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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 U 2004 74

30 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,182 parole·~11 min·3

Riassunto

Sozialhilfe | Gesuch

Testo integrale

U 04 74 2. Kammer URTEIL vom 30. September 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren 1953, ist seit 1. Mai 2001 in der Gemeinde … wohnhaft. Am 8. Mai 2001 stellte er bei der Gemeinde ein Gesuch um öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 1'594.-- monatlich. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2001 gewährt. Dem Gesuch lag ein Budget zugrunde, welches einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'794.-- feststellte. Nach eigenen Angaben erzielte … ein monatliches Einkommen von Fr. 200.--, welches zum Abzug gebracht wurde. Im Übrigen umfasste der Betrag von Fr. 1'594.-- den Unterhalt, die Wohnungsmiete und die Krankenkassenprämien. 2. Da … seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte, gelangte die ÖKK mit Schreiben vom 28. Mai 2004 an die Gemeinde. Für die Jahre 2001 und 2002 war insgesamt ein Betrag von Fr. 2'619.25 ausstehend. Die Gemeinde teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 1. Juni 2004 mit, dass sie in Zukunft seine Unterstützung um die Krankenkassenprämien auf Fr. 1'409.90 monatlich reduziere und diese direkt der ÖKK zukommen lasse. Den ausstehenden Betrag von Fr. 2'619.25, welchen sie für ihn habe begleichen müssen, werde sie mit seiner Unterstützung für die Monate Juli und August 2004 verrechnen. Somit betrage die nächste Überweisung für diese Monate insgesamt Fr. 200.55. 3. Dagegen erhob … mit Schreiben vom 15. Juli 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Er stellt Antrag auf Festsetzung der öffentlichen Unterstützung rückwirkend ab 1. Januar 2003 bei Fr. 1'926.-- monatlich. Weiter verlangt er von der Gemeinde die Herausgabe der in seinem

Schreiben vom 24. Juni 2004 erwähnten Unterlagen. Der Rekurs richte sich gegen die Höhe der Unterstützung und gegen die Verrechnung in den Monten Juli und August 2004 mit angeblich doppelt erbrachten Leistungen für Krankenkassenprämien. Eine derartige Kürzung sei unverhältnismässig, er habe aber angeboten monatlich Fr. 200.-- der ausstehenden Krankenkassenprämien mit der Unterstützung zu verrechnen. Das erwähnte Budget sei ihm nicht ausgehändigt worden, weshalb er die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Durch Regierungsbeschluss seien die neuen SKOS- Richtlinien spätestens ab 1. Januar 2003 für alle Gemeinden verbindlich erklärt worden. Seine Unterstützung sei aber nicht angepasst worden. Gemäss diesen Richtlinien habe er ab 1. Januar 2003 Anspruch auf Fr. 1’926.- -. Obwohl ihm schon seit 1. November 2002 wegen gestiegener Mietauslagen eine höhere Unterstützung zugestanden wäre, verzichte er diesbezüglich auf eine rückwirkende Forderung. 4. In ihrer Vernehmlassung lässt die Gemeinde hinsichtlich der Forderungen für die Monate Januar 2003 bis Juni 2004 und ab September 2004 Antrag auf Nichteintreten stellen, eventualiter auf Abweisung. Hinsichtlich der Unterstützung für die Monate Juli und August 2004 sei der Rekurs abzuweisen insoweit ein Betrag über Fr. 1'034.-- gefordert werde. Zur Begründung bringt sie vor, die Leistung der öffentlichen Unterstützung für die Monate Januar 2003 bis Juni 2004 sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weswegen diesbezüglich nicht auf den Rekurs eingetreten werden könne. Es treffe nicht zu, dass der Rekurrent gemäss den SKOS-Richtlinien Anspruch auf den genannten Betrag habe, denn es sei offenbar so, dass der Rekurrent seit 1. Januar 2004 mit … im gleichen Haushalt lebe. Dies habe zur Folge, dass nun die Kosten gemeinsam getragen würden. Daraus resultiere gemäss SKOS-Richtlinien folgender Unterstützungsbetrag: Grundbedarf I Fr. 788.-- Grundbedarf II (entsprechend Ausführungen des Rekurrenten) Fr. 46.-- Mietkosten (gemäss Mietvertrag inkl. Nebenkosten) Fr. 350.-- Nebenkosten Fr. 50.-- Total Unterstützung Fr. 1'234.--

