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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 02.07.2004 U 2004 54

2 luglio 2004·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·881 parole·~4 min·4

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 04 54 2. Kammer URTEIL vom 2. Juli 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Die Gemeinde … schrieb im Kantonsamtsblatt vom 11. März 2004 die Arbeiten für die Lawinenverbauung am …, Bauetappe 2004, öffentlich zur freien Konkurrenz aus. Es gingen 7 Offerten ein. Preislich am günstigsten war die Offerte der … mit Fr. 175'996.70 vor der Offerte der … mit Fr. 181'929.45. Die Benotung anhand aller Zuschlagskriterien ergab für die … 2.23 und für die … 2.25 Punkte. Die Differenz machte dabei der Faktor Preiswahrheit (Mehrkostenrisiko) aus; bei den Kriterien Bauablauf/Termine und Qualität wurden beide Erstplatzierten gleich bewertet. Am 25. Mai 2004 vergab der Kleine Landrat den Auftrag an die … mit der Begründung "wirtschaftlich günstigstes Angebot". 2. Dagegen erhob die … am 9. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Das Amt für Wald habe von ihr am 29.4.2004 Preisanalysen bezüglich einzelner Positionen verlangt. Diese seien geliefert worden. Es habe sich um einen Anteil von unter 1% der Auftragssumme gehandelt. Bei all diesen Positionen bestehe keinerlei Mehrkostenrisiko. Eine Lawinenverbauung sei ein einfacher Auftrag; man hätte daher dem Preis eine wesentlich höhere Gewichtung zukommen lassen müssen (weit über 50%). Hätte man dies getan, würde selbst der ungerechtfertigte Punkteabzug von 0.3 nichts ändern. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es gehe nicht nur um einen Anteil

von 1 %, sondern von 29% des Auftrages. Das Argument der Preiswahrheit und des Mehrkostenrisikos sei daher gewichtig. In den genannten Positionen sei die Offerte der Beschwerdeführerin weit neben jeder Realität. Es seien Spekulationspreise. Zwar bestehe kein direktes Mehrkostenrisiko. Es sei aber mit Sicherheit ein grösserer Überwachungsaufwand notwendig, damit z.B. verhindert werde, dass keine oder zu wenige Ankerstrümpfe eingesetzt würden. Es sei auch nicht richtig, dass der Preis mit deutlich über 50% gewichtet worden sei, da es sich um einen anspruchsvollen Auftrag handle. Das Mehrkostenrisiko sei mit dem Abzug von 0.3 Punkten richtig bewertet worden. Die beigeladene Firma … beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde. 4. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Gemeinde brachte die Beschwerdeführerin vor, die Preisanalysen hätten sich zwar auf Positionen im Umfang von 29% bezogen. Die Hauptposition Bohrung sei aber nicht beanstandet worden, so dass es sich tatsächlich um geringfügige Nebenpositionen handle. Bei ihr machten diese Fr. 1'440.-- aus, bei der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 5'932.75. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die Gemeinde ist der Ansicht, in den von ihr geprüften Positionen habe die Beschwerdeführerin unrealistische Spekulationspreise offeriert, was zu einem Mehrkostenrisiko führe. Damit macht sie im Grunde geltend, dass die Beschwerdeführerin in diesen Positionen ein Unterangebot eingereicht hat. b) Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er gemäss Art. 15 SubV beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die

Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Bei dieser Bestimmung geht es - im Gegensatz zu Art. 15 der aufgehobenen SubVO - nicht um den Ausschluss von Offerten, die in einzelnen Positionen ungewöhnlich tiefe Preise enthalten. Nach seinem Wortlaut bezieht sich Art. 15 SubV vielmehr auf das jeweilige Angebot als Ganzes. Nur wer gesamthaft gesehen ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreicht, das ihn an der Einhaltung der Teilnahmebedingungen hindert, soll vom Wettbewerb ausgeschlossen werden können. Dies ist in einem liberalisierten Markt auch sinnvoll. Es ist dort grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er die einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingehen will. Massgebend ist einzig, dass ein Gesamtresultat erzielt wird, das die Einhaltung der Teilnahmebedingungen im Sinne von Art. 15 SubV erlaubt (vgl. auch VGE 595/98). Es ist daher unbeachtlich, ob die von der Vorinstanz beanstandeten Positionen für sich betrachtet ein Unterangebot darstellen. Von Bedeutung ist allein das Gesamtangebot. Vergleicht man nun die beiden Gesamtsummen der Offerten der Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 181'929.45 und jene der Beschwerdeführerin mit Fr. 175'996.70, ergibt sich eine Differenz von lediglich 3.4%. Es kann daher nicht im Entferntesten davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin gesamthaft ein Angebot eingereicht hat, mit welchem es nicht gewährleistet ist, dass sie die Auftragsbedingungen einhalten kann. Der Punkteabzug für ein angebliches Mehrkostenrisiko in einzelnen Positionen war daher völlig ungerechtfertigt. Man kommt nicht um den Eindruck herum, dass die Vorinstanz letztlich nur einen Vorwand gesucht hat, um eine einheimische Firma berücksichtigen zu können. Entfällt demnach der Abzug von 0.3 Punkten beim Zuschlagskriterium Preis, erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin als das wirtschaftlich günstigste. Der Zuschlag ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an sie zu erteilen. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten der Beschwerdegegnerinnen, welche die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen haben.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Zuschlag für die Lawinenverbauung am …, Bauetappe 2004, zum Preis von Fr. 175'996.70 an die … erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3’000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.-zusammen Fr. 3'102.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde … und der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … und die … entschädigen die … aussergerichtlich mit je Fr. 1'250.--.

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