinen Grund für eine Ausnahme. Aus erwähnten Gründen rechtfertigt es sich keinesfalls, die Kosten für eine beinahe doppelt so teure Wohnung auf die Gemeinde … zu überwälzen. Vorliegend kann somit nicht von einem Härtefall gemäss dem Wohnkostenreglement der Gemeinde … gesprochen werden, der eine Übernahme der ganzen Summe der Mietkosten rechtfertigen würde. Die Übernahme des überhöhten Mietzinses durch die Behörden würde auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit entgegenstehen. Danach ist Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich zu behandeln (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 4. Auflage, Rz. 495). Die Behörde ist folglich verpflichtet, ihre vorgegebenen Richtlinien durchzusetzen, dies auch gegenüber dem Rekurrenten. 5. Zusammenfassend steht daher fest, dass der Rekurrent ohne unterstützungsrechtlich relevanten Grund eine weit über seinem ausgewiesenen Bedarf liegende, viel zu teure Wohnung bezogen hat. Mit diesem Verhalten hat er die bei Unterstützungsleistungen generell geltende Schadensminderungspflicht verletzt, weshalb er den selbst verschuldeten Nachteil auch zu tragen hat. Wenn ihm die Rekursgegnerin daher die anbegehrte Erhöhung der Mietzinsbeiträge verweigert hat, so lässt sich dies im Lichte des oben Dargelegten nicht beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

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