Der Stromverbrauch sei über den Grundbedarf gedeckt. Die Krankenkassenprämien seien nicht mitgerechnet, da diese inskünftig direkt von der Gemeinde bezahlt würden. Da der Rekurrent gemäss eigenen Angaben einen Verdienst von Fr. 200.-- erziele, reduziere sich die Unterstützung auf Fr. 1'034.--. Zutreffend sei, dass die vorgenommene Kürzung für die Monate Juli und August 2004 auf Fr. 200.55 zu Unrecht erfolgt sei. Es habe an einer Vorwarnung gefehlt und der zulässige Kürzungsumfang sei nicht eingehalten worden. Insofern sei der Rekurs zu Recht erfolgt und die Gemeinde gestehe ihm für diese Monate die entsprechende Unterstützung zu. Selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werde, müsse er abgewiesen werden, da der Rekurrent seit Januar 2004 einen zu hohen Beitrag erhalten habe. Die Unterstützung müsse auch für 2002 und 2003 als genügend betrachtet werden, da der Rekurrent über den Betrag für die Krankenkassenprämien für andere Zwecke verfügt habe. Da die Gemeinde in Unkenntnis darüber gewesen sei, dass der Rekurrent nicht mehr alleine wohne, sei der Unterstützungsanspruch neu zu berechnen. 5. In seiner Replik beantragt der Rekurrent, den Unterstützungsanspruch eventualiter ab 1. September 2004 wegen des gemeinsamen Haushaltes mit … bei Fr. 1259.-- (exkl. KK) festzusetzen. Seit 2002 erziele er den Verdienst von Fr. 200.-- nicht mehr, was ab 1. Januar 2003 zu berücksichtigen sei. Zudem sei in seinem Mietzins lediglich ein Abstellplatz von den Nebenkosten umfasst. Die Wohngemeinschaft bestehe zwar seit 1. Januar 2004, die Unterstützung dürfe aber nicht rückwirkend gekürzt werden. Die Gemeinde sei über die veränderte Situation im Bilde gewesen. Weiter habe sie den Beweis nicht erbracht, dass sie die individuelle Prämienverbilligung eingereicht habe. 6. In ihrer Duplik stellt die Gemeinde fest, dass für die Zeit ab 1. September 2004 zwischen den Berechnungen der Parteien eine Differenz von Fr. 25.-bestehe, da der Rekurrent die Nebenkosten mit Fr. 75.-- veranschlage. Das Einkommen von Fr. 200.-- müsse angerechnet werden, er habe dieses unterschriftlich bestätigt und dessen Ausbleiben nie geltend gemacht oder belegt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst ist zu prüfen, ob auf den Rekurs eingetreten werden kann. Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Verfügung der Gemeinde vom 1. Juni 2004. Darin teilte diese dem Rekurrenten mit, dass die ihm zustehende öffentliche Unterstützung für die Monate Juli und August 2004 gekürzt werde und dass zukünftig der Betrag für die Krankenkassenprämien vom Unterstützungsbeitrag abgezogen und direkt von der Gemeinde der Krankenkasse überwiesen werde. Soweit der Rekurrent einen Anspruch auf rückwirkende Zusprechung einer höheren öffentlichen Unterstützung ab 1. Januar 2003 geltend macht, ist somit festzustellen, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2004 war, weswegen diesbezüglich nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann. 2. a) Nach Art. 2 Abs. 1 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Laut Art. 5 Abs. 1 UG obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Organisation der Sozialhilfe ist Sache der betreffenden Gemeinde (Art. 15 Abs. 1 UG). b) Gegenstand der betreffenden Verfügung war die Kürzung der Unterstützungsbeiträge für die Monate Juli und August 2004. Im monatlichen Beitrag, den die Gemeinde dem Rekurrenten ausrichtete, waren gemäss Vereinbarung auch die Kosten für die Krankenkassenprämien enthalten. Der Rekurrent hat es jedoch unterlassen, seine Prämien zu begleichen, weshalb die Gemeinde für die ausstehenden Beträge aufkommen musste. In der Folge wollte sie die dadurch entstandenen Mehrkosten mit den

Unterstützungsbeiträgen für die Monate Juli und August 2004 verrechnen und dem Rekurrenten für diese Zeit lediglich einen Beitrag von Fr. 200.55 leisten. Fraglich ist nun, ob diese Kürzung rechtmässig war. Abzustellen ist dabei im Wesentlichen auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, 3. Ausgabe, Bern 2000), welche von der Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 verbindlich erklärt wurden. Laut Abschnitt A.8 der SKOS-Richtlinien können Sozialhilfeleistungen bei unrechtmässigem Leistungsbezug, grober Pflichtverletzung oder Rechtsmissbrauch gekürzt werden. Die betroffene Person muss vorgängig klar informiert und verwarnt worden sein. Gekürzt bzw. gestrichen werden dürfen situationsbedingte Leistungen und der Grundbedarf II. Der Grundbedarf I kann für beschränkte Zeit um maximal 15% gekürzt werden. Das verfassungsrechtlich geschützte absolute Existenzminimum darf aber durch diese Massnahmen keinesfalls tangiert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, a.a.O., A.8.1; Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S.116 f.; Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 88 f.). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Gemeinde mit ihrem Vorgehen diese Grundsätze verletzt hat. Die Gemeinde gesteht in ihrer Vernehmlassung denn auch selbst ein, dass ihr Vorgehen nicht korrekt war, da eine Kürzung in diesem weitreichenden Umfang unzulässig sei und sie es zudem versäumt habe, den Rekurrenten vorgängig zu verwarnen. Die Gemeinde anerkennt, dass dem Rekurrenten auch für die Monate Juli und August 2004 eine öffentliche Unterstützung im festgesetzten Umfang zusteht. Sie geht dabei von einem Betrag von Fr. 1'034.-- aus, worauf noch zurückzukommen ist. Zunächst ist aber festzustellen, dass der Rekurs bezüglich der Kürzung der Unterstützungsbeiträge für die Monate Juli und August 2004 gegenstandslos geworden ist, da die Gemeinde den diesbezüglichen Anspruch des Rekurrenten grundsätzlich anerkennt. 3. a) Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang zukünftig Leistungen geschuldet werden. Die Gemeinde geht in der Verfügung vom 1. Juni 2004 von einem Betrag von Fr. 1'409.90 aus. Dabei stützt sie sich auf die seit 1. Mai 2001 gewährte Unterstützung und die damalige Vereinbarung. Zum Abzug bringt

sie vom ursprünglich vereinbarten Betrag die Kosten für die Krankenkasse, da sie diese in Zukunft direkt begleichen will. In der Vernehmlassung korrigiert die Gemeinde diesen Betrag. Sie begründet die Anpassung einerseits mit den neuen SKOS-Richtlinien, welche eine leichte Erhöhung der Beiträge vorsehen, aber insbesondere damit, dass der Rekurrent seit 1. Januar 2004 nicht mehr alleine wohnt. Diese Wohngemeinschaft führe zu einer anteiligen Übernahme der Miet- und Nebenkosten. Abzüglich des Verdienstes von Fr. 200.-- kam die Gemeinde nunmehr auf einen Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 1'034.--. b) Der Rekurrent macht hingegen geltend, sein Anspruch auf öffentliche Unterstützung sei im Umfang von Fr. 1’926.-- gegeben. Er begründet diesen Betrag mit den SKOS-Richtlinien, welche spätestens ab 1. Januar 2003 für alle Gemeinden verbindlich seien. Der Gesamtbetrag setze sich folgendermassen zusammen: Grundbedarf I Fr. 1'030.-- Grundbedarf II Fr. 46.-- Wohnungsmiete Fr. 700.-- Mehrverbrauch Stromanteil Fr. 50.-- Nebenkosten für Holz (Heizung) Fr. 100.-- Total Unterstützung Fr. 1'926.-- Eventualiter sei dieser Betrag wegen des gemeinsamen Haushaltes auf Fr. 1'259.-- zu reduzieren, dies aber frühestens ab 1. September 2004. c) Unbestritten ist, dass der Rekurrent seit 1. Januar 2004 in einer Wohngemeinschaft lebt und ebenfalls Einigkeit besteht darüber, dass die SKOS-Richtlinien auf die Bemessung des Unterstützungsbeitrages anwendbar sind. Fraglich ist nun, ab welchem Zeitpunkt die Auswirkungen der Wohngemeinschaft auf den Unterstützungsbeitrag zu berücksichtigen sind und welche Beiträge in Zukunft zu gewähren sind. Hierbei kann den Ausführungen der Gemeinde gefolgt werden. Zunächst ist offenkundig, dass aufgrund der neuen Wohnsituation des Rekurrenten die Beiträge neu festgesetzt werden müssen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die

Gemeinde diese Veränderung ab Juli 2004 berücksichtigen will. Die Veränderung ist bereits am 1. Januar 2004 eingetreten, ohne dass der Rekurrent die Gemeinde darüber informiert hätte, auch in seinem Rekurs ist davon nicht die Rede. Es gehört aber zu den Pflichten der unterstützten Person, eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Sozialhilfebehörde unverzüglich und unaufgefordert zu melden (vgl. SKOS-Richtlinien, a.a.O., A.5.2; Gysin, a.a.O., S. 116 f.; Wolffers, a.a.O., S. 106). Der Gemeinde selbst musste die veränderte Situation nicht von vornherein klar sein, da die betreffende Person offenbar schon einige Zeit vorher in derselben Liegenschaft in einem anderen Gebäudeteil wohnhaft gewesen war. Nicht einzusehen ist, weshalb die veränderte Situation erst ab 1. September 2004 berücksichtigt werden sollte, zumal der Rekurrent seine Informationspflicht verletzt hat. Der Rekurrent macht zudem geltend, seit 2002 sei er nicht mehr erwerbstätig und erziele deshalb das Einkommen von Fr. 200.-- nicht mehr. Dies sei rückwirkend ab 1. Januar 2003 zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rekurrent unterschriftlich bestätigt hatte, diesen Verdienst zu erzielen. Wiederum hat er es unterlassen, die Gemeinde darüber zu informieren, dass sich seine Situation diesbezüglich verändert hat, geschweige denn, dass er Beweise dafür vorgelegt hätte. Der Rekurrent ist deshalb auf diesem Verdienst zu behaften und er kann daraus rückwirkend keine Ansprüche ableiten. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, unter Vorbringen entsprechender Belege für die Zukunft eine Anpassung bei der Gemeinde zu beantragen. Der Rekurrent selbst nennt entsprechend der veränderten Situation einen reduzierten monatlichen Betrag von Fr. 1'259.--. Der Unterschied zur Berechnung der Gemeinde ergibt sich einerseits daraus, dass er seinen Verdienst nicht abzieht, und andererseits aus einem höheren Betrag für Nebenkosten. Er beziffert die hälftigen Nebenkosten mit Fr. 75.--, wohingegen die Gemeinde von Fr. 50.-- ausgeht. Zu den Nebenkosten zählen die Kosten für Heizung und Warmwasser. Diese werden, sofern sie nicht in der Wohnungsmiete integriert sind, nach effektivem Aufwand vergütet. Die Kosten für den Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) sind Bestandteil des Grundbedarfes I und werden nicht zusätzlich entschädigt (vgl. SKOS-

Richtlinien, a.a.O., B.2.1, B.3). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde die Nebenkosten bei Fr. 100.-- festsetzt, wovon der Rekurrent mit Fr. 50.-- die Hälfte zu tragen hat. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Berechnung der öffentlichen Unterstützung der Gemeinde korrekt vorgenommen wurde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anbetracht dessen, dass die Gemeinde durch ihr Vorgehen den Rekurs mitverursacht hat, rechtfertigt es sich, die Kosten gemäss Art. 75 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Gemeinde zu verzichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und soweit er nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.-zusammen Fr. 770.-gehen je zur Hälfte zulasten von … bzw. der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2004 74 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.09.2004 U 2004 74 — Swissrulings